(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
HAUSANSCHRIFT
TEL
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
+49 (0) 30 18 682-0
DATUM
poststelle@bmf.bund.de
8. Oktober 2024
Nur per E-Mail
Bundeszentralamt für Steuern
nachrichtlich:
Oberste Finanzbehörden
der Länder
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
BETREFF Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5
Finanzverwaltungsgesetz
BEZUG BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022
- IV B 5 - O 1000/19/10202 :002, DOK: 2022/0496344 -
GZ IV B 3 - O 1120/19/10013 :005
DOK 2024/0532074
Das Bundesministerium der Finanzen delegiert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanz-
verwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für die folgenden
Bereiche an das Bundeszentralamt für Steuern:
1. Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach
-
den Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5
OECD-Musterabkommen),
-
den Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern,
-
dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom
23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung,
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
-
dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom
10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung und
-
dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 205) in der
jeweils geltenden Fassung.
2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO.
3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten
(hier: Einzelfälle).
4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den
Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfe-
vereinbarungen, dem EU-Amtshilfe-Gesetz, dem EU-Beitreibungsgesetz sowie nach
§ 117 AO (siehe auch BMF-Schreiben vom 13. Dezember 1976, BStBl I 1977, 33) und
§ 117e AO.
Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, im Einzelfall die Ausübung der
Funktion de zuständigen Behörde an sich zu ziehen.
Nicht an das Bundeszentralamt für Steuern delegiert ist die Zuständigkeit für
-
Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungs-
abkommens (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen,
jedoch ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und
-
die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können,
die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend
Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen).
Mein Schreiben vom 23. Mai 2022 (IV B 5 - O 1000/19/10202 :002, DOK: 2022/0496344;
BStBl I S. 838) wird durch dieses Schreiben ersetzt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.