AUFGABEN DES BUNDESZENTRALAMTES FÜR STEUERN GEMÄSS § 5 ABSATZ 1 SATZ 1 NUMMER 5 FINANZVERWALTUNGSGESETZ

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

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DATUM

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8. Oktober 2024

Nur per E-Mail

Bundeszentralamt für Steuern

nachrichtlich:

Oberste Finanzbehörden

der Länder

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

BETREFF Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5

Finanzverwaltungsgesetz

BEZUG BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022

- IV B 5 - O 1000/19/10202 :002, DOK: 2022/0496344 -

GZ IV B 3 - O 1120/19/10013 :005

DOK 2024/0532074

Das Bundesministerium der Finanzen delegiert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanz-

verwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für die folgenden

Bereiche an das Bundeszentralamt für Steuern:

1. Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach

-

den Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5

OECD-Musterabkommen),

-

den Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der

Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern,

-

dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung

im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom

23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung,

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

-

dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom

10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung und

-

dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 205) in der

jeweils geltenden Fassung.

2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO.

3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten

(hier: Einzelfälle).

4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den

Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfe-

vereinbarungen, dem EU-Amtshilfe-Gesetz, dem EU-Beitreibungsgesetz sowie nach

§ 117 AO (siehe auch BMF-Schreiben vom 13. Dezember 1976, BStBl I 1977, 33) und

§ 117e AO.

Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, im Einzelfall die Ausübung der

Funktion de zuständigen Behörde an sich zu ziehen.

Nicht an das Bundeszentralamt für Steuern delegiert ist die Zuständigkeit für

-

Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungs-

abkommens (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen,

jedoch ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und

-

die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können,

die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend

Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen).

Mein Schreiben vom 23. Mai 2022 (IV B 5 - O 1000/19/10202 :002, DOK: 2022/0496344;

BStBl I S. 838) wird durch dieses Schreiben ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.