EINZELFRAGEN ZUR DATENÜBERMITTLUNG NACH MASSGABE DES § 45B UND DES § 45C EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG)

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

Tel. +49 30 18 682-0

poststelle@bmf.bund.de

www.bundesfinanzministerium.de

22. April 2025

Betreff: Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG

GZ: IV C 1 - S 2410/00024/008/047

DOK: COO.7005.100.2.11844066

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom

6. November 2023 (BStBl I S. 1947) wie folgt neu gefasst:

Inhaltsverzeichnis

Rn.

I.

Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 EStG

1

1.

Sorgfaltspflichten im Meldeverfahren

2 - 8

2.

Inhalt des Meldedatensatzes

9

2.1.

Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG

10 - 11

2.2.

Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG

12 - 19

2.3.

Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG

20 - 23

2.4.

Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG

24 - 31

2.5.

Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG

32 - 67

2.6.

Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG

68 - 70

2.7.

Verfahren bei Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung

71 - 74

2.8.

Meldedatensatz zu Dividendenerträgen von Spezial -

75 - 78

Investmentfonds bei ausgeübter Transparenzoption

3.

§ 45b Absatz 2 Satz 2 EStG

79

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II.

Finanzvereinbarungen nach § 45b Absatz 3 EStG

80 - 81

III.

Verfahren der Datenübermittlung nach

82 - 84

§ 45b Absatz 4 bis 6 EStG, § 45c Absatz 1 und 2 EStG

IV.

Korrektur fehlerhafter Meldungen

85 - 88

V.

Verfahren bei Ausstellung von berichtigten Bescheinigungen

89

VI.

Unterjähriger Wechsel zwischen beschränkter

90

und unbeschränkter Steuerpflicht

VII.

Meldung nach § 45b Absatz 4 Satz 2 EStG

91 - 92

VIII.

Datenübermittlung nach § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG

93 - 95

IX.

Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser

96 - 105

Abstandnahme vom Steuerabzug

gemäß § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG

X.

Anwendung des § 45b Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3

106 - 107

EStG bei Kundendepots, die ein inländisches Kreditinstitut für

andere in- und ausländische Kreditinstitute führt

XI.

§ 45b Absatz 7 Satz 3 EStG

108 - 110

XII.

§ 45b Absatz 8 EStG

111

XIII.

Angaben nach § 45c Absatz 1 EStG

112 - 116

XIV.

Angaben gemäß § 45c Absatz 2 EStG

117 - 124

XV.

Berücksichtigung von Korrekturen nach

125

§ 43a Absatz 3 Satz 7 EStG

XVI.

Anwendungsregelung und Fundstellennachweis

126 -127

I. Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 EStG

1

Nach § 45b Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Angaben für sämtliche

Kapitalerträge gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 EStG zu übermitteln.

Ausgenommen sind Kapitalerträge aus Aktien und Genussscheinen, bei denen eine

Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen

Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstiger Erträgnisscheine ausgezahlt oder

gutgeschrieben werden.

Kapitalerträge nach § 20 Absatz 3 EStG und § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG sind nicht von § 45b

Absatz 2 EStG und § 45c EStG erfasst. Inländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Absatz 3

Nummer 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) sind ebenfalls nicht von § 45b Absatz 2 EStG und

§ 45c EStG erfasst.

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1. Sorgfaltspflichten im Meldeverfahren

1.1.

Allgemeines

2

Die Angaben nach § 45b Absatz 2 EStG sind durch die auszahlende Stelle, die in- und auslän-

dischen Zwischenverwahrer und die ausländische depotführende Stelle des Anlegers (Verwahr-

stellen) vollständig und richtig mitzuteilen. Gegenstand der nach § 45b Absatz 2 EStG zu mel-

denden Angaben sind weitgehend Angaben, die unmittelbar die Verwahrstellen selbst, den

Anteilseigner sowie den ausgezahlten Kapitalertrag betreffen. Diese Angaben liegen den Ver-

wahrstellen in der Regel unmittelbar vor oder können durch die Verwahrstellen bei Einhaltung

der gebotenen Sorgfalt aus der laufenden Geschäftsbeziehung und der Abwicklung der Gut-

schrift der Kapitalerträge ermittelt werden. Davon ist auch die Angabe des Handelstages, des

tatsächlichen Abwicklungstages und des vereinbarten Abwicklungstages der zugrundeliegenden

Wertpapiere nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d EStG umfasst.

3

Die Verwahrstellen haben bei der Datenübermittlung die Umstände zu berücksichtigen, von

denen sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis erlangen. Die Verwahrstellen haben die

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

ob die übermittelten Angaben zu sonstigen Informationen in Widerspruch stehen, die im

Rahmen der Geschäftstätigkeit erlangt wurden. Die Einhaltung der bei der Datenübermittlung

gebotenen Sorgfalt wird insbesondere durch das zur Verhinderung fehlerhafter Angaben

angewandte interne Kontrollsystem und die durchgeführten Prüfungshandlungen bestimmt.

Eine Ausforschung des Sachverhalts ohne konkreten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der

Angaben ist nicht erforderlich.

1.2

Sorgfaltspflichten im Meldeverfahren zu Finanzvereinbarungen

4

Finanzvereinbarungen werden nicht zwangsläufig unter Einbeziehung der in die Abwicklung des

Kapitalertrages eingebundenen Verwahrstellen abgeschlossen.

Eine Angabe zu einer Finanzvereinbarung durch eine Verwahrstelle hat zu erfolgen, wenn diese

Verwahrstelle hiervon Kenntnis hat oder aus der Geschäftsbeziehung mit dem Anteilseigner

Belege oder sonstige Informationen vorliegen, wonach der Anteilseigner aus einer

Finanzvereinbarung im Zusammenhang mit den Wertpapieren berechtigt oder verpflichtet ist.

Letzteres ist insbesondere der Fall, sofern der Anteilseigner eine Finanzvereinbarung hält (vgl.

Ziffer 22 der Erwägungsgründe der Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates der EU vom 10. Dezember

2024 über schnellere und sichere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (ABl. Reihe L

vom 10. Januar 2025 - FASTER-Richtlinie).

Seite 4 von 36

5

Es wird nicht beanstandet, wenn die Angaben auf Grundlage einer Erklärung des Anteilseigners

erfolgen,

derzufolge die zugrundeliegenden Wertpapiere mit Finanzvereinbarungen in

wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die am Tag nach der Hauptversammlung noch

nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war und

welche Stückzahl an dividendenberechtigten Aktien mit einer Finanzvereinbarung in

Zusammenhang steht und welche Stückzahl an dividendenberechtigten Aktien nicht mit

einer Finanzvereinbarung in Zusammenhang steht.

Bei Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäften ist von der Kenntnis einer

Finanzvereinbarung insbesondere auszugehen, wenn die Verwahrstelle selbst Gegenpartei war

oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in die Anbahnung, Vermittlung oder den sonstigen

Abschluss einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes mit einem Dritten

eingebunden war.

Bei unentgeltlichen Depotüberträgen wird es nicht beanstandet, wenn die Angaben der

Verwahrstelle zu Wertpapierleihe oder Wertpapierpensionsgeschäften auf Grundlage einer

Erklärung des Anteilseigners erfolgen. Dienen die Wertpapiere als Sicherheit einer

Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes (sog. Collateral) ist eine

Finanzvereinbarung zu melden.

6

Hält ein Anteilseigner bei der Verwahrstelle neben den den Kapitalerträgen zugrunde liegenden

Wertpapieren Finanzvereinbarungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2025/50 (FASTER-Richtlinie)

und ist für die Kapitalerträge dem Grunde nach gemäß § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG ein Ausgleich

mit negativen Kapitalerträgen möglich (insbesondere inländische Privatanleger mit

Kapitaleinkünften im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer), hat eine Meldung nur zu

erfolgen, wenn die Verwahrstelle Kenntnis hat, dass die dem Kapitalertrag zugrunde liegenden

Wertpapiere mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind.

Es wird nicht beanstandet, wenn bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubigern der

Kapitalerträge eine Meldung zu Finanzvereinbarungen nicht erfolgt, soweit der vom Gläubiger

am Ausschüttungstermin bezogene Kapitalertrag aus der Wertpapiergattung depotübergreifend

bei der auszahlenden Stelle 1.000 € nicht übersteigt.

7

8

2. Inhalt des Meldedatensatzes

9

Die inhaltliche Struktur des Datensatzes entspricht den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2025/50

(FASTER-Richtlinie) definierten Anforderungen zur Meldung von Kapitalerträgen. § 45b Absatz 2

Satz 1 EStG erfasst sowohl Kapitalerträge, die von unbeschränkt steuerpflichtigen Empfängern

bezogen werden, als auch von beschränkt steuerpflichtigen Empfängern.

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2.1 Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG

10

Als Ordnungsmerkmal ist die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergebene,

verfahrensspezifische Nummer (Zulassungsnummer), die zur Identifizierung der

meldepflichtigen Stelle sowie etwaiger Dienstleister dient, zu verwenden.

11

Die Meldung hat die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der für die Meldung

verantwortlichen Stelle zu enthalten.

2.2 Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG

12

Liegt der auszahlenden Stelle im Erbfall die Steuernummer der Erbengemeinschaft nicht vor, ist

der Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG unter Verwendung

der Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (AO) des Erblassers, des

Namens des Erblassers und ergänzt um den Zusatz „Nachlass“ zu melden. Die namentliche

Meldung der Erben ist entbehrlich. Gleiches gilt, wenn dem Kreditinstitut die Identität der Erben

nicht bekannt ist.

13

Bei Investmentfonds mit verschiedenen Anteilklassen (§ 96 Absatz 1 Satz 1

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB) ist bei Angabe der Steuernummer nach § 45b Absatz 2 Satz 1

Nummer 2 Buchstabe b EStG stets die Steuernummer des Investmentfonds als

Körperschaftsteuersubjekt gemäß Statusbescheinigung oder die durch das BZSt auf der

Statusbescheinigung vergebene Ordnungsnummer anzugeben.

Liegt für die Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG kein steuerliches

Identifikationsmerkmal vor ist zunächst eine maschinelle Erhebung des

Identifikationsmerkmals beim BZSt durchzuführen. Führt auch die maschinelle Anfrage zu

keiner Erhebung, kann eine manuelle Anfrage beim BZSt erfolgen.

14

15

Für die Meldung nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c EStG ist die für den Einbehalt

der Kapitalertragsteuer zugrunde gelegte Wohn- oder Geschäftssitzadresse maßgebend.

16

Wurde durch den Ansässigkeitsstaat für eine natürliche Person keine Steuer-

Identifikationsnummer vergeben, ist für die Meldung nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

Buchstabe d EStG das durch den Ansässigkeitsstaat anstelle der Identifikationsnummer

vergebene Merkmal anzugeben. Wurde eine steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO

vergeben, ist dieses Merkmal anzugeben.

17

Zu der entsprechend Anhang II der Richtlinie (EU) 2025/50 (FASTER-Richtlinie) in § 45b Absatz 2

Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e EStG zu meldenden Art von Depotkonten sind entsprechend

Annex II der FASTER-Richtlinie 7 Kontoarten zu unterscheiden:

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A – Eigenkonto (von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers für eigene Rechnung geführt)

Bsp.: Kreditinstitut führt ein Konto beim Zentralverwahrer in dem der Eigenbestand des

Instituts verwahrt wird.

B – Allgemeines Konto Dritter (von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers für Rechnung von

Kunden geführt)

Bsp.: Kreditinstitut führt ein Konto beim Zentralverwahrer, in dem Bestände verschiedener

Kunden des Instituts verwahrt werden (sog. Omnibuskonto)

C – Einzelkonto eines Dritten (von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers im Namen eines

Kunden geführt)

Bsp.: Kreditinstitut führt ein Konto beim Zentralverwahrer in dem der Bestand eines

Kunden des Instituts verwahrt wird.

D – Detail-Registerkonto eines allgemeinen Kontos Dritter (Wertpapiere eines Kunden, die in

einem allgemeinen Konto Dritter enthalten sind, das von einem Teilnehmer des

Zentralverwahrers geführt wird)

Bsp: Im Rahmen eines beim Zentralverwahrers geführten Omnibuskontos wird ein

Unterkonto, in dem der Bestand eines Kunden verwahrt wird, geführt.

E – Gesamtkonto Dritter, außer B

Bsp.: Ein Kreditinstitut A führt für ein anderes Kreditinstitut B ein Depotkonto. In dem für B

geführten Konto werden Bestände verschiedener Kunden von B verwahrt (Depot B).

F – Einzelkonto eines Wertpapierinhabers, außer D oder C

Bsp.: Anleger A führt bei Kreditinstitut B ein Depotkonto.

Auch Gemeinschaftskonten von Ehegatten sind unter Buchstabe F zu erfassen.

G – Sonstige Kontoart

Bsp.: Ein Kreditinstitut A führt für ein anderes Kreditinstitut B ein Depotkonto. In dem für B

geführten Konto werden Bestände eines Kunden von B verwahrt (segregiertes B-Depot).

Bsp.: Ein Kreditinstitut A führt für den Treuhänder B ein Treuhanddepot.

Angaben nach Ziffern A – D sind für durch den Zentralverwahrer geführte Depots vorzunehmen,

Angaben nach Ziffern E – G für die bei den depotführenden Stellen geführten Depotkonten.

18

Treuhanddepot

Im Hinblick auf die Übermittlungspflichten nach § 45b Absatz 4 und 5 EStG sind die in § 45b

Absatz 2 Satz 1 EStG genannten Angaben für den Gläubiger der Kapitalerträge (= Treugeber)

mitzuteilen sowie die Konto- oder Depotnummer und die personenbezogenen Daten nach § 45b

Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe e EStG des Treuhänders. Wird die Steuerbescheinigung

gemäß Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860) auf den

Treuhänder ausgestellt, ist dies auch im Meldedatensatz zu berücksichtigen und der

Depotinhaber zu melden, verbunden mit dem Hinweis „Treuhanddepot“.

19 Bei Nießbrauchdepots ist der Meldedatensatz um den Hinweis „Nießbrauchdepot“ zu ergänzen.

Sind als Sicherheit für einen Wertpapierkredit verpfändete Wertpapiere dem Pfandgläubiger

zuzurechnen, ist der Meldedatensatz um den Hinweis „Pfanddepot“ zu ergänzen, sofern keine

Meldung zu einer Finanzvereinbarung erfolgt ist. Randnummer 8 gilt entsprechend.

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2.3 Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG

20

Angaben zu Verwahrstellen in der Verwahrkette vor der auszahlenden Stelle sind nicht zu

übermitteln.

Es wird nicht beanstandet, wenn die durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steuer-

Identifikationsnummer des Zwischenverwahrers nur übermittelt wird, sofern diese verfügbar ist.

Für die Angabe zur Art der nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d EStG geführten

Depotkonten gelten die Ausführungen zu Randnummer 17 entsprechend.

Für die Meldung der Angaben kann die auszahlende Stelle die über die Verwahrkette gemeldeten

Informationen zu den in der Verwahrkette nachfolgenden Zwischenverwahrern zugrunde legen,

sofern der auszahlenden Stelle keine anderslautendenden Informationen zur Verwahrstruktur

vorliegen.

21

22

23

2.4 Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG

Für die Meldung nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a EStG ist nur die

internationale Wertpapierkennnummer und die Firma der ausschüttenden Gesellschaft

mitzuteilen. Die in § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a EStG genannten weiteren

Angaben zur Anschrift, zum Legal Entity Identifier (LEI) oder zur europäischen einheitlichen

Kennung (EUID) der die Kapitalerträge ausschüttenden Gesellschaft und zur Art des Wertpapiers

müssen nicht mitgeteilt werden.

Für den Ausweis der Stückzahl der Wertpapiere nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe

b EStG ist der Bestand der Wertpapiere maßgebend, auf dessen Grundlage die Gutschrift der

Erträge an den Gläubiger der Kapitalerträge erfolgt ist.

24

25

26

Als Nettobetrag nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c EStG ist der Betrag nach

rechnerischem Abzug der Kapitalertragsteuer und der Zuschlagsteuer

vor Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags,

vor Berücksichtigung anrechenbarer ausländischer Quellensteuer,

ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer und

vor Verrechnung der Erträge mit negativen Kapitalerträgen nach Maßgabe des § 43a

Absatz 3 Satz 2 EStG

zu erfassen.

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27

Für die Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d EStG ist der Betrag,

der je Wertpapiergattung und Zahlungstag (Fälligkeitstag der Wertpapiererträge)

einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und

der Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern ohne Berücksichtigung

der Kirchensteuer,

vor Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags,

vor Berücksichtigung anrechenbarer ausländischer Quellensteuer und

vor Verrechnung der Erträge mit negativen Kapitalerträgen nach Maßgabe des § 43a

Absatz 3 Satz 2 EStG

maßgeblich.

28

Beispiel 1

Depotbank A verwahrt für Depotkunde B 100 Aktien. Die Dividendenausschüttung beträgt 1 € pro

Aktie. Depotbank A berücksichtigt einen verrechenbaren Verlust in Höhe von 100 € bei Gutschrift der

Dividende

Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c EStG:

Bruttobetrag 100 €

Nettobetrag 73,63 €

Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d EStG:

Kapitalertragsteuer 25 €

Solidaritätszuschlag 1,37 €

29

Beispiel 2

Depotbank A verwahrt für Depotkunde B 100 Aktien. Die Dividendenausschüttung beträgt 1 € pro

Aktie. Depotbank A liegt ein Freistellungsauftrag in Höhe von 100 € bei Gutschrift der Dividende vor.

Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c EStG:

Bruttobetrag 100 €

Nettobetrag 73,63 €

Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d EStG:

Kapitalertragsteuer 25 €

Solidaritätszuschlag 1,37 €

30

Nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f EStG ist die Nummer des Kontos zu erfassen,

auf dem die Dividendenzahlung des Anlegers durch sein depotführendes Institut gutgeschrieben

wurde.

31

Nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe g EStG ist die COAF (Corporate Action Event

Reference) anzugeben.

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2.5 Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG

32

Bei der Berechnung der Fristen nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG sind Kalendertage zu

berücksichtigen.

33

Für die Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis d EStG ist die FiFo-

Methode zugrunde zu legen. Dabei ist auf den Handelstag abzustellen. Es wird nicht beanstandet,

wenn für die Anwendung der FiFo-Methode der tatsächliche Abwicklungstag zugrunde gelegt

wird.

§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG

34

Die Meldung zu einer Finanzvereinbarung hat unabhängig von Art und Zeitpunkt des Erwerbs

der Wertpapiere zu erfolgen, insbesondere unabhängig davon, ob der dividendenberechtigte

Bestand auf Grundlage eines Kaufes oder sonstigen Depotübertrags erworben wurde.

35

Die Meldung zu einer Finanzvereinbarung ist den Wertpapierbeständen zuzuordnen, die nach

Kenntnis der depotführenden Stelle in Zusammenhang mit der Finanzvereinbarung stehen,

insbesondere wenn eine Zuordnung aufgrund der aus der Geschäftsverbindung der

depotführenden Stelle mit dem Anteilseigner zur Verfügung stehenden Belege oder

Informationen erfolgen kann. Es wird nicht beanstandet, wenn der Anteilseigner auf Grundlage

einer Erklärung in Textform zur Zuordnung der Finanzvereinbarung mitteilt, dass die vom

Anteilseigner benannten Wertpapierbestände mit einer Finanzvereinbarung in wirtschaftlichem

Zusammenhang stehen, die am Tag nach der Hauptversammlung noch nicht abgewickelt,

abgelaufen oder anderweitig beendet war. Führt ein Kreditinstitut mehrere Wertpapierdepots

oder mehrere Wertpapierbestände in einem Depot für den Anteilseigner und erklärt der

Anteilseigner, dass die Finanzvereinbarung keinem bestimmten Wertpapierbestand zugeordnet

werden kann, wird es nicht beanstandet, wenn die depotführende Stelle die Zuordnung zu einem

Wertpapierbestand in einem für den Anteilseigner geführten Depot vornimmt.

36

Dienen Aktien als Sicherheit für im Rahmen eines Wertpapiergeschäfts hingegebene

Wertpapiere und ist der Empfänger der Aktien verpflichtet, die bezogene Dividende ganz oder

teilweise weiterzuleiten, ist nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG eine

Meldung zu veranlassen.

37

Beispiel

14.04. Verleihe festverzinslicher Wertpapiere von A an B

14.04. Übertrag von 100 Aktien der X-AG als Sicherheit für die hingegebenen festverzinslichen

Wertpapiere von B an A (A ist verpflichtet die während der Laufzeit der Leihe bezogenen Dividenden

an B weiterzuleiten bzw. zu vergüten.)

28.05. Tag der Hauptversammlung

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Nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c EStG sind für die 100 Stück Aktien der X-

AG des Gläubigers A folgende Angaben zu melden:

§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b

EStG

Finanzvereinbarung

§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c

EStG

1. Übertrag

2. Handelstag 14.04.

3. tatsächlicher Abwicklungstag 14.04.

4. vereinbarter Abwicklungstag 14.04.

§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG

38

Nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG ist das Datum des Handelstags, des

tatsächlichen und vereinbarten Abwicklungstages der innerhalb eines Jahres vor dem zweiten

auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Geschäftstages angeschafften oder sonst

übertragenen Wertpapiere anzugeben. Außerdem ist anzugeben, ob der Anschaffung oder

Übertragung ein Kauf, eine Wertpapierleihe, ein Wertpapierpensionsgeschäft oder eine sonstige

Übertragung zugrunde lag.

39

Es wird nicht beanstandet, wenn an Stelle der Angabe, ob der Transaktion eine Wertpapierleihe

oder ein Wertpapierpensionsgeschäft zugrunde lag, der Bestand der Wertpapierleih- und

Wertpapierpensionsgeschäfte nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG gemeldet

wird, die am Tag nach der Hauptversammlung noch nicht beendet waren (bestandsbezogene

Meldung). Es wird nicht beanstandet, wenn die Meldung auf Grundlage einer Erklärung des

Anteilseigners erfolgt, ob im Zusammenhang mit den der Dividendenzahlung zugrunde

liegenden Wertpapieren eine am Tag nach der Hauptversammlung noch nicht beendete

Wertpapierleihe oder ein noch nicht beendetes Wertpapierpensionsgeschäft vorlag solange diese

Angabe nicht in Widerspruch zu sonstigen Belegen oder Informationen steht, die der

Verwahrstelle vorliegen. Die Zuordnung zu einzelnen Transaktionen der Wertpapierleih- oder

Wertpapierpensionsgeschäfte kann entfallen.

40

Hat die auszahlende Stelle Kenntnis von einer noch nicht beendeten Wertpapierleihe, die Aktien

zum Gegenstand hat, die der Dividendenzahlung zugrunde liegen und liegen der auszahlenden

Stelle keine Informationen vor, dass die Wertpapierleihe nicht mit den zugrundeliegenden

Aktien in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, ist neben den nach der FiFo-Methode

ermittelten Angaben auch das Merkmal „Wertpapierleihe“ zu melden. Dies gilt auch, wenn die

noch nicht beendete Wertpapierleihe über ein weiteres Depot des Steuerpflichtigen abgewickelt

wurde. Dies gilt auch, wenn in diesem Depot am Dividendenstichtag keine Aktien verwahrt

werden. Es ist eine Gesamtbetrachtung der offenen Leihepositionen vorzunehmen. Dies gilt auch

in Bezug auf die Beendigung der Wertpapierleihe. Die Zugänge sind auch dann nach der FiFo-

Methode zu bestimmen, wenn Aktien während einer noch nicht beendeten Wertpapierleihe

erworben wurden.

Liegt der auszahlenden Stelle keine Erklärung vor, die eine Zuordnung der Wertpapierleihe zu

den dividendenberechtigten Aktien ermöglicht, wird es nicht beanstandet, wenn eine

Seite 11 von 36

Zuordnung der offenen Wertpapierleihpositionen zu den nach der FiFo-Methode zuletzt

zugegangenen Beständen erfolgt.

41

Wertpapierleihgeschäfte, die vor Beginn der Frist des § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5

Buchstabe c EStG abgeschlossen wurden, sind nicht von § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5

Buchstabe c EStG zu berücksichtigen.

42

Beispiel 1

Im Depot mit der Nummer 123 wurden folgende Transaktionen abgewickelt:

14.04. Entleihe von 100 Stück Aktien der X-AG

15.04. Kauf von 200 Stück Aktien der X-AG (Abwicklungstag 17.04.)

16.04. Verkauf von 200 Stück Aktien der X-AG (Abwicklungstag 18.04.)

28.05. Tag der Hauptversammlung

30.05. Dividendengutschrift für 100 Stück.

Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG für den Bestand von 100 Stück.:

1. Kauf

2. Handelstag 15.04.

3. tatsächlicher Abwicklungstag 17.04.

4. vereinbarter Abwicklungstag 17.04.

5. Wertpapierleihe

(Sofern von der Nichtbeanstandungsregelung zur bestandsbezogenen Meldung der

Wertpapierleihbestände Gebrauch gemacht wird, kann nach Maßgabe von Randnummer 39 von

der transaktionsbezogenen Meldung der Wertpapierleihe Abstand genommen werden und es ist

eine Meldung der offenen Wertpapierleihposition von 100 Stück nach § 45b Absatz 2 Satz 1

Nummer 5 Buchstabe b EStG veranlasst.)

43

Beispiel 2

Im Depot mit der Nummer 123 wurden folgende Transaktionen abgewickelt:

14.04. Entleihe von 100 Stück Aktien der X-AG

15.04 Verkauf von 100 Stück Aktien der X-AG

Im Depot mit der Nummer 345 wurden folgende Transaktionen abgewickelt:

15.04. Kauf von 100 Stück Aktien der X-AG (Abwicklungstag 17.04.)

28.05. Tag der Hauptversammlung, 30.05. Dividendengutschrift für 100 Stück.

Seite 12 von 36

Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG für den Bestand von 100 Stück:

1. Kauf

2. Handelstag

15.04.

3. tatsächlicher Abwicklungstag

17.04.

4. vereinbarter Abwicklungstag

17.04.

5. Wertpapierleihe

(Sofern von der Nichtbeanstandungsregelung zur bestandsbezogenen Meldung der

Wertpapierleihbestände Gebrauch gemacht wird, kann nach Maßgabe von Randnummer 39 von

der transaktionsbezogenen Meldung der Wertpapierleihe Abstand genommen werden und es ist

eine Meldung der offenen Wertpapierleihposition von 100 Stück nach § 45b Absatz 2 Satz 1

Nummer 5 Buchstabe b EStG veranlasst.)

44

Entsprechendes gilt, wenn während einer noch nicht abgewickelten, abgelaufenen oder anderweitig

beendeten Wertpapierleihe ein bankinterner Depotübertrag auf ein anderes Depot durchgeführt

wird. In diesem Fall ist ebenfalls für den Bestand von 100 Stück das Merkmal Wertpapierleihe zu

melden.

Beispiel 3

Im Depot mit der Nummer 123 wurden folgende Transaktionen abgewickelt:

14.04. Entleihe von 100 Stück Aktien der X-AG Abwicklungstag 14.04.

15.04 Depotübertrag von 100 Stück Aktien der X-AG auf Konto 345

Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG für den in dem Depot mit der

Nummer 345 verwahrten Bestand von 100 Stück:

1. Übertrag

2. Handelstag

15.04.

3. tatsächlicher Abwicklungstag

15.04.

4. vereinbarter Abwicklungstag

15.04.

5. Wertpapierleihe

(Sofern von der Nichtbeanstandungsregelung zur bestandsbezogenen Meldung der

Wertpapierleihbestände Gebrauch gemacht wird, kann nach Maßgabe von Randnummer 39 von

der transaktionsbezogenen Meldung der Wertpapierleihe Abstand genommen werden und es ist

eine Meldung der offenen Wertpapierleihposition von 100 Stück nach § 45b Absatz 2 Satz 1

Nummer 5 Buchstabe b EStG veranlasst.)

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Beispiel 4

Im Depot mit der Nummer 123 wurden folgende Transaktionen abgewickelt:

14.04. Entleihe von 100 Stück Aktien der X-AG

15.04 Kauf von 100 Stück Aktien der X-AG (Abwicklungstag 17.04)

16.04. Kauf von 20 Stück Aktien der X-AG (Abwicklungstag 18.04)

18.05. Verkauf 35 Stück Aktien der X-AG (Abwicklungstag 20.05)

28.05. Tag der Hauptversammlung

30.05. Dividendengutschrift für 185 Stück.

Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG für den Bestand von 185 Stück:

1. Übertrag

65 Stück

2. Handelstag

14.04.

3. tatsächlicher Abwicklungstag

14.04.

4.vereinbarter Abwicklungstag

14.04.

5. Wertpapierleihe

65 Stück

1.Kauf

100 Stück

2. Handelstag

15.04.

3. tatsächlicher Abwicklungstag

17.04.

4. vereinbarter Abwicklungstag

17.04.

5. Wertpapierleihe

15 Stück

1.Kauf

20 Stück

2. Handelstag

16.04.

3. tatsächlicher Abwicklungstag

16.04.

4. vereinbarter Abwicklungstag

16.04.

5. Wertpapierleihe

(Sofern von der Nichtbeanstandungsregelung zur bestandsbezogenen Meldung der

Wertpapierleihbestände Gebrauch gemacht wird, kann nach Maßgabe von Randnummer 39 von

der transaktionsbezogenen Meldung der Wertpapierleihe Abstand genommen werden und es ist

eine Meldung der offenen Wertpapierleihposition von 100 Stück nach § 45b Absatz 2 Satz 1

Nummer 5 Buchstabe b EStG veranlasst.)

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Die Frist nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5Buchstabe c EStG beginnt ein Jahr vor dem Tag der

Hauptversammlung und endet mit Ablauf des Tages der Hauptversammlung. Liegt der

Handelstag vor dem nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG berechneten

Zeitraum, ist keine Meldung nach § 45b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c EStG veranlasst.

Beispiel

Tag der Hauptversammlung: 23.05.2027

Fristbeginn für Jahresfrist: 24.05.2026

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Wird die FiFo-Methode auf Grundlage des tatsächlichen Abwicklungstags ermittelt, endet die

Frist mit dem Tag der Belieferung des dividendenberechtigten Bestandes für den die

Steuerbescheinigung erteilt wird.

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Beispiel 1

Der Anteilseigner X verwahrt in seinem Depot bei der ausländischen Depotbank B 200 Aktien der Y-

AG. Die ausländische Depotbank B lässt von diesem Bestand 100 Stück beim Zwischenverwahrer C

und 100 Stück beim Zwischenverwahrer D verwahren. Beide Zwischenverwahrer lassen jeweils die

Aktien bei der inländischen auszahlenden Stelle A verwahren.

Der Tag der Hauptversammlung ist der 23.04, der zweite Tag nach der Hauptversammlung ist der

25.04. X hatte bereits am 20.04. des Vorjahres einen Bestand von 200 Aktien. Er hat am 3