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Oberste Finanzbehörden
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der Länder
DATUM 6. Dezember 2021
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
BETREFF Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Großherzogtum Luxemburg vom 7. Oktober 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern;
Absprache zur Fortgeltung der Verständigungsvereinbarung bis zum 31. März 2022
ANLAGEN 1
GZ IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :003
DOK 2021/1260413
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Die am 7. Oktober 2020 mit dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Verständi
gungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des
nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertrags
staaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch
schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
Im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemielage haben wir uns mit Luxemburg darüber
verständigt, dass die Verständigungsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2022 Bestand
haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 2. Dezember 2021 eine schriftliche
Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Im Auftrag
Absprache
zwischen
den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs
zur Verständigungsvereinbarung vom 7. Oktober 2020 („Verständigungsvereinbarung“) zwischen
den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs nach Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens
vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen („Abkommen“)
Die ab dem 11. März 2020 anzuwendende Verständigungsvereinbarung regelt die Anwendung des
Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens bzw. des Artikels 18 Absatz 1 des Abkommens auf Arbeitstage,
an denen nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Home-Office
gearbeitet wird. Sie verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des
nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten
mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung
an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird. Im Hinblick auf die Entwicklung
der Pandemielage haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs auf Folgendes
verständigt:
1. Die Verständigungsvereinbarung bleibt mindestens bis zum 31. März 2022 anwendbar.
2. Da es sich bei der Verständigungsvereinbarung um eine außergewöhnliche und befristete
Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs die
Entwicklung der COVID-19-Pandemielage vor dem 31. März 2022 erneut beurteilen und einander
konsultieren, um über die weitere Dauer der Anwendung der Verständigungsvereinbarung zu
entscheiden.
Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Berlin, den 2. Dezember 2021
Luxemburg, den 2. Dezember 2021
Für die zuständige Behörde Deutschlands
Für die zuständige Behörde Luxemburgs
S. Bruns
L. Schmit