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POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL
Oberste Finanzbehörden
FAX
der Länder
DATUM 26. November 2021
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen vom 24. August 2000 (DBA-Österreich);
Zusammenstellung geltender Konsultationsvereinbarungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3
DBA-Österreich
ANLAGEN 7
GZ IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :003
DOK 2021/0000002
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Mit der zuständigen Behörde der Republik Österreich wurden in den letzten Jahren mehrere
Konsultationsvereinbarungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 DBA-Österreich abgeschlossen.
Zur Erleichterung der Rechtsanwendung werden die derzeit gültigen Konsultations-
vereinbarungen in diesem BMF-Schreiben zusammengefasst:
-
Konsultationsvereinbarung vom 4. April/9. April 2019 zu Zweifelsfragen hinsichtlich
der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 des deutsch-
österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 (BStBl 2019 I
S. 456) – Anlage 1,
-
Konsultationsvereinbarung vom 30. Oktober 2018 zur Auslegung von Artikel 18
Absatz 2 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens
vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll
vom 29. Dezember 2010 (BStBl 2018 I S. 1105) – Anlage 2,
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
-
Konsultationsvereinbarung vom 10. August 2012 zur Besteuerung von
Hinterbliebenenpensionen nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
vom 24. August 2000 (BStBl 2012 I S. 865) – Anlage 3,
-
Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung von
erstattungsfähigem Kurzarbeitergeld nach dem deutschen Sozialgesetzbuch 3
(SGB III) (in Österreich mit Erlass vom 8. Juni 2012 – BMF-010221/0376-IV/4/2012 -
AÖF Nr. 135/2012 – veröffentlicht) – Anlage 4,
-
Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerrechtliche Behandlung von
erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz –
(in Österreich mit Erlass vom 21. Februar 2011 – BMF-010221/0088-IV/4/2011 -
AÖF Nr. 55/201 – veröffentlicht) – Anlage 5,
-
Konsultationsvereinbarung vom 9. Juli/12. Juli 2010 zwischen dem
Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich nach Art. 25 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen zur Auslegung von Art. 17 Absatz 1 des Abkommens
(BStBl 2010 I S. 1647) – Anlage 6,
-
Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Abfindungszahlungen nach
Artikel 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BStBl 2010 I
S. 645) – Anlage 7.
Die folgenden BMF-Schreiben werden aufgehoben:
-
BMF-Schreiben vom 18. April 2019 (IV B 3 - S 1301-AUT/07/10015-02,
Dok. 2019/0328577) - BStBl 2019 I S. 456,
-
BMF-Schreiben vom 5. November 2018 (IV B 3 - S 1301-AUT/07/10018,
Dok. 2018/0747013) – BStBl 2018 I S. 1105,
Seite 3
-
BMF-Schreiben vom 23. August 2012 (IV B 2 - S 1301-AUT/07/10019,
Dok. 2012/0776276) – BStBl 2012 I S. 865,
-
BMF-Schreiben vom 27. August 2010 (IV B 2 - S 1301-AUT/07/1001) –
BStBl 2010 I S. 647,
-
BMF-Schreiben vom 26. August 2010 (IV B 2 - S 1301-AUT/07/10015-01) –
BStBl 2010 I S. 645.
Die aus Anlass der COVID-19-Pandemie abgeschlossene Konsultationsvereinbarung vom
29. September 2021 (BStBl I S. 1828) ist von diesem BMF-Schreiben nicht berührt.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Seite 4
Anlage 1
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung in Artikel 15 Absatz 6
des DBA-Österreich haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des
DBA-Österreich, am 4./9. April 2019 folgende Konsultationsvereinbarung geschlossen, die auf
alle offenen Fälle anzuwenden ist:
Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der
Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 des
deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom
24. August 2000
Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und Ertrag vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll
vom 29. Dezember 2010, (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen
Behörden Deutschlands und Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur
Anwendung des Abkommens zur Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15
Absatz 6 i. V. m. Ziffer 8 des Protokolls zum Abkommen erzielt:
1. Grundsätzliche Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung:
1. Die für die Grenzgängerregelung des Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens maßgebliche
Grenzzone umfasst einen Grenzstreifen entlang der Grenze von 30 km, wobei für die
Berechnung der Entfernung die Luftlinie und nicht die Zahl der Straßenkilometer maßgeblich
ist.
2. Die Eigenschaft als Grenzgänger erfordert grundsätzlich eine tägliche Rückkehr zum
Wohnort im Ansässigkeitsstaat in der Grenzzone.
3. Nach dem Wortlaut des Abkommens steht die Grenzgängereigenschaft nur Personen zu, die
ihren Wohnsitz in der maßgebenden Grenzzone haben. Die Begründung eines bloßen
Zweitwohnsitzes in der Grenzzone reicht nicht für die Inanspruchnahme der
Grenzgängerregelung des Abkommens aus. Allerdings besteht Einvernehmen, dass dann, wenn
ein Grenzgänger seinen Hauptwohnsitz in der Grenzzone hat, ein außerhalb dieser Zone im
Ansässigkeitsstaat oder ein in einem Drittstaat gelegener Zweitwohnsitz nicht zur Aberkennung
der Grenzgängereigenschaft führt. Auch ein Zweitwohnsitz außerhalb der Grenzzone im
Tätigkeitsstaat schließt die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung dann nicht aus, wenn
Seite 5
nachweisbar ist, dass dieser Zweitwohnsitz nicht in einer Art und Weise genutzt werden kann,
dass hierdurch Zweifel an der arbeitstäglichen Rückkehr in den Ansässigkeitsstaat auftreten.
2. Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft:
4. Entfällt die Grenzgängereigenschaft, beispielsweise weil die schädlichen Tage im
maßgeblichen Zeitraum überschritten werden (siehe Pkt 3), entfällt die Anwendung von
Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens (Grenzgängerregelung) und Artikel 15 Absätze 1 bis 3
des Abkommens finden wieder Anwendung.
5. Dies bedeutet, dass soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers oder im Staat,
in dem der Arbeitgeber eine Betriebsstätte hat, welche die Vergütungen trägt, ausgeübt wird,
der Tätigkeitsstaat nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens das Besteuerungsrecht
erhält. Soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers ausgeübt wird, verbleibt
das Besteuerungsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens im Ansässigkeitsstaat
des Arbeitnehmers.
3. Schädlichkeitsregelung:
a.
Allgemeines
6. Die Grenzgängereigenschaft im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens setzt voraus,
dass die abgabepflichtige Person „täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz
zurückkehrt“. Kehrt ein Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnsitz zurück oder ist er
ausnahmsweise an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, so geht die
Grenzgängereigenschaft nicht verloren,
a) wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist
und in dieser Zeit höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder
außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist, oder
b) falls der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone
beschäftigt ist - wenn die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der
Grenzzone 20 % der tatsächlichen Werk- bzw. Arbeitstage im Rahmen des Arbeits-
verhältnisses (der Arbeitsverhältnisse) während des Kalenderjahres nicht übersteigen, jedoch
in keinem Fall mehr als 45 Tage betragen.
7. Ist der Arbeitnehmer in der Grenzzone des einen Staates ansässig und wird er im
Ansässigkeitsstaat oder im anderen Staat außerhalb der Grenzzone oder in sog.
Drittstaaten tätig, sind diese Tage als Tage der Nichtrückkehr zu werten, wenn sich der
Arbeitnehmer dort an einem Arbeitstag überwiegend (d. h. mehr als die Hälfte der täglichen
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Arbeitszeit) aufhält. Solche Arbeitstage sind bei der Berechnung der Schädlichkeitsgrenze zu
berücksichtigen. Dieser Grundsatz gilt für alle Berufsgruppen.
b.
Sonderfälle inkl. Heimarbeit (Home Office)
8. Überschreiten die Tage der Nichtrückkehr bei einem ganzjährig bestehenden
Arbeitsverhältnis das Ausmaß von 45 Tagen, entfällt somit für das gesamte Jahr die
Grenzgängereigenschaft. Hierbei zählen Krankheits- oder Urlaubstage sowie Elternkarenz
bzw. Elternzeit nicht als Tage der Nichtrückkehr.
9. Sieht man von den Sonderfällen der Krankheit, des Urlaubs, der Elternkarenz bzw. Elternzeit
und dergleichen ab, ist es unerheblich, aus welchen Gründen der tägliche Grenzübertritt nicht
stattfindet. Auch Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze deshalb nicht passiert, weil er
im Rahmen eines Teleworking-Programms des Arbeitgebers die Möglichkeit hat, zu Hause
seiner Arbeit nachzugehen (sog. Home-Office), sind Tage der Nichtrückkehr.
c.
Teilzeitbeschäftigung
10. Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise im anderen Staat beschäftigt sind, ist die Grenze
der schädlichen Arbeitstage entsprechend der 20 %-Regelung in Tz. 6 bemessen auf die
vereinbarten Arbeitstage zu ermitteln.
Beispiel 1:
B, wohnhaft in Deutschland innerhalb der Grenzzone, ist teilzeitbeschäftigt und arbeitet
im ganzen Kalenderjahr lediglich zwei Tage pro Woche in Österreich innerhalb der
Grenzzone. Im Zuge seiner Tätigkeit ist B an 17 Tagen aus dienstlichen Gründen in einem
Drittstaat tätig.
Die tatsächlichen Arbeitstage im Kalenderjahr betragen:
a) 90 Tage.
b) 80 Tage.
Unschädlich sind
bei a) 18 Nichtrückkehrtage (90 x 20 % = 18 Tage)
bei b) 16 Nichtrückkehrtage (80 x 20 % = 16 Tage).
B ist im Fall a) Grenzgänger und im Fall b) kein Grenzgänger.
Seite 7
11. Bei Teilzeitbeschäftigten, die lediglich die tägliche Arbeitszeit reduzieren, nicht jedoch
die Anzahl der Wochenarbeitstage im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten verringern,
erfolgt keine Kürzung der 45-Tage-Grenze.
d.
Mehrere Arbeitgeber
12. Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in der Grenzzone des einen Staates und wird er im
Laufe des Kalenderjahres im anderen Staat bei mehreren Arbeitgebern in der Grenzzone tätig,
sind
die
anfallenden
schädlichen
Tage
zusammenzurechnen
und
es
ist
eine
Jahresbetrachtung vorzunehmen. Dabei werden mehrere Zeiträume innerhalb eines
Kalenderjahres mit einer einheitlichen Berechnung ermittelt; es dürfen max. 45 schädliche
Arbeitstage während des Kalenderjahres vorliegen.
e.
Unterjähriger Zuzug / Wegzug
13. Bei Zuzug in die Grenzzone bzw. Wegzug aus der Grenzzone während des Kalenderjahres
wird der jeweilige Zeitraum der Ansässigkeit in der Grenzzone des einen Staates bei
gleichzeitiger Tätigkeit in der Grenzzone des anderen Staates betrachtet. In diesem Zeitraum
sind daher ggf. anfallende schädliche Tage anteilig - 20 % der Arbeitstage im jeweiligen
Zeitraum der Ansässigkeit in der Grenzzone des einen Staates bei gleichzeitiger Tätigkeit in
der Grenzzone des anderen Staates, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage - zu ermitteln. Die
Tage vor dem Zuzug in die Grenzzone oder nach dem Wegzug aus der Grenzzone sind
unbeachtlich und gelten dabei insgesamt als nichtschädliche Tage.
14.
Beispiel 2:
Grenzgängereigenschaft vom 12.05. bis zum 11.11. eines Kalenderjahres mit 120 tat-
sächlichen Arbeitstagen:
20 % von 120 tatsächlichen Arbeitstagen = 24 Arbeitstage als Obergrenze für schädliche
Arbeitstage, die für den Erhalt der Grenzgängereigenschaft nicht überschritten werden
darf. Dieser Wert überschreitet auch nicht den absoluten Wert von max. 45 Arbeitstagen.
Beispiel 3:
Der Arbeitnehmer ist in Deutschland ansässig, hat seinen Hauptwohnsitz in der
Grenzzone in Deutschland und verrichtet seine Tätigkeit in der Grenzzone in Österreich.
Damit ist der Grenzgänger-Tatbestand in diesem Zeitraum erfüllt. Verlegt nun der
Arbeitnehmer während des Kalenderjahres seine Ansässigkeit von der Grenzzone seines
bisherigen Ansässigkeitsstaates Deutschland in die Grenzzone Österreichs, stimmen
Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat überein. Die Grenzgängereigenschaft entfällt ab
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diesem Zeitpunkt. Die schädlichen Tage sind anteilig zu überprüfen. Die Tage nach
Wegfall der Grenzgängereigenschaft stellen dabei keine schädlichen Arbeitstage dar.
Beispiel 4:
Der Arbeitnehmer mit Ansässigkeit in der deutschen Grenzzone arbeitet zunächst auch in
der Grenzzone in Deutschland, also seinem Ansässigkeitsstaat. Dann nimmt er in der
Grenzzone in Österreich ein Beschäftigungsverhältnis auf. Ab diesem Zeitpunkt ist der
Grenzgänger-Tatbestand erfüllt. Die Arbeitstage vor Erfüllen des Grenzgänger-
Tatbestandes, also der Arbeitsausübung in Deutschland, gelten als nicht schädliche
Arbeitstage.
f.
Schichtdienst
15. Bei Schichtdienst, der an einem Kalendertag beginnt und am nächsten Kalendertag endet,
(z. B. 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr am Folgetag) entsteht hierdurch kein weiterer schädlicher
Kalendertag im Sinne der Schädlichkeitsregelung. Entsprechendes gilt auch bei
Bereitschaftsdiensten, wenn die Bereitschaft am Arbeitsort abgeleistet wird.
4. Besonderheiten betreffend bestimmte Berufsgruppen
a.
Für Berufskraftfahrer gilt:
16. Verlässt ein als Berufskraftfahrer tätiger Grenzgänger in Ausübung seiner Berufstätigkeit
im Zuge einer Tagestour (ein- oder mehrmals) die Grenzzone von 30 km, so ist eine Tätigkeit
außerhalb der Grenzzone nur anzunehmen, wenn sich der Berufskraftfahrer während der
Tagestour überwiegend (d. h. mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit) außerhalb der
Grenzzone des Tätigkeitsstaates aufhält. Arbeitstage mit überwiegendem Aufenthalt
außerhalb der Grenzzone sind in die 45-Tage-Grenze, die für die Beibehaltung der
Grenzgängereigenschaft maßgeblich ist, einzubeziehen. Arbeitstage mit überwiegendem
Aufenthalt innerhalb der Grenzzone des Tätigkeitsstaates bleiben für die Berechnung der
45-Tage-Grenze außer Ansatz.
b.
Für Ärzte gilt:
17. Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone Deutschlands
ansässige Ärzte, die mit Kliniken in der Grenzzone Österreichs Arbeitsverträge haben und dort
ihre Tätigkeit ausüben, steht aufgrund der Grenzgängerregelung im Artikel 15 Absatz 6 des
Abkommens Deutschland zu.
Seite 9
18. Neben den Lohnzahlungen werden sog. Sonderklassegebühren gezahlt. Deutschland sieht
diese Sonderklassegebühren aufgrund der abgeschlossenen Verträge als Arbeitslohnzahlungen
an. Die österreichische Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich bei den
Sonderklassegebühren, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen
vereinnahmt werden, um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt.
19. Sofern eine feste Einrichtung in Österreich fehlt, steht sowohl nach Artikel 15 Absatz 6
des Abkommens als auch nach Artikel 14 des Abkommens Deutschland das Besteuerungsrecht
für diese Zahlungen zu. Liegt hingegen eine feste Geschäftseinrichtung vor, besteuert
Österreich die Sonderklassegebühren nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens als Einkünfte
aus selbständiger Arbeit und Deutschland besteuert nach Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens.
20. Aufgrund der in Nummer 16 des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Maßgeblichkeit
des OECD-Musterkommentars zur Auslegung des Abkommens, ist bei einem positiven
Qualifikationskonflikt, der aus der Anwendung des nationalen Rechts resultiert, der
Qualifikation des Quellenstaates zu folgen.1 Im Fall der Sonderklassegebühren wird somit
die Doppelbesteuerung in analoger Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 lit. a des Abkommens
im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Deutschland, durch Anrechnung gelöst.
21. Sind in Österreich ansässige Ärzte in Kliniken in Deutschland beschäftigt und gelangt die
Grenzgängerregelung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens zur Anwendung, so verbleibt
das Besteuerungsrecht an den Vergütungen in Österreich. Sonderklassegebühren wären nach
österreichischer Auffassung grundsätzlich in Deutschland zu besteuern, sofern dort eine feste
Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit besteht. Sollte Deutschland die Sonderklassegebühren
als Arbeitslohnzahlungen ansehen und aufgrund der Grenzgängerregelung nicht besteuern,
werden die Vergütungen also aufgrund der durch das maßgebliche innerstaatliche Recht
Deutschlands gebotenen Anwendung des Abkommens nicht im Tätigkeitsstaat besteuert
(negativer Qualifikationskonflikt), können diese Vergütungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 lit. a
des Abkommens im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Österreich, besteuert werden.
Wien, den 9. April 2019
Berlin, den 4. April 2019
Dr. Sabine Schmidjell-Dommes
Silke Bruns
Bundesministerium für Finanzen, Wien
Bundesministerium der Finanzen, Berlin
1 vgl. Tz. 32.1 zu Artikel 23 OECD-Musterkommentar und Tz. 8.4 zu Artikel 15 OECD-Musterkommentar.
Seite 10
Anlage 2
Anbei übersende ich die am 30. Oktober 2018 geschlossene Konsultationsvereinbarung zum
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
Vermögen, die der Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des DBA-AUT 2000/2010 dient. Mit
ihr sollen in der Vergangenheit aufgetretene Probleme bei der Behandlung von Leistungen nach
dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in
Österreich vermieden werden. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle
anzuwenden.
Konsultationsvereinbarung
Gestützt auf Artikel 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens
(DBA) vom 24. August 2000 haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich folgende Konsultationsvereinbarung zur
Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens getroffen:
Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall einer österreichischen Bau-GmbH an österreichische
Arbeitnehmer, die in Deutschland eingesetzt sind, unterliegen gemäß Artikel 18 Absatz 2 des
Abkommens der österreichischen Besteuerung in dem Ausmaß, wie sie nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz mit den
betreffenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern „rückverrechenbar“ sind. D. h., dass
Österreich nur für die Entgeltfortzahlungen an die Arbeitnehmer das Besteuerungsrecht hat, die
von österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen getragen werden.
Nach Artikel 18 Absatz 2 des DBA dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, abweichend
von Artikel 18 Absatz 1 des DBA nur in diesem anderen Staat besteuert werden
(„Kassenstaatsprinzip“). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungen direkt von den
Sozialversicherungseinrichtungen geleistet werden, oder die Zahlungen durch den Arbeitgeber
erfolgen und diese dem Arbeitgeber von den Sozialversicherungseinrichtungen erstattet
werden.
Zu den Zahlungen aus der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung gehören auch
Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz.
Seite 11
Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen
Fälle anzuwenden.
Wien, den 30. Oktober 2018
Berlin, den 14. September 2018
Dr. Sabine Schmidjell-Dommes
Silke Bruns
Bundesministerium für Finanzen, Wien
Bundesministerium der Finanzen, Berlin
Seite 12
Anlage 3
Die nachfolgend abgedruckte Konsultationsvereinbarung vom 10. August 2012 dient der
Auslegung von Artikel 19 Absatz 2 des DBA Österreich. Sie ist in der folgenden Fassung auf
alle offenen Fälle anzuwenden:
Konsultationsvereinbarung
zur Besteuerung von Hinterbliebenenpensionen
nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000
Gestützt auf Artikel 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens haben die
zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich folgende
Konsultationsvereinbarung getroffen:
Nach Artikel 19 Absatz 2 dürfen „Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner
Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses
Staates an eine natürliche Person für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder
einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt werden, ...
abweichend von Artikel 18 nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter dürfen
jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem
Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.“
Eine solche Ruhegehaltszahlung, die eine im anderen Staat ansässige Person erhalten hat und
die nach Artikel 19 Absatz 2 des DBA im Ansässigkeitsstaat unter Progressionsvorbehalt
steuerfrei ist, verliert diese Steuerfreiheit nicht dadurch, dass sie nach dem Tod des
ursprünglichen Empfängers an dessen im selben Vertragsstaat ansässigen Ehepartner
weitergezahlt wird.
Zum Beispiel verliert die an einen pensionierten Polizeibeamten gezahlte deutsche
Staatspension, die nach Artikel 19 Absatz 2 des DBA in Österreich unter Progressionsvorbehalt
steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit nicht dadurch, dass sie nach dem Tod des ehemaligen
Polizeibeamten an dessen Witwe weitergezahlt wird. Dem Umstand, dass die Witwe keine
öffentliche Funktion in Deutschland bekleidet hat, wird nicht die Wirkung beigemessen, dass
eine ursprünglich dem Artikel 19 des DBA zuzuordnende Ruhegehaltszahlung in den Händen
der Rechtsnachfolgerin allein deshalb anders zuzuordnen wäre. Diese nachträglichen Einkünfte
beim Rechtsnachfolger sind unter die abkommensrechtliche Einkunftsart einzuordnen, die für
den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen ist.
Seite 13
Entsprechend ist auch für Zwecke der Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 Satz 2 des
Abkommens nur auf die Staatsangehörigkeit des ursprünglichen Ruhegehaltsempfängers
abzustellen. Daher ist eine nach dieser Abkommensbestimmung in Österreich steuerfrei zu
stellende deutsche Staatspension nach Ableben des Ehemannes bei dessen Witwe auch dann
nicht zu besteuern, wenn diese bereits zu Lebzeiten des Ehemanns die österreichische
Staatsangehörigkeit hatte.
Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen
Fälle anzuwenden.
Hamburg, den 10. August 2012
Prof. Dr. Jirousek
Bundesministerium für Finanzen, Wien
Wichmann
Bundesministerium der Finanzen, Berlin
Seite 14
Anlage 4
Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung
von erstattungsfähigem Kurzarbeitergeld
nach dem deutschen Sozialgesetzbuch 3 (SGB III)
Zahlungen, die einem in Österreich ansässigen Grenzgänger im Sinne von Art. 15 Abs. 6 DBA-
Deutschland (2000) von seinem deutschen Arbeitgeber unter dem Titel „Kurzarbeitergeld“,
welches dem Arbeitgeber von der deutschen Agentur für Arbeit erstattet wird, zufließen, sind
als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung Deutschlands im Sinne von Art. 18 Abs. 2
DBA-Deutschland (2000) zu qualifizieren und unterliegen daher ausschließlich dem deutschen
Besteuerungsanspruch. Dieser Gehaltsbestandteil wäre daher bei der Besteuerung in Österreich
aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden und wäre lediglich für Zwecke
des Progressionsvorbehalts gem. Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA-Deutschland (2000) zu
berücksichtigen.
Seite 15
Anlage 5
Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerrechtliche
Behandlung von erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach
dem deutschen Altersteilzeitgesetz
Die im Jahr 2001 getroffene Aussage zu den erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach
dem deutschen Altersteilzeitgesetz, wonach es sich bei diesen Aufstockungsbeträgen um
Zahlungen
aus
öffentlichen
Kassen
(Bezüge
aus
der
deutschen
gesetzlichen
Sozialversicherung) handelt, hinsichtlich derer Deutschland nach Artikel 18 Absatz 2 DBA-
Deutschland (2000) das (ausschließliche) Besteuerungsrecht zugeteilt wird (vgl. EAS 1815
vom 6. März 2001 und ergänzend EAS 3099 vom 28. Oktober 2009), trifft nur noch für Fälle
zu, bei denen die Steuerpflichtigen die Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2010 angetreten haben.
Da die Altersteilzeitaufstockungsbeträge an Arbeitnehmer, die erst ab 1. Jänner 2010 die
Altersteilzeit begonnen haben, dem Arbeitgeber von der deutschen Bundesanstalt für Arbeit
nicht mehr erstattet werden, ist eine Zuordnung des Besteuerungsrechts für diese Zahlungen
auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000) nicht mehr möglich. Eine
Steuerfreistellung dieser Beträge kommt daher bei in Österreich ansässigen Arbeitnehmern
nicht mehr in Betracht.
Zahlungen, die auf Grund von Verträgen, die vor dem 1. Jänner 2010 geschlossen wurden,
bezogen werden, sind jedoch bis zum Ende des vertraglich vorgesehenen Zeitraumes weiterhin
gemäß Artikel 18 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000) von der Besteuerung in Österreich unter
Progressionsvorbehalt ausgenommen.
Seite 16
Anlage 6
Die nachfolgend abgedruckte Konsultationsvereinbarung vom 9./12. Juli 2010 dient der
Auslegung von Artikel 17 Abs. 1 des DBA Österreich. Mit ihr sollen in der Vergangenheit
häufig aufgetretene Probleme der Zuordnung von Vergütungen an einen Künstler zu Artikel 12
oder zu Artikel 17 vermieden werden. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle
anzuwenden:
Konsultationsvereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich
nach Art. 25 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
zur Auslegung von Art. 17 Absatz 1 des Abkommens
Im
Rahmen
der
Verhandlungen
zur
Auslegung
des
deutsch-österreichischen
Doppelbesteuerungsabkommens erörterten die deutsche und die österreichische Delegation die
steuerliche Behandlung von Einkünften von Künstlern und Sportlern.
Zur Vermeidung von in der Vergangenheit häufig aufgetretenen Problemen der Zuordnung von
Vergütungen an einen Künstler zu Artikel 12oder zu Artikel 17und zur Vereinfachung und
Gleichmäßigkeit der Besteuerung wurden nachfolgende Regelungen zur Auslegung von Art. 17
vereinbart:
Absatz 1 des Artikel 17 teilt im Fall international tätiger Künstler, wie Bühnen-, Film-,
Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker und Sportler das Besteuerungsrecht jenem Staat
zu, in dem die künstlerische oder sportliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Diese Steuerzuteilungsregel geht als Spezialbestimmung jener für Unternehmensgewinne,
freiberufliche und unselbstständige Arbeit sowie dem Artikel 12 für Lizenzgebühren vor.
Ein freiberuflich tätiger Künstler wird auch ohne eine sonst nach Artikel 14 erforderliche „feste
Einrichtung" im Staat seines Gastauftrittes steuerpflichtig; desgleichen unterliegen durch
Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) von einem ausländischen Theater verpflichtete Künstler
ungeachtet der 183-Tage-Klausel des Artikel 15 im Staat der Gastspielvorstellung der
Besteuerung.
Seite 17
Artikel 17 geht als Spezialnorm auch dem Artikel 7 vor. Daher unterliegen ausländische
Sportler, die im Inland aus steuerlicher Sicht unter Artikel 7 fallende "Gewerbetreibende" sind,
hinsichtlich ihrer inländischen Turniere auch ohne inländische Betriebsstätte der inländischen
Besteuerung (im Auftrittsstaat). Gleiches gilt für den gewerblich tätigen und ebenfalls unter
Artikel 7 fallenden Künstler (Musiker).
Der Anwendungsbereich des Absatz 1 erfasst gemäß Satz 2 auch Vergütungen jeder Art, die
Künstlern und Sportlern für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des
Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte gezahlt werden. Dazu gehören auch Vergütungen
aus der Fernseh- und Plakatwerbung. Satz 3 erfasst Entgelte für die Übertragung und
Aufzeichnung von künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und
Fernsehen, und umfasst damit sowohl Entgelte für die Sendung von Aufzeichnungen als auch
für Live-Übertragungen. Für diese Einkünfte steht dem Quellenstaat (jenem Staat, aus dem die
Zahlungen stammen) nach Satz 2 und 3 das Quellenbesteuerungsrecht ohne Rücksicht darauf
zu, ob der Künstler oder Sportler in diesem Staat auch tatsächlich seine künstlerischen oder
sportlichen Aktivitäte