BEKÄMPFUNG DER COVID-19 PANDEMIE: KONSULTATIONSVEREINBARUNG VOM 27. APRIL 2021

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DATUM 7. Mai 2021

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);

Erweiterung des Anwendungsbereichs der Konsultationsvereinbarung betreffend die

steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an

Beschäftigte im öffentlichen Dienst während der Maßnahmen zur Bekämpfung der

COVID-19 Pandemie auf Auswirkungen hinsichtlich der Betriebsstättenbegründung

GZ IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-05

DOK 2021/0521374

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie auch auf

die Anwendung und Auslegung des Artikels 5 des deutsch-schweizerischen

Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom

27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), möglichst zu verringern, haben die zuständigen

Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 27. April 2021 die

nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen. Diese erweitert den

Anwendungsbereich der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020, der zuletzt durch

Konsultationsvereinbarung vom 30. November 2020 auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst

erweitert worden war.

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

„Konsultationsvereinbarung

zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf

dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche

Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der

Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie vom 11. Juni 2020

zur Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Auswirkungen hinsichtlich der

Betriebsstättenbegründung

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt

geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (im Folgenden als

„Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angesichts der anhaltenden Maßnahmen zur

Bekämpfung der COVID-19 Pandemie folgende Ergänzung der Konsultationsvereinbarung

vom 11. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche

Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der

Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie vereinbart:

1. Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich dieser Ergänzung soll

mindestens bis zum 30. Juni 2021 in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.

2. Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außerordentliche und zeitlich

begrenzte Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden der Bundesrepublik

Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu gegebener Zeit die Situation der

COVID-19 Pandemie erneut beurteilen und einander konsultieren.

Seite 3

3. Der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 wird folgende Textziffer 7 angefügt:

„7. Im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 und Absatz 4 des Abkommens

besteht Einvernehmen darüber, dass eine Arbeitskraft, die nur aufgrund der Maßnahmen zur

Bekämpfung der COVID-19 Pandemie Tätigkeiten an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat

ausübt, hierdurch für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5

begründet. Für die Annahme einer Betriebsstätte fehlt es bereits an dem erforderlichen Maß an

Dauerhaftigkeit der Aktivität oder der Verfügungsmacht des Unternehmens, wenn die Tätigkeit

der Arbeitskraft ausschließlich pandemiebedingt an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat

ausgeübt wird.“

Bern, 27. April 2021

Berlin, 27. April 2021

Für die zuständige Behörde der

Für die zuständige Behörde der

Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Bundesrepublik Deutschland:

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Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.