AUSSERKRAFTTRETEN DER KONSULTATIONSVEREINBARUNGEN VOM 11. JUNI UND 30. NOVEMBER 20 ...

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DATUM 13. April 2022

BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);

Außerkrafttreten der Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche

Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an

unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der

COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch die

Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und vom 27. April 2021

GZ IV B 2 - S 1301-CHE/21/10018 :009

DOK 2022/0399812

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Vor dem Hintergrund, dass die einschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-

19-Pandemie in Deutschland und der Schweiz weitgehend aufgehoben wurden, haben die

zuständigen Behörden am 11. April 2022 die nachstehende Konsultationsvereinbarung

abgeschlossen:

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

„Konsultationsvereinbarung

zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche

Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der

Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020

einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom

30. November 2020 und vom 27. April 2021

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt

geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010, haben die zuständigen

Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor

dem Hintergrund der auf beiden Seiten weitgehenden Aufhebung von Maßnahmen zur

Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, die den Zugang von Arbeitskräften zum betrieblichen

Arbeitsplatz einschränken oder erschweren, Folgendes vereinbart:

1) Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen vom

30. November 2020 und vom 27. April 2021 wird einvernehmlich zum 1. Juli 2022 gekündigt

und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

2) Sollte sich die pandemische Lage entgegen den Erwartungen entwickeln, werden sich die

zuständigen Behörden hinsichtlich des weiteren Vorgehens konsultieren.

Bern, 11. April 2022

Für die zuständige Behörde der

Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Pascal Duss

Berlin, 11. April 2022

Für die zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland:

Michael Wichmann“

Seite 3

Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch die

Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und vom 27. April 2021 ist somit auf

Sachverhalte anzuwenden, die in den Zeitraum vom 11. März 2020 bis einschließlich

30. Juni 2022 fallen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.