Anlage 1
Kapitel J. Finanzierungsbeziehungen
Unterkapitel J.1. Allgemein
3.121 Für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei Finanzierungsbeziehungen zwischen nahestehenden
Personen sind die Grundsätze des Kapitels X der Anlage 1 in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 3d und §
1 Abs. 3e AStG anzuwenden.
3.122 Wie auch bei anderen unternehmensgruppeninternen Geschäftsbeziehungen hat die sachgerechte
Abgrenzung der Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit Finanzierungsaktivitäten auf Basis einer
Funktions- und Risikoanalyse zu erfolgen.
Unterkapitel J.2. Finanzierungsbeziehung dem Grunde nach (§ 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 AStG)
3.123 Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Auf-
wendungen für Finanzierungen mit Fremdkapital. Ob und inwieweit eine relevante Finanzierungsbezie-
hung vorliegt, muss im Lichte der jeweiligen Gegebenheiten bezogen auf den tatsächlichen Geschäfts-
vorfall untersucht werden (Kapitel X, Tz. 10.4, 10.6, 10.8 und 10.11 der Anlage 1).
3.124 Die wesentlichen Kriterien sind das glaubhaft erwartete Erbringen bzw. Bedienen können des
Kapitaldienstes (insbesondere in Form von Zins- und Tilgungsleistungen) seitens des Schuldners und
die ernstliche Abrede der Überlassung von Kapital auf Zeit (§ 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) AStG).
Mithin gilt es insbesondere festzustellen, ob von Anfang an ausreichende Vermögenswerte oder Zah-
lungsflüsse zu erwarten sind, um den Darlehensgeber zu befriedigen; d.h. die mit dem überlassenen
Kapital erworbenen Vermögenswerte oder andere Vermögenswerte des Schuldners können in die Be-
trachtung einzubeziehen sein. Die Überlassung des Kapitals ist nicht schon deswegen fremdunüblich,
weil eine Anschlussfinanzierung notwendig wird. Dies ist in der Gesamtschau der Verhältnisse zu be-
urteilen. Weitere Indikatoren sind das Vorhandensein eines festen Rückzahlungstermins (vgl. auch BFH
v. 6.11.2003 IV R 10/01, BStBl. II 2004, 416 und BFH v. 17.12.2014 I R 23/13, Rz 26, BStBl. II 2016,
261), die Verpflichtung und die Modalitäten zur Zahlung von Zinsen, das Recht auf Durchsetzung der
Kapital- und Zinszahlung sowie die Fähigkeit des Empfängers der finanziellen Mittel, Darlehen unter
vergleichbaren Bedingungen von unabhängigen Dritten aufzunehmen (Kapitel X, Tz. 10.12 der Anlage
1).
3.125 Das schließt die Fremdüblichkeit besonders risikobehafteter Finanzierungsbeziehungen, die bei-
spielsweise im Bereich der Start-up-Finanzierung marktüblich sind, nicht aus. So erfolgen beispiels-
weise Finanzierungen in der Frühphase von Unternehmen, wenn deren Risiken, aber auch deren Wachs-
tumschancen, besonders hoch sind.
3.126 Die Finanzierung muss auch wirtschaftlich benötigt worden sein (§ 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 Buchst.
b) AStG). Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird [bei der Finanzierung einer Inves-
tition] kein Fremdkapital am Markt aufnehmen, wenn damit nicht wenigstens eine begründete Aussicht
auf eine Rendite besteht, die die Finanzierungskosten deckt. Grundsätzlich ist dabei von einer Nach-
steuerbetrachtung auszugehen, es sei denn, dass in der Unternehmensgruppe einheitlich auf Basis von
Vorsteuergrößen die Analyse vorgenommen wird. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter
würde dabei auch analysieren, welche realistischen Handlungsalternativen für den Darlehensnehmer zur
Verfügung stehen.
3.127 Die Verwendung des Fremdkapitals muss zudem im Einklang mit dem Unternehmenszweck ste-
hen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird bemüht sein, das Kapital für den Zweck
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des Unternehmens einzusetzen. Eine Anlage auf dem Tagesgeldkonto oder eine Einlage in einen unter-
nehmensgruppeninternen Cash Pool, insbesondere wenn damit keine höhere Rendite erwartet wird, ist
regelmäßig nicht vereinbar mit dem Kerngeschäft des Unternehmens. Eine Darlehensaufnahme für
Zwecke einer Gewinnausschüttung widerspricht grundsätzlich nicht dem Unternehmenszweck.
3.128 Der wirtschaftliche Bedarf und die Verwendung des Kapitals hängen regelmäßig miteinander zu-
sammen. Nimmt beispielsweise ein Unternehmen Kapital bei einer nahestehenden Person auf, um eine
Akquisition zu finanzieren, so wird es grundsätzlich fremdüblich sein, mit einem Kapitalpuffer zu pla-
nen und diesen kurzfristig beispielsweise im unternehmensgruppeninternen Cash Pool anzulegen.
3.129 Der Steuerpflichtige hat die in § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 AStG genannten Voraussetzungen kumu-
lativ zu erfüllen. Zur Glaubhaftmachung gehört, dass die konkreten Umstände substantiiert und in sich
schlüssig dargelegt werden. Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Kriterien
erfüllt werden. Der Steuerpflichtige hat demzufolge aufzuzeigen,
•
ob und wie der Kapitaldienst erbracht werden kann (bspw. anhand einer Prognoserechnung,
die auch eine Anschlussfinanzierung einschließen kann),
•
dass der Kapitaldienst wie vereinbart erbracht wird und
•
welcher Zweck mit dem überlassenen Kapital verfolgt und wie das Kapital verwendet wird.
3.130 Soweit der Steuerpflichtige die Erfüllung der Voraussetzungen nicht glaubhaft machen kann, ent-
spricht die Finanzierungsbeziehung entsprechend dem § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 AStG nicht dem Fremd-
vergleichsgrundsatz. Gemäß § 1 Abs. 1 AStG ist die durch die Finanzierungsbeziehung verursachte
Minderung der Einkünfte in Höhe des fremdunüblichen Teils rückgängig zu machen (vgl. Tz. 10.13 der
Anlage 1).
3.131 § 41 AO bleibt unberührt.
Unterkapitel J.3. Fremdüblicher Zinssatz (§ 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 2 AStG)
3.132 Bei der Bemessung der Vergütung für eine Kapitalüberlassung (Zinssatz) ist neben anderen Fak-
toren, wie beispielsweise Zweck des Darlehens, regulatorischen Rahmenbedingungen, Laufzeit, Wäh-
rungsrisiken, ESG-Risiken, Darlehensvolumen oder Besicherung, insbesondere das konkrete Debito-
renrisiko des Darlehensnehmers (Bonität) zu berücksichtigen (vgl. auch Kapitel X, Tz. 10.88-10.108
der Anlage 1).
3.133 Gemäß § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 2 AStG ist grundsätzlich die Bonität der Unternehmensgruppe
maßgebend, es sei denn die Bonität des betreffenden Darlehensnehmers ist besser. Dabei reflektiert die
Bonität der Unternehmensgruppe das (Kreditausfall-)Risiko, welches in einer Unternehmensgruppe be-
steht und ein Marktakteur bei einer Kapitalüberlassung an eine einzelne oder mehrere Gesellschaften
einer Unternehmensgruppe eingeht. Im Grundsatz richtet sich somit der zu bestimmende Zinssatz nach
der Kreditwürdigkeit der gesamten Unternehmensgruppe.
3.134 Das Rating der Unternehmensgruppe basiert vornehmlich auf dem Abschluss der Unternehmens-
gruppe sowie der Planung für die Unternehmensgruppe. Gleichbedeutend mit dem Rating der Unter-
nehmensgruppe ist auch das Rating des Konzerns.
3.135 Sollte die Unternehmensgruppe über ein Rating gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung verfügen, ist dieses Rating zu verwenden. Private Ra-
tings, die von Ratingagenturen aufgrund eines Einzelauftrags abgegeben und ausschließlich an die Per-
son weitergegeben werden, die den Auftrag erteilt hat, und die nicht zur öffentlichen Bekanntgabe oder
zur Weitergabe an Abonnenten bestimmt sind, sind hierzu nachrangig zu verwenden. Ein Rating kann
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auch mittels einer am Markt üblichen Ratingsoftware erstellt werden. Der Steuerpflichtige hat in diesem
Fall jedoch zu dokumentieren, wie qualitative Faktoren beim Rating sachgerecht berücksichtigt wurden.
3.136 Sollte die Unternehmensgruppe über kein Rating verfügen, kann auch auf ein bestehendes Rating
der obersten Gruppengesellschaft abgestellt werden. Sollte die oberste Gruppengesellschaft über kein
Rating verfügen, kann aus Vereinfachungsgründen akzeptiert werden, dass ein Unternehmensgruppen-
rating auf den Zeitpunkt der Darlehensvergabe anhand der Finanzierungskosten der Unternehmens-
gruppe gegenüber fremden Dritten bestimmt wird.
3.137 Nur wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird, dass ein vom Unternehmensgruppenrating
abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, kann dieses für die Bestimmung des
Zinssatzes verwendet werden. Entsprechend müssen u.a. die Bonitätseinschätzung, inklusive der fremd-
üblichen quantitativen und qualitativen Faktoren, sowie die Effekte aus dem Bestehen der Unterneh-
mensgruppe (Konzernrückhalt, vgl. Rz. 3.138) dargelegt werden.
3.138: = 3.126 der derzeitigen Fassung hier aufnehmen (Erläuterung zum Konzernrückhalt)
3.139 Bei der Analyse des Konzernrückhalts sind insbesondere folgende Aspekte einzubeziehen:
•
Die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens für die Unternehmensgruppe;
•
Die wirtschaftliche und strategische Bedeutung des zu finanzierenden Projekts für die Unter-
nehmensgruppe;
•
Die Wahrscheinlichkeit, dass das Unternehmen innerhalb der kommenden 12 Monate veräußert
wird;
•
Trägt das Unternehmen wirtschaftlich zu einem signifikanten Anteil der Unternehmensgruppe
bei;
•
Nutzt das Unternehmen den Namen und/oder die Marke der Unternehmensgruppe;
•
Trägt das Unternehmen zu bedeutenden Faktoren für den Gesamtgewinn der Unternehmens-
gruppe bei;
•
Ist das Unternehmen mit Produkten und/oder Dienstleistungen der Unternehmensgruppe be-
traut, die die höchsten Umsatzerlöse innerhalb Unternehmensgruppe erzielen; und
•
Ist das Unternehmen in für die Unternehmensgruppe wichtigen geografischen Märkten tätig.
3.140 Für die Bonitätseinschätzung ist auch das Funktions- und Risikoprofil des Darlehensnehmers zu
berücksichtigen.
3.141 Ergebnis der Analyse ist die Feststellung, ob und inwieweit das Unternehmen für die Unterneh-
mensgruppe strategisch bedeutend ist. Dies wirkt sich auf das Rating des konkreten Unternehmens ent-
sprechend aus.
Strategische Bedeutung
des Darlehensnehmers für die
Unternehmensgruppe
Erläuterung der (strategi-
schen) Bedeutung
Potenzielle Kreditwürdigkeit
des Darlehensnehmers
Top-down-Ansätze
Kernbereich
Integraler Bestandteil der aktu-
ellen Identität und der künfti-
gen Strategie der Unterneh-
mensgruppe. Die Unterneh-
mensgruppe wird dieses Unter-
nehmen wahrscheinlich unter
Entspricht in etwa dem Kre-
ditrating der Unternehmens-
gruppe
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allen vorhersehbaren Umstän-
den unterstützen.
Sehr strategisch
Fast integraler Bestandteil der
gegenwärtigen Identität und der
künftigen Strategie der Unter-
nehmensgruppe. Die Unterneh-
mensgruppe wird wahrschein-
lich diese Einheiten unterstüt-
zen.
In der Regel eine Stufe unter
dem Kreditrating der Unterneh-
mensgruppe
Bottom-up-Ansätze
Strategisch wichtig
Weniger integraler Bestandteil
der Unternehmensgruppe als
hochstrategische Einheiten. Der
Rest der Unternehmensgruppe
wird wahrscheinlich zusätzli-
che Liquidität bzw. Kapital zur
Unterstützung bereitstellen. Ei-
nige Faktoren lassen jedoch
Zweifel am Umfang der Unter-
stützung durch die Unterneh-
mensgruppe aufkommen
In der Regel drei Stufen über
dem Einzelrating des Darle-
hensnehmers; begrenzt auf das
Unternehmensgruppenrating.
Mäßig /weniger strategisch
Nicht wichtig genug, um eine
zusätzliche Liquiditäts-, Kapi-
tal- oder Risikotransfer durch
den Rest der Unternehmens-
gruppe zu rechtfertigen. Den-
noch besteht die Möglichkeit
für eine gewisse Unterstützung
durch die Unternehmensgruppe
In der Regel eine Stufe über
dem Einzelrating
Nicht-strategisch
Keine strategische Bedeutung
für die Unternehmensgruppe.
Diese Unternehmen könnten
kurz- bis mittelfristig verkauft
werden
In der Regel das Einzelrating
des Unternehmens
3.142 Im Hinblick auf die Erstellung des Ratings gilt Rz. 3.135 entsprechend. Damit der Nachweis
seitens des Steuerpflichtigen erbracht werden kann, ist es erforderlich, dass
•
in das Rating für den konkreten Darlehensnehmer qualitative sowie quantitative Faktoren sach-
gerecht einbezogen werden;
•
Verzerrungen durch Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen eliminiert und demzufolge
nur fremdübliche Kennzahlen verwendet werden;
•
das Rating nachvollziehbar und reproduzierbar ist, und
•
die am Markt übliche Ratingmethodologie zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung angewendet
wird.
3.143-3.144: = 3.127-3.128 der derzeitigen Fassung hier aufnehmen (Wissensvorsprung + Besicherung)
3.145 Wendet die Unternehmensgruppe in Bezug auf alle Finanzierungsbeziehungen zum Inland (so-
wohl in- als auch outbound) das Rating der Unternehmensgruppe durchgängig an, so ist eine Vergütung
für eine erhöhte Kreditwürdigkeit (siehe alte Rz. 3.129 [neu 3.150]) in Bezug auf die unternehmens-
gruppeninternen Finanzierungsbeziehungen ebenfalls nicht anzusetzen.
Anlage 1
3.146 § 1 Abs. 3d ist nicht für Aufwendungen anzuwenden, die auf Finanzierungsbeziehungen beruhen,
die vor dem 1. Januar 2024 zivilrechtlich vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor
dem 1. Januar 2024 begonnen hat. Dies gilt nicht, wenn das Dauerschuldverhältnis nach dem 31. De-
zember 2023 wesentlich geändert oder über den 31. Dezember 2024 fortgeführt wird.
Unterkapitel J.4. Finanzierungsbeziehungen als funktions- und risikoarme Dienstleistung (§ 1
Abs. 3e AStG)
3.147 Die Bestimmung eines Fremdvergleichspreises für die Fremdkapitalüberlassung zwischen nahe-
stehenden Personen richtet sich grundsätzlich nach der Preisvergleichsmethode (BFH, 18. Mai 2021, I
R 4/17 BStBl II 2023 XXX). Entscheidende Vergleichbarkeitsfaktoren hierfür sind in Rz. 3.132 genannt.
Sollte eine gruppenzugehörige Finanzierungsgesellschaft, die nicht über die Fähigkeit und die Befugnis,
das Risiko dieses Finanzierungsgeschäfts zu kontrollieren oder es zu tragen, dazwischen geschaltet sein,
steht ihr als Vergütung für die Vermittlung, die Hingabe bzw. Weiterreichung des Kapitals und die damit
verbundene funktions- und risikoarme Dienstleistung nur eine risikolose Rendite zu (Tz. 1.100, 1.103,
1.108 bis 1.116, 10.25 der Anlage 1). Fallen demzufolge die Ausreichung des Darlehens und die tat-
sächliche Kontrolle der damit verbundenen Funktionen oder Risiken auseinander, liegt eine weitere
Transaktion zwischen der Finanzierungsgesellschaft und der Gesellschaft, die die tatsächliche Kontrolle
der mit der Ausreichung des Darlehens verbundenen Funktionen oder Risiken ausübt, vor (BFH, 18.
Mai 2021, I R 4/17 BStBl II 2023 XXX). Maßgebend ist für diese Beurteilung das mit der Kapitalüber-
lassung verbundene Risiko. Ist letztere Gesellschaft eine inländische Gesellschaft, ist zu prüfen, welche
Vergütung dieser zuzuordnen ist. Grundsätzlich bestimmt sich diese nach der Differenz zwischen dem
fremdüblichen Zinssatz und der risikolosen Rendite. Auf die Hinzurechnungsbesteuerung bei einer be-
herrschten ausländischen Finanzierungsgesellschaft (BMF-Schreiben vom 22.12.2023, BStBl. 2023 I
Sondernr. 1 S. 2) sowie auf die Dokumentationsverpflichtungen (§ 90 Absatz 3 AO, GAufzV, BMF-
Schreiben vom 3. Dezember 2020, BStBl I 2020 S. 1325) und den Informationsaustausch im Rahmen
der internationalen Verwaltungszusammenarbeit (BMF-Schreiben vom 17. August 2017, BStBl I 2017
S. 1228) wird hingewiesen.
3.148 An der in Rz. 3.147 beschriebenen Handhabe ändert § 1 Abs. 3e AStG nichts. § 1 Abs. 3e AStG
beschreibt lediglich, dass die dort genannten Tätigkeiten, wie die Tätigkeit einer Finanzierungsgesell-
schaft, grundsätzlich als eine funktions- und risikoarme Dienstleistung anzusehen sind (Tz. 10.45, 10.46,
10.130 der Anlage 1). Finanzierungsfunktionen stellen in der Regel Unterstützungsfunktionen für das
wertschöpfende Kerngeschäft dar (Tz. 10.45 der Anlage 1). Etwas anderes gilt, wenn die Finanzierungs-
funktion eine Primärfunktion und damit Kernbestandteil des Wertschöpfungsmodells ist, wie etwa im
Banken- oder Versicherungsbereich (Tz. 10.47 der Anlage 1). Die Verrechnungspreisbestimmung folgt
der Systematik, die insbesondere in § 1 Abs. 3 AStG dargelegt ist.
3.149 Sollte eine der in § 1 Abs. 3e AStG genannten Tätigkeiten im Inland ausgeübt werden, folgt
hieraus nicht, dass die zuständige Finanzbehörde für die Verrechnungspreisbestimmung von einer funk-
tions- und risikoarmen Dienstleistung ausgehen muss. Sie kann ebenfalls anhand einer Funktions- und
Risikoanalyse nachweisen, dass es sich bei der konkreten Tätigkeit nicht um eine funktions- und risiko-
arme Dienstleistung handelt; die Dokumentationspflichten bleiben hiervon unberührt. An die Anforde-
rungen des Nachweises sind dieselben Voraussetzungen zu stellen, wie für den Steuerpflichtigen. Hierzu
gehört, dass die konkreten Umstände substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werden. Es genügt
daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Kriterien erfüllt werden.
Anlage 1
3.150 ff.: = 3.129 ff. der alten Fassung werden hier eingefügt (Vergütung für eine erhöhte Kreditwür-
digkeit + Cash-Pool etc.)