HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 23. Juni 2021
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);
Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns
sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während
der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020
einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen
vom 30. November 2020 und 27. April 2021
GZ IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-16
DOK 2021/0721141
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Hinblick auf die andauernden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
beabsichtigen die zuständigen Behörden, die Konsultationsvereinbarung betreffend die
steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an
unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-
Pandemie vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch Konsultations-
vereinbarungen vom 30. November 2020 und 27. April 2021, nicht vor dem
30. September 2021 zu kündigen.
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
„Konsultationsvereinbarung
zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche
Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der
Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020
einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom
30. November 2020 und 27. April 2021
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt
geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010, haben die zuständigen
Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
angesichts der anhaltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Folgendes
vereinbart:
1. Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen vom
30. November 2020 sowie 27. April 2021 soll mindestens bis zum 30. September 2021 in
Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.
2. Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außerordentliche und zeitlich
begrenzte Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu gegebener Zeit die Situation der
COVID-19-Pandemie erneut beurteilen und einander konsultieren.
Bern, 21. Juni 2021
Für die zuständige Behörde der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Pascal Duss
Berlin, 21. Juni 2021
Für die zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland:
Michael Wichmann“
Seite 3
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.