BUNDESEINHEITLICHER VORDRUCK FÜR DIE UMSATZSTEUER-SONDERPRÜFUNG; VORDRUCKMUSTER UST 7 A

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

Tel. +49 30 18 682-0

poststelle@bmf.bund.de

www.bundesfinanzministerium.de

22. Juli 2025

- E-Mail-Verteiler U 1 –

Betreff: Umsatzsteuer: Bundeseinheitlicher Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung;

Vordruckmuster USt 7 A

Anlagen: 1

GZ: III C 5 - S 7420-a/00005/001/070

DOK: COO.7005.100.4.12556234

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Das durch BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 - III C 3-S 7532/24/10002:001 (2024/1092428)

- (BStBl I Seite 1558) - neu bekanntgegebene Vordruckmuster

USt 7 A - Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung

wurde überarbeitet und ist in der aktualisierten Fassung spätestens mit Bekanntgabe dieses

Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.

(2) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen.

Folgende Abweichungen sind zulässig:

Der Vordruck kann bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden,

indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.

Von dem Vordruck kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen

Gründen erforderlich ist.

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(3) Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

*) Bitte bei allen Rückfragen angeben

Finanzamt

Steuernummer*)

Auftragsbuchnummer*)

Ort, Datum

Anschrift

Bearbeiter

Zimmer

Telefon

Durchwahl

E-Mail

Anordnung

einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung

(§ 196 Abgabenordnung - AO -)

für

als

Sehr geehrte

Ich ordne

bei Ihnen

bei ___________________________ eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung

nach

§ 193 Absatz 1 AO

§ 193 Absatz 2 Nummer 2 AO an.

Begründung für eine Prüfung nach § 193 Absatz 2 Nummer 2 AO:

Mit der Prüfung wurde nach § 195 Satz 2 AO das Finanzamt

beauftragt.

Begründung:

Die Prüfung beginnt am: ___________________________________________________________

Als Prüfungsort lege ich ________________________________________________________ fest.

Frau / Herr _____________________ vom Finanzamt _________________ führt die Prüfung durch.

An der Prüfung nehmen folgende Bedienstete anderer EU-Mitgliedstaaten teil:

Sollte aus dienstlichen Gründen eine andere Prüferin oder ein anderer Prüfer beauftragt oder der

Prüfungsbeginn verlegt werden müssen, werde ich Ihnen dies mitteilen.

Die Prüfung umfasst:

Besteuerungszeitraum/-räume:

Voranmeldungszeitraum/-räume:

Besteuerungszeitraum/-räume in den besonderen Besteuerungsverfahren:

One-Stop-Shop (OSS)-EU-Regelung

nach § 18j UStG:

One-Stop-Shop (OSS)-Nicht-EU-

Regelung nach § 18i UStG:

Import-One-Stop-Shop (IOSS) nach

§ 18k UStG:

USt 7 A – Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (11.24)

Die Prüfung wird nach § 194 Absatz 1 AO auf fol

Vorsteuerabzug

gende Sachverhalte beschränkt:

steuerfreie/steuerpflichtige Umsätze

Umsätze zum ermäßigten Steuersatz

Höhe der Bemessungsgrundlagen

Umsätze in den oben genannten besonderen Besteuerungsverfahren

der folgenden EU-Mitgliedstaaten:

Ich behalte mir vor, die Angaben zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu überprüfen

und den Sachverhalt im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe aufzuklären.

Die Prüfung wird als abgekürzte Außenprüfung durchgeführt (§ 203 AO).

Bitte beachten Sie die Anlage „Hinweise zur Datenüberlassung“.

Eine Ausfertigung dieser Prüfungsanordnung für

Ihre steuerliche Beraterin / Ihren steuerlichen

Berater

für Ihre Mandantin / Ihren Mandanten füge ich bei.

Hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung sowie Ihrer Rechte und Pflichten verweise ich auf die

Anlage zu dieser Prüfungsanordnung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsbehelfsbelehrung

Die in diesem Bescheid enthaltenen Verw altungsakte können mit dem Einspruch angefochten w erden. Der Einspruch ist beim

umseitig bezeichneten

Finanzamt schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.

Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser

Bescheid bekannt gegeben w orden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch

Übergabe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt die Bekanntgabe mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als

bew irkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde

oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

Bei Zusendung durch einfachen Brief außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt die Bekanntgabe einen Monat nach

Aufgabe zur Post als bew irkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung

mittels Einschreiben mit Rückschein oder durch Zustellungsersuchen ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

Bei Einlegung des Einspruchs soll der Verw altungsakt bezeichnet w erden, gegen den sich der Einspruch richtet. Es soll

angegeben w erden, inw iew eit der Verw altungsakt angefochten w ird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung

dienen, und die Bew eismittel angeführt w erden.

Ihre wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung

Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angew endet w erden; deshalb ist

auch zu Ihren Gunsten zu prüfen (§ 199 Absatz 1 Abgabenordnung - AO -).

Beginn der Außenprüfung

Wenn Sie w ichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung haben, können Sie beantragen, dass ihr Beginn

hinausgeschoben w ird (§ 197 Absatz 2 AO). Wollen Sie w egen der Prüfungsanordnung Rückfragen stellen, w enden Sie

sich bitte an die prüfende Stelle und geben Sie hierbei den Namen der prüfenden Person an. Über den Prüfungsbeginn

sollten Sie ggf. Ihre Steuerberatung unterrichten.

Die prüfende Person w ird sich bei Erscheinen unter Vorlage des Dienstausw eises bei Ihnen vorstellen (§ 198 AO).

Die Außenprüfung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die prüfende Person nach Bekanntgabe der

Prüfungsanordnung konkrete Ermittlungshandlungen vornimmt. Bei einer Datenüberlassung beginnt die Außenprüfung

spätestens mit der Ausw ertung der Daten (AEAO zu § 198 Nummer 1).

Ablauf der Außenprüfung

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass Sie für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung zur Mitw irkung verpflichtet sind.

Aus diesem Grunde sollten Sie Ihren nachstehenden Mitw irkungspflichten unverzüglich nachkommen. Sie können darüber

hinaus auch sachkundige Auskunftspersonen benennen. Kommen Sie Ihren Mitw irkungspflichten nicht nach, kann ein

qualifiziertes Mitw irkungsverlangen

ergehen und ggf. ein Mitw irkungsverzögerungsgeld

und ein Zuschlag zum

Mitw irkungsverzögerungsgeld festgesetzt w erden (§ 200a AO).

Stellen Sie der prüfenden Person zur Durchführung der Außenprüfung bitte einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sow ie

die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung (§ 200 Absatz 2 AO).

Legen Sie dieser bitte Ihre Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen vor, die benötigt

w erden, erteilen Sie die erbetenen Auskünfte, erläutern Sie ggf. die Aufzeichnungen und unterstützen Sie beim Datenzugriff

(§ 200 Absatz 1 AO). Die Vorlage von Unterlagen kann bereits mit dieser Prüfungsanordnung verlangt w erden (§ 197

Absatz 3 AO).

Werden Daten und Unterlagen elektronisch aufbew ahrt, kann die prüfende Person verlangen, dass ihr notw endige

Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt w erden, die zum Lesen der Daten und Unterlagen erforderlich sind (§ 147

Absatz 5 AO).

Sind aufzeichnungs- und aufbew ahrungspflichtige Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungs-Systems (DV-Systems)

erstellt w orden, hat die prüfende Person das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das DV-System

zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 AO). Dazu kann sie

verlangen, dass Sie die dafür erforderlichen Geräte und sonstigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Dies umfasst unter

Umständen die Einw eisung in das DV-System und die Bereitstellung von fachkundigem Personal zur Ausw ertung der Daten.

Auf Anforderung sind der prüfenden Person die Daten in einem maschinell ausw ertbaren Format zu übertragen, z. B. auf

einem Datenträger

oder durch Zurverfügungstellung der Daten über eine Datenaustauschplattform,

sow eit die

Finanzbehörde einen Zugang nach § 87a Absatz 1 AO eröffnet hat (Datenüberlassung, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3

AO). Daneben kann verlangt w erden, dass die Daten nach den Vorgaben der prüfenden Person maschinell ausgew ertet

zur Verfügung gestellt w erden (mittelbarer Datenzugriff, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 AO).

Über alle Feststellungen von Bedeutung w ird Sie die prüfende Person w ährend der Außenprüfung unterrichten, es sei denn,

Zw eck und Ablauf der Prüfung w erden dadurch beeinträchtigt (§ 199 Absatz 2 AO).

Bei der Prüfung von Besteuerungszeiträumen der besonderen Besteuerungsverfahren gemäß §§ 18i, 18j bzw . 18k besteht

die Möglichkeit, dass Bedienstete anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47j der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des

Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verw altungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem

Gebiet der Mehrw ertsteuer an der Prüfung teilnehmen. Die an der Prüfung teilnehmenden Bediensteten anderer EU-

Mitgliedstaaten haben hierbei Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen w ie inländische Bedienstete. Darüber

hinausgehende eigene Ermittlungsbefugnisse haben sie nicht. Die an der Prüfung teilnehmenden Bediensteten anderer

EU-Mitgliedstaaten müssen sich bei Erscheinen vor Ort ausw eisen.

Ergebnis der Außenprüfung

Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, haben Sie das Recht auf eine Schlussbesprechung. Sie

erhalten dabei Gelegenheit, einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern (§ 201 AO).

Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher oder elektronischer

Prüfungsbericht, der Ihnen auf Antrag vor seiner Ausw ertung übersandt w ird.

Rechtsbehelfe können Sie allerdings nicht gegen einen Prüfungsbericht, sondern nur gegen die aufgrund der Außenprüfung

ergehenden Steuerbescheide einlegen.

Wird bei Ihnen eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) durchgeführt, findet keine Schlussbesprechung statt. Die

steuerlich

erheblichen

Prüfungsfeststellungen

w erden

Ihnen

in

diesem

Fall

spätestens

mit

den

Steuer -

/Feststellungsbescheiden schriftlich mitgeteilt.

Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit

Ergibt sich w ährend der Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungsw idrigkeit gegen Sie,

so dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen bei Ihnen erst fortgesetzt

w erden, w enn Ihnen die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt w orden ist (vgl. § 397 AO). Sow eit

die Prüfungsfeststellungen auch für Zw ecke eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens verw endet w erden können, darf

Ihre Mitw irkung bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht erzw ungen w erden (§ 393 Absatz 1 Satz 2 AO). Wirken Sie bei

der Aufklärung der Sachverhalte nicht mit (vgl. §§ 90, 93 Absatz 1, 200 Absatz 1 AO), können daraus allerdings im

Besteuerungsverfahren für Sie nachteilige Folgerungen gezogen w erden; ggf. sind die Besteuerungsgrundlagen zu

schätzen, w enn eine zutreffende Ermittlung des Sachverhalts desw egen nicht möglich ist (§ 162 AO).

Elektronische Kommunikation im Rahmen der Außenprüfung

Achten Sie bei jeglicher Kommunikation mit der Finanzbehörde auf den Schutz Ihrer Daten. Bei der Überlassung von

elektronischen Daten per Datenträger sollten Sie Daten passw ortgeschützt übergeben. Zur Vermeidung von Komplikationen

bei der Weiterverarbeitung der Daten durch die Finanzverw altung bieten sich beispielsw eise geschützte Archiv-

Dateiformate (w ie z. B. zip, rar oder 7Zip), BitLocker-verschlüsselte oder hardw areverschlüsselte Datenträger an. Wenn

Daten unverschlüsselt übergeben w erden, erfolgt nicht zw ingend eine nachträgliche Verschlüsselung der Datenträger durch

die Finanzbehörde.

Übermittelt die Finanzbehörde elektronisch Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten zur Wahrung

des Steuergeheimnisses und des Schutzes personenbezogener Daten grundsätzlich mit einem geeigneten Verfahren zu

verschlüsseln. Die Finanzverw altung bietet dazu oftmals sichere Datenaustauschplattformen

als Alternative zu den

herkömmlichen

Kommunikationsw egen bzw . Speichermedien an. Bitte stimmen Sie sich bei Bedarf hierzu mit der

zuständigen prüfenden Person ab. Eine unverschlüsselte elektronische Kommunikation per E-Mail ist nicht sicher und kann

eventuell durch Dritte eingesehen und manipuliert w erden. Sie ist deshalb nur bei schriftlich erklärter Einw illigung aller

betroffenen Personen auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin möglich (§ 87a Absatz 1 Satz 3 AO).