EINKOMMENSTEUERLICHE PFLICHTEN DES ZWANGSVERWALTERS

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17. Juli 2025

Betreff: Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters;

Anwendungsfragen zum BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 - IX R 23/14 -

Bezug: Sondersitzung der AG InsO/AEAO mit der AG AO am 21. Februar und 4. April 2025;

TOP 11 der Sitzung AO II/2025

GZ: IV D 1 - S 0550/00340/007/037

DOK: COO.7005.100.3.12526833

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder wird das BMF-Schreiben zu den Einkommensteuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters

vom 3.5.2017 - IV A 3- S 0550/15/10028 - (BStBl I S. 718) an das Gesetz zur Modernisierung des

Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und die erfolgten AO-Änderungen angepasst und wie folgt

neu gefasst:

Inhaltsübersicht

I.

Stellung des Zwangsverwalters

II.

Steuererklärungspflichten des Zwangsverwalters

II.1

Allgemeines

II.1.1

Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO bei

einer rechtsfähigen Personenvereinigung i. S. v. § 14a Abs. 2 AO

II.1.2

Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO bei

einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung i. S. v. § 14a Abs. 3 AO

II.1.3

Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO

II.1.4

Sonderfall Insolvenz

II.2

Für Zeiträume vor der Bestellung des Zwangsverwalters

II.3

Nach Beendigung der Zwangsverwaltung

III.

Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters

III.1

Inhalt und Umfang der Entrichtungspflicht

III.2

Verhältnis zwischen Zwangsverwalter und Grundstückseigentümer

III.3

Entrichtungspflicht nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

IV.

Mitwirkungspflichten des Zwangsverwalters

IV.1

Steuerliche Mitwirkungspflichten

IV.2

Zivilrechtliche Mitteilungspflichten

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V.

Örtliche Zuständigkeit

VI.

Ermittlung der Einkünfte für den Zeitraum der Zwangsverwaltung

VII.

Veranlagungswahlrecht

VIII.

Verteilung der Einkommensteuer

IX.

Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids / Feststellungsbescheids

IX.1

Bekanntgabe während der Zwangsverwaltung

IX.1.1

Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden

IX.1.2

Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte Feststellung der Einkünfte

IX.1.3

Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Ein-

kommensbesteuerung

IX.2

Bekanntgabe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

IX.3

Bekanntgabe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung im Insolvenzverfahren

X.

Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen

XI.

Mehrere zwangsverwaltete Grundstücke

XII.

Einspruchsbefugnis des Zwangsverwalters

XIII.

Verlustvor- und -rückträge

XIV.

Zuordnung von Erstattungen

XV.

Haftung des Zwangsverwalters

XVI.

Veräußerung des Grundstücks

XVII.

Gerichtlich angeordnete Verwaltung nach § 94 ZVG

XVIII.

Kalte Zwangsverwaltung

XIX.

Zeitlicher Anwendungsbereich

XX.

Körperschaftsteuer

1

Durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Schuldner die Befug-

nis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes über die

Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG). Der Beschluss gilt zugunsten des Gläu-

bigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 146 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ZVG). Das Recht, das Grund-

stück zu verwalten und zu benutzen, geht auf den Zwangsverwalter über. Er ist gem. § 152 ZVG

verpflichtet, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsge-

mäß zu benutzen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung lässt das Eigentum des Schuldners an

dem Grundstück unberührt; ihm verbleibt auch die dingliche Verfügungsbefugnis über das

Grundstück. Die Beschlagnahme führt aber dazu, dass das unter Zwangsverwaltung stehende

Grundstück von dem übrigen Vermögen des Schuldners getrennt wird und ein Sondervermögen

bildet, welches den die Zwangsverwaltung betreibenden Vollstreckungsgläubigern zur Sicherung

ihres Befriedigungsrechtes zur Verfügung steht.

2

In dem Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/14, BStBl II 2017 S. 367 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH)

zu den steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters - insbesondere der Einkommensteuerent-

richtungspflicht - im Zusammenhang mit Einkünften aus einem vermieteten/verpachteten und

der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück geäußert.

3

Die nachfolgenden Grundsätze sind daher anzuwenden, wenn das zwangsverwaltete Grundstück

vermietet oder verpachtet wird und dem Schuldner aus dieser Tätigkeit Einkünfte zuzurechnen

sind

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4

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder gilt zur Anwendung dieses Urteils Folgendes:

I.

Stellung des Zwangsverwalters

5

Der Zwangsverwalter ist Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO). Als

solcher hat er nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten des Grundstückseigentümers als ei-

gene zu erfüllen, soweit die Aufgaben und Befugnisse seiner Verwaltung reichen. In Betracht

kommen insbesondere Erklärungspflichten (Rn. 6 ff.), Steuerentrichtungspflichten (Rn. 19 ff.)

und Mitwirkungspflichten (Rn. 25 und 26).

II.

Steuererklärungspflichten des Zwangsverwalters

II.1

Allgemeines

6

Als Vermögensverwalter ist der Zwangsverwalter verpflichtet, an der Erstellung der Einkom-

mensteuererklärung des Schuldners mitzuwirken, soweit Besteuerungsgrundlagen zu erklären

sind, die in einem Zusammenhang mit dem zwangsverwalteten Grundstück stehen. Insbeson-

dere hat er Angaben zu machen über

-

Einnahmen aus dem vermieteten/verpachteten Grundstück,

-

etwaige Kapitalerträge aus der Verwaltung des Grundstücks,

-

Kosten der Verwaltung und Ausgaben für das vermietete/verpachtete Grundstück.

7

Der Zwangsverwalter kommt diesen Pflichten insbesondere nach, wenn er die für die Einkom-

mensteuererklärung notwendigen Angaben über die vermietende und verpachtende Tätigkeit in

den dafür vorgesehenen Anlagen zur Einkommensteuererklärung (z. B. Anlage V, ggf. Anlage

KAP) erklärt und die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift be-

stätigt.

Insoweit besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-

satz durch Datenfernübertragung.

II.1.1 Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Buchstabe a AO bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung i. S. v. § 14a Abs. 2 AO

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8

Steht das zwangsverwaltete Grundstück im Eigentum einer rechtsfähigen Personenvereinigung

i. S. d. § 14a Abs. 2 AO (z. B. einer OHG, einer KG oder einer rechtsfähigen GbR), ist die Personen-

vereinigung grundsätzlich vorrangig selbst erklärungspflichtig und nur nachrangig jeder Fest-

stellungsbeteiligte (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a AO).

Der Zwangsverwalter hat die Erklärungspflichten der Personenvereinigung zu erfüllen, sofern

die Zwangsverwaltung alle gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen

betrifft. Besteuerungsgrundlagen, die nicht im Zusammenhang mit dem zwangsverwalteten

Grundstück stehen, sind von der Personenvereinigung zu erklären; der Zwangsverwalter hat bei

der Erstellung der Feststellungserklärung mitzuwirken.

Die Ausführungen in den Rn. 6, 7 und 10 gelten entsprechend.

II.1.2 Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Buchstabe a AO bei einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung i. S .v. § 14a Abs. 3 AO

9

Erstreckt sich die Zwangsverwaltung nur auf den Miteigentumsanteil eines Miteigentümers an

einem Grundstück einer Bruchteilsgemeinschaft i. S. v. § 741 BGB (z. B. Bruchteil an einem ver-

mieteten Grundstück, das im Miteigentum von drei Personen zu je 1/3 steht), hat der Zwangsver-

walter - neben den anderen Miteigentümern - eine Feststellungserklärung abzugeben bzw. im

Falle weiterer Einkünfte der Bruchteilsgemeinschaft aus nicht zwangsverwalteten Grundstücken

an der Erstellung der Feststellungserklärung mitzuwirken (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b

und Nr. 4, § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO). Hierbei sind die Rn. 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

Gehört der Bruchteil zum (Sonder-)Betriebsvermögen einer rechtsfähigen Personenvereinigung,

so gelten die Ausführungen in Rn. 8 entsprechend.

10

Wird bei einem ausschließlich im Eigentum von Ehegatten/Lebenspartnern stehenden Grund-

stück nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO auf die Durchführung eines Feststellungsverfahrens ver-

zichtet, bleiben die Pflichten des Zwangsverwalters gem. Rn. 6 und 7 zur Mitwirkung bei der Er-

stellung der Einkommensteuererklärung des Schuldners unberührt.

11

Steht das zwangsverwaltete Grundstück im Gesamthandseigentum einer Erbengemeinschaft o-

der einer Gütergemeinschaft, ist der Zwangsverwalter nicht zur Abgabe der Feststellungs-erklä-

rung verpflichtet, da in diesen Fällen nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die einzelnen

Beteiligten für die gesonderte und einheitliche Feststellung erklärungspflichtig sind (vgl. § 181

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b AO). Denn in diesem Fall kann der Zwangsverwalter nicht weiter-

gehende Pflichten haben als die Gesamthandsgemeinschaft selbst, in deren Gesamthandseigen-

tum das vermietete Grundstück steht.

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12

Gehört das im Alleineigentum stehende zwangsverwaltete Grundstück zum Sonderbetriebsver-

mögen eines Mitunternehmers einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (z. B. bei einer

atypisch stillen Gesellschaft), ist der Zwangsverwalter - neben den Mitunternehmern - zur Ab-

gabe der Feststellungserklärung verpflichtet (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4, § 34

Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO). Hierbei hat der Zwangsverwalter nur Angaben über Besteuerungs-

grundlagen im Zusammenhang mit dem zwangsverwalteten Grundstück zu machen. Die Rn. 6

und 7 gelten entsprechend.

II.1.3 Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO

13

Soweit die Einkünfte aus dem zwangsverwalteten Grundstück Gegenstand einer gesonderten

Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO sind, hat der Zwangsverwalter an der

Erstellung der Feststellungserklärung - neben dem Schuldner - mitzuwirken. Die Rn. 6 und 7 gel-

ten entsprechend.

II.1.4 Sonderfall Insolvenz

14

Im Fall der Insolvenz des Schuldners trifft die Erklärungspflicht den Insolvenzverwalter, soweit

nicht eine Freigabe gem. § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) erfolgt ist. Hinsichtlich der

nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Tätigkeit trifft den Schuldner die Erklärungspflicht. Soweit

die Steuerpflicht aus einer mit der Insolvenz zeitgleichen Verwaltung eines der Zwangsverwal-

tung unterfallenden Vermögens herrührt, trifft insoweit den Zwangsverwalter die Erklärungs-

pflicht.

II.2

Zeiträume vor der Bestellung des Zwangsverwalters

15

Der Zwangsverwalter hat - anders als ein Insolvenzverwalter (vgl. hierzu BFH-Entscheidungen

vom 10.10.1951, IV 144/51 U, BStBl III 1951 S. 212, und vom 19.11.2007, VII B 104/07, BFH/NV

2008 S. 334) - die steuerlichen Pflichten ausschließlich für die Zeiträume ab seiner Bestellung,

nicht hingegen für zurückliegende Veranlagungszeiträume zu erfüllen.

II.3

Nach Beendigung der Zwangsverwaltung

16

Die Beendigung der Zwangsverwaltung erfolgt mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Dies

gilt auch für den Fall der Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung (§ 12 Abs. 1 der

Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV).

17

Die Steuererklärungspflicht des Zwangsverwalters endet daher grundsätzlich mit der Beendi-

gung der Zwangsverwaltung. Soweit Steuererklärungen vor Aufhebung des Zwangsverwaltungs-

verfahrens vom Zwangsverwalter abzugeben waren, besteht diese Verpflichtung über diesen

Zeitpunkt hinaus in dem Umfang fort, in dem der frühere Zwangsverwalter ihr noch tatsächlich

nachkommen kann (§§ 34, 36 AO). Hiervon ist regelmäßig auszugehen, da der Zwangsverwalter

zum Abschluss des Zwangsverwaltungsverfahrens eine Schlussabrechnung erstellen muss (§ 154

ZVG).

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18

Auf Antrag des Gläubigers, der die Zwangsverwaltung betreibt, kann das Gericht den Zwangsver-

walter ermächtigen, seine Tätigkeit in Teilbereichen fortzusetzen, soweit dies für den ordnungs-

gemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich ist (§ 12 Abs. 2 ZwVwV). Insoweit beste-

hen seine steuerlichen Pflichten aus seiner Stellung als Vermögensverwalter hinsichtlich dieser

Teilbereiche fort.

III.

Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters

III.1

Inhalt und Umfang der Entrichtungspflicht

19

Nach dem BFH-Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/14, a. a. O. hat der Zwangsverwalter als Vermögens-

verwalter i. S. v. § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO die Einkommensteuer des Grundstückseigentümers

zu entrichten, soweit sie aus steuerpflichtigen Einkünften, die aus dem im Zwangsverwaltungs-

verfahren beschlagnahmten Grundstück erzielt werden, herrührt

20

Die Steuerentrichtungspflicht des Zwangsverwalters besteht auch dann, wenn über das Vermö-

gen des Grundstückseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Dies gilt gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO sowohl bei einer dem Insolvenzverfahren zeitlich vorange-

henden Zwangsverwaltung als auch bei einer gem. § 49 InsO zeitlich nachfolgenden Zwangsver-

waltung.

21

Eine Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters für die Einkommensteuer besteht nur in den Fäl-

len, in denen die Eigentümer des zwangsverwalteten Grundstücks selbst einkommensteuer-

pflichtig sind. Das ist der Fall bei:

-

Alleineigentum

-

Bruchteilseigentum (z. B. Zwangsverwaltung über den Miteigentumsanteil eines

Ehegatten/Lebenspartners oder eines Dritten)

22

Im Fall der Zwangsverwaltung eines Grundstücks, das im Eigentum einer rechtsfähigen Perso-

nenvereinigung steht, hat der Zwangsverwalter keine weitergehenden Pflichten als die Perso-

nenvereinigung. Da die Personenvereinigung die Einkommensteuer ihrer Beteiligten nicht zu

entrichten hat, gilt dies auch für den Zwangsverwalter (vgl. BFH-Urteil vom 9.12.2014, X R 12/12,

BStBl II 2016 S. 852). Gleiches gilt für (zivilrechtliche) Gesamthandsgemeinschaften (Erbenge-

meinschaften und Gütergemeinschaften). Deshalb ist in diesen Fällen - trotz der angeordneten

Zwangsverwaltung - grundsätzlich der jeweilige Beteiligte zur Entrichtung der durch die Vermie-

tungseinkünfte verursachten Einkommensteuer verpflichtet.

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III.2

Verhältnis zwischen Zwangsverwalter und Grundstückseigentümer

23

Auch im Fall der Zwangsverwaltung bleibt der Grundstückseigentümer Schuldner der auf die

Einkünfte aus zwangsverwaltetem Grundbesitz entfallenden Einkommensteuer (BFH-Urteil

vom 10.2.2015, IX R 23/14, a. a. O., Rn 15). Zur Entrichtung dieser Steuer ist aber während der

Dauer der Zwangsverwaltung allein der Zwangsverwalter verpflichtet.

III.3

Entrichtungspflicht nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

24

Nach Beendigung der Zwangsverwaltung geht die Entrichtungspflicht der Einkommensteuer

grundsätzlich wieder auf den Grundstückseigentümer über. Eine Bekanntgabe eines Bescheides

an den Zwangsverwalter ist nicht mehr möglich. Auf die Rn. 39 bis 43 wird hingewiesen.

Der Zwangsverwalter bleibt jedoch nach § 12 Abs. 3 ZwVwV i. V. m. §§ 34, 36 AO weiterhin Ent-

richtungspflichtiger für die Steuerforderungen, die während des Zwangsverwaltungs-verfahrens

für die Besteuerungszeiträume des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen ihn festgesetzt und be-

kannt gegeben worden sind. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass auch nach Beendigung des

Zwangsverwaltungsverfahrens bis zum Eintritt der Fälligkeit dieser Steuerforderungen Rückla-

gen gebildet und diese Steuerforderungen aus dem von ihm verwalteten Vermögen entrichtet

werden.

Ermächtigt das Gericht auf Antrag des Gläubigers, der die Zwangsverwaltung betreibt, den

Zwangsverwalter gem. § 12 Abs. 2 ZwVwV, die steuerlichen Angelegenheiten auch nach der Auf-

hebung der Zwangsverwaltung zu erledigen, so bestehen sämtliche steuerlichen Pflichten weiter-

hin fort (siehe Rn. 18).

IV.

Mitwirkungspflichten des Zwangsverwalters

IV.1

Steuerliche Mitwirkungspflichten

25

Der Zwangsverwalter hat die steuerlichen Mitwirkungspflichten (z. B. Auskunftspflichten) neben

dem Grundstückseigentümer als eigene Pflichten zu erfüllen, soweit seine Verwaltungsbefugnis

reicht.

IV.2

Zivilrechtliche Mitteilungspflichten

26

Zivilrechtliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. So hat der Zwangsverwalter das zustän-

dige Finanzamt als betroffenen Dritten unverzüglich über die Zwangsverwaltung zu informieren

(§ 4 ZwVwV).

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V.

Örtliche Zuständigkeit

27

Die Zwangsverwaltung führt zu keinen Änderungen der örtlichen Zuständigkeit. Im Insolvenz-

fall ist § 26 Satz 3 AO zu beachten.

VI.

Ermittlung der Einkünfte für den Zeitraum der Zwangsverwaltung

28

Die steuerlichen Einkünfte des Schuldners sind für jedes der Zwangsverwaltung unterliegende

Grundstück vom Zwangsverwalter separat entsprechend Rn. 6 und 7 zu ermitteln und zu erklä-

ren.

29

Aufwendungen, die der Zwangsverwalter im Rahmen der Zwangsverwaltung für die typische

Vermietungstätigkeit trägt und die nicht (z. B. durch einen Gläubiger) erstattet werden, sind nach

den allgemein geltenden Grundsätzen zur Einkünfteermittlung als Ausgaben zu berücksichtigen.

Typische Beispiele für solche Aufwendungen sind z. B. Versicherungsbeiträge, Grundsteuer, Er-

haltungsaufwendungen. Falls die Kosten bei der ursprünglichen Fälligkeit durch den Gläubiger

(z. B. Kosten für die Reparatur des Daches) getragen wurden, sind diese bei der Einkünfteermitt-

lung grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Rückzahlung an den Gläubiger zu berücksichtigen.

30

Die Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens, die erstatteten Auslagen nach § 21 ZwVwV und

die Vergütung des Zwangsverwalters sind vollumfänglich durch die Vermietung/Verpachtung

des zwangsverwalteten Grundstücks veranlasst und damit in vollem Umfang abziehbar.

31

Die Antragsrechte für das der Zwangsverwaltung unterliegende Grundstück - insbesondere nach

§§ 7h, 7i Einkommensteuergesetz (EStG), § 82b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

(EStDV) - kann nur der Zwangsverwalter ausüben.

32

Die aus der Vermietung/Verpachtung des zwangsverwalteten Grundstücks resultierende antei-

lige Einkommensteuer ist nach § 12 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht abziehbar.

VII.

Veranlagungswahlrecht

33

Da sich die Zwangsverwaltung nur auf das Grundstück bezieht, ist das Veranlagungswahlrecht

der Ehegatten und Lebenspartner nach § 26 EStG nicht von der Verwaltungsbefugnis des

Zwangsverwalters umfasst, so dass dieses grundsätzlich bei den Steuerschuldnern verbleibt. Im

Fall der Insolvenz des Grundstückseigentümers ist das Veranlagungswahlrecht durch den Insol-

venzverwalter auszuüben (BFH-Beschluss vom 22.3.2011, III B 114/09, BFH/NV S. 1142).

VIII.

Verteilung der Einkommensteuer

34

Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer nur insoweit zu entrichten, als sie auf die

Zwangsverwaltung entfällt. Hierzu ist die Einkommensteuer zunächst unter Einbeziehung aller

Einkünfte des Schuldners und ggf. eines Ehegatten/Lebenspartners einheitlich zu ermitteln. Im

Anschluss daran erfolgt dann die Verteilung - in Anlehnung an den Anwendungserlass zur Abga-

benordnung (AEAO) zu § 251, Nr. 9.1 bis 9.1.4 - grundsätzlich im Verhältnis der Einkünfte. Die

Seite 9 von 17

Steuerzahlungspflicht der zusammen

veranlagten Ehegatten/Lebenspartner bleibt von der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters

unberührt.

IX.

Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids / Feststellungsbescheids

IX.1

Bekanntgabe während der Zwangsverwaltung

IX.1.1 Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden

35

Auch in Fällen der Zwangsverwaltung bleibt der Grundstückseigentümer Schuldner der Einkom-

mensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die mit dem zwangsverwalteten Grundstück erzielt werden

(BFH-Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/14, a. a. O., dortige Rn. 15). Der Grundstückseigentümer bleibt

somit auch Inhaltsadressat (AEAO zu § 122, Nr. 1.1 und 1.3) eines Einkommen-steuerbescheids.

Der Zwangsverwalter ist aber als Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO Be-

kanntgabeadressat (AEAO zu § 122, Nr. 1.1 und 1.4) des Einkommensteuerbescheids hinsichtlich

der Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit dem zwangsverwalteten Grundstück

stehen. Außerdem ist der Zwangsverwalter insoweit zur Entrichtung der anteiligen Einkom-

mensteuer verpflichtet. Die Geltendmachung der durch den Zwangsverwalter zu entrichtenden

Einkommensteuer erfolgt im Rahmen einer (Teil-) Steuerfestsetzung (vgl. BFH-Urteil vom

10.2.2015, IX R 23/14, a. a. O., dortige Rn. 35).

36

Die jeweiligen (Teil-)Einkommensteuerbescheide sind dem Schuldner (Grundstückseigentümer)

bzw. dem Zwangsverwalter bekannt zu geben.

Beispiel: Bekanntgabe an den Schuldner

Anschriftenfeld (Empfänger)

Herrn

Max Mustermann

Musterstraße 20

80799 Musterstadt

Erläuterungen:

Hinsichtlich der Einkommensteuer, die auf Besteuerungsgrundlagen entfällt,

die im Zusammenhang mit dem zwangsverwalteten Grundstück Musterstraße 20,

80799 Musterstadt stehen, wird ein (Teil-)Einkommensteuerbescheid dem Zwangsver-

walter, Herrn Rechtsanwalt Helmut Müller, Mustergasse 40,

80798 Musterdorf, bekannt gegeben. Dieser wird zur Zahlung der anteiligen Einkom-

mensteuer aufgefordert.

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Beispiel: Bekanntgabe an den Zwangsverwalter

Anschriftenfeld (Empfänger)

Herrn Rechtsanwalt

Helmut Müller

Mustergasse 40

80798 Musterdorf

Bescheidkopf

Als Zwangsverwalter des Grundstücks Musterstraße 20, 80799 Musterstadt (Grund-

stückseigentümer Max Mustermann).

Erläuterungen:

Hinsichtlich der Einkommensteuer, die nicht auf Besteuerungsgrundlagen entfällt, die

im Zusammenhang mit dem zwangsverwalteten Grundstück Musterstraße 20, 80799

Musterstadt stehen, wird ein (Teil-)Einkommensteuerbescheid dem Grundstückseigen-

tümer Max Mustermann, Musterstraße 20, 80799 Musterstadt, bekannt gegeben. Dieser

wird zur Zahlung der anteiligen Einkommensteuer aufgefordert.

Die (Teil-)Einkommensteuerbescheide beinhalten unterschiedliche Leistungsgebote.

Schuldner:

festgesetzte (Teil-)Einkommensteuer ohne auf das zwangsverwaltete

Grundstück entfallende Einkommensteuer unter Anrechnung von Steu-

erabzugsbeträgen und vom Schuldner geleisteten Vorauszahlungen.

Zwangsverwalter:

auf das zwangsverwaltete Grundstück entfallende anteilige (Teil-)Ein-

kommensteuer unter Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und vom

Zwangsverwalter geleisteten Vorauszahlungen.

Aus dem (Teil-)Einkommensteuerbescheid an den Zwangsverwalter muss die Verteilung der Ein-

kommensteuer hervorgehen. Dem Zwangsverwalter sind zur Begründung der Verteilung jedoch

nicht die gesamten Einkünfte des Schuldners, sondern nur die auf der Zwangsverwaltung beru-

henden sowie die für die Überprüfung der Verteilung notwendigen Besteuerungsgrundlagen

mitzuteilen.

Mitzuteilen sind:

-

Summe der Einkünfte,

-

Einkünfte aus dem zwangsverwalteten Grundstück,

Seite 11 von 17

-

prozentualer Anteil der Einkünfte aus dem zwangsverwalteten Grundstück an der

Summe der Einkünfte,

-

zu versteuerndes Einkommen,

-

gesamte Steuer,

-

anteilige Steuer, die auf die Einkünfte aus dem zwangsverwalteten Grundstück entfällt.

Dies kann direkt im Rahmen des (Teil-)Einkommensteuerbescheids erfolgen oder durch Beifü-

gung einer geschwärzten Kopie des „einheitlichen Einkommensteuerbescheids“ des Schuldners,

aus der nur die genannten Besteuerungsgrundlagen ersichtlich sind.

IX.1.2 Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte Feststellung der Einkünfte

37

Bei der gesonderten Feststellung ist die Zuordnung der Einkünfte zu den verschiedenen Vermö-

gensbereichen bereits nachrichtlich im Rahmen des Feststellungsverfahrens mitzuteilen.

Beispiel 1: Inhalt des Gewinnfeststellungsbescheids bei einem nicht insolventen Schuldner

Einkünfte aus Gewerbetrieb:

50.000 EUR

(nachrichtlich:

Darin enthaltene Einkünfte aus dem der Zwangsverwaltung un-

terliegenden Grundstück A-Straße 10.000 EUR).

Der Gewinnfeststellungsbescheid ist sowohl dem Schuldner (als Inhaltsadressat des

Feststellungsbescheids und als Bekanntgabeadressat, soweit der Bescheid Einkünfte er-

fasst, die nicht aus dem zwangsverwalteten Grundstück erzielt wurden) als auch dem

Zwangsverwalter (als Bekanntgabeadressat) bekannt zu geben.

Dem Zwangsverwalter sind in seiner Ausfertigung des Gewinnfeststellungbescheids nur

die auf der Zwangsverwaltung beruhenden Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Die

übrigen Besteuerungsgrundlagen sind unkenntlich zu machen.

Beispiel 2: Inhalt des Gewinnfeststellungsbescheids bei einem insolventen Schuldner

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

50.000 EUR

(nachrichtlich:

Davon Einkünfte, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind (§ 55

Abs. 1 Nr. 1 InsO) 40.000 EUR.

Davon Einkünfte aus dem der Zwangsverwaltung unterliegenden

Grundstück A-Straße 10.000 EUR).

Der Bescheid ist dem Zwangsverwalter sowie dem Insolvenzverwalter jeweils in deren

Eigenschaft als Bekanntgabeadressaten bekannt zu geben.

Seite 12 von 17

Dem Zwangsverwalter sind in seiner Ausfertigung des Gewinnfeststellungbescheids nur

die auf der Zwangsverwaltung beruhenden Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Die

übrigen Besteuerungsgrundlagen sind unkenntlich zu machen.

IX.1.3 Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von

Grundlagen für die Einkommensbesteuerung

38

Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen richtet sich die Bekanntgabe des Feststellungs-be-

scheids nach § 183 AO. Soweit die Zwangsverwaltung reicht (d.h. nur hinsichtlich der Besteue-

rungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit dem zwangsverwalteten Grundstück stehen), ist

der Feststellungsbescheid nicht der rechtsfähigen Personenvereinigung, sondern dem Zwangs-

verwalter als Vermögensverwalter (§ 34 Abs. 3 AO) bekannt zu geben. Hierbei ist darauf hinzu-

weisen, dass die Bekanntgabe an den Zwangsverwalter in Vertretung der rechtsfähigen Perso-

nenvereinigung (§ 183 Abs. 1 AO) und zugleich mit Wirkung für und gegen die Feststellungsbe-

teiligten erfolgt. § 183 Abs. 2 AO bleibt unberührt; der Feststellungsbescheid ist bei Einzelbe-

kanntgabe dem Zwangsverwalter nachrichtlich zu übermitteln.

Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen richtet sich die Bekanntgabe des Feststellungs-

bescheids nach § 183a AO. Der Feststellungsbescheid ist ungeachtet der Zwangsverwaltung dem

gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten (§ 183a Abs. 1 AO) mit Wirkung für und gegen die

Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben. § 183a Abs. 2 AO bleibt unberührt; insbesondere bei

Zwangsverwaltung über den Anteil eines Feststellungsbeteiligten am Grundstück ist die Anwen-

dung von § 183a Abs. 2 AO zu prüfen.

IX.2

Bekanntgabe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

39

Eine Bekanntgabe des Bescheids an den Zwangsverwalter ist ausgeschlossen, wenn die Zwangs-

verwaltung im Bekanntgabezeitpunkt durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben war (zur Been-

digung der Prozessführungsbefugnis bei Aufhebung der Zwangsverwaltung: Urteil des Bundes-

gerichtshofs vom 25.5.2005, VIII ZR 301/03, MDR 2005 S. 1306). § 36 AO findet auf die Bekannt-

gabe von Steuerbescheiden keine Anwendung. In diesem Fall kann der Einkommensteueran-

spruch nur noch gegenüber dem Schuldner festgesetzt werden.

Etwas anderes gilt, wenn auf Antrag des Gläubigers, der die Zwangsverwaltung betreibt, das Ge-

richt den Zwangsverwalter gem. § 12 Abs. 2 ZwVwV ermächtigt hat, die steuerlichen Angelegen-

heiten auch nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung zu erledigen (siehe Rn. 18). In diesem

Fall ist der Steuerbescheid dem Zwangsverwalter bekannt zu geben (siehe Rn. 35 ff.).

IX.3

Bekanntgabe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung im Insolvenzverfahren

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Die zuvor dargestellten Grundsätze gelten auch dann, wenn über das Vermögen des Grundstück-

seigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Insbesondere wird der Insolvenzver-

walter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht zum Bekanntgabeadressaten für die den

zwangsverwalteten Grundbesitz betreffenden Einkommensteuernachzahlungsbescheide. Die auf

das zwangsverwaltete Grundstück entfallende Einkommensteuernachzahlung ist in diesem Fall

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keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 InsO, sondern eine Forderung gegen das insolvenz-

freie Vermögen, die gegen den insolventen Grundstückseigentümer festzusetzen ist.

Beispiel:

Am 2.1.01 wurde für das Grundstück A-Straße die Zwangsverwaltung angeordnet. Über

das Vermögen des alleinigen Grundstückseigentümers B wurde am 1.1.02 das Insol-

venzverfahren eröffnet. Die Aufhebung der Zwangsverwaltung - ohne Ermächtigung

zur Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten nach § 12 Abs. 2 ZwVwV - erfolgte am

1.2.03. Das Finanzamt möchte am 1.6.04 die Einkommensteuerveranlagungen für 02

und 03 durchführen.

Lösung:

Da die Zwangsverwaltung im Bekanntgabezeitpunkt aufgehoben war, ist die Einkom-

mensteuer 02 und 03, soweit sie mit Einkünften aus dem zwangsverwalteten Grundbe-

sitz im Zusammenhang steht (d. h. mit den bis zum 31.1.03 erzielten Mieteinnahmen),

wieder gegenüber dem Grundstückseigentümer festzusetzen. Der Festsetzung dieser

Forderung als Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren gegenüber dem Insol-

venzverwalter steht entgegen, dass dem Insolvenzverwalter während der bestehenden

Zwangsverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für das Grundstück

fehlte.

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Betrifft die Steuerforderung aus dem zwangsverwalteten Grundstück Zeiträume vor Insolvenzer-

öffnung und ist eine Festsetzung gegenüber dem Zwangsverwalter während der Zwangsverwal-

tung noch nicht erfolgt, ist nach Aufhebung der Zwangsverwaltung diese Forderung als Insol-

venzforderung zu