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Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
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10117 Berlin
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Oberste Finanzbehörden
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der Länder
DATUM 7. Mai 2021
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Konsultationsvereinbarung betreffend die
steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an
Beschäftigte im öffentlichen Dienst während der Maßnahmen zur Bekämpfung der
COVID-19 Pandemie auf Auswirkungen hinsichtlich der Betriebsstättenbegründung
GZ IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-05
DOK 2021/0521374
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie auch auf
die Anwendung und Auslegung des Artikels 5 des deutsch-schweizerischen
Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom
27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), möglichst zu verringern, haben die zuständigen
Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 27. April 2021 die
nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen. Diese erweitert den
Anwendungsbereich der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020, der zuletzt durch
Konsultationsvereinbarung vom 30. November 2020 auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst
erweitert worden war.
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
„Konsultationsvereinbarung
zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche
Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der
Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie vom 11. Juni 2020
zur Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Auswirkungen hinsichtlich der
Betriebsstättenbegründung
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt
geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (im Folgenden als
„Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angesichts der anhaltenden Maßnahmen zur
Bekämpfung der COVID-19 Pandemie folgende Ergänzung der Konsultationsvereinbarung
vom 11. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche
Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der
Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie vereinbart:
1. Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich dieser Ergänzung soll
mindestens bis zum 30. Juni 2021 in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.
2. Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außerordentliche und zeitlich
begrenzte Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu gegebener Zeit die Situation der
COVID-19 Pandemie erneut beurteilen und einander konsultieren.
Seite 3
3. Der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 wird folgende Textziffer 7 angefügt:
„7. Im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 und Absatz 4 des Abkommens
besteht Einvernehmen darüber, dass eine Arbeitskraft, die nur aufgrund der Maßnahmen zur
Bekämpfung der COVID-19 Pandemie Tätigkeiten an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat
ausübt, hierdurch für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5
begründet. Für die Annahme einer Betriebsstätte fehlt es bereits an dem erforderlichen Maß an
Dauerhaftigkeit der Aktivität oder der Verfügungsmacht des Unternehmens, wenn die Tätigkeit
der Arbeitskraft ausschließlich pandemiebedingt an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat
ausgeübt wird.“
Bern, 27. April 2021
Berlin, 27. April 2021
Für die zuständige Behörde der
Für die zuständige Behörde der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Bundesrepublik Deutschland:
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Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.