AUSLEGUNG DES BEGRIFFS „GESCHÄFTSBEZIEHUNG“ IN § 1 ASTG

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DATUM 12. Januar 2010

Vorab per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie

im Bundesministerium der Finanzen

BETREFF Auslegung des Begriffs „Geschäftsbeziehung“ in § 1 AStG für Veranlagungszeiträume

vor 2003 (vor Inkrafttreten der Neufassung des § 1 Absatz 4 AStG i. d. F. des

Artikels 11 Nummer 1 Steuervergünstigungsabbaugesetz [StVergAbG]

vom 16. Mai 2003)

BEZUG BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2002

- IV B 4 - S 1341 - 14/02 -

GZ IV B 5 - S 1341/07/10009

DOK 2010/0002173

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Der BFH hat in seinem Urteil vom 27. August 2008 - I R 28/07 entschieden, eine Geschäfts-

beziehung i. S. d. § 1 Absatz 1 AStG i. V. m. § 1 Absatz 4 AStG i. d. F. des StÄndG 1992

liege nicht vor und eine Gewinnberichtigung nach dieser Vorschrift komme deshalb nicht in

Betracht, wenn eine inländische Obergesellschaft ihre ausländische Konzernfinanzierungs-

gesellschaft unzureichend mit Eigenkapital ausstatte und anstatt eines funktionsgerechten

Eigenkapitals unentgeltliche Stützungsmaßnahmen zugunsten der Tochtergesellschaft treffe,

die ein fremder Dritter nicht gewährt hätte. Im Streitfall ging es um eine unbedingte und

unwiderrufliche Garantie (sog. harte Patronatserklärung) für eine von der

Tochter(Finanzierungs-)gesellschaft begebene Anleihe, ohne die die Tochtergesellschaft ihre

Funktion nicht hätte ausüben können.

Das Urteil ist zur Rechtslage vor Neufassung des § 1 Absatz 4 AStG (jetzt: § 1 Absatz 5

AStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007, BGBl. I Seite 914)

durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) vom 16. Mai 2003 (BGBl. I

Seite 2

Seite 660) ergangen. Der BFH bestätigt damit seine Rechtsprechung im Urteil vom

29. November 2000, I R 85/99 (BStBl II Seite 720), und folgt nicht dem BMF-Schreiben vom

17. Oktober 2002 - IV B 4 - S 1341 - 14/02 - (BStBl I Seite 1025).

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das

Urteil für Veranlagungszeiträume vor 2003, d. h. vor Inkrafttreten der Neufassung des § 1

Absatz 4 AStG i. d. F. des StVergAbG (jetzt: § 1 Absatz 5 AStG) auf alle offenen Fälle

anzuwenden, in denen eine inländische Konzernobergesellschaft ihrer ausländischen Tochter-

gesellschaft eigenkapitalersetzende Stützungsmaßnahmen gewährt, z. B. eine sog. harte

Patronatserklärung. Dies gilt auch für bindende eigenkapitalersetzende Kreditgarantien

zugunsten einer ausländischen Tochtergesellschaft, die keine Finanzierungsgesellschaft ist.

Das Urteil ist für Veranlagungszeiträume vor 2003 auch anzuwenden, soweit Fälle der

Gewährung zinsloser oder zinsgünstiger Darlehen durch eine inländische Obergesellschaft an

ihre ausländische Tochtergesellschaft betroffen sind, wenn die Gewährung solcher Darlehen

zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führt, weil eine (verdeckte) Zufüh-

rung von Eigenkapital vorliegt (vergleiche BFH-Urteil vom 30. Mai 1990, I R 97/88, BStBl

1990 II S. 875).

Das BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2002 - IV B 4 - S 1341 - 14/02 - (BStBl I Seite 1025)

wird hiermit aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag