AUSNAHME (§ 2 ABSATZ 2 MV) FÜR ZAHLUNGEN VON ENTSCHÄDIGUNGEN VON ZEUGINNEN UND ZEUGEN

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der Länder

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DATUM 12. April 2024

BETREFF Mitteilungsverordnung;

Ausnahme nach § 2 Absatz 2 MV für Zahlungen von Entschädigungen von Zeuginnen

und Zeugen

BEZUG TOP 9.5 der Sitzung AO I/2024

GZ IV D 1 - S 0229/20/10001 :037

IV D 1 - S 0229/22/10002 :004

DOK 2024/0338164

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder wird

-

in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV)

vom 9. Juni 2023, IV D 1 - S 0229/22/10002:002, sowie

-

in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab

1. Januar 2025 vom 26. September 2023, IV D 1 - S 0229/22/10002:003,

nach der Angabe zu „Unterhaltssicherungsgesetz (USG)“ jeweils folgende Angabe

„Zeuginnen und Zeugen

Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von

Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

(JVEG)“

angefügt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.