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der Länder
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TEL +49 (0) 30 18 682-0
DATUM 5. April 2022
poststelle@bmf.bund.de
BETREFF Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik vom 13. Mai 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern;
Konsultationsvereinbarung zur einvernehmlichen Kündigung zum 30. Juni 2022
BEZUG Meine Schreiben, zuletzt vom 9. Dezember 2021
ANLAGEN 1
GZ IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
DOK 2022/0364889
Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultations-
vereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerungen und über
gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisions-
protokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989,
20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats
automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der
Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats
durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt
wird.
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie
ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem
Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020
zum 30. Juni 2022 zu kündigen.
Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 finden damit auf
Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Konsultationsvereinbarung
zwischen
den zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs
Letztmalige Verlängerung und einvernehmliche Beendigung der Konsultationsvereinbarung vom
13. Mai 2020 („Konsultationsvereinbarung“) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und
Frankreichs nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über
gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 in der durch das
Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und die Zusatzabkommen vom 28. September 1989,
20. Dezember 2001 und 31. März 2015 geänderten Fassung („Abkommen“)
1. Verlängerung
In Abschnitt 3 regelt die Konsultationsvereinbarung insbesondere die Anwendung des Artikels 13
Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen
oder -empfehlungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19“-Pandemie) mobil im
Ansässigkeitsstaat gearbeitet wird.
Die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs haben sich am 6. und 7. Dezember 2021
darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung bis zum 31. März 2022 in Kraft bleibt.
Im Hinblick auf die Entwicklung der Coronavirus-Pandemielage haben sich die zuständigen Behörden
Deutschlands und Frankreichs auf Folgendes verständigt:
1.
In Bezug auf Abschnitt 3 bleibt die Konsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2022 in Kraft.
2.
Da die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen in beiden Staaten
weitgehend aufgehoben wurden, wird dies die letzte Verlängerung der Konsultationsverein-
barung sein. Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ist somit auf den Zeitraum vom
11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 begrenzt.
2. Beendigung
Die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs haben ferner vereinbart, die Konsultations-
vereinbarung zum 30. Juni 2022 einvernehmlich zu beenden.
3. Erläuterungen
1.
Die Konsultationsvereinbarung regelt in Abschnitt 3 die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des
Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen
oder -empfehlungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19“-Pandemie) mobil
im Ansässigkeitsstaat gearbeitet wird. Angesichts des Zwecks dieser Vereinbarung besteht
Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck „-verordnungen oder -empfehlungen“ weit auszulegen
ist. Er umfasst auch Richtlinien und Regelungen von Arbeitgebern im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie.
2.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Abschnitte 2 und 4 Ausführungen zur Auslegung des
Abkommens und der Verständigungsvereinbarung vom 16. Februar 2006 zwischen Deutschland
und Frankreich enthalten. Daher hängt ihre Gültigkeit nicht von der Dauer der Konsultations-
vereinbarung ab.
Diese Konsultationsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.
Geschehen zu Berlin am 30.03.2022
Für die zuständige Behörde Deutschlands
<Unterschrift>
[Silke Bruns]
Geschehen zu Paris am 30. März 2022
Für die zuständige Behörde Frankreichs
Le Sous-Directeur
<Unterschrift>
Gaël PERRAUD