BMF-SCHREIBEN ZU DEN ANWENDUNGSFRAGEN ZU § 55 ABSATZ 4 INSOLVENZORDNUNG (INSO)

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

Tel. +49 30 18 682-0

poststelle@bmf.bund.de

www.bundesfinanzministerium.de

26. Februar 2026

Betreff: BMF-Schreiben zu den Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO;

Änderung des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und des BMF-Schreibens

vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015 (BStBl

I S. 886)

Bezug: TOP 21 der Sitzung AO IV/2025

TOP 9 der Sitzung AO I/2026

GZ: IV D 1 - S 0550/00425/001/002

DOK: COO.7005.100.3.14124782

Seite 1 von 3

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder werden das BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und das BMF-Schreiben

vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), das durch das durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015

(BStBl I S. 886) ergänzt wurde, wie folgt geändert:

1.

Im BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 wird der letzte Absatz vor „I. Allgemeines“ wie

folgt gefasst:

„Für Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt wurden, sind die Regelungen

des BMF-Schreibens vom 20.5.2015 - IV A 3 - S 0550/10/10020-05 -, BStBl I S. 476, zuletzt

geändert durch BMF-Schreiben vom 26.2.2026, IV D 1 - S 0550/00425/001/002, BStBl I

S. XX weiterhin anzuwenden.“

2.

In der Randziffer 6 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und in der Randziffer 5 des

BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils der Satz 2 wie folgt gefasst:

„Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche werden von der Vor-

schrift nicht erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.2020, V R 26/19, BStBl 2022 II S. 495, BFH-

Beschluss vom 11.12.2024, XI R 1/22, BStBl 2026 II S. XX).“

3.

Der Randziffer 10 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und der Randziffer 9 des

BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils folgender Absatz angefügt:

Seite 2 von 3

„Zahlt der Drittschuldner in Unkenntnis der angeordneten Sicherungsmaßnahmen vor

Wirksamwerden einer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Konto-

sperre auf das Konto des Schuldners und wirkt diese Zahlung nach §§ 24 Abs. 1 i. V. m. 82

InsO schuldbefreiend, wird das Entgelt nicht i. S. v. § 55 Abs. 4 InsO durch den

vorläufigen Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner abschließend verein-

nahmt (BFH-Urteil vom 28.5.2020, V R 2/20, BStBl 2026 II S. XX und BFH-Urteil vom

29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Erfolgt der Zahlungseingang auf einem

Insolvenzverwalter-Sonderkonto oder einem bereits gesperrten Schuldnerkonto,

vereinnahmt der vorläufige Insolvenzverwalter das Entgelt im Rahmen seiner

rechtlichen Befugnisse.“

4.

Die Randziffer 11 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 wird wie folgt gefasst:

„11.

Von einer Befugnis zur Entgeltvereinnahmung ist auch dann auszugehen, wenn

der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur mit einem allgemeinen

Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde, denn der Insolvenzschuldner ist im

Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, die Zahlung des Drittschuldners

ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu empfangen (vgl. Rz. 24

des BFH-Urteils vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Gleiches gilt, wenn

der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist.

Rz. 10 Absatz 3 gilt entsprechend.“

5.

Die Randziffer 10 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird wie folgt gefasst:

„10.

Von einer Befugnis zur Entgeltvereinnahmung ist auch dann auszugehen, wenn

der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur mit einem allgemeinen

Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde, denn der Insolvenzschuldner ist im

Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, die Zahlung des Drittschuldners

ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu empfangen (vgl. Rz. 24

des BFH-Urteils vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Gleiches gilt, wenn

der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist.

Rz. 9 Absatz 3 gilt entsprechend.“

6.

In der Randziffer 33 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und in der Randziffer 32

des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 werden jeweils im Satz 1 vor den Wörtern „bei

allen Umsatzsteuersachverhalten“ die Wörter „und „insolvenzfreien Bereich“ “ eingefügt.

7.

Die Randziffer 49 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und die Randziffer 51 des

BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils wie folgt gefasst:

„Nach Verfahrenseröffnung noch bestehende Steuererstattungs- bzw. -vergütungs-

ansprüche aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens sind vorbehaltlich des BFH-

Urteils vom 2.11.2010, VII R 6/10, BStBl 2011 II S. 374, mit Insolvenzforderungen

aufrechenbar.“

Seite 3 von 3

8.

Im BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 wird in den Randziffern 15, 17, 20, 33, 36 und 39

das Wort „Unternehmensteil“ durch das Wort „Vermögensbereich“, in der Randziffer 33

das Wort „Unternehmensteile“ durch das Wort „Vermögensbereiche“ und in der

Randziffer 41 das Wort „Unternehmensteiles“ durch das Wort „Vermögensbereiches“

ersetzt.

9.

Im BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015 wird in den Randziffern 14, 17, 32, 35 und 38 das

Wort „Unternehmensteil“ durch das Wort „Vermögensbereich“, in der Randziffer 32 das

Wort „Unternehmensteile“ durch das Wort „Vermögensbereiche“ und in der

Randziffer 40 das Wort „Unternehmensteiles“ durch das Wort „Vermögensbereiches“

ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.