COVID-19-PANDEMIE: BESTEUERUNG VON GRENZPENDLERN NACH LUXEMBURG

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

TEL

Oberste Finanzbehörden

FAX

der Länder

E-MAIL

DATUM 6. Dezember 2021

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

BETREFF Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem

Großherzogtum Luxemburg vom 7. Oktober 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern;

Absprache zur Fortgeltung der Verständigungsvereinbarung bis zum 31. März 2022

ANLAGEN 1

GZ IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :003

DOK 2021/1260413

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Die am 7. Oktober 2020 mit dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Verständi­

gungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des

nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertrags­

staaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch

schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

Im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemielage haben wir uns mit Luxemburg darüber

verständigt, dass die Verständigungsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2022 Bestand

haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 2. Dezember 2021 eine schriftliche

Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Im Auftrag

Absprache

zwischen

den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs

zur Verständigungsvereinbarung vom 7. Oktober 2020 („Verständigungsvereinbarung“) zwischen

den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs nach Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens

vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen („Abkommen“)

Die ab dem 11. März 2020 anzuwendende Verständigungsvereinbarung regelt die Anwendung des

Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens bzw. des Artikels 18 Absatz 1 des Abkommens auf Arbeitstage,

an denen nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Home-Office

gearbeitet wird. Sie verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des

nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten

mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung

an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird. Im Hinblick auf die Entwicklung

der Pandemielage haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs auf Folgendes

verständigt:

1. Die Verständigungsvereinbarung bleibt mindestens bis zum 31. März 2022 anwendbar.

2. Da es sich bei der Verständigungsvereinbarung um eine außergewöhnliche und befristete

Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs die

Entwicklung der COVID-19-Pandemielage vor dem 31. März 2022 erneut beurteilen und einander

konsultieren, um über die weitere Dauer der Anwendung der Verständigungsvereinbarung zu

entscheiden.

Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Berlin, den 2. Dezember 2021

Luxemburg, den 2. Dezember 2021

Für die zuständige Behörde Deutschlands

Für die zuständige Behörde Luxemburgs

S. Bruns

L. Schmit