BASISZINS ZUR BERECHNUNG DER VORABPAUSCHALE GEMÄSS § 18 ABSATZ 4 INVESTMENTSTEUERGESETZ (INVSTG); BASISZINS ZUM 2. JANUAR 2026

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13. Januar 2026

Betreff: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG;

Basiszins zum 2. Januar 2026

Bezug: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Januar 2025, BStBl I S. 273

Anlagen: 1

GZ: IV C 1 - S 1980/00230/012/001

DOK: COO.7005.100.4.13897455

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale

nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2026

gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden

Kalenderjahres – also am 4. Januar 2027 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2026 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2026 zu ermit-

teln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher

Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank

anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das

Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu

veröffentlichen.

Hiermit gebe ich gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpau-

schale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist.

Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2026 anhand der Zinsstrukturdaten einen

Wert von 3,20 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlauf-

zeit von 15 Jahren errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.