Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin
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Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
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Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
HAUSANSCHRIFT
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DATUM 21. September 2018
BETREFF Automatischer Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen;
Ergänzung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 (BStBl I S. 305)
GZ IV B 6 - S 1315/13/10021 :044
DOK 2018/0766225
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom
1. Februar 2017 (BStBl I S. 305) wie folgt geändert:
Randziffer 230 wird wie folgt gefasst:
„In Fällen von Neukonten ist in der Regel die o. g. Selbstauskunft bei Konto-
eröffnung erforderlich, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und
anhand derer das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen kann, ob der Konto-
inhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist. Der Ausdruck „bei
Kontoeröffnung“ meint nicht einen isolierten Zeitpunkt, sondern den Gesamtprozess
der Kontoeröffnung. Dieser Prozess erstreckt sich über einen Zeitraum. Eine Selbst-
auskunft sollte grundsätzlich unmittelbar zu Beginn des Prozesses möglichst gleich-
zeitig eingeholt werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so kann die
Selbstauskunft (inkl. TIN, sofern vorhanden) innerhalb von 90 Tagen nach dem
Einreichen des Kontoeröffnungsantrags eingeholt werden, unabhängig davon, ob das
Konto innerhalb dieses Zeitraums aktiviert wird. Im Fall, dass dem meldenden
Finanzinstitut keine gültige Selbstauskunft für Neukonten vorliegt und damit eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durch das
Finanzinstitut erfolgen kann, wird § 28 Absatz 1 FKAustG angewendet. Ist das
meldende Finanzinstitut nicht in der Lage, eine gültige Selbstauskunft für Neu-
konten zu beschaffen, so kann dies nicht beanstandet werden, wenn für diese
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Geschäftsbeziehung nach Ablauf der 90-Tage-Frist keine Transaktionen durch-
geführt werden, bis die gültige Selbstauskunft vorliegt.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik
Themen - Steuern - Steuerarten - Internationales Steuerrecht -
(http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.
Im Auftrag