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DATUM 13. April 2022
BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);
Außerkrafttreten der Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche
Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an
unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der
COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch die
Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und vom 27. April 2021
GZ IV B 2 - S 1301-CHE/21/10018 :009
DOK 2022/0399812
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Vor dem Hintergrund, dass die einschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-
19-Pandemie in Deutschland und der Schweiz weitgehend aufgehoben wurden, haben die
zuständigen Behörden am 11. April 2022 die nachstehende Konsultationsvereinbarung
abgeschlossen:
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
„Konsultationsvereinbarung
zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche
Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der
Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020
einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom
30. November 2020 und vom 27. April 2021
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt
geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010, haben die zuständigen
Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor
dem Hintergrund der auf beiden Seiten weitgehenden Aufhebung von Maßnahmen zur
Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, die den Zugang von Arbeitskräften zum betrieblichen
Arbeitsplatz einschränken oder erschweren, Folgendes vereinbart:
1) Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen vom
30. November 2020 und vom 27. April 2021 wird einvernehmlich zum 1. Juli 2022 gekündigt
und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
2) Sollte sich die pandemische Lage entgegen den Erwartungen entwickeln, werden sich die
zuständigen Behörden hinsichtlich des weiteren Vorgehens konsultieren.
Bern, 11. April 2022
Für die zuständige Behörde der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Pascal Duss
Berlin, 11. April 2022
Für die zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland:
Michael Wichmann“
Seite 3
Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch die
Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und vom 27. April 2021 ist somit auf
Sachverhalte anzuwenden, die in den Zeitraum vom 11. März 2020 bis einschließlich
30. Juni 2022 fallen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.