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der Länder
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DATUM 12. April 2024
BETREFF Mitteilungsverordnung;
Ausnahme nach § 2 Absatz 2 MV für Zahlungen von Entschädigungen von Zeuginnen
und Zeugen
BEZUG TOP 9.5 der Sitzung AO I/2024
GZ IV D 1 - S 0229/20/10001 :037
IV D 1 - S 0229/22/10002 :004
DOK 2024/0338164
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird
-
in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV)
vom 9. Juni 2023, IV D 1 - S 0229/22/10002:002, sowie
-
in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab
1. Januar 2025 vom 26. September 2023, IV D 1 - S 0229/22/10002:003,
nach der Angabe zu „Unterhaltssicherungsgesetz (USG)“ jeweils folgende Angabe
„Zeuginnen und Zeugen
Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von
Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
(JVEG)“
angefügt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.