DBA-ÖSTERREICH: ZUSAMMENSTELLUNG GELTENDER KONSULTATIONSVEREINBARUNGEN

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DATUM 26. November 2021

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen vom 24. August 2000 (DBA-Österreich);

Zusammenstellung geltender Konsultationsvereinbarungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3

DBA-Österreich

ANLAGEN 7

GZ IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :003

DOK 2021/0000002

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Mit der zuständigen Behörde der Republik Österreich wurden in den letzten Jahren mehrere

Konsultationsvereinbarungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 DBA-Österreich abgeschlossen.

Zur Erleichterung der Rechtsanwendung werden die derzeit gültigen Konsultations-

vereinbarungen in diesem BMF-Schreiben zusammengefasst:

-

Konsultationsvereinbarung vom 4. April/9. April 2019 zu Zweifelsfragen hinsichtlich

der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 des deutsch-

österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 (BStBl 2019 I

S. 456) – Anlage 1,

-

Konsultationsvereinbarung vom 30. Oktober 2018 zur Auslegung von Artikel 18

Absatz 2 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens

vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll

vom 29. Dezember 2010 (BStBl 2018 I S. 1105) – Anlage 2,

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

-

Konsultationsvereinbarung vom 10. August 2012 zur Besteuerung von

Hinterbliebenenpensionen nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

vom 24. August 2000 (BStBl 2012 I S. 865) – Anlage 3,

-

Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung von

erstattungsfähigem Kurzarbeitergeld nach dem deutschen Sozialgesetzbuch 3

(SGB III) (in Österreich mit Erlass vom 8. Juni 2012 – BMF-010221/0376-IV/4/2012 -

AÖF Nr. 135/2012 – veröffentlicht) – Anlage 4,

-

Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerrechtliche Behandlung von

erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz –

(in Österreich mit Erlass vom 21. Februar 2011 – BMF-010221/0088-IV/4/2011 -

AÖF Nr. 55/201 – veröffentlicht) – Anlage 5,

-

Konsultationsvereinbarung vom 9. Juli/12. Juli 2010 zwischen dem

Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem

Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich nach Art. 25 des

Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen zur Auslegung von Art. 17 Absatz 1 des Abkommens

(BStBl 2010 I S. 1647) – Anlage 6,

-

Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Abfindungszahlungen nach

Artikel 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der

Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BStBl 2010 I

S. 645) – Anlage 7.

Die folgenden BMF-Schreiben werden aufgehoben:

-

BMF-Schreiben vom 18. April 2019 (IV B 3 - S 1301-AUT/07/10015-02,

Dok. 2019/0328577) - BStBl 2019 I S. 456,

-

BMF-Schreiben vom 5. November 2018 (IV B 3 - S 1301-AUT/07/10018,

Dok. 2018/0747013) – BStBl 2018 I S. 1105,

Seite 3

-

BMF-Schreiben vom 23. August 2012 (IV B 2 - S 1301-AUT/07/10019,

Dok. 2012/0776276) – BStBl 2012 I S. 865,

-

BMF-Schreiben vom 27. August 2010 (IV B 2 - S 1301-AUT/07/1001) –

BStBl 2010 I S. 647,

-

BMF-Schreiben vom 26. August 2010 (IV B 2 - S 1301-AUT/07/10015-01) –

BStBl 2010 I S. 645.

Die aus Anlass der COVID-19-Pandemie abgeschlossene Konsultationsvereinbarung vom

29. September 2021 (BStBl I S. 1828) ist von diesem BMF-Schreiben nicht berührt.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Seite 4

Anlage 1

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung in Artikel 15 Absatz 6

des DBA-Österreich haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des

DBA-Österreich, am 4./9. April 2019 folgende Konsultationsvereinbarung geschlossen, die auf

alle offenen Fälle anzuwenden ist:

Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der

Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 des

deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom

24. August 2000

Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der

Steuern vom Einkommen und Ertrag vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll

vom 29. Dezember 2010, (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen

Behörden Deutschlands und Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur

Anwendung des Abkommens zur Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15

Absatz 6 i. V. m. Ziffer 8 des Protokolls zum Abkommen erzielt:

1. Grundsätzliche Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung:

1. Die für die Grenzgängerregelung des Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens maßgebliche

Grenzzone umfasst einen Grenzstreifen entlang der Grenze von 30 km, wobei für die

Berechnung der Entfernung die Luftlinie und nicht die Zahl der Straßenkilometer maßgeblich

ist.

2. Die Eigenschaft als Grenzgänger erfordert grundsätzlich eine tägliche Rückkehr zum

Wohnort im Ansässigkeitsstaat in der Grenzzone.

3. Nach dem Wortlaut des Abkommens steht die Grenzgängereigenschaft nur Personen zu, die

ihren Wohnsitz in der maßgebenden Grenzzone haben. Die Begründung eines bloßen

Zweitwohnsitzes in der Grenzzone reicht nicht für die Inanspruchnahme der

Grenzgängerregelung des Abkommens aus. Allerdings besteht Einvernehmen, dass dann, wenn

ein Grenzgänger seinen Hauptwohnsitz in der Grenzzone hat, ein außerhalb dieser Zone im

Ansässigkeitsstaat oder ein in einem Drittstaat gelegener Zweitwohnsitz nicht zur Aberkennung

der Grenzgängereigenschaft führt. Auch ein Zweitwohnsitz außerhalb der Grenzzone im

Tätigkeitsstaat schließt die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung dann nicht aus, wenn

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nachweisbar ist, dass dieser Zweitwohnsitz nicht in einer Art und Weise genutzt werden kann,

dass hierdurch Zweifel an der arbeitstäglichen Rückkehr in den Ansässigkeitsstaat auftreten.

2. Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft:

4. Entfällt die Grenzgängereigenschaft, beispielsweise weil die schädlichen Tage im

maßgeblichen Zeitraum überschritten werden (siehe Pkt 3), entfällt die Anwendung von

Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens (Grenzgängerregelung) und Artikel 15 Absätze 1 bis 3

des Abkommens finden wieder Anwendung.

5. Dies bedeutet, dass soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers oder im Staat,

in dem der Arbeitgeber eine Betriebsstätte hat, welche die Vergütungen trägt, ausgeübt wird,

der Tätigkeitsstaat nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens das Besteuerungsrecht

erhält. Soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers ausgeübt wird, verbleibt

das Besteuerungsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens im Ansässigkeitsstaat

des Arbeitnehmers.

3. Schädlichkeitsregelung:

a.

Allgemeines

6. Die Grenzgängereigenschaft im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens setzt voraus,

dass die abgabepflichtige Person „täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz

zurückkehrt“. Kehrt ein Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnsitz zurück oder ist er

ausnahmsweise an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, so geht die

Grenzgängereigenschaft nicht verloren,

a) wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist

und in dieser Zeit höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder

außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist, oder

b) falls der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone

beschäftigt ist - wenn die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der

Grenzzone 20 % der tatsächlichen Werk- bzw. Arbeitstage im Rahmen des Arbeits-

verhältnisses (der Arbeitsverhältnisse) während des Kalenderjahres nicht übersteigen, jedoch

in keinem Fall mehr als 45 Tage betragen.

7. Ist der Arbeitnehmer in der Grenzzone des einen Staates ansässig und wird er im

Ansässigkeitsstaat oder im anderen Staat außerhalb der Grenzzone oder in sog.

Drittstaaten tätig, sind diese Tage als Tage der Nichtrückkehr zu werten, wenn sich der

Arbeitnehmer dort an einem Arbeitstag überwiegend (d. h. mehr als die Hälfte der täglichen

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Arbeitszeit) aufhält. Solche Arbeitstage sind bei der Berechnung der Schädlichkeitsgrenze zu

berücksichtigen. Dieser Grundsatz gilt für alle Berufsgruppen.

b.

Sonderfälle inkl. Heimarbeit (Home Office)

8. Überschreiten die Tage der Nichtrückkehr bei einem ganzjährig bestehenden

Arbeitsverhältnis das Ausmaß von 45 Tagen, entfällt somit für das gesamte Jahr die

Grenzgängereigenschaft. Hierbei zählen Krankheits- oder Urlaubstage sowie Elternkarenz

bzw. Elternzeit nicht als Tage der Nichtrückkehr.

9. Sieht man von den Sonderfällen der Krankheit, des Urlaubs, der Elternkarenz bzw. Elternzeit

und dergleichen ab, ist es unerheblich, aus welchen Gründen der tägliche Grenzübertritt nicht

stattfindet. Auch Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze deshalb nicht passiert, weil er

im Rahmen eines Teleworking-Programms des Arbeitgebers die Möglichkeit hat, zu Hause

seiner Arbeit nachzugehen (sog. Home-Office), sind Tage der Nichtrückkehr.

c.

Teilzeitbeschäftigung

10. Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise im anderen Staat beschäftigt sind, ist die Grenze

der schädlichen Arbeitstage entsprechend der 20 %-Regelung in Tz. 6 bemessen auf die

vereinbarten Arbeitstage zu ermitteln.

Beispiel 1:

B, wohnhaft in Deutschland innerhalb der Grenzzone, ist teilzeitbeschäftigt und arbeitet

im ganzen Kalenderjahr lediglich zwei Tage pro Woche in Österreich innerhalb der

Grenzzone. Im Zuge seiner Tätigkeit ist B an 17 Tagen aus dienstlichen Gründen in einem

Drittstaat tätig.

Die tatsächlichen Arbeitstage im Kalenderjahr betragen:

a) 90 Tage.

b) 80 Tage.

Unschädlich sind

bei a) 18 Nichtrückkehrtage (90 x 20 % = 18 Tage)

bei b) 16 Nichtrückkehrtage (80 x 20 % = 16 Tage).

B ist im Fall a) Grenzgänger und im Fall b) kein Grenzgänger.

Seite 7

11. Bei Teilzeitbeschäftigten, die lediglich die tägliche Arbeitszeit reduzieren, nicht jedoch

die Anzahl der Wochenarbeitstage im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten verringern,

erfolgt keine Kürzung der 45-Tage-Grenze.

d.

Mehrere Arbeitgeber

12. Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in der Grenzzone des einen Staates und wird er im

Laufe des Kalenderjahres im anderen Staat bei mehreren Arbeitgebern in der Grenzzone tätig,

sind

die

anfallenden

schädlichen

Tage

zusammenzurechnen

und

es

ist

eine

Jahresbetrachtung vorzunehmen. Dabei werden mehrere Zeiträume innerhalb eines

Kalenderjahres mit einer einheitlichen Berechnung ermittelt; es dürfen max. 45 schädliche

Arbeitstage während des Kalenderjahres vorliegen.

e.

Unterjähriger Zuzug / Wegzug

13. Bei Zuzug in die Grenzzone bzw. Wegzug aus der Grenzzone während des Kalenderjahres

wird der jeweilige Zeitraum der Ansässigkeit in der Grenzzone des einen Staates bei

gleichzeitiger Tätigkeit in der Grenzzone des anderen Staates betrachtet. In diesem Zeitraum

sind daher ggf. anfallende schädliche Tage anteilig - 20 % der Arbeitstage im jeweiligen

Zeitraum der Ansässigkeit in der Grenzzone des einen Staates bei gleichzeitiger Tätigkeit in

der Grenzzone des anderen Staates, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage - zu ermitteln. Die

Tage vor dem Zuzug in die Grenzzone oder nach dem Wegzug aus der Grenzzone sind

unbeachtlich und gelten dabei insgesamt als nichtschädliche Tage.

14.

Beispiel 2:

Grenzgängereigenschaft vom 12.05. bis zum 11.11. eines Kalenderjahres mit 120 tat-

sächlichen Arbeitstagen:

20 % von 120 tatsächlichen Arbeitstagen = 24 Arbeitstage als Obergrenze für schädliche

Arbeitstage, die für den Erhalt der Grenzgängereigenschaft nicht überschritten werden

darf. Dieser Wert überschreitet auch nicht den absoluten Wert von max. 45 Arbeitstagen.

Beispiel 3:

Der Arbeitnehmer ist in Deutschland ansässig, hat seinen Hauptwohnsitz in der

Grenzzone in Deutschland und verrichtet seine Tätigkeit in der Grenzzone in Österreich.

Damit ist der Grenzgänger-Tatbestand in diesem Zeitraum erfüllt. Verlegt nun der

Arbeitnehmer während des Kalenderjahres seine Ansässigkeit von der Grenzzone seines

bisherigen Ansässigkeitsstaates Deutschland in die Grenzzone Österreichs, stimmen

Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat überein. Die Grenzgängereigenschaft entfällt ab

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diesem Zeitpunkt. Die schädlichen Tage sind anteilig zu überprüfen. Die Tage nach

Wegfall der Grenzgängereigenschaft stellen dabei keine schädlichen Arbeitstage dar.

Beispiel 4:

Der Arbeitnehmer mit Ansässigkeit in der deutschen Grenzzone arbeitet zunächst auch in

der Grenzzone in Deutschland, also seinem Ansässigkeitsstaat. Dann nimmt er in der

Grenzzone in Österreich ein Beschäftigungsverhältnis auf. Ab diesem Zeitpunkt ist der

Grenzgänger-Tatbestand erfüllt. Die Arbeitstage vor Erfüllen des Grenzgänger-

Tatbestandes, also der Arbeitsausübung in Deutschland, gelten als nicht schädliche

Arbeitstage.

f.

Schichtdienst

15. Bei Schichtdienst, der an einem Kalendertag beginnt und am nächsten Kalendertag endet,

(z. B. 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr am Folgetag) entsteht hierdurch kein weiterer schädlicher

Kalendertag im Sinne der Schädlichkeitsregelung. Entsprechendes gilt auch bei

Bereitschaftsdiensten, wenn die Bereitschaft am Arbeitsort abgeleistet wird.

4. Besonderheiten betreffend bestimmte Berufsgruppen

a.

Für Berufskraftfahrer gilt:

16. Verlässt ein als Berufskraftfahrer tätiger Grenzgänger in Ausübung seiner Berufstätigkeit

im Zuge einer Tagestour (ein- oder mehrmals) die Grenzzone von 30 km, so ist eine Tätigkeit

außerhalb der Grenzzone nur anzunehmen, wenn sich der Berufskraftfahrer während der

Tagestour überwiegend (d. h. mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit) außerhalb der

Grenzzone des Tätigkeitsstaates aufhält. Arbeitstage mit überwiegendem Aufenthalt

außerhalb der Grenzzone sind in die 45-Tage-Grenze, die für die Beibehaltung der

Grenzgängereigenschaft maßgeblich ist, einzubeziehen. Arbeitstage mit überwiegendem

Aufenthalt innerhalb der Grenzzone des Tätigkeitsstaates bleiben für die Berechnung der

45-Tage-Grenze außer Ansatz.

b.

Für Ärzte gilt:

17. Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone Deutschlands

ansässige Ärzte, die mit Kliniken in der Grenzzone Österreichs Arbeitsverträge haben und dort

ihre Tätigkeit ausüben, steht aufgrund der Grenzgängerregelung im Artikel 15 Absatz 6 des

Abkommens Deutschland zu.

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18. Neben den Lohnzahlungen werden sog. Sonderklassegebühren gezahlt. Deutschland sieht

diese Sonderklassegebühren aufgrund der abgeschlossenen Verträge als Arbeitslohnzahlungen

an. Die österreichische Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich bei den

Sonderklassegebühren, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen

vereinnahmt werden, um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt.

19. Sofern eine feste Einrichtung in Österreich fehlt, steht sowohl nach Artikel 15 Absatz 6

des Abkommens als auch nach Artikel 14 des Abkommens Deutschland das Besteuerungsrecht

für diese Zahlungen zu. Liegt hingegen eine feste Geschäftseinrichtung vor, besteuert

Österreich die Sonderklassegebühren nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens als Einkünfte

aus selbständiger Arbeit und Deutschland besteuert nach Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens.

20. Aufgrund der in Nummer 16 des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Maßgeblichkeit

des OECD-Musterkommentars zur Auslegung des Abkommens, ist bei einem positiven

Qualifikationskonflikt, der aus der Anwendung des nationalen Rechts resultiert, der

Qualifikation des Quellenstaates zu folgen.1 Im Fall der Sonderklassegebühren wird somit

die Doppelbesteuerung in analoger Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 lit. a des Abkommens

im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Deutschland, durch Anrechnung gelöst.

21. Sind in Österreich ansässige Ärzte in Kliniken in Deutschland beschäftigt und gelangt die

Grenzgängerregelung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens zur Anwendung, so verbleibt

das Besteuerungsrecht an den Vergütungen in Österreich. Sonderklassegebühren wären nach

österreichischer Auffassung grundsätzlich in Deutschland zu besteuern, sofern dort eine feste

Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit besteht. Sollte Deutschland die Sonderklassegebühren

als Arbeitslohnzahlungen ansehen und aufgrund der Grenzgängerregelung nicht besteuern,

werden die Vergütungen also aufgrund der durch das maßgebliche innerstaatliche Recht

Deutschlands gebotenen Anwendung des Abkommens nicht im Tätigkeitsstaat besteuert

(negativer Qualifikationskonflikt), können diese Vergütungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 lit. a

des Abkommens im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Österreich, besteuert werden.

Wien, den 9. April 2019

Berlin, den 4. April 2019

Dr. Sabine Schmidjell-Dommes

Silke Bruns

Bundesministerium für Finanzen, Wien

Bundesministerium der Finanzen, Berlin

1 vgl. Tz. 32.1 zu Artikel 23 OECD-Musterkommentar und Tz. 8.4 zu Artikel 15 OECD-Musterkommentar.

Seite 10

Anlage 2

Anbei übersende ich die am 30. Oktober 2018 geschlossene Konsultationsvereinbarung zum

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

Vermögen, die der Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des DBA-AUT 2000/2010 dient. Mit

ihr sollen in der Vergangenheit aufgetretene Probleme bei der Behandlung von Leistungen nach

dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in

Österreich vermieden werden. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle

anzuwenden.

Konsultationsvereinbarung

Gestützt auf Artikel 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens

(DBA) vom 24. August 2000 haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich folgende Konsultationsvereinbarung zur

Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens getroffen:

Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall einer österreichischen Bau-GmbH an österreichische

Arbeitnehmer, die in Deutschland eingesetzt sind, unterliegen gemäß Artikel 18 Absatz 2 des

Abkommens der österreichischen Besteuerung in dem Ausmaß, wie sie nach dem

Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz mit den

betreffenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern „rückverrechenbar“ sind. D. h., dass

Österreich nur für die Entgeltfortzahlungen an die Arbeitnehmer das Besteuerungsrecht hat, die

von österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen getragen werden.

Nach Artikel 18 Absatz 2 des DBA dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, abweichend

von Artikel 18 Absatz 1 des DBA nur in diesem anderen Staat besteuert werden

(„Kassenstaatsprinzip“). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungen direkt von den

Sozialversicherungseinrichtungen geleistet werden, oder die Zahlungen durch den Arbeitgeber

erfolgen und diese dem Arbeitgeber von den Sozialversicherungseinrichtungen erstattet

werden.

Zu den Zahlungen aus der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung gehören auch

Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungsgesetz.

Seite 11

Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen

Fälle anzuwenden.

Wien, den 30. Oktober 2018

Berlin, den 14. September 2018

Dr. Sabine Schmidjell-Dommes

Silke Bruns

Bundesministerium für Finanzen, Wien

Bundesministerium der Finanzen, Berlin

Seite 12

Anlage 3

Die nachfolgend abgedruckte Konsultationsvereinbarung vom 10. August 2012 dient der

Auslegung von Artikel 19 Absatz 2 des DBA Österreich. Sie ist in der folgenden Fassung auf

alle offenen Fälle anzuwenden:

Konsultationsvereinbarung

zur Besteuerung von Hinterbliebenenpensionen

nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000

Gestützt auf Artikel 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens haben die

zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich folgende

Konsultationsvereinbarung getroffen:

Nach Artikel 19 Absatz 2 dürfen „Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner

Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses

Staates an eine natürliche Person für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder

einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt werden, ...

abweichend von Artikel 18 nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter dürfen

jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem

Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.“

Eine solche Ruhegehaltszahlung, die eine im anderen Staat ansässige Person erhalten hat und

die nach Artikel 19 Absatz 2 des DBA im Ansässigkeitsstaat unter Progressionsvorbehalt

steuerfrei ist, verliert diese Steuerfreiheit nicht dadurch, dass sie nach dem Tod des

ursprünglichen Empfängers an dessen im selben Vertragsstaat ansässigen Ehepartner

weitergezahlt wird.

Zum Beispiel verliert die an einen pensionierten Polizeibeamten gezahlte deutsche

Staatspension, die nach Artikel 19 Absatz 2 des DBA in Österreich unter Progressionsvorbehalt

steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit nicht dadurch, dass sie nach dem Tod des ehemaligen

Polizeibeamten an dessen Witwe weitergezahlt wird. Dem Umstand, dass die Witwe keine

öffentliche Funktion in Deutschland bekleidet hat, wird nicht die Wirkung beigemessen, dass

eine ursprünglich dem Artikel 19 des DBA zuzuordnende Ruhegehaltszahlung in den Händen

der Rechtsnachfolgerin allein deshalb anders zuzuordnen wäre. Diese nachträglichen Einkünfte

beim Rechtsnachfolger sind unter die abkommensrechtliche Einkunftsart einzuordnen, die für

den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen ist.

Seite 13

Entsprechend ist auch für Zwecke der Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 Satz 2 des

Abkommens nur auf die Staatsangehörigkeit des ursprünglichen Ruhegehaltsempfängers

abzustellen. Daher ist eine nach dieser Abkommensbestimmung in Österreich steuerfrei zu

stellende deutsche Staatspension nach Ableben des Ehemannes bei dessen Witwe auch dann

nicht zu besteuern, wenn diese bereits zu Lebzeiten des Ehemanns die österreichische

Staatsangehörigkeit hatte.

Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen

Fälle anzuwenden.

Hamburg, den 10. August 2012

Prof. Dr. Jirousek

Bundesministerium für Finanzen, Wien

Wichmann

Bundesministerium der Finanzen, Berlin

Seite 14

Anlage 4

Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung

von erstattungsfähigem Kurzarbeitergeld

nach dem deutschen Sozialgesetzbuch 3 (SGB III)

Zahlungen, die einem in Österreich ansässigen Grenzgänger im Sinne von Art. 15 Abs. 6 DBA-

Deutschland (2000) von seinem deutschen Arbeitgeber unter dem Titel „Kurzarbeitergeld“,

welches dem Arbeitgeber von der deutschen Agentur für Arbeit erstattet wird, zufließen, sind

als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung Deutschlands im Sinne von Art. 18 Abs. 2

DBA-Deutschland (2000) zu qualifizieren und unterliegen daher ausschließlich dem deutschen

Besteuerungsanspruch. Dieser Gehaltsbestandteil wäre daher bei der Besteuerung in Österreich

aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden und wäre lediglich für Zwecke

des Progressionsvorbehalts gem. Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA-Deutschland (2000) zu

berücksichtigen.

Seite 15

Anlage 5

Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerrechtliche

Behandlung von erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach

dem deutschen Altersteilzeitgesetz

Die im Jahr 2001 getroffene Aussage zu den erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach

dem deutschen Altersteilzeitgesetz, wonach es sich bei diesen Aufstockungsbeträgen um

Zahlungen

aus

öffentlichen

Kassen

(Bezüge

aus

der

deutschen

gesetzlichen

Sozialversicherung) handelt, hinsichtlich derer Deutschland nach Artikel 18 Absatz 2 DBA-

Deutschland (2000) das (ausschließliche) Besteuerungsrecht zugeteilt wird (vgl. EAS 1815

vom 6. März 2001 und ergänzend EAS 3099 vom 28. Oktober 2009), trifft nur noch für Fälle

zu, bei denen die Steuerpflichtigen die Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2010 angetreten haben.

Da die Altersteilzeitaufstockungsbeträge an Arbeitnehmer, die erst ab 1. Jänner 2010 die

Altersteilzeit begonnen haben, dem Arbeitgeber von der deutschen Bundesanstalt für Arbeit

nicht mehr erstattet werden, ist eine Zuordnung des Besteuerungsrechts für diese Zahlungen

auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000) nicht mehr möglich. Eine

Steuerfreistellung dieser Beträge kommt daher bei in Österreich ansässigen Arbeitnehmern

nicht mehr in Betracht.

Zahlungen, die auf Grund von Verträgen, die vor dem 1. Jänner 2010 geschlossen wurden,

bezogen werden, sind jedoch bis zum Ende des vertraglich vorgesehenen Zeitraumes weiterhin

gemäß Artikel 18 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000) von der Besteuerung in Österreich unter

Progressionsvorbehalt ausgenommen.

Seite 16

Anlage 6

Die nachfolgend abgedruckte Konsultationsvereinbarung vom 9./12. Juli 2010 dient der

Auslegung von Artikel 17 Abs. 1 des DBA Österreich. Mit ihr sollen in der Vergangenheit

häufig aufgetretene Probleme der Zuordnung von Vergütungen an einen Künstler zu Artikel 12

oder zu Artikel 17 vermieden werden. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle

anzuwenden:

Konsultationsvereinbarung

zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und

dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich

nach Art. 25 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

zur Auslegung von Art. 17 Absatz 1 des Abkommens

Im

Rahmen

der

Verhandlungen

zur

Auslegung

des

deutsch-österreichischen

Doppelbesteuerungsabkommens erörterten die deutsche und die österreichische Delegation die

steuerliche Behandlung von Einkünften von Künstlern und Sportlern.

Zur Vermeidung von in der Vergangenheit häufig aufgetretenen Problemen der Zuordnung von

Vergütungen an einen Künstler zu Artikel 12oder zu Artikel 17und zur Vereinfachung und

Gleichmäßigkeit der Besteuerung wurden nachfolgende Regelungen zur Auslegung von Art. 17

vereinbart:

Absatz 1 des Artikel 17 teilt im Fall international tätiger Künstler, wie Bühnen-, Film-,

Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker und Sportler das Besteuerungsrecht jenem Staat

zu, in dem die künstlerische oder sportliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Diese Steuerzuteilungsregel geht als Spezialbestimmung jener für Unternehmensgewinne,

freiberufliche und unselbstständige Arbeit sowie dem Artikel 12 für Lizenzgebühren vor.

Ein freiberuflich tätiger Künstler wird auch ohne eine sonst nach Artikel 14 erforderliche „feste

Einrichtung" im Staat seines Gastauftrittes steuerpflichtig; desgleichen unterliegen durch

Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) von einem ausländischen Theater verpflichtete Künstler

ungeachtet der 183-Tage-Klausel des Artikel 15 im Staat der Gastspielvorstellung der

Besteuerung.

Seite 17

Artikel 17 geht als Spezialnorm auch dem Artikel 7 vor. Daher unterliegen ausländische

Sportler, die im Inland aus steuerlicher Sicht unter Artikel 7 fallende "Gewerbetreibende" sind,

hinsichtlich ihrer inländischen Turniere auch ohne inländische Betriebsstätte der inländischen

Besteuerung (im Auftrittsstaat). Gleiches gilt für den gewerblich tätigen und ebenfalls unter

Artikel 7 fallenden Künstler (Musiker).

Der Anwendungsbereich des Absatz 1 erfasst gemäß Satz 2 auch Vergütungen jeder Art, die

Künstlern und Sportlern für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des

Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte gezahlt werden. Dazu gehören auch Vergütungen

aus der Fernseh- und Plakatwerbung. Satz 3 erfasst Entgelte für die Übertragung und

Aufzeichnung von künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und

Fernsehen, und umfasst damit sowohl Entgelte für die Sendung von Aufzeichnungen als auch

für Live-Übertragungen. Für diese Einkünfte steht dem Quellenstaat (jenem Staat, aus dem die

Zahlungen stammen) nach Satz 2 und 3 das Quellenbesteuerungsrecht ohne Rücksicht darauf

zu, ob der Künstler oder Sportler in diesem Staat auch tatsächlich seine künstlerischen oder

sportlichen Aktivitäte