BEKÄMPFUNG DER COVID-19 PANDEMIE: KONSULTATIONSVEREINBARUNG VOM 21. JUNI 2021

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

TEL +49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

DATUM 23. Juni 2021

Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin

POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);

Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns

sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während

der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020

einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen

vom 30. November 2020 und 27. April 2021

GZ IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-16

DOK 2021/0721141

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Im Hinblick auf die andauernden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

beabsichtigen die zuständigen Behörden, die Konsultationsvereinbarung betreffend die

steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an

unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-

Pandemie vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch Konsultations-

vereinbarungen vom 30. November 2020 und 27. April 2021, nicht vor dem

30. September 2021 zu kündigen.

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

„Konsultationsvereinbarung

zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche

Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der

Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020

einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom

30. November 2020 und 27. April 2021

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt

geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010, haben die zuständigen

Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

angesichts der anhaltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Folgendes

vereinbart:

1. Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen vom

30. November 2020 sowie 27. April 2021 soll mindestens bis zum 30. September 2021 in

Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.

2. Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außerordentliche und zeitlich

begrenzte Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden der Bundesrepublik

Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu gegebener Zeit die Situation der

COVID-19-Pandemie erneut beurteilen und einander konsultieren.

Bern, 21. Juni 2021

Für die zuständige Behörde der

Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Pascal Duss

Berlin, 21. Juni 2021

Für die zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland:

Michael Wichmann“

Seite 3

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.