Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin
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Bundeszentralamt für Steuern
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23. Mai 2022
BETREFF Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5
Finanzverwaltungsgesetz
BEZUG BMF-Schreiben vom 20. Juni 2011
- IV B 5 - O 1000/09/10507-04
GZ IV B 5 - O 1000/19/10202 :002
DOK 2022/0496344
Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5
Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für folgende
Aufgaben:
1. Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach
den Doppelbesteuerungsabkommen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5
OECD-Musterabkommen) und
dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden
Fassung und
dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz
vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a der Abgabenordnung
3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten
(hier: Einzelfälle)
4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den
Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfe-
vereinbarungen, dem EU-Amtshilfegesetz, dem EU-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117
AO (siehe auch BMF-Schreiben vom 13.12.1976, BStBl I 1977, 33).
Nicht delegiert ist die Zuständigkeit für
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Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungs-
abkommens (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen, jedoch
ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und
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die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können,
die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend Artikel
25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen).
Mein Schreiben vom 20. Juni 2011 - IV B 5 - O 1000/09/10507-04 - (BStBl I S. 674) wird
durch dieses Schreiben ersetzt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.