EINVERNEHMLICHE KÜNDIGUNG DER KONSULTATIONSVEREINBARUNG ...

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DATUM 5. April 2022

poststelle@bmf.bund.de

BETREFF Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der

Französischen Republik vom 13. Mai 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern;

Konsultationsvereinbarung zur einvernehmlichen Kündigung zum 30. Juni 2022

BEZUG Meine Schreiben, zuletzt vom 9. Dezember 2021

ANLAGEN 1

GZ IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007

DOK 2022/0364889

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultations-

vereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Französischen Republik zur Vermeidung der

Doppelbesteuerungen und über

gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisions-

protokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989,

20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats

automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der

Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats

durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt

wird.

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem

Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020

zum 30. Juni 2022 zu kündigen.

Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 finden damit auf

Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Konsultationsvereinbarung

zwischen

den zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs

Letztmalige Verlängerung und einvernehmliche Beendigung der Konsultationsvereinbarung vom

13. Mai 2020 („Konsultationsvereinbarung“) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und

Frankreichs nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über

gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 in der durch das

Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und die Zusatzabkommen vom 28. September 1989,

20. Dezember 2001 und 31. März 2015 geänderten Fassung („Abkommen“)

1. Verlängerung

In Abschnitt 3 regelt die Konsultationsvereinbarung insbesondere die Anwendung des Artikels 13

Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen

oder -empfehlungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19“-Pandemie) mobil im

Ansässigkeitsstaat gearbeitet wird.

Die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs haben sich am 6. und 7. Dezember 2021

darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung bis zum 31. März 2022 in Kraft bleibt.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Coronavirus-Pandemielage haben sich die zuständigen Behörden

Deutschlands und Frankreichs auf Folgendes verständigt:

1.

In Bezug auf Abschnitt 3 bleibt die Konsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2022 in Kraft.

2.

Da die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen in beiden Staaten

weitgehend aufgehoben wurden, wird dies die letzte Verlängerung der Konsultationsverein-

barung sein. Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ist somit auf den Zeitraum vom

11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 begrenzt.

2. Beendigung

Die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs haben ferner vereinbart, die Konsultations-

vereinbarung zum 30. Juni 2022 einvernehmlich zu beenden.

3. Erläuterungen

1.

Die Konsultationsvereinbarung regelt in Abschnitt 3 die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des

Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen

oder -empfehlungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19“-Pandemie) mobil

im Ansässigkeitsstaat gearbeitet wird. Angesichts des Zwecks dieser Vereinbarung besteht

Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck „-verordnungen oder -empfehlungen“ weit auszulegen

ist. Er umfasst auch Richtlinien und Regelungen von Arbeitgebern im Zusammenhang mit der

COVID-19-Pandemie.

2.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Abschnitte 2 und 4 Ausführungen zur Auslegung des

Abkommens und der Verständigungsvereinbarung vom 16. Februar 2006 zwischen Deutschland

und Frankreich enthalten. Daher hängt ihre Gültigkeit nicht von der Dauer der Konsultations-

vereinbarung ab.

Diese Konsultationsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

Geschehen zu Berlin am 30.03.2022

Für die zuständige Behörde Deutschlands

<Unterschrift>

[Silke Bruns]

Geschehen zu Paris am 30. März 2022

Für die zuständige Behörde Frankreichs

Le Sous-Directeur

<Unterschrift>

Gaël PERRAUD