EINORDNUNG IN GRÖSSENKLASSEN GEMÄSS § 3 BPO 2000; ...

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

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POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

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Oberste Finanzbehörden der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

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DATUM

15. Dezember 2022

BETREFF Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000;

Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2024

ANLAGEN 1

GZ IV A 8 - S 1450/19/10001 :003

DOK 2022/0957811

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2024 die

in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom

20. April 2022 - IV A 8 - S 1451/19/10001 :001 - (BStBl I 2022 Seite 583) angefügte

Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine

Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen

(www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen - Steuern – Steuerverwaltung

& Steuerrecht - Betriebsprüfung – BMF-Schreiben / Allgemeines“ zum Download

zur Verfügung.

Im Auftrag

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 24. Prüfungsturnus

(1. Januar 2024)

Betriebsart

Betriebsmerkmale

G-Betriebe

M-Betriebe

K-Betriebe

über

Handelsbetriebe (H)

Umsatzerlöse oder

14.000.000

8.600.000

1.100.000

steuerlicher Gewinn

800.000

335.000

68.000

Fertigungsbetriebe (F)

Umsatzerlöse oder

12.000.000

5.200.000

610.000

steuerlicher Gewinn

950.000

300.000

68.000

Freie Berufe (FB)

Umsatzerlöse oder

12.000.000

5.600.000

990.000

steuerlicher Gewinn

1.400.000

700.000

165.000

Andere Leistungsbetriebe (AL)

Umsatzerlöse oder

14.000.000

6.700.000

910.000

steuerlicher Gewinn

1.200.000

400.000

77.000

Kreditinstitute (K)

Aktivvermögen oder

175.000.000

42.000.000

13.000.000

steuerlicher Gewinn

670.000

230.000

57.000

Versicherungsunternehmen

Pensionskassen (V)

Jahresprämieneinnahmen

36.000.000

6.000.000

2.200.000

Unterstützungskassen (U)

alle

Land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (LuF)

Umsatzerlöse oder

6.000.000

2.600.000

610.000

steuerlicher Gewinn

475.000

135.000

60.000

sonstige Fallart

Erfassungsmerkmale

Erfassung in der Betriebskartei

Verlustgesellschaften (VG) 1)

Betriebe mit hohen Verlusten

und hohem Vorsteuervolumen

oder mit Umstellung auf

Tonnagebesteuerung

als G-Betriebe

Beteiligungsgesellschaften

(BG) 1)

Gewerbekennzahlen

64201.0, 64202.0, 64203.0

als M-Betriebe

bedeutende steuerbegünstigte

Körperschaften und

Berufsverbände (BKÖ) 1)

Summe der Einnahmen über

6.000.000 €

als G-Betriebe

Fälle mit bedeutenden

Einkünften (bE) 2)

Summe der positiven Einkünfte

gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn.

4 - 7 EStG über 500.000 €

(keine Saldierung mit

negativen Einkünften)

als M-Betriebe

1) Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur

als sonstige Fallart zu erfassen.

2) Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur

bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung

als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart (bE) zu erfassen.