Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Tel. +49 30 18 682-0
poststelle@bmf.bund.de
www.bundesfinanzministerium.de
22. April 2025
Betreff: Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG
GZ: IV C 1 - S 2410/00024/008/047
DOK: COO.7005.100.2.11844066
Seite 1 von 36
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom
6. November 2023 (BStBl I S. 1947) wie folgt neu gefasst:
Inhaltsverzeichnis
Rn.
I.
Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 EStG
1
1.
Sorgfaltspflichten im Meldeverfahren
2 - 8
2.
Inhalt des Meldedatensatzes
9
2.1.
Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG
10 - 11
2.2.
Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG
12 - 19
2.3.
Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG
20 - 23
2.4.
Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG
24 - 31
2.5.
Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG
32 - 67
2.6.
Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG
68 - 70
2.7.
Verfahren bei Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung
71 - 74
2.8.
Meldedatensatz zu Dividendenerträgen von Spezial -
75 - 78
Investmentfonds bei ausgeübter Transparenzoption
3.
§ 45b Absatz 2 Satz 2 EStG
79
Seite 2 von 36
II.
Finanzvereinbarungen nach § 45b Absatz 3 EStG
80 - 81
III.
Verfahren der Datenübermittlung nach
82 - 84
§ 45b Absatz 4 bis 6 EStG, § 45c Absatz 1 und 2 EStG
IV.
Korrektur fehlerhafter Meldungen
85 - 88
V.
Verfahren bei Ausstellung von berichtigten Bescheinigungen
89
VI.
Unterjähriger Wechsel zwischen beschränkter
90
und unbeschränkter Steuerpflicht
VII.
Meldung nach § 45b Absatz 4 Satz 2 EStG
91 - 92
VIII.
Datenübermittlung nach § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG
93 - 95
IX.
Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser
96 - 105
Abstandnahme vom Steuerabzug
gemäß § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG
X.
Anwendung des § 45b Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3
106 - 107
EStG bei Kundendepots, die ein inländisches Kreditinstitut für
andere in- und ausländische Kreditinstitute führt
XI.
§ 45b Absatz 7 Satz 3 EStG
108 - 110
XII.
§ 45b Absatz 8 EStG
111
XIII.
Angaben nach § 45c Absatz 1 EStG
112 - 116
XIV.
Angaben gemäß § 45c Absatz 2 EStG
117 - 124
XV.
Berücksichtigung von Korrekturen nach
125
§ 43a Absatz 3 Satz 7 EStG
XVI.
Anwendungsregelung und Fundstellennachweis
126 -127
I. Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 EStG
1
Nach § 45b Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Angaben für sämtliche
Kapitalerträge gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 EStG zu übermitteln.
Ausgenommen sind Kapitalerträge aus Aktien und Genussscheinen, bei denen eine
Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen
Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstiger Erträgnisscheine ausgezahlt oder
gutgeschrieben werden.
Kapitalerträge nach § 20 Absatz 3 EStG und § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG sind nicht von § 45b
Absatz 2 EStG und § 45c EStG erfasst. Inländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Absatz 3
Nummer 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) sind ebenfalls nicht von § 45b Absatz 2 EStG und
§ 45c EStG erfasst.
Seite 3 von 36
1. Sorgfaltspflichten im Meldeverfahren
1.1.
Allgemeines
2
Die Angaben nach § 45b Absatz 2 EStG sind durch die auszahlende Stelle, die in- und auslän-
dischen Zwischenverwahrer und die ausländische depotführende Stelle des Anlegers (Verwahr-
stellen) vollständig und richtig mitzuteilen. Gegenstand der nach § 45b Absatz 2 EStG zu mel-
denden Angaben sind weitgehend Angaben, die unmittelbar die Verwahrstellen selbst, den
Anteilseigner sowie den ausgezahlten Kapitalertrag betreffen. Diese Angaben liegen den Ver-
wahrstellen in der Regel unmittelbar vor oder können durch die Verwahrstellen bei Einhaltung
der gebotenen Sorgfalt aus der laufenden Geschäftsbeziehung und der Abwicklung der Gut-
schrift der Kapitalerträge ermittelt werden. Davon ist auch die Angabe des Handelstages, des
tatsächlichen Abwicklungstages und des vereinbarten Abwicklungstages der zugrundeliegenden
Wertpapiere nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d EStG umfasst.
3
Die Verwahrstellen haben bei der Datenübermittlung die Umstände zu berücksichtigen, von
denen sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis erlangen. Die Verwahrstellen haben die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
ob die übermittelten Angaben zu sonstigen Informationen in Widerspruch stehen, die im
Rahmen der Geschäftstätigkeit erlangt wurden. Die Einhaltung der bei der Datenübermittlung
gebotenen Sorgfalt wird insbesondere durch das zur Verhinderung fehlerhafter Angaben
angewandte interne Kontrollsystem und die durchgeführten Prüfungshandlungen bestimmt.
Eine Ausforschung des Sachverhalts ohne konkreten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der
Angaben ist nicht erforderlich.
1.2
Sorgfaltspflichten im Meldeverfahren zu Finanzvereinbarungen
4
Finanzvereinbarungen werden nicht zwangsläufig unter Einbeziehung der in die Abwicklung des
Kapitalertrages eingebundenen Verwahrstellen abgeschlossen.
Eine Angabe zu einer Finanzvereinbarung durch eine Verwahrstelle hat zu erfolgen, wenn diese
Verwahrstelle hiervon Kenntnis hat oder aus der Geschäftsbeziehung mit dem Anteilseigner
Belege oder sonstige Informationen vorliegen, wonach der Anteilseigner aus einer
Finanzvereinbarung im Zusammenhang mit den Wertpapieren berechtigt oder verpflichtet ist.
Letzteres ist insbesondere der Fall, sofern der Anteilseigner eine Finanzvereinbarung hält (vgl.
Ziffer 22 der Erwägungsgründe der Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates der EU vom 10. Dezember
2024 über schnellere und sichere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (ABl. Reihe L
vom 10. Januar 2025 - FASTER-Richtlinie).
Seite 4 von 36
5
Es wird nicht beanstandet, wenn die Angaben auf Grundlage einer Erklärung des Anteilseigners
erfolgen,
•
derzufolge die zugrundeliegenden Wertpapiere mit Finanzvereinbarungen in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die am Tag nach der Hauptversammlung noch
nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war und
•
welche Stückzahl an dividendenberechtigten Aktien mit einer Finanzvereinbarung in
Zusammenhang steht und welche Stückzahl an dividendenberechtigten Aktien nicht mit
einer Finanzvereinbarung in Zusammenhang steht.
Bei Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäften ist von der Kenntnis einer
Finanzvereinbarung insbesondere auszugehen, wenn die Verwahrstelle selbst Gegenpartei war
oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in die Anbahnung, Vermittlung oder den sonstigen
Abschluss einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes mit einem Dritten
eingebunden war.
Bei unentgeltlichen Depotüberträgen wird es nicht beanstandet, wenn die Angaben der
Verwahrstelle zu Wertpapierleihe oder Wertpapierpensionsgeschäften auf Grundlage einer
Erklärung des Anteilseigners erfolgen. Dienen die Wertpapiere als Sicherheit einer
Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes (sog. Collateral) ist eine
Finanzvereinbarung zu melden.
6
Hält ein Anteilseigner bei der Verwahrstelle neben den den Kapitalerträgen zugrunde liegenden
Wertpapieren Finanzvereinbarungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2025/50 (FASTER-Richtlinie)
und ist für die Kapitalerträge dem Grunde nach gemäß § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG ein Ausgleich
mit negativen Kapitalerträgen möglich (insbesondere inländische Privatanleger mit
Kapitaleinkünften im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer), hat eine Meldung nur zu
erfolgen, wenn die Verwahrstelle Kenntnis hat, dass die dem Kapitalertrag zugrunde liegenden
Wertpapiere mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind.
Es wird nicht beanstandet, wenn bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubigern der
Kapitalerträge eine Meldung zu Finanzvereinbarungen nicht erfolgt, soweit der vom Gläubiger
am Ausschüttungstermin bezogene Kapitalertrag aus der Wertpapiergattung depotübergreifend
bei der auszahlenden Stelle 1.000 € nicht übersteigt.
7
8
2. Inhalt des Meldedatensatzes
9
Die inhaltliche Struktur des Datensatzes entspricht den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2025/50
(FASTER-Richtlinie) definierten Anforderungen zur Meldung von Kapitalerträgen. § 45b Absatz 2
Satz 1 EStG erfasst sowohl Kapitalerträge, die von unbeschränkt steuerpflichtigen Empfängern
bezogen werden, als auch von beschränkt steuerpflichtigen Empfängern.
Seite 5 von 36
2.1 Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG
10
Als Ordnungsmerkmal ist die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergebene,
verfahrensspezifische Nummer (Zulassungsnummer), die zur Identifizierung der
meldepflichtigen Stelle sowie etwaiger Dienstleister dient, zu verwenden.
11
Die Meldung hat die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der für die Meldung
verantwortlichen Stelle zu enthalten.
2.2 Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG
12
Liegt der auszahlenden Stelle im Erbfall die Steuernummer der Erbengemeinschaft nicht vor, ist
der Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG unter Verwendung
der Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (AO) des Erblassers, des
Namens des Erblassers und ergänzt um den Zusatz „Nachlass“ zu melden. Die namentliche
Meldung der Erben ist entbehrlich. Gleiches gilt, wenn dem Kreditinstitut die Identität der Erben
nicht bekannt ist.
13
Bei Investmentfonds mit verschiedenen Anteilklassen (§ 96 Absatz 1 Satz 1
Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB) ist bei Angabe der Steuernummer nach § 45b Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b EStG stets die Steuernummer des Investmentfonds als
Körperschaftsteuersubjekt gemäß Statusbescheinigung oder die durch das BZSt auf der
Statusbescheinigung vergebene Ordnungsnummer anzugeben.
Liegt für die Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG kein steuerliches
Identifikationsmerkmal vor ist zunächst eine maschinelle Erhebung des
Identifikationsmerkmals beim BZSt durchzuführen. Führt auch die maschinelle Anfrage zu
keiner Erhebung, kann eine manuelle Anfrage beim BZSt erfolgen.
14
15
Für die Meldung nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c EStG ist die für den Einbehalt
der Kapitalertragsteuer zugrunde gelegte Wohn- oder Geschäftssitzadresse maßgebend.
16
Wurde durch den Ansässigkeitsstaat für eine natürliche Person keine Steuer-
Identifikationsnummer vergeben, ist für die Meldung nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe d EStG das durch den Ansässigkeitsstaat anstelle der Identifikationsnummer
vergebene Merkmal anzugeben. Wurde eine steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO
vergeben, ist dieses Merkmal anzugeben.
17
Zu der entsprechend Anhang II der Richtlinie (EU) 2025/50 (FASTER-Richtlinie) in § 45b Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e EStG zu meldenden Art von Depotkonten sind entsprechend
Annex II der FASTER-Richtlinie 7 Kontoarten zu unterscheiden:
Seite 6 von 36
A – Eigenkonto (von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers für eigene Rechnung geführt)
Bsp.: Kreditinstitut führt ein Konto beim Zentralverwahrer in dem der Eigenbestand des
Instituts verwahrt wird.
B – Allgemeines Konto Dritter (von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers für Rechnung von
Kunden geführt)
Bsp.: Kreditinstitut führt ein Konto beim Zentralverwahrer, in dem Bestände verschiedener
Kunden des Instituts verwahrt werden (sog. Omnibuskonto)
C – Einzelkonto eines Dritten (von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers im Namen eines
Kunden geführt)
Bsp.: Kreditinstitut führt ein Konto beim Zentralverwahrer in dem der Bestand eines
Kunden des Instituts verwahrt wird.
D – Detail-Registerkonto eines allgemeinen Kontos Dritter (Wertpapiere eines Kunden, die in
einem allgemeinen Konto Dritter enthalten sind, das von einem Teilnehmer des
Zentralverwahrers geführt wird)
Bsp: Im Rahmen eines beim Zentralverwahrers geführten Omnibuskontos wird ein
Unterkonto, in dem der Bestand eines Kunden verwahrt wird, geführt.
E – Gesamtkonto Dritter, außer B
Bsp.: Ein Kreditinstitut A führt für ein anderes Kreditinstitut B ein Depotkonto. In dem für B
geführten Konto werden Bestände verschiedener Kunden von B verwahrt (Depot B).
F – Einzelkonto eines Wertpapierinhabers, außer D oder C
Bsp.: Anleger A führt bei Kreditinstitut B ein Depotkonto.
Auch Gemeinschaftskonten von Ehegatten sind unter Buchstabe F zu erfassen.
G – Sonstige Kontoart
Bsp.: Ein Kreditinstitut A führt für ein anderes Kreditinstitut B ein Depotkonto. In dem für B
geführten Konto werden Bestände eines Kunden von B verwahrt (segregiertes B-Depot).
Bsp.: Ein Kreditinstitut A führt für den Treuhänder B ein Treuhanddepot.
Angaben nach Ziffern A – D sind für durch den Zentralverwahrer geführte Depots vorzunehmen,
Angaben nach Ziffern E – G für die bei den depotführenden Stellen geführten Depotkonten.
18
Treuhanddepot
Im Hinblick auf die Übermittlungspflichten nach § 45b Absatz 4 und 5 EStG sind die in § 45b
Absatz 2 Satz 1 EStG genannten Angaben für den Gläubiger der Kapitalerträge (= Treugeber)
mitzuteilen sowie die Konto- oder Depotnummer und die personenbezogenen Daten nach § 45b
Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe e EStG des Treuhänders. Wird die Steuerbescheinigung
gemäß Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860) auf den
Treuhänder ausgestellt, ist dies auch im Meldedatensatz zu berücksichtigen und der
Depotinhaber zu melden, verbunden mit dem Hinweis „Treuhanddepot“.
19 Bei Nießbrauchdepots ist der Meldedatensatz um den Hinweis „Nießbrauchdepot“ zu ergänzen.
Sind als Sicherheit für einen Wertpapierkredit verpfändete Wertpapiere dem Pfandgläubiger
zuzurechnen, ist der Meldedatensatz um den Hinweis „Pfanddepot“ zu ergänzen, sofern keine
Meldung zu einer Finanzvereinbarung erfolgt ist. Randnummer 8 gilt entsprechend.
Seite 7 von 36
2.3 Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG
20
Angaben zu Verwahrstellen in der Verwahrkette vor der auszahlenden Stelle sind nicht zu
übermitteln.
Es wird nicht beanstandet, wenn die durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steuer-
Identifikationsnummer des Zwischenverwahrers nur übermittelt wird, sofern diese verfügbar ist.
Für die Angabe zur Art der nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d EStG geführten
Depotkonten gelten die Ausführungen zu Randnummer 17 entsprechend.
Für die Meldung der Angaben kann die auszahlende Stelle die über die Verwahrkette gemeldeten
Informationen zu den in der Verwahrkette nachfolgenden Zwischenverwahrern zugrunde legen,
sofern der auszahlenden Stelle keine anderslautendenden Informationen zur Verwahrstruktur
vorliegen.
21
22
23
2.4 Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG
Für die Meldung nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a EStG ist nur die
internationale Wertpapierkennnummer und die Firma der ausschüttenden Gesellschaft
mitzuteilen. Die in § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a EStG genannten weiteren
Angaben zur Anschrift, zum Legal Entity Identifier (LEI) oder zur europäischen einheitlichen
Kennung (EUID) der die Kapitalerträge ausschüttenden Gesellschaft und zur Art des Wertpapiers
müssen nicht mitgeteilt werden.
Für den Ausweis der Stückzahl der Wertpapiere nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe
b EStG ist der Bestand der Wertpapiere maßgebend, auf dessen Grundlage die Gutschrift der
Erträge an den Gläubiger der Kapitalerträge erfolgt ist.
24
25
26
Als Nettobetrag nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c EStG ist der Betrag nach
rechnerischem Abzug der Kapitalertragsteuer und der Zuschlagsteuer
•
vor Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags,
•
vor Berücksichtigung anrechenbarer ausländischer Quellensteuer,
•
ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer und
•
vor Verrechnung der Erträge mit negativen Kapitalerträgen nach Maßgabe des § 43a
Absatz 3 Satz 2 EStG
zu erfassen.
Seite 8 von 36
27
Für die Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d EStG ist der Betrag,
•
der je Wertpapiergattung und Zahlungstag (Fälligkeitstag der Wertpapiererträge)
einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und
•
der Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern ohne Berücksichtigung
der Kirchensteuer,
•
vor Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags,
•
vor Berücksichtigung anrechenbarer ausländischer Quellensteuer und
•
vor Verrechnung der Erträge mit negativen Kapitalerträgen nach Maßgabe des § 43a
Absatz 3 Satz 2 EStG
maßgeblich.
28
Beispiel 1
Depotbank A verwahrt für Depotkunde B 100 Aktien. Die Dividendenausschüttung beträgt 1 € pro
Aktie. Depotbank A berücksichtigt einen verrechenbaren Verlust in Höhe von 100 € bei Gutschrift der
Dividende
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c EStG:
Bruttobetrag 100 €
Nettobetrag 73,63 €
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d EStG:
Kapitalertragsteuer 25 €
Solidaritätszuschlag 1,37 €
29
Beispiel 2
Depotbank A verwahrt für Depotkunde B 100 Aktien. Die Dividendenausschüttung beträgt 1 € pro
Aktie. Depotbank A liegt ein Freistellungsauftrag in Höhe von 100 € bei Gutschrift der Dividende vor.
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c EStG:
Bruttobetrag 100 €
Nettobetrag 73,63 €
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d EStG:
Kapitalertragsteuer 25 €
Solidaritätszuschlag 1,37 €
30
Nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f EStG ist die Nummer des Kontos zu erfassen,
auf dem die Dividendenzahlung des Anlegers durch sein depotführendes Institut gutgeschrieben
wurde.
31
Nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe g EStG ist die COAF (Corporate Action Event
Reference) anzugeben.
Seite 9 von 36
2.5 Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG
32
Bei der Berechnung der Fristen nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG sind Kalendertage zu
berücksichtigen.
33
Für die Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis d EStG ist die FiFo-
Methode zugrunde zu legen. Dabei ist auf den Handelstag abzustellen. Es wird nicht beanstandet,
wenn für die Anwendung der FiFo-Methode der tatsächliche Abwicklungstag zugrunde gelegt
wird.
§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG
34
Die Meldung zu einer Finanzvereinbarung hat unabhängig von Art und Zeitpunkt des Erwerbs
der Wertpapiere zu erfolgen, insbesondere unabhängig davon, ob der dividendenberechtigte
Bestand auf Grundlage eines Kaufes oder sonstigen Depotübertrags erworben wurde.
35
Die Meldung zu einer Finanzvereinbarung ist den Wertpapierbeständen zuzuordnen, die nach
Kenntnis der depotführenden Stelle in Zusammenhang mit der Finanzvereinbarung stehen,
insbesondere wenn eine Zuordnung aufgrund der aus der Geschäftsverbindung der
depotführenden Stelle mit dem Anteilseigner zur Verfügung stehenden Belege oder
Informationen erfolgen kann. Es wird nicht beanstandet, wenn der Anteilseigner auf Grundlage
einer Erklärung in Textform zur Zuordnung der Finanzvereinbarung mitteilt, dass die vom
Anteilseigner benannten Wertpapierbestände mit einer Finanzvereinbarung in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, die am Tag nach der Hauptversammlung noch nicht abgewickelt,
abgelaufen oder anderweitig beendet war. Führt ein Kreditinstitut mehrere Wertpapierdepots
oder mehrere Wertpapierbestände in einem Depot für den Anteilseigner und erklärt der
Anteilseigner, dass die Finanzvereinbarung keinem bestimmten Wertpapierbestand zugeordnet
werden kann, wird es nicht beanstandet, wenn die depotführende Stelle die Zuordnung zu einem
Wertpapierbestand in einem für den Anteilseigner geführten Depot vornimmt.
36
Dienen Aktien als Sicherheit für im Rahmen eines Wertpapiergeschäfts hingegebene
Wertpapiere und ist der Empfänger der Aktien verpflichtet, die bezogene Dividende ganz oder
teilweise weiterzuleiten, ist nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG eine
Meldung zu veranlassen.
37
Beispiel
14.04. Verleihe festverzinslicher Wertpapiere von A an B
14.04. Übertrag von 100 Aktien der X-AG als Sicherheit für die hingegebenen festverzinslichen
Wertpapiere von B an A (A ist verpflichtet die während der Laufzeit der Leihe bezogenen Dividenden
an B weiterzuleiten bzw. zu vergüten.)
28.05. Tag der Hauptversammlung
Seite 10 von 36
Nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c EStG sind für die 100 Stück Aktien der X-
AG des Gläubigers A folgende Angaben zu melden:
§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b
EStG
Finanzvereinbarung
§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c
EStG
1. Übertrag
2. Handelstag 14.04.
3. tatsächlicher Abwicklungstag 14.04.
4. vereinbarter Abwicklungstag 14.04.
§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG
38
Nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG ist das Datum des Handelstags, des
tatsächlichen und vereinbarten Abwicklungstages der innerhalb eines Jahres vor dem zweiten
auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Geschäftstages angeschafften oder sonst
übertragenen Wertpapiere anzugeben. Außerdem ist anzugeben, ob der Anschaffung oder
Übertragung ein Kauf, eine Wertpapierleihe, ein Wertpapierpensionsgeschäft oder eine sonstige
Übertragung zugrunde lag.
39
Es wird nicht beanstandet, wenn an Stelle der Angabe, ob der Transaktion eine Wertpapierleihe
oder ein Wertpapierpensionsgeschäft zugrunde lag, der Bestand der Wertpapierleih- und
Wertpapierpensionsgeschäfte nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG gemeldet
wird, die am Tag nach der Hauptversammlung noch nicht beendet waren (bestandsbezogene
Meldung). Es wird nicht beanstandet, wenn die Meldung auf Grundlage einer Erklärung des
Anteilseigners erfolgt, ob im Zusammenhang mit den der Dividendenzahlung zugrunde
liegenden Wertpapieren eine am Tag nach der Hauptversammlung noch nicht beendete
Wertpapierleihe oder ein noch nicht beendetes Wertpapierpensionsgeschäft vorlag solange diese
Angabe nicht in Widerspruch zu sonstigen Belegen oder Informationen steht, die der
Verwahrstelle vorliegen. Die Zuordnung zu einzelnen Transaktionen der Wertpapierleih- oder
Wertpapierpensionsgeschäfte kann entfallen.
40
Hat die auszahlende Stelle Kenntnis von einer noch nicht beendeten Wertpapierleihe, die Aktien
zum Gegenstand hat, die der Dividendenzahlung zugrunde liegen und liegen der auszahlenden
Stelle keine Informationen vor, dass die Wertpapierleihe nicht mit den zugrundeliegenden
Aktien in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, ist neben den nach der FiFo-Methode
ermittelten Angaben auch das Merkmal „Wertpapierleihe“ zu melden. Dies gilt auch, wenn die
noch nicht beendete Wertpapierleihe über ein weiteres Depot des Steuerpflichtigen abgewickelt
wurde. Dies gilt auch, wenn in diesem Depot am Dividendenstichtag keine Aktien verwahrt
werden. Es ist eine Gesamtbetrachtung der offenen Leihepositionen vorzunehmen. Dies gilt auch
in Bezug auf die Beendigung der Wertpapierleihe. Die Zugänge sind auch dann nach der FiFo-
Methode zu bestimmen, wenn Aktien während einer noch nicht beendeten Wertpapierleihe
erworben wurden.
Liegt der auszahlenden Stelle keine Erklärung vor, die eine Zuordnung der Wertpapierleihe zu
den dividendenberechtigten Aktien ermöglicht, wird es nicht beanstandet, wenn eine
Seite 11 von 36
Zuordnung der offenen Wertpapierleihpositionen zu den nach der FiFo-Methode zuletzt
zugegangenen Beständen erfolgt.
41
Wertpapierleihgeschäfte, die vor Beginn der Frist des § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
Buchstabe c EStG abgeschlossen wurden, sind nicht von § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
Buchstabe c EStG zu berücksichtigen.
42
Beispiel 1
Im Depot mit der Nummer 123 wurden folgende Transaktionen abgewickelt:
14.04. Entleihe von 100 Stück Aktien der X-AG
15.04. Kauf von 200 Stück Aktien der X-AG (Abwicklungstag 17.04.)
16.04. Verkauf von 200 Stück Aktien der X-AG (Abwicklungstag 18.04.)
28.05. Tag der Hauptversammlung
30.05. Dividendengutschrift für 100 Stück.
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG für den Bestand von 100 Stück.:
1. Kauf
2. Handelstag 15.04.
3. tatsächlicher Abwicklungstag 17.04.
4. vereinbarter Abwicklungstag 17.04.
5. Wertpapierleihe
(Sofern von der Nichtbeanstandungsregelung zur bestandsbezogenen Meldung der
Wertpapierleihbestände Gebrauch gemacht wird, kann nach Maßgabe von Randnummer 39 von
der transaktionsbezogenen Meldung der Wertpapierleihe Abstand genommen werden und es ist
eine Meldung der offenen Wertpapierleihposition von 100 Stück nach § 45b Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 Buchstabe b EStG veranlasst.)
43
Beispiel 2
Im Depot mit der Nummer 123 wurden folgende Transaktionen abgewickelt:
14.04. Entleihe von 100 Stück Aktien der X-AG
15.04 Verkauf von 100 Stück Aktien der X-AG
Im Depot mit der Nummer 345 wurden folgende Transaktionen abgewickelt:
15.04. Kauf von 100 Stück Aktien der X-AG (Abwicklungstag 17.04.)
28.05. Tag der Hauptversammlung, 30.05. Dividendengutschrift für 100 Stück.
Seite 12 von 36
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG für den Bestand von 100 Stück:
1. Kauf
2. Handelstag
15.04.
3. tatsächlicher Abwicklungstag
17.04.
4. vereinbarter Abwicklungstag
17.04.
5. Wertpapierleihe
(Sofern von der Nichtbeanstandungsregelung zur bestandsbezogenen Meldung der
Wertpapierleihbestände Gebrauch gemacht wird, kann nach Maßgabe von Randnummer 39 von
der transaktionsbezogenen Meldung der Wertpapierleihe Abstand genommen werden und es ist
eine Meldung der offenen Wertpapierleihposition von 100 Stück nach § 45b Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 Buchstabe b EStG veranlasst.)
44
Entsprechendes gilt, wenn während einer noch nicht abgewickelten, abgelaufenen oder anderweitig
beendeten Wertpapierleihe ein bankinterner Depotübertrag auf ein anderes Depot durchgeführt
wird. In diesem Fall ist ebenfalls für den Bestand von 100 Stück das Merkmal Wertpapierleihe zu
melden.
Beispiel 3
Im Depot mit der Nummer 123 wurden folgende Transaktionen abgewickelt:
14.04. Entleihe von 100 Stück Aktien der X-AG Abwicklungstag 14.04.
15.04 Depotübertrag von 100 Stück Aktien der X-AG auf Konto 345
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG für den in dem Depot mit der
Nummer 345 verwahrten Bestand von 100 Stück:
1. Übertrag
2. Handelstag
15.04.
3. tatsächlicher Abwicklungstag
15.04.
4. vereinbarter Abwicklungstag
15.04.
5. Wertpapierleihe
(Sofern von der Nichtbeanstandungsregelung zur bestandsbezogenen Meldung der
Wertpapierleihbestände Gebrauch gemacht wird, kann nach Maßgabe von Randnummer 39 von
der transaktionsbezogenen Meldung der Wertpapierleihe Abstand genommen werden und es ist
eine Meldung der offenen Wertpapierleihposition von 100 Stück nach § 45b Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 Buchstabe b EStG veranlasst.)
Seite 13 von 36
45
Beispiel 4
Im Depot mit der Nummer 123 wurden folgende Transaktionen abgewickelt:
14.04. Entleihe von 100 Stück Aktien der X-AG
15.04 Kauf von 100 Stück Aktien der X-AG (Abwicklungstag 17.04)
16.04. Kauf von 20 Stück Aktien der X-AG (Abwicklungstag 18.04)
18.05. Verkauf 35 Stück Aktien der X-AG (Abwicklungstag 20.05)
28.05. Tag der Hauptversammlung
30.05. Dividendengutschrift für 185 Stück.
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG für den Bestand von 185 Stück:
1. Übertrag
65 Stück
2. Handelstag
14.04.
3. tatsächlicher Abwicklungstag
14.04.
4.vereinbarter Abwicklungstag
14.04.
5. Wertpapierleihe
65 Stück
1.Kauf
100 Stück
2. Handelstag
15.04.
3. tatsächlicher Abwicklungstag
17.04.
4. vereinbarter Abwicklungstag
17.04.
5. Wertpapierleihe
15 Stück
1.Kauf
20 Stück
2. Handelstag
16.04.
3. tatsächlicher Abwicklungstag
16.04.
4. vereinbarter Abwicklungstag
16.04.
5. Wertpapierleihe
(Sofern von der Nichtbeanstandungsregelung zur bestandsbezogenen Meldung der
Wertpapierleihbestände Gebrauch gemacht wird, kann nach Maßgabe von Randnummer 39 von
der transaktionsbezogenen Meldung der Wertpapierleihe Abstand genommen werden und es ist
eine Meldung der offenen Wertpapierleihposition von 100 Stück nach § 45b Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 Buchstabe b EStG veranlasst.)
46
Die Frist nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5Buchstabe c EStG beginnt ein Jahr vor dem Tag der
Hauptversammlung und endet mit Ablauf des Tages der Hauptversammlung. Liegt der
Handelstag vor dem nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG berechneten
Zeitraum, ist keine Meldung nach § 45b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c EStG veranlasst.
Beispiel
Tag der Hauptversammlung: 23.05.2027
Fristbeginn für Jahresfrist: 24.05.2026
Seite 14 von 36
Wird die FiFo-Methode auf Grundlage des tatsächlichen Abwicklungstags ermittelt, endet die
Frist mit dem Tag der Belieferung des dividendenberechtigten Bestandes für den die
Steuerbescheinigung erteilt wird.
47
Beispiel 1
Der Anteilseigner X verwahrt in seinem Depot bei der ausländischen Depotbank B 200 Aktien der Y-
AG. Die ausländische Depotbank B lässt von diesem Bestand 100 Stück beim Zwischenverwahrer C
und 100 Stück beim Zwischenverwahrer D verwahren. Beide Zwischenverwahrer lassen jeweils die
Aktien bei der inländischen auszahlenden Stelle A verwahren.
Der Tag der Hauptversammlung ist der 23.04, der zweite Tag nach der Hauptversammlung ist der
25.04. X hatte bereits am 20.04. des Vorjahres einen Bestand von 200 Aktien. Er hat am 3