ANWENDUNGSSCHREIBEN ZUR BEGÜNSTIGUNG DES NICHT ENTNOMMENEN GEWINNS (§ 34A EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG))

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Ermittlung des n

achversteuerungspflichtigen Betrags

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

Tel. +49 30 18 682-0

poststelle@bmf.bund.de

www.bundesfinanzministerium.de

12. März 2025

Betreff: Anwendungsschreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

(§ 34a EStG)

GZ: IV C 6 - S 2290-a/00012/001/037

DOK: COO.7005.100.4.11415114

Inhaltsübersicht

Randnummer

I. Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne

1. Begünstigte Einkunftsarten

1 - 2

2. Begünstigter Gewinn bei beschränkter Steuerpflicht

3

3. Veräußerungsgewinne

4 - 6

4. Antragstellung

7 - 11

II. Nicht entnommener Gewinn

1. Definition

12 - 16

2. Gewinnermittlungsart

17

3. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

18

4. Steuerfreie Gewinnanteile

19

5. Ausländische Betriebsstätten

20

6. Abweichendes Wirtschaftsjahr

21

7. Nicht entnommener Gewinn bei Mitunternehmerschaften

22

8. Nicht entnommener Gewinn bei doppel- und mehrstöckigen

Personengesellschaften

23

9. Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer durch Mitunternehmer 24

III. Begünstigungsbetrag/ Nachversteuerungspflichtiger Betrag

25

1. Begünstigungsbetrag

26

2. Nachversteuerungspflichtiger Betrag des Ve

ranlagungszeitraums

27

3.

zum Ende des Veranlagungszeitraums

28 - 29

1.

Begünstigte Einkunftsarten

Seite 2 von 26

IV. Nachversteuerung (§ 34a Absatz 4 EStG)

30

1. Nachversteuerungsbetrag

31 - 32

2. Verwendungsreihenfolge

33

3. Entnahmen zur Zahlung von Erbschaft-/ Schenkungsteuer

34 - 35

V. Übertragungen und Überführungen von einzelnen Wirtschaftsgütern

1. Entnahmereihenfolge bei Übertragung oder Überführung von

einzelnen Wirtschaftsgütern (§ 34a Absatz 5 EStG)

36 - 39

2. Grenzüberschreitende Überführungen und Übertragungen

von Wirtschaftsgütern

40 - 46

VI. Nachversteuerungsfälle nach § 34a Absatz 6 EStG

1. Vollständige Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen

Betrags

47 – 52

2. Anteilige Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags

53

3. Stundung

54

VII. Fälle des § 6 Absatz 3 EStG und § 24 UmwStG (§ 34a Absatz 7 EStG)

1. Übertragung/Einbringung des ganzen Betriebs oder

ganzen Mitunternehmeranteils

55 - 56

2. Übertragung/Einbringung eines Teils eines Betriebs oder eines Teils eines

Mitunternehmeranteils

57 - 58

VIII. Anwendungszeitpunkt

59 - 61

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der

Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG)

Folgendes:

I.

Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne

1

Unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige können die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG

für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und selb-

ständiger Arbeit (§ 18 EStG) für den nicht entnommenen Teil des Gewinns aus einem Einzel-

unternehmen oder aus einem Mitunternehmeranteil in Anspruch nehmen. Die Ermittlung des

zu versteuernden Einkommens (§ 2 Absatz 5 EStG) bleibt durch § 34a EStG unberührt. Damit sind

insbesondere die Regelungen über den Verlustausgleich und -abzug vorrangig zu beachten (BFH-

Urteil vom 20. März 2017, X R 65/14, BStBl II S. 958). § 34a EStG kann somit nicht in Anspruch

genommen werden, wenn zwar begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden sind, das zu ver-

2.

Begünstigter Gewinn bei beschränkter Steuerpflicht

3.

Veräußerungsgewinne

Seite 3 von 26

steuernde Einkommen aber negativ ist. Der Verlustausgleich und -abzug ist auch dann vorzu-

nehmen, wenn für nicht entnommene Gewinne die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG in

Anspruch genommen wird. Durch die Anwendung von § 34a EStG kann daher kein Verlust-

vortrag nach § 10d EStG generiert werden.

2

Bei Mitunternehmeranteilen kommt eine Inanspruchnahme des § 34a EStG für den Gewinn-

anteil des Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft, d. h. für den Anteil am Gewinn der

Gesellschaft sowie aus etwaigen Ergänzungs- und Sonderbilanzen des Mitunternehmers in

Betracht. Auch der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,

der kein Mitunternehmer ist, jedoch wie ein Mitunternehmer zu behandeln ist, kann für seinen

nicht entnommenen Gewinnanteil nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG die Tarifbegünsti-

gung nach § 34a EStG in Anspruch nehmen.

3

Abweichend von der Behandlung der unbeschränkt Steuerpflichtigen erstreckt sich bei

beschränkt Steuerpflichtigen die Anwendung des § 34a EStG nur auf die Gewinneinkünfte nach

§ 49 EStG (ggf. eingeschränkt durch ein Doppelbesteuerungsabkommen). Entnahmen und

Einlagen, die nicht diesen Einkünften zugeordnet werden können, bleiben außer Ansatz.

Zu grenzüberschreitenden Überführungen und Übertragungen vgl. Rn. 40 ff.

4

Für einen Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG oder die Tarif-

ermäßigung nach § 34 Absatz 3 EStG in Anspruch genommen wird, ist eine Tarifbegünstigung

nach § 34a EStG nicht möglich. Dies gilt auch für den Veräußerungsgewinn, der nach Abzug des

Freibetrags nach § 16 Absatz 4 EStG zu versteuern ist, der bei Inanspruchnahme des § 34 Absatz 3

EStG die Höchstgrenze überschreitet oder nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe b EStG dem

Teileinkünfteverfahren unterliegt.

5

Eine Tarifbegünstigung nach § 34a EStG kommt jedoch in Betracht, soweit es sich um einen

Veräußerungsgewinn handelt, der nicht aus dem Unternehmen entnommen wurde (z. B. bei

Veräußerung eines Teilbetriebs oder Veräußerung eines in einem Betriebsvermögen befind-

lichen Mitunternehmeranteils) und kein Antrag nach § 16 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 EStG

gestellt wurde.

6

Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Tarifbegünstigung nach § 34a EStG als auch die

Voraussetzung für eine Begünstigung nach § 34 Absatz 1 EStG erfüllt, kann der Steuerpflichtige

wählen, welche Begünstigung er in Anspruch nehmen will. Dies gilt auch für übrige Tarifermäßi-

gungen (z. B. § 34b EStG).

4.

Antragstellung

4.1

Antragstellung bei Einzelunternehmern

4.2

Antragstellung bei Mitunternehmern

Seite 4 von 26

7

Der Antrag auf Tarifbegünstigung nach § 34a EStG ist grundsätzlich bei Abgabe der Einkom-

mensteuererklärung für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gesondert zu stellen.

Dabei kann der Steuerpflichtige für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil wählen, ob und in

welcher Höhe er für den jeweils nicht entnommenen Gewinn die Tarifbegünstigung nach § 34a

EStG in Anspruch nimmt. Der Antrag kann für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil bis zur

Höhe des nicht entnommenen Gewinns gestellt werden.

Zur Berechnung der maximalen Höhe des begünstigungsfähigen, nicht entnommenen Gewinns

(maximaler Begünstigungsbetrag) vgl. Rn. 14.

8

Einzelunternehmer können unabhängig von der Höhe des Gewinns nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder

§ 5 EStG (im Weiteren: Steuerbilanzgewinn) die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG ganz oder

teilweise in Anspruch nehmen.

9

Jeder Mitunternehmer kann nur dann einen Antrag stellen, wenn die Beteiligung am Steuer-

bilanzgewinn (aus Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanz) mehr als 10 % oder mehr als

10.000 Euro beträgt. Da auf den bilanziellen Gewinnanteil des Mitunternehmers abgestellt wird,

sind außerbilanzielle Gewinnkorrekturen (z. B. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und

Gewerbesteuer), die zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns ggf. vorzunehmen sind, bei

der Berechnung, ob diese Antragsgrenze überschritten wird, nicht zu berücksichtigen. Einer ein-

heitlichen Antragstellung aller Mitunternehmer einer Personengesellschaft bedarf es nicht.

Beispiel 1

A und B sind Mitunternehmer der AB-OHG. A ist zu 90 %, B ist zu 10 % beteiligt.

Der Steuerbilanzgewinn aus dem Gesamthandsbereich beträgt 200.000 Euro.

Im Gesamthandsbereich sind

- Gewerbesteuer in Höhe von 20.000 Euro und

- nicht abzugsfähige Betriebsausgaben in Höhe von 10.000 Euro

angefallen, die den Steuerbilanzgewinn gemindert haben.

4.3

Änderung des Antrags

4.4

Zinslauf

1.

Definition

Seite 5 von 26

B hat in seiner Sonderbilanz aus der Vermietung eines Grundstücks an die AB-OHG einen

Verlust von 12.000 Euro erzielt.

Der Steuerbilanzgewinn der Mitunternehmerschaft beträgt 188.000 Euro (200.000 Euro

Gesamthand abzgl. 12.000 Euro Sonderbilanz des B). Hieran ist B mit weniger als

10.000 Euro (20.000 Euro Gesamthandsbereich abzgl. 12.000 Euro aus Sonderbilanz

= 8.000 Euro) und nicht zu mehr als 10 % (8/188 = 4,25 %) beteiligt, so dass die Anwendung

des § 34a EStG nur für A (Gewinnanteil 180.000 Euro) zulässig ist.

10

Hinsichtlich der Änderung des Antrages nach § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen

Grundsätze zur Ausübung von Wahlrechten (vgl. Nr. 8 des Anwendungserlasses zur Abgaben-

ordnung (AEAO) vor §§ 172 - 177). Danach können nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der

Steuerfestsetzung Wahlrechte nur noch ausgeübt werden, soweit die Steuerfestsetzung nach

§§ 129, 164, 165, 172 ff. der Abgabenordnung (AO) oder nach entsprechenden Regelungen in den

Einzelsteuergesetzen korrigiert werden kann; dabei sind die §§ 177 und 351 Absatz 1 AO zu

beachten. Darüber hinaus kann der Antrag jederzeit noch bis zur Unanfechtbarkeit des

Einkommensteuerbescheids für den folgenden Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise

zurückgenommen werden (§ 34a Absatz 1 Satz 5 EStG).

11

Bei der erstmaligen Antragstellung oder Erhöhung des Antragsvolumens ist § 233a Absatz 2a AO

entsprechend anzuwenden (§ 34a Absatz 1 Satz 3 EStG). Der Zinslauf beginnt in diesen Fällen

damit erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag nach § 34a Absatz 1

Satz 1 EStG gestellt worden ist.

Die vollständige oder teilweise Rücknahme des Antrags nach § 34a Absatz 1 Satz 5 EStG stellt ein

rückwirkendes Ereignis nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO dar. Der Zinslauf beginnt nach

§ 233a Absatz 2a AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag nach § 34a

EStG ganz oder teilweise zurückgenommen worden ist.

II.

Nicht entnommener Gewinn

12

Maßgeblich für die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG ist der Steuerbilanzgewinn (bei Mitunter-

nehmerschaften aus Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanz). In diesem sind noch die

Beträge enthalten, die zur weiteren Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns außerhalb der

Seite 6 von 26

Bilanz abgezogen (z. B. steuerfreie Gewinnanteile) oder hinzugerechnet (z. B. nicht abzugsfähige

Betriebsausgaben, Gewerbesteuer) werden. Zum Steuerbilanzgewinn gehören auch Ergebnisse

aus Ergebnisabführungsverträgen in Organschaftsfällen. Auch der Übernahmegewinn i. S. d. § 4

Absatz 4 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ist Bestandteil des Steuerbilanzgewinns

(vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2019, IV R 13/17, BStBl II S. 754). Nicht nach § 34a EStG begünstigt ist

der Gewinn, der beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschuss-

rechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) auf die durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Absatz 1 oder § 5

EStG) entsteht (sog. Übergangsgewinn).

13

Entnahmen i. S. d. § 34a EStG sind die Entnahmen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Absatz 1

Nummer 4 EStG. Es wird nicht zwischen Bar-, Sach- und Nutzungsentnahmen unterschieden.

Zur Behandlung von Entnahmen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG bei Überführung von Wirt-

schaftsgütern ins Ausland vgl. Rn. 40 ff.

14

Der nicht entnommene Gewinn nach § 34a Absatz 2 EStG wird wie folgt berechnet:

Steuerbilanzgewinn

abzgl. positiver Saldo der Entnahmen und Einlagen

zzgl.

Gewerbesteueraufwand

= nicht entnommener Gewinn vor Hinzurechnung der Entnahmen für Steuerzahlungen

zzgl.

Entnahmen für Steuerzahlungen (§ 34a Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG), maximal

positiver Saldo der Entnahmen und Einlagen (vgl. Rn. 16)

=

nicht entnommener Gewinn nach § 34a Absatz 2 EStG

15

Der nicht entnommene Gewinn i. S. d. § 34a EStG wird durch Abzug des positiven Saldos aus

Entnahmen und Einlagen (bei Mitunternehmeranteilen Entnahmen und Einlagen der Gesamt-

handsbilanz, Sonderbilanzen sowie Zu- und Abgänge der Ergänzungsbilanzen) vom Steuer-

bilanzgewinn und Hinzurechnung der im Wirtschaftsjahr nach § 4 Absatz 5b EStG nicht

gewinnmindernd zu berücksichtigenden Gewerbesteuer (unabhängig davon auf welches

Wirtschaftsjahr die Gewerbesteuer entfällt) ermittelt (vgl. § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG = maximaler

Begünstigungsbetrag nach § 34a Absatz 3 Satz 1 EStG). Insofern ist auf den in der Gewinnermitt-

lung enthaltenen Gewerbesteueraufwand abzustellen.

16

Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG und des

darauf entfallenden Solidaritätszuschlages sind bei der Berechnung des nicht entnommenen

Gewinnes nicht zu berücksichtigen (§ 34a Absatz 2 Satz 2 EStG). Die auf den maximal möglichen

Begünstigungsbetrag (§ 34a Absatz 3 Satz 1 EStG) entfallende fiktive Einkommensteuer nach

§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG (28,25 %) und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag (5,5 %) gelten

als entnommen und zur Zahlung der Steuerbeträge verwendet (§ 34a Absatz 2 Satz 3 EStG).

Für diese Zwecke ist der Steuerbilanzgewinn abzgl. Entnahmen zzgl. Einlagen und Gewerbe-

Seite 7 von 26

steueraufwand (vgl. Rn. 15) um 29,80 % (28,25 % ESt + darauf entfallender Solidaritätszuschlag),

maximal jedoch in Höhe des positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen zu erhöhen.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe tatsächlich Entnahmen zum Zweck der

Tilgung der Steuern für begünstigt besteuerte, nicht entnommene Gewinne eingesetzt werden.

Milderungen nach § 3Absatz 3 und § 4 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995 und die auf

die Einkommensteuer entfallende Kirchensteuer bleiben bei der Ermittlung der Entnahmen für

Steuerzahlungen unberücksichtigt.

Beispiel 2

Unternehmer A erzielt einen Steuerbilanzgewinn von 200.000 Euro. Im Wirtschaftsjahr

wurde Gewerbesteuer von 40.000 Euro gewinnmindernd berücksichtigt. Der steuer-

pflichtige Gewinn beträgt 240.000 Euro. A hat Entnahmen von 20.000 Euro und keine

Einlagen getätigt.

Nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG berechnet sich der nicht entnommene Gewinn wie folgt:

Steuerbilanzgewinn

minusEntnahmen

+ Gewerbesteuer

+ 200.000 Euro

minus20.000 Euro

+ 40.000 Euro

Nicht entnommener Gewinn nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG 220.000 Euro

Die außer Ansatz bleibenden Entnahmen nach § 34a Absatz 2 Satz 2 EStG berechnen sich

anhand des nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG ermittelten nicht entnommenen Gewinns vor

Anwendung von Satz 2. Die auf den nicht entnommenen Gewinn nach § 34a Absatz 2

Satz 1 EStG entfallende maximal mögliche Einkommensteuer beträgt 28,25 % von

220.000 Euro = 62.150 Euro. Der auf diese Einkommensteuer entfallende Solidaritätszu-

schlag beträgt 5,5 % von 62.150 Euro = 3.418,25 Euro, für Zwecke des § 34a EStG gerundet

auf 3.418 Euro.

Der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen (20.000 Euro) übersteigt die fiktiven Ent-

nahmen für Steuerzahlungen nicht (62.150 Euro + 3.418 Euro = 65.568 Euro). Dem nicht

entnommenen Gewinn vor Anwendung von § 34a Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG ist deshalb

der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen (20.000 Euro) hinzuzurechnen.

Der nicht entnommene Gewinn für A beträgt damit:

Nicht entnommener Gewinn nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG 220.000 Euro

+ Entnahmen für Steuerzahlungen

+ 20.000 Euro

Nicht entnommener Gewinn nach § 34a Absatz 2 EStG

240.000 Euro

minus

Seite 8 von 26

Der Unternehmer A kann die Thesaurierungsbegünstigung für bis zu 240.000 Euro

beantragen.

Beispiel 3

Unternehmer A erzielt einen Steuerbilanzgewinn von 200.000 Euro. Im Wirtschaftsjahr

wurde Gewerbesteuer von 40.000 Euro gewinnmindernd berücksichtigt. Der steuerpflichti-

ge Gewinn beträgt 240.000 Euro. A hat Entnahmen von 60.000 Euro und keine Einlagen

getätigt.

Nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG berechnet sich der nicht entnommene Gewinn wie folgt:

Steuerbilanzgewinn

+ 200.000 Euro

minusEntnahmen

60.000 Euro

+ Gewerbesteuer

+ 40.000 Euro

Nicht entnommener Gewinn nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG

180.000 Euro

Die außer Ansatz bleibenden Entnahmen nach § 34a Absatz 2 Satz 2 EStG berechnen sich

anhand des nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG ermittelten nicht entnommenen Gewinns vor

Anwendung von Satz 2. Die auf den nicht entnommenen Gewinn nach § 34a Absatz 2

Satz 1 EStG entfallende maximal mögliche Einkommensteuer beträgt 28,25 % von

180.000 Euro = 50.850 Euro. Der auf diese Einkommensteuer entfallende Solidaritätszu-

schlag beträgt 5,5 % von 50.850 Euro = 2.796,75 Euro, für Zwecke des § 34a EStG gerundet

auf 2.797 Euro.

Der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen (60.000 Euro) übersteigt die fiktiven

Entnahmen für Steuerzahlungen (50.850 Euro + 2.797 Euro = 53.647 Euro). Dem nicht

entnommenen Gewinn vor Anwendung von § 34a Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG sind deshalb

die fiktiven Entnahmen für Steuerzahlungen (53.647 Euro) hinzuzurechnen.

Der nicht entnommene Gewinn für A beträgt damit:

Nicht entnommener Gewinn nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG

180.000 Euro

+ Entnahmen für Steuerzahlungen

+ 53.647 Euro

Nicht entnommener Gewinn nach § 34a Absatz 2 EStG

233.647 Euro

Der Unternehmer A kann die Thesaurierungsbegünstigung für bis zu 233.647 Euro

beantragen.

2.

Gewinnermittlungsart

3.

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Seite 9 von 26

4.

Steuerfreie Gewinnanteile

17

Die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der

Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 EStG) ermittelt wird.

Das Erfordernis der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erstreckt sich auch

auf etwaige im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen an vermögensverwaltenden, land-

und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaften (vgl. BFH-

Beschluss vom 11. April 2005, GrS 2/02, BStBl II S. 679). Es ist nicht erforderlich, dass die Unter-

gesellschaft selbst ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelt. Jedoch muss die

Obergesellschaft ihren Gewinn aus der Untergesellschaft nach § 4 Absatz 1 Satz 1oder § 5 EStG

ermitteln.

Bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) oder bei

pauschalierten Gewinnermittlungen (§§ 5a, 13a EStG) kann die Thesaurierungsbegünstigung

nicht in Anspruch genommen werden.

18

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (z. B. § 4 Absatz 4a und 5, §§ 4h bis 4k EStG) haben den

Steuerbilanzgewinn gemindert; sie sind außerbilanziell hinzuzurechnen. Soweit der steuer-

pflichtige Gewinn auf Betriebsausgabenabzugsverboten beruht, kann keine Tarifbegünstigung

nach § 34a EStG in Anspruch genommen werden. Satz 2 gilt jedoch nicht für die Gewerbesteuer

(§ 4 Absatz 5b EStG) (vgl. Rn. 15).

Beispiel 4

Der Steuerbilanzgewinn des Unternehmers A beträgt 330.000 Euro. Es sind nicht abzugsfähige

Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 EStG von 45.000 Euro und Gewerbesteuer nach § 4 Absatz 5b

EStG von 55.000 Euro angefallen. A hat weder Entnahmen noch Einlagen getätigt.

Mangels Entnahmen oder Einlagen entspricht der nicht entnommene Gewinn dem Steuer-

bilanzgewinn von 330.000 Euro zuzüglich Gewerbesteuer von 55.000 Euro und damit

385.000 Euro. Der steuerpflichtige Gewinn beträgt 430.000 Euro (330.000 Euro zzgl. 45.000 Euro

nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zzgl. Gewerbesteuer 55.000 Euro). A kann einen Antrag

nach § 34a EStG für einen Gewinn bis zu 385.000 Euro stellen.

19

Die Thesaurierungsbegünstigung kann maximal bis zur Höhe des steuerpflichtigen Gewinns

beansprucht werden. Steuerfreie Gewinnanteile sind Bestandteil des Steuerbilanzgewinns,

können aufgrund ihrer Steuerfreiheit jedoch selbst nicht Gegenstand der Tarifbegünstigung nach

5.

Ausländische Betriebsstätten

6.

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Seite 10 von 26

§ 34a EStG sein. Bei der Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns gelten sie jedoch als

vorrangig entnommen.

Beispiel 5

Der Steuerbilanzgewinn des Einzelunternehmers A beträgt 330.000 Euro. Hierin sind steuerfreie

Gewinnanteile von 50.000 Euro enthalten. A hat weder Entnahmen, noch Einlagen getätigt.

Gewerbesteuer ist nicht angefallen.

Mangels Entnahmen oder Einlagen entspricht der nicht entnommene Gewinn dem Steuer-

bilanzgewinn von 330.000 Euro. Der steuerpflichtige Gewinn beträgt 280.000 Euro (330.000 Euro

abzgl. 50.000 Euro steuerfreie Gewinnanteile). A kann einen Antrag nach § 34a EStG für einen

Gewinn bis zu 280.000 Euro stellen.

20

Einkünfte ausländischer Betriebsstätten sind im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs des

Gesamtunternehmens zu erfassen und führen zu einem um die ausländischen Gewinnanteile

erhöhten oder verminderten Steuerbilanzgewinn. Damit beeinflussen ausländische Betriebs-

stättenergebnisse unmittelbar den nicht entnommenen Gewinn des (inländischen) Betriebes.

Soweit die Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten steuerfrei (z. B. aufgrund eines Doppelbe-

steuerungsabkommens) gestellt sind, können sie - wie die anderen steuerfreien Gewinnanteile -

nicht Gegenstand der Tarifbegünstigung nach § 34a EStG sein. Vergleiche im Übrigen Rn. 40 ff.

21

Bei Personenunternehmen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und ein vom Kalender-

jahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, gilt der Gewinn in dem Veranlagungszeitraum als

bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Absatz 2 Nummer 2 EStG). Eine Aufteilung des

Gewinns sowie der Entnahmen und Einlagen und der Gewerbesteuer für Zwecke des § 34a EStG

ist nicht vorzunehmen.

Dagegen ist der Gewinn bei Personenunternehmen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

erzielen und ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, auf die Kalenderjahre,

in denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet, zeitanteilig aufzuteilen (§ 4a Absatz 2 Nummer 1

EStG). Die Entnahmen und Einlagen sind dabei für Zwecke des § 34a EStG ebenfalls zeitanteilig

auf die betreffenden Kalenderjahre aufzuteilen. Der Antrag nach § 34a Absatz 1 EStG kann somit

auch nur für den danach auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenden nicht entnommenen

Gewinn gestellt werden.

7.

Nicht entnommener Gewinn bei Mitunternehmerschaften

8.

Nicht entnommener Gewinn bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften

Seite 11 von 26

22

Bei Mitunternehmeranteilen werden sowohl die Entnahmen und Einlagen des Gesamthands-

vermögens als auch die des Sonderbetriebsvermögens berücksichtigt. Deren Ermittlung erfolgt

für Zwecke des § 34a EStG mitunternehmeranteilsbezogen, d. h. eine Entnahme des Mitunter-

nehmers aus dem Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft mindert den nicht entnom-

menen Gewinn nur, wenn sie in sein Privatvermögen oder in ein anderes Betriebsvermögen

erfolgt.

Die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmer-

schaft in das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers bei derselben Mitunternehmer-

schaft (und umgekehrt) nach § 6 Absatz 5 EStG hat keinen Einfluss auf die Höhe des nicht ent-

nommenen Gewinns dieses Mitunternehmeranteils. Die Zahlung von Sondervergütungen i. S. d.

§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG an einen Mitunternehmer führt nur dann

zu einer Entnahme i. S. d. § 34a EStG, wenn die Zahlung in das Privatvermögen (z. B. auf ein

privates Bankkonto des Mitunternehmers) erfolgt.

Daneben werden bei Mitunternehmeranteilen auch die Mehr- oder Minderanschaffungskosten

in Ergänzungsbilanzen wie Einlagen oder Entnahmen berücksichtigt.

23

Bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften ist für den Mitunternehmer der Ober-

gesellschaft nur ein einheitlicher begünstigter Gewinn zu ermitteln, der neben dem Gewinn aus

der Obergesellschaft - einschließlich der Ergebnisse aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen - auch

die Ergebnisse aus einer etwaigen Sonderbilanz nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG

bei der Untergesellschaft umfasst. Entnahmen des Mitunter-nehmers bei der Obergesellschaft

sind zu addieren mit Entnahmen, die von ihm aus seinem Sonderbetriebsvermögen bei der

Untergesellschaft (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG) getätigt werden. Gleiches gilt für

Einlagen.

Zahlungen zwischen der Obergesellschaft und der Untergesellschaft haben keinen Einfluss auf

das Begünstigungsvolumen.

Beispiel 6

An der X-KG (Obergesellschaft) ist A zu 50 % als Mitunternehmer beteiligt. Die X-KG ist

ihrerseits an der Y-OHG (Untergesellschaft) beteiligt. Die X-KG erzielt (einschließlich des

von der Y-OHG stammenden Gewinnanteils) einen Steuerbilanzgewinn von 80.000 Euro,

der A zur Hälfte zugerechnet wird. Im Wirtschaftsjahr 2024 wurde Gewerbesteuer von

20.000 Euro gewinnmindernd berücksichtigt, die rechnerisch zu 50 % auf A entfällt. A

erzielt aus einem an die Y-OHG vermieteten Grundstück (Sonderbetriebs-vermögen des A

bei der Y-OHG) einen Steuerbilanzgewinn von 5.000 Euro. Die gesamten Mietzahlungen

20.000 Euro

Seite 12 von 26

K

lammer auf 20.000 Euro mal 29,8 Prozent Klammer zu

5.960 Euro

9.

Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer durch Mitunternehmer

der Y-OHG in Höhe von 20.000 Euro hat A privat verwendet. Aus der X-KG hat A 15.000

Euro entnommen. Weitere Entnahmen oder Einlagen wurden nicht getätigt.

Gewinnanteil des A bei der Obergesellschaft

40.000 Euro

+ Gewinn aus dem Sonderbetriebsvermögen

bei der Untergesellschaft

5.000 Euro

= Steuerbilanzgewinn

45.000 Euro

minus Saldo aus Entnahmen und Einlagen

(Entnahmen aus Obergesellschaft 15.000 Euro

und Sonderbetriebsvermögen bei der

Untergesellschaft 20.000 Euro) minus0 Euro Einlagen)

35.000 Euro

+ anteilige Gewerbesteuer

10.000 Euro

= nicht entnommener Gewinn des A

nach § 34a Abs. 2 Satz 1 EStG

+ Entnahmen für Steuerzahlungen

= nicht entnommener Gewinn nach § 34a Absatz 2 EStG

25.960 Euro

24

Die Erhöhung des nicht entnommenen Gewinns um Steuerbeträge nach § 34a Absatz 2 Satz 2

und 3 EStG (vgl. Rn. 16) wird erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermittelt.

Bei der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte sind daher alle

tatsächlichen Entnahmen des Mitunternehmers anzugeben. In die gesonderte Feststellung nach

§ 34a Absatz 10 EStG sind alle tatsächlichen Entnahmen des Mitunternehmers einzubeziehen.

1.

Begünstigungsbetrag

2.

Nachversteuerungspflichtiger Betrag des Veranlagungszeitraums

Seite 13 von 26

III.

Begünstigungsbetrag/ Nachversteuerungspflichtiger Betrag

25

Aus der Ausgangsgröße des nicht entnommenen Gewinns werden zunächst der Begünstigungs-

betrag (§ 34a Absatz 3 Satz 1 EStG) und daraus der nachversteuerungspflichtige Betrag entwickelt

(§ 34a Absatz 3 Satz 2 EStG).

26

Der Begünstigungsbetrag ist der Teil des nicht entnommenen Gewinns, für den der Steuer-

pflichtige einen Antrag nach § 34a Absatz 1 EStG gestellt hat. Der Begünstigungsbetrag ist die

Bemessungsgrundlage für die Steuer nach § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG.

Beispiel 7

Der nicht entnommene Gewinn (§ 34a Absatz 2 EStG) beträgt 150.000 Euro. Der Steuer-

pflichtige stellt einen Antrag nach § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG für 60.000 Euro. Aufgrund der

Höhe des zu versteuernden Einkommens muss der Steuerpflichtige ungemildert

Solidaritätszuschlag zahlen.

Der Begünstigungsbetrag (§ 34a Absatz 3 Satz 1 EStG) beträgt 60.000 Euro.

Der Steuerpflichtige muss 90.000 Euro mit dem progressiven persönlichen Steuersatz

(Bemessungsgrundlage: verbleibendes zu versteuerndes Einkommen nach Abzug des nach

§ 34a EStG begünstigt zu versteuernden Gewinns) versteuern. Für den Begünstigungs-

betrag zahlt er 16.950 Euro (28,25 % von 60.000 Euro) Einkommensteuer zzgl. 932,25 Euro

(5,5 % von 16.950 Euro) Solidaritätszuschlag.

27

Der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils für den

laufenden Veranlagungszeitraum wird aus dem Begünstigungsbetrag durch Abzug der auf den

Begünstigungsbetrag entfallenden Steuerbelastung (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag,

nicht jedoch der Kirchensteuer) ermittelt. Der Betrag ist Cent genau zu ermitteln.

Beispiel 8

Der Steuerpflichtige hat für 60.000 Euro seines im Jahr 01 nicht entnommenen Gewinns

die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG beantragt (wie Beispiel 7).

Der nachversteuerungspflichtige Betrag des Jahres 01 ermittelt sich wie folgt:

3.

Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags zum Ende des

Veranlagungszeitraums

Seite 14 von 26

Begünstigungsbetrag

60.000,00 Euro

minus Einkommensteuer (28,25 % von 60.000 Euro)

16.950,00 Euro

minusSolidaritätszuschlag (5,5 % von 16.950 Euro)

932,25 Euro

nachversteuerungspflichtiger Betrag

42.117,75 Euro

28

Die Ermittlung und Fortschreibung des nachversteuerungspflichtigen Betrags (§ 34a Absatz 3

Satz 2 EStG) wird durch das nachfolgende Schema veranschaulicht:

Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31. Dezember des vorangegangenen

Veranlagungszeitraums

zzgl. nachversteuerungspflichtiger Betrag des laufenden Veranlagungszeitraums (§ 34a

Absatz 3 EStG)

zzgl. auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil von einem anderen Betrieb oder

Mitunternehmeranteil desselben Steuerpflichtigen übertrag