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2. Januar 2026
Betreff: Gegenseitigkeitsfeststellung zur Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und
Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Absatz 4 Einkommensteuergesetz;
Königreich Bahrain
GZ: IV B 4 - S 1302/00014/009/061
DOK: COO.7005.100.2.13819848
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Einkünfte von im Inland nach § 49 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) beschränkt
steuerpflichtigen Luft- und Schifffahrtsunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49
Absatz 4 EStG steuerbefreit, wenn u. a. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des
Königreichs Bahrain vom 22. November 2023, 11. August 2025, 21. November 2025 und
18. Dezember 2025 ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerfreien Behandlung von
Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen durch die beiden Staaten festgestellt.
Das Bundesministerium für Verkehr hat die vorgenannte Steuerbefreiung für verkehrspolitisch
unbedenklich erklärt (§ 49 Absatz 4 Satz 2 EStG).
Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen (§ 49 Absatz 4 EStG, ggf. in
Verbindung mit § 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz, § 2 Absatz 6 Gewerbesteuergesetz) und ist
auch auf Beteiligungen eines im Königreich Bahrain ansässigen Luft- oder Schifffahrts-
unternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder Pool anzuwenden.
Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom
Einkommen, die ab dem 1. Januar 2023 erhoben werden. Die Rückwirkung erfolgt auf den
Beginn des Jahres, in dem die Gespräche mit dem Königreich Bahrain zur Feststellung der
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gegenseitigen Gewährung der Steuerbefreiung nach § 49 Absatz 4 EStG aufgenommen wurden.
Dies ist sachgerecht, da jedenfalls seit 2023 vom Königreich Bahrain keine Steuern auf
beschränkt steuerpflichtige Luft- und Schifffahrtsunternehmen erhoben wurden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Im Auftrag