E-BILANZ; VERÖFFENTLICHUNG DER TAXONOMIEN 6.9 VOM 1. APRIL 2025

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10. Juni 2025

Betreff: E-Bilanz;

Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 vom 1. April 2025

Bezug: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. September 2011 (BStBl I S. 855),

vom 24. Mai 2016 (BStBl I S. 500),

vom 16. Mai 2017 (BStBl I S. 776),

vom 6. Juni 2018 (BStBl I S. 714),

vom 2. Juli 2019 (BStBl I S. 887),

vom 23. Juli 2020 (BStBl I S. 639),

vom 9. Juli 2021 (BStBl I S. 911),

vom 21. Juni 2022 (BStBl I S. 954),

vom 9. Juni 2023 (BStBl I S. 994) und

vom 27. Mai 2024 (BStBl I S. 928)

GZ: IV C 6 - S 2133-b/00064/002/006

DOK: COO.7005.100.3.12167045

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.9) als amtlich vorge­

schriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-,

Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf

bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die

nach dem 31. Dezember 2025 beginnen (Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027). Sie gelten ent­

sprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen

sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2025 aufzustellen sind. Es

wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026 verwendet

werden.

Die Übermittlungsmöglichkeiten mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussicht­

lich ab November 2025 und für Echtfälle ab Mai 2026 gegeben sein.

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Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter

www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurden § 5b

Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1b und § 52 Absatz 11 EStG geändert. Für Wirtschaftsjahre, die

nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, ist der Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlust­

rechnung (GuV) jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden

nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Die Verpflichtung gilt für die Kerntaxonomie, die Ergänzungstaxonomien und die Spezialtaxo­

nomien. Sie gilt für alle an die Finanzverwaltung übermittelbaren Bilanzarten. Dies sind im

Einzelnen:

• Jahresabschluss

• Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss

• Eröffnungsbilanz

• Zwischenbilanz

• Umwandlungsbilanz

• Liquidationsanfangsbilanz

• Liquidationszwischenbilanz

• Liquidationsschlussbilanz

• Aufgabebilanz (i. S. d. § 16 EStG)

Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, muss sowohl bei

Übermittlung der Gesamthandsbilanz als auch bei ggf. erforderlichen Sonder- und Ergänzungs­

bilanzen der Kontennachweis enthalten sein.

Grundsätzlich ist für jede werthaltig übermittelte Position der Bilanz und GuV ein Kontennach­

weis zu übermitteln, unabhängig davon, ob die Position als Mussfeld ausgezeichnet ist. Dies gilt

nicht für Oberpositionen, zu denen werthaltige Unterpositionen vorliegen.

Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten:

• Name der Position (zu der der Kontennachweis übermittelt wird)

• Kontonummer

• Kontobeschreibung

• Kontosaldo

Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung

(Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen.

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Eine Verdichtung einzelner Sachkonten zu Kontengruppen oder zu anderen Merkmalen ist

grundsätzlich nicht zulässig. Beispiele:

• Die in der individuellen Buchführung vorhandenen Sachkonten „Pkw“ und „Lkw“ dürfen

nicht in einer Gruppe „Fuhrpark“ zusammengefasst übermittelt werden.

• Die in der individuellen Buchführung vorhandenen Sachkonten „Bank 1“, „Bank 2“ und

„Bank 3“ dürfen nicht in einer Gruppe „Bank“ zusammengefasst übermittelt werden.

Im Einzelfall kann eine Zusammenführung von Konten für die Übermittlung im Rahmen der

E-Bilanz in Betracht kommen, sofern keine wesentlichen Informationen verloren gehen und der

Inhalt weiterhin nachvollziehbar ist.

Eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher, z. B. der Personenkonten - Debito­

renkonten (bei Forderungen) und Kreditorenkonten (bei Verbindlichkeiten) - hat nicht zu

erfolgen. Ebenfalls sind die einzelnen Geschäftsvorfälle und das Buchungsjournal des Jahres

nicht zu übermitteln.

Um Härtefälle zu vermeiden, wird es für die Übermittlung von E-Bilanzen mit der Taxonomie-

Version 6.9 nicht beanstandet, wenn insbesondere wegen umfangreicher Softwareanpassungen

bzw. der Umstellung bestimmter Praxisverfahren die Bilanz und GuV ohne Kontennachweise

nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

In diesem Fall sind die Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einzureichen und

die konkreten Gründe hierfür in der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung

der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ darzulegen.

Der Anlagenspiegel ist entsprechend des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2016, BStBl I S. 500, für

Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, weiterhin als Mussfeld ausgestaltet

und daher verpflichtend zu übermitteln.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht zeitnah für eine

Übergangsfrist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen

(http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten ­

Einkommensteuer zur Verfügung.

Im Auftrag