BEWERTUNG VON TIEREN IN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN NACH § 6 ABSATZ 1 NUMMER 1 UND 2 SOWIE NACH § 6 ABSATZ 2 UND  2A EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG)

Abdruck

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Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundesministerium für Landwirtschaft,

Ernährung und Heimat

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10117 Berlin

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www.bundesfinanzministerium.de

8. Dezember 2025

Betreff: Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 6 Absatz 1

Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG

Anlagen: 1 (Richtwerte für die Viehbewertung)

IV C 6 - S 2170/00015/002/094

GZ:

IV D 4 - S 2163/00007/005

DOK: COO.7005.100.4.13672371

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (BStBl I S. 864).

Anwendungsregelung

a) Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Schreiben gilt zur Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach

§ 6 Absatz 2 und 2a EStG für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von ihrer

Rechtsform. Es gilt auch für Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG

erzielen.

Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG ist dieses BMF-Schreiben sinngemäß anzuwenden.

b) Zeitlicher Geltungsbereich

Dieses Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025

beginnen. Es kann mit Ausnahme der Rn. 31 bis 33 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewen-

det werden. Die Grundsätze zu § 6 Absatz 2 und Absatz 2a EStG (vgl. Rn. 14, 25 und 26) gelten

auch in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 2026 beginnen. Im Übrigen gelten für frühere

Wirtschaftsjahre weiterhin die Regelungen im BMF-Schreiben vom 14. November 2001

(BStBl I S. 864). Bilanzänderungen sind im Rahmen des § 4 Absatz 2 Satz 2 EStG zulässig. Bei

einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist eine Bilanzberichtigung nicht

zulässig, wenn eine der Steuerfestsetzungen, denen der Gewinn für das Wirtschaftsjahr zeitan-

teilig zugrunde zu legen ist (§ 4a Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 EStG) nicht mehr aufgehoben oder

geändert werden kann (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG).

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Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bewertung von Tieren

nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG in land- und forstwirt-

schaftlichen Betrieben Folgendes:

1. Herstellungskosten

1 Maßgebend ist die Bestimmung des Begriffs der Herstellungskosten nach § 255 Absatz 2 HGB

(R 6.3 EStR).

2 Material- und Fertigungskosten sind die Anschaffungskosten für Jungtiere sowie insbesondere

die Kosten des selbst hergestellten und zugekauften Futters (einschließlich Feldbestellungs-

kosten, Pachtzinsen für Futterflächen), ggf. Deck- und Besamungskosten (einschließlich

Embryotransfer) ohne Erzeugung eines Jungtieres und die Fertigungslöhne bis zum Zeitpunkt

der Fertigstellung. Zu den Einzelkosten gehören auch Transport- und Fahrtkosten, die bei der

Fertigung entstehen.

3 In die Herstellungskosten sind auch die Material- und Fertigungsgemeinkosten einzubeziehen,

z. B. die Kosten für Tierarzt, Medikamente, Tierversicherungen (einschließlich Tierseuchenkasse),

Energie, Abwasser, Gülleentsorgung und Absetzung für Abnutzung (AfA), Erhaltungs- und

laufender Unterhaltungsaufwand für die beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter des

Anlagevermögens, die der Tierhaltung dienen (z. B. Stallgebäude, Futterlager, Gülleeinrich-

tungen), sowie Miet- und Pachtzinsen für derartige Wirtschaftsgüter. Zu erfassen sind diese

Gemeinkosten aus allen Herstellungsphasen, die bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung entstehen.

4 Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1b EStG ange-

messene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für

soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche

Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 HGB nicht einbezogen zu werden, soweit

diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (z. B. Beiträge zur Berufsgenossenschaft, zur

Landwirtschaftskammer, Kosten für die Leitung des Betriebs).

5 Nicht zu den Herstellungskosten gehören Umsatzsteuer, Ertragsteuern und Vertriebskosten

(R 6.3 Absatz 6 EStR).

6 Für Fremdkapitalzinsen gilt das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht auch hinsichtlich der

steuerlichen Gewinnermittlung (R 6.3 Absatz 5 EStR). Geldbeschaffungskosten gehören nicht zu

den Herstellungskosten (H 6.3 „Geldbeschaffungskosten“ EStH).

2. Herstellungskosten von Jungtieren bis zur Geburt

7 Ein Jungtier wird erst mit der Geburt als Wirtschaftsgut greifbar. Deshalb ist es aus Verein-

fachungsgründen erst zu diesem Zeitpunkt mit den bis dahin als Betriebsausgaben

berücksichtigten Herstellungskosten zu bewerten. Deck- und Besamungskosten (einschließlich

Embryotransfer) beim Muttertier sind Herstellungskosten des Jungtieres. AfA und

Unterhaltskosten des Mutter-tieres während der Tragzeit sind bei reinen Zuchttieren (z. B. bei

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Zuchtstuten, Zuchtsauen und Zuchtkühen) nur für den Embryotransfer ohne Milchproduktion

Herstellungskosten des Jungtieres, bei Färsen notwendige Herstellungskosten zur Fertigstellung

als Milchkuh und bei Milchkühen sofort abziehbarer Unterhaltungsaufwand des Muttertieres, da

das Trächtigsein und Abkalben erst die wirtschaftlich bedeutendere Milchproduktion des

Muttertieres ermöglicht. In anderen Fällen sind die vor der Geburt entstandenen

Herstellungskosten eines Jungtieres auf kalkulatorischem Weg von den Herstellungs- bzw.

Erhaltungsaufwendungen des Muttertieres und ggf. des Vatertieres im eigenen Betrieb

abgrenzbar.

3. Zeitpunkt der Fertigstellung von Tieren des Anlagevermögens

8 Ein Tier ist fertig gestellt, wenn es ausgewachsen ist. Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt bei

männlichen Zuchttieren der Zeitpunkt, in dem sie zur Zucht eingesetzt werden können, bei

weiblichen Zuchttieren die Vollendung des ersten Abkalbens (BFH vom 9. Dezember 1988,

BStBl II 1989 S. 244) und bei Gebrauchstieren die erste Ingebrauchnahme (bei Milchkühen der

Zeitpunkt des ersten Abkalbens; BFH vom 12. Dezember 2002, BStBl II 2003 S. 322). Turnier- und

Rennpferde gelten mit ihrem ersten Einsatz (BFH vom 23. Juli 1981, BStBl II S. 672), Reitpferde

mit Beginn des Zureitens als fertig gestellt.

4. Anschaffungskosten

9 Maßgebend ist die Bestimmung des Begriffs der Anschaffungskosten nach § 255 Absatz 1 HGB

(H 6.2 „Anschaffungskosten“ EStH).

5. Bewertungsgrundsätze

10 Tiere sind grundsätzlich einzeln zu bewerten. Als weitere Bewertungsmethode kommt die

Gruppenbewertung nach § 240 Absatz 4 HGB in Betracht. Innerhalb dieser Bewertungsmethoden

sind verschiedene Verfahren zur Wertermittlung zulässig.

a) Einzelbewertung

aa) Betriebsindividuelle Wertermittlung

11 Die dem Tier zurechenbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten sind nach den Verhältnissen

des Betriebs zu ermitteln. Ist der Teilwert eines Tieres aufgrund einer voraussichtlich dauernden

Wertminderung niedriger als der Buchwert, der sich aufgrund der Anschaffungs- oder Herstel-

lungskosten ergibt, kann der Teilwert angesetzt werden (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2,

Nummer 2 Satz 2 EStG).

bb) Werte aus vergleichbaren Musterbetrieben

12 Die Werte können auch aus vergleichbaren Musterbetrieben abgeleitet werden (BFH vom

4. Juni 1992, BStBl II 1993 S. 276; vom 1. Oktober 1992, BStBl II 1993 S. 284).

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cc) Richtwerte

13 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können auch mit den Richtwerten lt. Spalte 2 der

Anlage angesetzt werden. Das gilt nicht, soweit es sich um Tiere handelt, deren tatsächliche

Anschaffungs- oder Herstellungskosten erheblich von den Richtwerten lt. Anlage abweichen (in

der Regel Zuchttiere wie Zuchthengste und Zuchtbullen, Turnier- oder Rennpferde). Eine

erhebliche Abweichung ist stets anzunehmen, wenn bei zugekauften Tieren der Kaufpreis das

Zweieinhalbfache der Richtwerte lt. Spalte 2 der Anlage überschreitet und mindestens 5.000 Euro

beträgt.

b) Gruppenbewertung

14 Die am Bilanzstichtag vorhandenen Tiere können in Gruppen zusammengefasst werden, die

nach Tierarten, Geschlecht und Altersklassen (Aufzuchtstadien) gebildet sind und mit dem

gewogenen Durchschnittswert bewertet werden (§ 240 Absatz 4 HGB). Die in der Anlage vorge-

nommene Gliederung kann der Bestimmung der Tiergruppen zugrunde gelegt werden. Die Wahl

der Gruppenbewertung für im Wirtschaftsjahr angeschaffte oder hergestellte Tiere mit Anschaf-

fungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro schließt wegen § 6 Absatz 2a Satz 5 EStG

die Bildung eines Sammelpostens aus.

15 Für Tiere im Sinne der Rn. 13 Satz 2 ist die Gruppenbewertung nicht zulässig.

aa) Betriebsindividuelle Wertermittlung

16 Der gewogene Durchschnittswert kann nach den Verhältnissen des Betriebs ermittelt werden.

bb) Werte aus vergleichbaren Musterbetrieben

17 Der gewogene Durchschnittswert kann auch aus vergleichbaren Musterbetrieben abgeleitet

werden (vgl. Rn. 12).

cc) Richtwerte

18 Als gewogener Durchschnittswert können die Richtwerte aus Spalte 4 der Anlage angesetzt

werden, wenn von Anfang an keine Umwidmung geplant ist (vgl. Rn. 22).

c) Bewertungsstetigkeit

19 Die gewählte Bewertungsmethode sowie das Wertermittlungsverfahren sind innerhalb der

jeweiligen Tiergruppe einer Tierart (vgl. Rn. 10 - 18) grundsätzlich beizubehalten (§ 252 Absatz 1

Nummer 6 HGB; BFH vom 14. April 1988, BStBl II S. 672). Eine Ausnahme davon gilt beispiels-

weise, wenn innerhalb der jeweiligen Tiergruppe Tiere vorhanden sind, die einzeln zu bewerten

sind (vgl. Rn. 13 Satz 2). Von der Gruppenbewertung der Tiere des Anlagevermögens kann zudem

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für Neuzugänge eines Wirtschaftsjahres der jeweiligen Tiergruppe einheitlich zur Einzelbewer-

tung übergegangen werden (BFH vom 15. Februar 2001, BStBl II S. 548 und S. 549).

20 Im Übrigen kann auf eine andere Bewertungsmethode oder auf ein anderes Wertermittlungs-

verfahren nur dann übergegangen werden, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse wesentlich

geändert haben, z. B. bei Strukturwandel.

6. Anlagevermögen

a) Zugehörigkeit zum Anlagevermögen

21 Zum Anlagevermögen gehören Tiere, die nach ihrer Fertigstellung nicht zur sofortigen

Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Zuchttiere, Milchvieh,

Legehennen).

22 Tiere des Anlagevermögens sind im Anschluss an die Nutzung im Betrieb (z. B. Zuchttiere) als

Umlaufvermögen umzuwidmen, wenn eine weitere Verwendung insbesondere als Schlachtvieh

von Anfang an geplant ist (sog. doppelte Zweckverwendung; BFH vom 15. Februar 2001, BStBl II

S. 549, unter Berücksichtigung BFH vom 24. Juli 2013, BStBl II 2014 S. 246). Eine Umwidmung

von Anlagevermögen in Umlaufvermögen ist nicht gegeben, wenn Tiere lediglich aus Wirt-

schaftlichkeitsgründen und zum Erhalt des Lebens vor einer Veräußerung oder Schlachtung

kurzfristig weitergefüttert werden. Von Kurzfristigkeit ist zumindest auszugehen, wenn die

weitere Fütterung einen Zeitraum von vier Wochen nicht überschreitet.

b) Absetzung für Abnutzung und Sonderabschreibungen

23 AfA nach § 7 EStG und Sonderabschreibungen können erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung

entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Tieres vorgenommen werden.

Dasselbe gilt für die Bewertungsfreiheit nach § 6 Absatz 2 EStG (R 6.13 Absatz 3 EStR) sowie für

die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG.

24 Bemessungsgrundlage und Volumen für AfA nach § 7 EStG und Sonderabschreibungen sind die

Differenz zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Schlachtwert, wenn

eine Umwidmung zu Umlaufvermögen von Anfang an geplant ist (Rn. 22). Schlachtwert ist der

Veräußerungserlös, der bei vorsichtiger Beurteilung nach Beendigung der Nutzung erzielbar sein

wird (BFH vom 4. Juni 1992, a. a. O., und vom 1. Oktober 1992, a. a. O.). Der Schlachtwert kann

betriebsindividuell, mit Wertansätzen aus vergleichbaren Musterbetrieben oder mit den

Richtwerten lt. Spalte 3 der Anlage ermittelt werden. Wenn eine Umwidmung zu Umlauf-

vermögen von Anfang an nicht geplant ist, ist - unabhängig von einer nachfolgenden

Veräußerung - weiterhin von Anlagevermögen auszugehen und die Bemessungsgrundlage für

die AfA und Sonderabschreibungen nicht um den Schlachtwert zu reduzieren (BFH vom

24. Juli 2013, BStBl II 2014 S. 246).

25 Bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit nach § 6 Absatz 2 EStG gilt Rn. 24 entsprechend.

Für die Prüfung der Voraussetzungen von § 6 Absatz 2 EStG sind die Anschaffungs- oder

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Herstellungskosten ohne Abzug eines Schlachtwerts heranzuziehen. Im Übrigen gilt R 6.13

Absatz 2 EStR.

26 Bei Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG bleibt ein Schlachtwert unabhängig

von einer geplanten doppelten Zweckverwendung außer Ansatz (Rn. 9 des BMF-Schreibens vom

30. September 2010, BStBl I S. 755). Für die Prüfung der Voraussetzungen von § 6 Absatz 2a EStG

sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Abzug eines Schlachtwerts heranzuziehen.

Im Übrigen gilt R 6.13 Absatz 2 EStR.

c) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

27 Bei der Bemessung der AfA nach § 7 EStG kann folgende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

zugrunde gelegt werden:

Zuchthengste

5 Jahre

Zuchtstuten

10 Jahre

Zuchtbullen

3 Jahre

Milchkühe

3 Jahre

übrige Kühe

5 Jahre

Zuchteber und -sauen

2 Jahre

Zuchtböcke und -schafe

3 Jahre

Legehennen

1,33 Jahre

Damtiere

10 Jahre

d) Gruppenwert beim Anlagevermögen

28 Die degressive AfA nach § 7 Absatz 2 EStG und Sonderabschreibungen können nur bei Einzel-

bewertung (Rn. 11 - 13) in Anspruch genommen werden. Ebenso ist die Bildung eines Sammel-

postens nach § 6 Absatz 2a EStG nur bei Einzelbewertung zulässig. Den Gruppenwerten in Spalte

4 der Anlage liegt die lineare AfA nach § 7 Absatz 1 EStG zugrunde. Ein weiterer Abzug ist nicht

vorzunehmen.

29 Bei der Gruppenbewertung mit Richtwerten (Rn. 18) ist der Wert aus Spalte 4 der Anlage

anzusetzen. Dieser ist bei fertiggestellten Tieren (vgl. Rn. 8) die Hälfte des Richtwerts für die

Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Spalte 2 der Anlage), sofern nicht von Anfang an von

einer Umwidmung von Anlage- zu Umlaufvermögen auszugehen ist. Wenn von einer Umwid-

mung auszugehen ist, ist der anzusetzende Wert das Mittel zwischen dem Richtwert für die

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Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Spalte 2 der Anlage) und dem Richtwert für den

Schlachtwert (Spalte 3 der Anlage). Bei den betriebsindividuell ermittelten oder aus vergleich-

baren Musterbetrieben abgeleiteten Gruppenwerten ist entsprechend zu verfahren.

7. Umlaufvermögen

30 Zum Umlaufvermögen gehören die Tiere, die zur Veräußerung, zur Verarbeitung oder zum

Verbrauch im Betrieb bestimmt sind (z. B. Masttiere). Sie sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG

mit den Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten; der

Ansatz des niedrigeren Teilwerts kommt nur in Betracht, wenn eine voraussichtlich dauernde

Wertminderung vorliegt. Es gelten die dargestellten Bewertungsgrundsätze (vgl. Rn. 10 - 20).

8. Übergangsregelung

31 Die erstmalige Anwendung der Richtwerte lt. Anlage dieses Schreibens kann einen einmaligen

zusätzlichen buchtechnischen Gewinn auslösen (sog. Umstellungsgewinn). Es wird nicht bean-

standet, wenn in Höhe von höchstens 90 % dieses Umstellungsgewinns in der Schlussbilanz des

Wirtschaftsjahres 2026 oder des Wirtschaftsjahres 2026/2027 eine den steuerlichen Gewinn

mindernde Rücklage gebildet wird. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit

jeweils mindestens 1/9 der gebildeten Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.

Für die Ermittlung des Umstellungsgewinns werden nur Bilanzpositionen der Tierbestände

betrachtet, die in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2026 oder des Wirtschaftsjahres

2026/2027 vorhanden sind. Tiergruppen, für die im Rahmen der Einzelbewertung oder Gruppen-

bewertung eine betriebsindividuelle Wertermittlung oder Wertansätze aus vergleichbaren

Musterbetrieben zum Ansatz kommen, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

Der Umstellungsgewinn ermittelt sich aus der Gegenüberstellung dieser Bilanzpositionen am

ersten maßgeblichen Bilanzstichtag nach diesem BMF-Schreiben und den jeweiligen Bilanz-

positionen, wie sie für diese Tierbestände nach den Regelungen im BMF-Schreiben vom

14. November 2001 (a. a. O.) am selben Bilanzstichtag zu ermitteln gewesen wären. Bei den nach

dem BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (a. a. O.) bewerteten Bilanzpositionen werden die

insoweit bislang verwendete Bewertungsmethode sowie ggf. ein Sofortabzug nach § 6 Absatz 2

EStG berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Umstellungsgewinns sind Erhöhungs- und

Minderbeträge der einzelnen Tiergruppen zu saldieren.

32 Beispiel:

Ein Landwirt mit Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG hält folgende Tierbestände zum

30. Juni 2027:

1000 (neu hergestellte) Mastschweine über 50 kg (bislang Gruppenbewertung mit

Richtwerten),

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300 Milchkühe (bislang Einzelbewertung mit Richtwerten), von denen im Wirtschaftsjahr

(vorliegend zum 1. Januar 2027) 90 Milchkühe neu in den Bestand aufgenommen wurden.

Im Rahmen der Bewertungsfreiheit hatte der Landwirt für seinen Milchkuhbestand bisher

das Wahlrecht zum Sofortabzug gemäß § 6 Absatz 2 EStG ausgeübt.

drei Pferde, welche älter als drei Jahre sind (bislang Einzelbewertung mit

betriebsindividueller Wertermittlung)

Bezüglich der Einzelbewertung der (neuen) Milchkühe unter Ansatz der Richtwerte nimmt der

Landwirt die lineare AfA in Anspruch. Für die Mastschweine soll die Gruppenbewertung

fortgeführt werden. Für die Pferde ist ein Wechsel der Bewertungsmethode nicht zulässig.

Lösung:

Für die Ermittlung des Umstellungsgewinns ist nach Rn. 31 Absatz 3 jeweils eine Gegenüber-

stellung der Bilanzpositionen „Mastschweine über 50 kg“ und „Milchkühe“ erforderlich, weil für

beide Tiergruppen Richtwerte gemäß Anlage angesetzt werden. Die Pferde sind bei der Ermitt-

lung des Umstellungsgewinns nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht mit Richtwerten gemäß

Anlage bewertet werden (vgl. Rn. 31 Absatz 2).

Ermittlung Umstellungsgewinn

Für die Bilanzposition „Mastschweine über 50 kg“ wird die bislang verwendete Gruppenbe-

wertung fortgeführt; maßgeblich ist der Bestand von 1.000 Mastschweinen am 30. Juni 2027.

Mastschweine über 50 kg zum 30. Juni 2027

1.000 Tiere in der Gruppenbewertung

Bewertung nach diesem BMF-Schreiben

(Gruppenrichtwert = 101 Euro)

101.000 Euro

Bewertung nach dem BMF-Schreiben vom

14. November 2001

(Gruppenrichtwert = 80 Euro)

80.000 Euro

Umstellungsgewinn

21.000 Euro

Die 210 Milchkühe; die sich zu Beginn des Wirtschaftsjahres bereits im Bestand befanden,

werden weiterhin mit 0 Euro bewertet. Denn für sie wurde im vorherigen Wirtschaftsjahr das

Wahlrecht gemäß § 6 Absatz 2 EStG ausgeübt. Für die 90 neu in den Bestand aufgenommenen

Milchkühe ist bei Fortführung der Einzelbewertung nach diesem BMF-Schreiben ein Sofort-

abzug nach § 6 Absatz 2 EStG aufgrund der Höhe des Richtwerts nach Spalte 2 der Anlage nicht

möglich. Vielmehr ist der angesetzte Richtwert um die lineare AfA vom 1. Januar bis zum

30. Juni 2027 zu mindern.

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Nach den Regelungen des BMF-Schreibens vom 14. November 2001 (a. a. O.) hätte sich für die

neu im Bestand aufgenommenen Kühe (90) unter Berücksichtigung des Wahlrechts gemäß § 6

Absatz 2 EStG (vgl. Rn. 31 Absatz 3 Satz 1) wie für die bisherigen Bestandskühe ein Bilanzansatz

von 0 Euro ermittelt.

Milchkühe zum 30. Juni 2027

300 Milchkühe im Bestand, von denen 90

Milchkühe neu dem Bestand zugegangen

sind.

Bewertung von

- 210 Milchkühen

(Übernahme bisheriger Bilanzansatz)

- 90 Milchkühen nach diesem BMF-Schreiben

(Richtwert = 1.033 Euro)

abzüglich der anteiligen AfA

Bilanzansatz

0 Euro

+ 92.970 Euro (90 x 1.033 Euro)

./. 15.495 Euro (92.970/bND 3 Jahre x 6/12)

= 77.475 Euro

Bewertung von

- 210 Milchkühen

(Übernahme bisheriger Bilanzansatz)

- 90 Milchkühen nach dem BMF-Schreiben

vom 14. November 2001

(Richtwert = 800 Euro,

nach § 6 Absatz 2 EStG Ansatz mit 0 Euro)

Bilanzansatz

0 Euro

+ 0 Euro

= 0 Euro

Umstellungsgewinn

77.475 Euro

Ermittlung Rücklage und Auflösungsbetrag

Umstellungsgewinn Mastschweine über 50 kg

+ 21.000 Euro

Umstellungsgewinn Milchkühe

+ 77.475 Euro

(saldierter) Umstellungsgewinn insgesamt

= 98.475 Euro

gewinnmindernde Rücklage (maximal 90 %

des Umstellungsgewinns)

88.627,50 Euro

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jährlicher Auflösungsbetrag (mindestens)

9.847,50 Euro

33 Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG wird ebenfalls zugelassen, den Umstellungsgewinn

entsprechend Rn. 31 auf 10 Jahre zu verteilen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Anlage Richtwerte für die Viehbewertung

Tierart und Tiergruppe in € je Tier (1)

Anschaffungs-/

Herstellungskosten

(2)

Schlacht-

wert (3)

Gruppen-

Wert ohne

Schlachtwert

(4)

Pferde

Pferde bis 1 Jahr

879

879

Pferde 1 bis 2 Jahre

2336

2336

Pferde 2 bis 3 Jahre

3 490

3 490

Pferde über 3 Jahre

4 068

300

2 034

Rinder

Mastkälber

378

378

Männliche bis 1/2 Jahr

322

322

Männliche über 1/2 Jahr bis 1 J.

442

442

Männliche über 1 bis 1,5 J.

630

630

Männliche über 1,5 Jahre

848

848

Weibliche bis 1/2 Jahr

314

314

Weibliche über 1/2 Jahr bis 1 J.

438

438

Weibliche über 1 Jahr bis 2 Jahre

668

668

Weibliche über 2 Jahre

924

924

Kühe

1 033

900

516

Schweine

Ferkel bis 25 kg

35

35

Läufer (25 bis 50 kg)

60

60

Mastschweine über 50 kg

101

101

Jungsauen (ab 90 kg)

163

163

Zuchtsauen

218

210

109

43

43

98

98

124

124

Schafe

Lämmer bis 1/2 Jahr

Schafe 1/2 Jahr bis 1 Jahr

Jungschafe bis 20 Monate

Mutterschafe über 20 Monate

139

60

69

Geflügel

Aufzuchtküken

1,31

1,31

Junghennen

3,14

3,14

Legehennen

4,68

0,5

2,34

Masthähnchen

0,876

0,876

Puten

9,31

9,31

Enten

3,46

3,46

Gänse

8,5

8,5