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Ernährung und Heimat
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8. Dezember 2025
Betreff: Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG
Anlagen: 1 (Richtwerte für die Viehbewertung)
IV C 6 - S 2170/00015/002/094
GZ:
IV D 4 - S 2163/00007/005
DOK: COO.7005.100.4.13672371
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (BStBl I S. 864).
Anwendungsregelung
a) Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Schreiben gilt zur Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach
§ 6 Absatz 2 und 2a EStG für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von ihrer
Rechtsform. Es gilt auch für Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG
erzielen.
Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG ist dieses BMF-Schreiben sinngemäß anzuwenden.
b) Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025
beginnen. Es kann mit Ausnahme der Rn. 31 bis 33 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewen-
det werden. Die Grundsätze zu § 6 Absatz 2 und Absatz 2a EStG (vgl. Rn. 14, 25 und 26) gelten
auch in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 2026 beginnen. Im Übrigen gelten für frühere
Wirtschaftsjahre weiterhin die Regelungen im BMF-Schreiben vom 14. November 2001
(BStBl I S. 864). Bilanzänderungen sind im Rahmen des § 4 Absatz 2 Satz 2 EStG zulässig. Bei
einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist eine Bilanzberichtigung nicht
zulässig, wenn eine der Steuerfestsetzungen, denen der Gewinn für das Wirtschaftsjahr zeitan-
teilig zugrunde zu legen ist (§ 4a Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 EStG) nicht mehr aufgehoben oder
geändert werden kann (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG).
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Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bewertung von Tieren
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG in land- und forstwirt-
schaftlichen Betrieben Folgendes:
1. Herstellungskosten
1 Maßgebend ist die Bestimmung des Begriffs der Herstellungskosten nach § 255 Absatz 2 HGB
(R 6.3 EStR).
2 Material- und Fertigungskosten sind die Anschaffungskosten für Jungtiere sowie insbesondere
die Kosten des selbst hergestellten und zugekauften Futters (einschließlich Feldbestellungs-
kosten, Pachtzinsen für Futterflächen), ggf. Deck- und Besamungskosten (einschließlich
Embryotransfer) ohne Erzeugung eines Jungtieres und die Fertigungslöhne bis zum Zeitpunkt
der Fertigstellung. Zu den Einzelkosten gehören auch Transport- und Fahrtkosten, die bei der
Fertigung entstehen.
3 In die Herstellungskosten sind auch die Material- und Fertigungsgemeinkosten einzubeziehen,
z. B. die Kosten für Tierarzt, Medikamente, Tierversicherungen (einschließlich Tierseuchenkasse),
Energie, Abwasser, Gülleentsorgung und Absetzung für Abnutzung (AfA), Erhaltungs- und
laufender Unterhaltungsaufwand für die beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die der Tierhaltung dienen (z. B. Stallgebäude, Futterlager, Gülleeinrich-
tungen), sowie Miet- und Pachtzinsen für derartige Wirtschaftsgüter. Zu erfassen sind diese
Gemeinkosten aus allen Herstellungsphasen, die bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung entstehen.
4 Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1b EStG ange-
messene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für
soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche
Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 HGB nicht einbezogen zu werden, soweit
diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (z. B. Beiträge zur Berufsgenossenschaft, zur
Landwirtschaftskammer, Kosten für die Leitung des Betriebs).
5 Nicht zu den Herstellungskosten gehören Umsatzsteuer, Ertragsteuern und Vertriebskosten
(R 6.3 Absatz 6 EStR).
6 Für Fremdkapitalzinsen gilt das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht auch hinsichtlich der
steuerlichen Gewinnermittlung (R 6.3 Absatz 5 EStR). Geldbeschaffungskosten gehören nicht zu
den Herstellungskosten (H 6.3 „Geldbeschaffungskosten“ EStH).
2. Herstellungskosten von Jungtieren bis zur Geburt
7 Ein Jungtier wird erst mit der Geburt als Wirtschaftsgut greifbar. Deshalb ist es aus Verein-
fachungsgründen erst zu diesem Zeitpunkt mit den bis dahin als Betriebsausgaben
berücksichtigten Herstellungskosten zu bewerten. Deck- und Besamungskosten (einschließlich
Embryotransfer) beim Muttertier sind Herstellungskosten des Jungtieres. AfA und
Unterhaltskosten des Mutter-tieres während der Tragzeit sind bei reinen Zuchttieren (z. B. bei
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Zuchtstuten, Zuchtsauen und Zuchtkühen) nur für den Embryotransfer ohne Milchproduktion
Herstellungskosten des Jungtieres, bei Färsen notwendige Herstellungskosten zur Fertigstellung
als Milchkuh und bei Milchkühen sofort abziehbarer Unterhaltungsaufwand des Muttertieres, da
das Trächtigsein und Abkalben erst die wirtschaftlich bedeutendere Milchproduktion des
Muttertieres ermöglicht. In anderen Fällen sind die vor der Geburt entstandenen
Herstellungskosten eines Jungtieres auf kalkulatorischem Weg von den Herstellungs- bzw.
Erhaltungsaufwendungen des Muttertieres und ggf. des Vatertieres im eigenen Betrieb
abgrenzbar.
3. Zeitpunkt der Fertigstellung von Tieren des Anlagevermögens
8 Ein Tier ist fertig gestellt, wenn es ausgewachsen ist. Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt bei
männlichen Zuchttieren der Zeitpunkt, in dem sie zur Zucht eingesetzt werden können, bei
weiblichen Zuchttieren die Vollendung des ersten Abkalbens (BFH vom 9. Dezember 1988,
BStBl II 1989 S. 244) und bei Gebrauchstieren die erste Ingebrauchnahme (bei Milchkühen der
Zeitpunkt des ersten Abkalbens; BFH vom 12. Dezember 2002, BStBl II 2003 S. 322). Turnier- und
Rennpferde gelten mit ihrem ersten Einsatz (BFH vom 23. Juli 1981, BStBl II S. 672), Reitpferde
mit Beginn des Zureitens als fertig gestellt.
4. Anschaffungskosten
9 Maßgebend ist die Bestimmung des Begriffs der Anschaffungskosten nach § 255 Absatz 1 HGB
(H 6.2 „Anschaffungskosten“ EStH).
5. Bewertungsgrundsätze
10 Tiere sind grundsätzlich einzeln zu bewerten. Als weitere Bewertungsmethode kommt die
Gruppenbewertung nach § 240 Absatz 4 HGB in Betracht. Innerhalb dieser Bewertungsmethoden
sind verschiedene Verfahren zur Wertermittlung zulässig.
a) Einzelbewertung
aa) Betriebsindividuelle Wertermittlung
11 Die dem Tier zurechenbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten sind nach den Verhältnissen
des Betriebs zu ermitteln. Ist der Teilwert eines Tieres aufgrund einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung niedriger als der Buchwert, der sich aufgrund der Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten ergibt, kann der Teilwert angesetzt werden (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2,
Nummer 2 Satz 2 EStG).
bb) Werte aus vergleichbaren Musterbetrieben
12 Die Werte können auch aus vergleichbaren Musterbetrieben abgeleitet werden (BFH vom
4. Juni 1992, BStBl II 1993 S. 276; vom 1. Oktober 1992, BStBl II 1993 S. 284).
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cc) Richtwerte
13 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können auch mit den Richtwerten lt. Spalte 2 der
Anlage angesetzt werden. Das gilt nicht, soweit es sich um Tiere handelt, deren tatsächliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten erheblich von den Richtwerten lt. Anlage abweichen (in
der Regel Zuchttiere wie Zuchthengste und Zuchtbullen, Turnier- oder Rennpferde). Eine
erhebliche Abweichung ist stets anzunehmen, wenn bei zugekauften Tieren der Kaufpreis das
Zweieinhalbfache der Richtwerte lt. Spalte 2 der Anlage überschreitet und mindestens 5.000 Euro
beträgt.
b) Gruppenbewertung
14 Die am Bilanzstichtag vorhandenen Tiere können in Gruppen zusammengefasst werden, die
nach Tierarten, Geschlecht und Altersklassen (Aufzuchtstadien) gebildet sind und mit dem
gewogenen Durchschnittswert bewertet werden (§ 240 Absatz 4 HGB). Die in der Anlage vorge-
nommene Gliederung kann der Bestimmung der Tiergruppen zugrunde gelegt werden. Die Wahl
der Gruppenbewertung für im Wirtschaftsjahr angeschaffte oder hergestellte Tiere mit Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro schließt wegen § 6 Absatz 2a Satz 5 EStG
die Bildung eines Sammelpostens aus.
15 Für Tiere im Sinne der Rn. 13 Satz 2 ist die Gruppenbewertung nicht zulässig.
aa) Betriebsindividuelle Wertermittlung
16 Der gewogene Durchschnittswert kann nach den Verhältnissen des Betriebs ermittelt werden.
bb) Werte aus vergleichbaren Musterbetrieben
17 Der gewogene Durchschnittswert kann auch aus vergleichbaren Musterbetrieben abgeleitet
werden (vgl. Rn. 12).
cc) Richtwerte
18 Als gewogener Durchschnittswert können die Richtwerte aus Spalte 4 der Anlage angesetzt
werden, wenn von Anfang an keine Umwidmung geplant ist (vgl. Rn. 22).
c) Bewertungsstetigkeit
19 Die gewählte Bewertungsmethode sowie das Wertermittlungsverfahren sind innerhalb der
jeweiligen Tiergruppe einer Tierart (vgl. Rn. 10 - 18) grundsätzlich beizubehalten (§ 252 Absatz 1
Nummer 6 HGB; BFH vom 14. April 1988, BStBl II S. 672). Eine Ausnahme davon gilt beispiels-
weise, wenn innerhalb der jeweiligen Tiergruppe Tiere vorhanden sind, die einzeln zu bewerten
sind (vgl. Rn. 13 Satz 2). Von der Gruppenbewertung der Tiere des Anlagevermögens kann zudem
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für Neuzugänge eines Wirtschaftsjahres der jeweiligen Tiergruppe einheitlich zur Einzelbewer-
tung übergegangen werden (BFH vom 15. Februar 2001, BStBl II S. 548 und S. 549).
20 Im Übrigen kann auf eine andere Bewertungsmethode oder auf ein anderes Wertermittlungs-
verfahren nur dann übergegangen werden, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse wesentlich
geändert haben, z. B. bei Strukturwandel.
6. Anlagevermögen
a) Zugehörigkeit zum Anlagevermögen
21 Zum Anlagevermögen gehören Tiere, die nach ihrer Fertigstellung nicht zur sofortigen
Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Zuchttiere, Milchvieh,
Legehennen).
22 Tiere des Anlagevermögens sind im Anschluss an die Nutzung im Betrieb (z. B. Zuchttiere) als
Umlaufvermögen umzuwidmen, wenn eine weitere Verwendung insbesondere als Schlachtvieh
von Anfang an geplant ist (sog. doppelte Zweckverwendung; BFH vom 15. Februar 2001, BStBl II
S. 549, unter Berücksichtigung BFH vom 24. Juli 2013, BStBl II 2014 S. 246). Eine Umwidmung
von Anlagevermögen in Umlaufvermögen ist nicht gegeben, wenn Tiere lediglich aus Wirt-
schaftlichkeitsgründen und zum Erhalt des Lebens vor einer Veräußerung oder Schlachtung
kurzfristig weitergefüttert werden. Von Kurzfristigkeit ist zumindest auszugehen, wenn die
weitere Fütterung einen Zeitraum von vier Wochen nicht überschreitet.
b) Absetzung für Abnutzung und Sonderabschreibungen
23 AfA nach § 7 EStG und Sonderabschreibungen können erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung
entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Tieres vorgenommen werden.
Dasselbe gilt für die Bewertungsfreiheit nach § 6 Absatz 2 EStG (R 6.13 Absatz 3 EStR) sowie für
die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG.
24 Bemessungsgrundlage und Volumen für AfA nach § 7 EStG und Sonderabschreibungen sind die
Differenz zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Schlachtwert, wenn
eine Umwidmung zu Umlaufvermögen von Anfang an geplant ist (Rn. 22). Schlachtwert ist der
Veräußerungserlös, der bei vorsichtiger Beurteilung nach Beendigung der Nutzung erzielbar sein
wird (BFH vom 4. Juni 1992, a. a. O., und vom 1. Oktober 1992, a. a. O.). Der Schlachtwert kann
betriebsindividuell, mit Wertansätzen aus vergleichbaren Musterbetrieben oder mit den
Richtwerten lt. Spalte 3 der Anlage ermittelt werden. Wenn eine Umwidmung zu Umlauf-
vermögen von Anfang an nicht geplant ist, ist - unabhängig von einer nachfolgenden
Veräußerung - weiterhin von Anlagevermögen auszugehen und die Bemessungsgrundlage für
die AfA und Sonderabschreibungen nicht um den Schlachtwert zu reduzieren (BFH vom
24. Juli 2013, BStBl II 2014 S. 246).
25 Bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit nach § 6 Absatz 2 EStG gilt Rn. 24 entsprechend.
Für die Prüfung der Voraussetzungen von § 6 Absatz 2 EStG sind die Anschaffungs- oder
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Herstellungskosten ohne Abzug eines Schlachtwerts heranzuziehen. Im Übrigen gilt R 6.13
Absatz 2 EStR.
26 Bei Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG bleibt ein Schlachtwert unabhängig
von einer geplanten doppelten Zweckverwendung außer Ansatz (Rn. 9 des BMF-Schreibens vom
30. September 2010, BStBl I S. 755). Für die Prüfung der Voraussetzungen von § 6 Absatz 2a EStG
sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Abzug eines Schlachtwerts heranzuziehen.
Im Übrigen gilt R 6.13 Absatz 2 EStR.
c) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
27 Bei der Bemessung der AfA nach § 7 EStG kann folgende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
zugrunde gelegt werden:
Zuchthengste
5 Jahre
Zuchtstuten
10 Jahre
Zuchtbullen
3 Jahre
Milchkühe
3 Jahre
übrige Kühe
5 Jahre
Zuchteber und -sauen
2 Jahre
Zuchtböcke und -schafe
3 Jahre
Legehennen
1,33 Jahre
Damtiere
10 Jahre
d) Gruppenwert beim Anlagevermögen
28 Die degressive AfA nach § 7 Absatz 2 EStG und Sonderabschreibungen können nur bei Einzel-
bewertung (Rn. 11 - 13) in Anspruch genommen werden. Ebenso ist die Bildung eines Sammel-
postens nach § 6 Absatz 2a EStG nur bei Einzelbewertung zulässig. Den Gruppenwerten in Spalte
4 der Anlage liegt die lineare AfA nach § 7 Absatz 1 EStG zugrunde. Ein weiterer Abzug ist nicht
vorzunehmen.
29 Bei der Gruppenbewertung mit Richtwerten (Rn. 18) ist der Wert aus Spalte 4 der Anlage
anzusetzen. Dieser ist bei fertiggestellten Tieren (vgl. Rn. 8) die Hälfte des Richtwerts für die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Spalte 2 der Anlage), sofern nicht von Anfang an von
einer Umwidmung von Anlage- zu Umlaufvermögen auszugehen ist. Wenn von einer Umwid-
mung auszugehen ist, ist der anzusetzende Wert das Mittel zwischen dem Richtwert für die
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Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Spalte 2 der Anlage) und dem Richtwert für den
Schlachtwert (Spalte 3 der Anlage). Bei den betriebsindividuell ermittelten oder aus vergleich-
baren Musterbetrieben abgeleiteten Gruppenwerten ist entsprechend zu verfahren.
7. Umlaufvermögen
30 Zum Umlaufvermögen gehören die Tiere, die zur Veräußerung, zur Verarbeitung oder zum
Verbrauch im Betrieb bestimmt sind (z. B. Masttiere). Sie sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG
mit den Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten; der
Ansatz des niedrigeren Teilwerts kommt nur in Betracht, wenn eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung vorliegt. Es gelten die dargestellten Bewertungsgrundsätze (vgl. Rn. 10 - 20).
8. Übergangsregelung
31 Die erstmalige Anwendung der Richtwerte lt. Anlage dieses Schreibens kann einen einmaligen
zusätzlichen buchtechnischen Gewinn auslösen (sog. Umstellungsgewinn). Es wird nicht bean-
standet, wenn in Höhe von höchstens 90 % dieses Umstellungsgewinns in der Schlussbilanz des
Wirtschaftsjahres 2026 oder des Wirtschaftsjahres 2026/2027 eine den steuerlichen Gewinn
mindernde Rücklage gebildet wird. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit
jeweils mindestens 1/9 der gebildeten Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.
Für die Ermittlung des Umstellungsgewinns werden nur Bilanzpositionen der Tierbestände
betrachtet, die in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2026 oder des Wirtschaftsjahres
2026/2027 vorhanden sind. Tiergruppen, für die im Rahmen der Einzelbewertung oder Gruppen-
bewertung eine betriebsindividuelle Wertermittlung oder Wertansätze aus vergleichbaren
Musterbetrieben zum Ansatz kommen, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Der Umstellungsgewinn ermittelt sich aus der Gegenüberstellung dieser Bilanzpositionen am
ersten maßgeblichen Bilanzstichtag nach diesem BMF-Schreiben und den jeweiligen Bilanz-
positionen, wie sie für diese Tierbestände nach den Regelungen im BMF-Schreiben vom
14. November 2001 (a. a. O.) am selben Bilanzstichtag zu ermitteln gewesen wären. Bei den nach
dem BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (a. a. O.) bewerteten Bilanzpositionen werden die
insoweit bislang verwendete Bewertungsmethode sowie ggf. ein Sofortabzug nach § 6 Absatz 2
EStG berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Umstellungsgewinns sind Erhöhungs- und
Minderbeträge der einzelnen Tiergruppen zu saldieren.
32 Beispiel:
Ein Landwirt mit Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG hält folgende Tierbestände zum
30. Juni 2027:
•
1000 (neu hergestellte) Mastschweine über 50 kg (bislang Gruppenbewertung mit
Richtwerten),
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•
300 Milchkühe (bislang Einzelbewertung mit Richtwerten), von denen im Wirtschaftsjahr
(vorliegend zum 1. Januar 2027) 90 Milchkühe neu in den Bestand aufgenommen wurden.
Im Rahmen der Bewertungsfreiheit hatte der Landwirt für seinen Milchkuhbestand bisher
das Wahlrecht zum Sofortabzug gemäß § 6 Absatz 2 EStG ausgeübt.
•
drei Pferde, welche älter als drei Jahre sind (bislang Einzelbewertung mit
betriebsindividueller Wertermittlung)
Bezüglich der Einzelbewertung der (neuen) Milchkühe unter Ansatz der Richtwerte nimmt der
Landwirt die lineare AfA in Anspruch. Für die Mastschweine soll die Gruppenbewertung
fortgeführt werden. Für die Pferde ist ein Wechsel der Bewertungsmethode nicht zulässig.
Lösung:
Für die Ermittlung des Umstellungsgewinns ist nach Rn. 31 Absatz 3 jeweils eine Gegenüber-
stellung der Bilanzpositionen „Mastschweine über 50 kg“ und „Milchkühe“ erforderlich, weil für
beide Tiergruppen Richtwerte gemäß Anlage angesetzt werden. Die Pferde sind bei der Ermitt-
lung des Umstellungsgewinns nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht mit Richtwerten gemäß
Anlage bewertet werden (vgl. Rn. 31 Absatz 2).
Ermittlung Umstellungsgewinn
Für die Bilanzposition „Mastschweine über 50 kg“ wird die bislang verwendete Gruppenbe-
wertung fortgeführt; maßgeblich ist der Bestand von 1.000 Mastschweinen am 30. Juni 2027.
Mastschweine über 50 kg zum 30. Juni 2027
1.000 Tiere in der Gruppenbewertung
Bewertung nach diesem BMF-Schreiben
(Gruppenrichtwert = 101 Euro)
101.000 Euro
Bewertung nach dem BMF-Schreiben vom
14. November 2001
(Gruppenrichtwert = 80 Euro)
80.000 Euro
Umstellungsgewinn
21.000 Euro
Die 210 Milchkühe; die sich zu Beginn des Wirtschaftsjahres bereits im Bestand befanden,
werden weiterhin mit 0 Euro bewertet. Denn für sie wurde im vorherigen Wirtschaftsjahr das
Wahlrecht gemäß § 6 Absatz 2 EStG ausgeübt. Für die 90 neu in den Bestand aufgenommenen
Milchkühe ist bei Fortführung der Einzelbewertung nach diesem BMF-Schreiben ein Sofort-
abzug nach § 6 Absatz 2 EStG aufgrund der Höhe des Richtwerts nach Spalte 2 der Anlage nicht
möglich. Vielmehr ist der angesetzte Richtwert um die lineare AfA vom 1. Januar bis zum
30. Juni 2027 zu mindern.
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Nach den Regelungen des BMF-Schreibens vom 14. November 2001 (a. a. O.) hätte sich für die
neu im Bestand aufgenommenen Kühe (90) unter Berücksichtigung des Wahlrechts gemäß § 6
Absatz 2 EStG (vgl. Rn. 31 Absatz 3 Satz 1) wie für die bisherigen Bestandskühe ein Bilanzansatz
von 0 Euro ermittelt.
Milchkühe zum 30. Juni 2027
300 Milchkühe im Bestand, von denen 90
Milchkühe neu dem Bestand zugegangen
sind.
Bewertung von
- 210 Milchkühen
(Übernahme bisheriger Bilanzansatz)
- 90 Milchkühen nach diesem BMF-Schreiben
(Richtwert = 1.033 Euro)
abzüglich der anteiligen AfA
Bilanzansatz
0 Euro
+ 92.970 Euro (90 x 1.033 Euro)
./. 15.495 Euro (92.970/bND 3 Jahre x 6/12)
= 77.475 Euro
Bewertung von
- 210 Milchkühen
(Übernahme bisheriger Bilanzansatz)
- 90 Milchkühen nach dem BMF-Schreiben
vom 14. November 2001
(Richtwert = 800 Euro,
nach § 6 Absatz 2 EStG Ansatz mit 0 Euro)
Bilanzansatz
0 Euro
+ 0 Euro
= 0 Euro
Umstellungsgewinn
77.475 Euro
Ermittlung Rücklage und Auflösungsbetrag
Umstellungsgewinn Mastschweine über 50 kg
+ 21.000 Euro
Umstellungsgewinn Milchkühe
+ 77.475 Euro
(saldierter) Umstellungsgewinn insgesamt
= 98.475 Euro
gewinnmindernde Rücklage (maximal 90 %
des Umstellungsgewinns)
88.627,50 Euro
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jährlicher Auflösungsbetrag (mindestens)
9.847,50 Euro
33 Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG wird ebenfalls zugelassen, den Umstellungsgewinn
entsprechend Rn. 31 auf 10 Jahre zu verteilen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Anlage Richtwerte für die Viehbewertung
Tierart und Tiergruppe in € je Tier (1)
Anschaffungs-/
Herstellungskosten
(2)
Schlacht-
wert (3)
Gruppen-
Wert ohne
Schlachtwert
(4)
Pferde
Pferde bis 1 Jahr
879
879
Pferde 1 bis 2 Jahre
2336
2336
Pferde 2 bis 3 Jahre
3 490
3 490
Pferde über 3 Jahre
4 068
300
2 034
Rinder
Mastkälber
378
378
Männliche bis 1/2 Jahr
322
322
Männliche über 1/2 Jahr bis 1 J.
442
442
Männliche über 1 bis 1,5 J.
630
630
Männliche über 1,5 Jahre
848
848
Weibliche bis 1/2 Jahr
314
314
Weibliche über 1/2 Jahr bis 1 J.
438
438
Weibliche über 1 Jahr bis 2 Jahre
668
668
Weibliche über 2 Jahre
924
924
Kühe
1 033
900
516
Schweine
Ferkel bis 25 kg
35
35
Läufer (25 bis 50 kg)
60
60
Mastschweine über 50 kg
101
101
Jungsauen (ab 90 kg)
163
163
Zuchtsauen
218
210
109
43
43
98
98
124
124
Schafe
Lämmer bis 1/2 Jahr
Schafe 1/2 Jahr bis 1 Jahr
Jungschafe bis 20 Monate
Mutterschafe über 20 Monate
139
60
69
Geflügel
Aufzuchtküken
1,31
1,31
Junghennen
3,14
3,14
Legehennen
4,68
0,5
2,34
Masthähnchen
0,876
0,876
Puten
9,31
9,31
Enten
3,46
3,46
Gänse
8,5
8,5