Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Oberste Finanzbehörden
Tel. +49 30 18 682-0
der Länder
poststelle@bmf.bund.de
www.bundesfinanzministerium.de
nachrichtlich:
24. November 2025
Bundeszentralamt für Steuern
Betreff: Investmentsteuergesetz;
Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden
Fassung (InvStG) Investmentsteuergesetz
Bezug: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527;
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Oktober 2025
- IV C 1 - S 1980/00206/032/029
GZ: IV C 1 - S 1980/00206/032/046
DOK: COO.7005.100.4.13538702
Seite 1 von 20
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527, zuletzt geändert durch BMF-
Schreiben vom 18. November 2024, BStBl I S. 1547, wie folgt geändert:
I.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsangabe zu 2.7a wird wie folgt gefasst:
„2.7a.
Für Zwecke der Immobilienfonds- und Auslands-Immobilienfondsquote
nicht anzusetzende Immobilien und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
oder Auslands-Immobiliengesellschaften (§ 2 Absatz 9a InvStG) .................................... 2
a. Allgemeines zu § 2 Absatz 9a InvStG........................................................................................ 3
b. Nicht anzusetzende vom Investmentfonds unmittelbar gehaltene Immobilien
(§ 2 Absatz 9a Satz 1 InvStG) ......................................................................................................... 3
c. Nicht anzusetzende Beteiligungen an Immobiliengesellschaften oder
Auslands-Immobiliengesellschaften, die für Zwecke einer
Einkommensbesteuerung selbst Steuerpflichtiger sind (§ 2 Absatz 9a Satz 2
InvStG) .................................................................................................................................................... 5
Seite 2 von 20
d. Nicht anzusetzende Beteiligungen an Immobiliengesellschaften oder
Auslands-Immobiliengesellschaften, deren Einkünfte dem Investmentfonds
als deren Gesellschafter zugerechnet werden (§ 2 Absatz 9a Satz 3 InvStG).......... 6
e. Übergangsregelung........................................................................................................................... 6
2. In der Inhaltsangabe zu 2.8 wird die Angabe „§ 2 Absatz 9a“ durch die
Angabe „§ 2 Absatz 9b“ ersetzt
3. Die Inhaltsangabe zu 36.3 wird wie folgt gefasst:
„36.3
Sonstige Erträge (§ 36 Absatz 3 InvStG)..............................................................................12
a. Definition der sonstigen Erträge (§ 36 Absatz 3 Satz 1 InvStG)..................................12
b. Zuordnung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unabhängig
von der Haltedauer (§ 36 Absatz 3 Satz 2 InvStG).............................................................12
c. Definition der steuerfrei thesaurierbaren sonstigen Erträge (§ 36 Absatz 3 Satz 3
InvStG) ..................................................................................................................................................13
d. Entsprechende Anwendung der Regelungen für steuerfrei thesaurierbare
Kapitalerträge (§ 36 Absatz 3 Satz 4 InvStG)........................................................................14
4. Die Inhaltsangabe zu 38.3a wird wie folgt gefasst:
„38.3a.
Ausnahme von der periodengerechten Abgrenzung bei ungewissem Zufluss
14"
II.
Nach Rz. 2.41 werden die folgenden Überschriften und die folgenden Rzn.
eingefügt:
„2.7a.
Für Zwecke der Immobilienfonds- und Auslands-Immobilienfondsquote nicht
anzusetzende Immobilien und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
oder Auslands-Immobiliengesellschaften (§ 2 Absatz 9a InvStG)
2.41a
2.41b
2.41c
Seite 3 von 20
a. Allgemeines zu § 2 Absatz 9a InvStG
Die mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) eingeführten
und gemäß § 57 Absatz 8 Satz 4 InvStG ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Regelungen des § 2
Absatz 9a InvStG zielen darauf ab, eine Immobilien- oder Auslands-Immobilienteilfreistellung
auszuschließen, wenn es aufgrund von Steuerbefreiungsvorschriften zu keiner oder nur einer
geringen Steuervorbelastung kommt (BT-Drs. 20/8628, S. 207). Maßgebend ist die tatsächliche
steuerliche Belastung von Einkünften aus einer Immobilie. Fehlt es nur deshalb an einer
tatsächlichen Besteuerung, weil keine Überschüsse erzielt wurden, so kommt es darauf an, ob ein
etwaiger Überschuss besteuert worden wäre. Es ist auch dann von einer Besteuerung
auszugehen, wenn aufgrund von allgemeinen Freibeträgen oder Freigrenzen, die nicht
ausschließlich für Investmentfonds gelten, ein Überschuss nicht zu versteuern ist. Dagegen ist es
für die Anwendung des § 2 Absatz 9a InvStG unerheblich, ob die Einkünfte aus einer Immobilie
in der Direktanlage aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freizustellen wären.
b. Nicht anzusetzende vom Investmentfonds unmittelbar gehaltene Immobilien (§ 2 Absatz 9a
Satz 1 InvStG)
§ 2 Absatz 9a Satz 1 InvStG schließt eine Berücksichtigung von Immobilien für die Zwecke der
Immobilienfondsquote und der Auslands-Immobilienfondsquote aus, wenn die Einkünfte aus
der Vermietung oder Verpachtung der Immobilie oder deren Veräußerung auf Ebene des
Investmentfonds keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50 % von der Besteuerung
befreit sind. Die Immobilie gilt demnach als sonstiger Vermögensgegenstand, der nicht zu einer
Teilfreistellung auf der Anlegerebene berechtigt, wenn ein Investmentfonds Einkünfte aus einer
unmittelbar gehaltenen Immobilie erzielt, die in dem Belegenheitsstaat der Immobilie keiner
Besteuerung unterliegen oder überwiegend steuerbefreit sind. Unter diesen Ausschlusstat
bestand fallen persönliche oder sachliche Steuerbefreiungen des Investmentfonds. Nicht erfasst
sind dagegen Fälle, in denen es aufgrund fehlender Überschüsse im Veranlagungszeitraum oder
aufgrund der Verrechnung von Überschüssen mit Verlusten aus Vorjahren oder aufgrund eines
Verlustrücktrags zu keiner tatsächlichen Besteuerung kommt. Hierbei ist es unbeachtlich, wenn
die Verluste aus Vorjahren aus Zeiträumen vor Inkrafttreten des § 2 Abs. 9a InvStG stammen.
Der Ausschluss von der Immobilienfondsquote oder der Auslands-Immobilienfondsquote greift,
wenn die Nichtbesteuerung oder die überwiegende Steuerbefreiung entweder
–
nur die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung, oder
–
nur die Gewinne aus der Veräußerung der Immobilie, oder
–
sowohl die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung als auch die Gewinne aus
der Veräußerung der Immobilie
umfasst. Wenn im Belegenheitsstaat der Immobilie beispielsweise nur die Einkünfte aus der
Vermietung oder Verpachtung besteuert werden, aber die Gewinne aus der Veräußerung der
Immobilie keiner Besteuerung unterliegen, dann ist die Immobilie nicht zu berücksichtigen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum tatsächlich
Veräußerungsgewinne angefallen sind, sondern maßgebend ist, ob die geltende Rechtslage in
dem Belegenheitsstaat der Immobilie eine hinreichende Besteuerung von Veräußerungsgewin
2.41d
2.41e
2.41f
Seite 4 von 20
nen vorsieht. Keine hinreichende Besteuerung von Veräußerungsgewinnen liegt vor, wenn der
Belegenheitsstaat der Immobilie nicht die Wertsteigerungen der Immobilie der Besteuerung
unterwirft, sondern nur die bei der Besteuerung der Einkünfte aus der Vermietung oder
Verpachtung steuermindernd berücksichtigten Absetzungen für Abnutzung rückgängig macht
(sog. Claw-back-Besteuerung, vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2017, I R 55/15, BStBl II 2018,
287).
Von „nicht der Besteuerung unterliegen“ ist nur auszugehen, wenn eine vollständige persönliche
oder sachliche Steuerbefreiung vorliegt. Insbesondere fehlt es an einer Besteuerung, wenn der
Belegenheitsstaat der Immobilie bei Vorliegen bestimmter Kriterien (z. B. energetische
Gebäudestandards oder Mietpreisbindung) vollständig auf eine Besteuerung der Einkünfte aus
der Vermietung oder Verpachtung oder aus der Veräußerung der Immobilie verzichtet. Dagegen
führen generell niedrige Steuersätze oder ein ermäßigter Steuersatz für Einkünfte eines
Investmentfonds nicht zu einem Ausschluss von der Immobilienfonds- oder Auslands-
Immobilienfondsquote.
Für die Prüfung, ob die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung oder aus der
Veräußerung der Immobilie keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50 % von der
Besteuerung befreit sind, ist auf den Investmentfonds als Steuerpflichtigen abzustellen. Wenn
nach ausländischem Recht der Verwalter des Investmentfonds für die Einkünfte des
Investmentfonds als Steuerpflichtiger behandelt wird, aber die Steuerlast wirtschaftlich von dem
Investmentfonds getragen wird, ist insoweit für die Prüfung auf den Verwalter des
Investmentfonds abzustellen.
Wenn ein Investmentfonds in dem Belegenheitsstaat der Immobilie keiner Besteuerung
unterworfen wird, aber sowohl die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung als auch aus
der Veräußerung der Immobilie von den Anlegern zu versteuern sind, dann gelten aus
Billigkeitsgründen die betreffenden Immobilien als hinreichend besteuert, wenn der
Investmentfonds verpflichtet ist, Steuern in Höhe von mindestens 15 % auf mindestens 50 % der
Einkünfte aus der der Vermietung oder Verpachtung sowie aus der Veräußerung der Immobilie
für seine Anleger abzuführen. Dagegen bleiben Immobilien im Rahmen der Immobilienfonds-
oder Auslands-Immobilienfondsquote unberücksichtigt, wenn das ausländische Recht nicht
sicherstellt, dass tatsächlich eine Besteuerung auf Ebene der Anleger erfolgt. Hiervon ist
insbesondere auszugehen, wenn die Anleger nur bei Überschreiten eines Freibetrags oder einer
Freigrenze besteuert werden oder dem ausländischen Staat die Identität der Anleger unbekannt
ist und die Besteuerung der Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung oder aus der
Veräußerung der Immobilie faktisch allein von der Abgabe einer Steuererklärung durch den
Anleger abhängt.
2.41g
2.41h
2.41i
2.41j
2.41k
Seite 5 von 20
c. Nicht anzusetzende Beteiligungen an Immobiliengesellschaften oder Auslands-
Immobiliengesellschaften, die für Zwecke einer Einkommensbesteuerung selbst
Steuerpflichtiger sind (§ 2 Absatz 9a Satz 2 InvStG)
Nach § 2 Absatz 9a Satz 2 InvStG bleiben unmittelbar oder mittelbar über Personengesellschaften
gehaltene Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und Auslands-Immobiliengesellschaften
für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der Auslands-Immobilienfondsquote unberück
sichtigt, wenn die Einkünfte der Immobilien-Gesellschaft oder der Auslands-Immobiliengesell
schaft aus der Vermietung oder Verpachtung oder aus der Veräußerung von Immobilien zu mehr
als 50 % von der Besteuerung befreit sind. Unter diesen Ausschlusstatbestand fallen persönliche
oder sachliche Steuerbefreiungen der Immobilien-Gesellschaft oder der Auslands-Immobilien
gesellschaft. Die Ausführungen in Rz. 2.41c gelten hier entsprechend. Die Regelung des § 2
Absatz 9a Satz 2 InvStG ist dagegen nicht anwendbar, wenn die Immobilien-Gesellschaft oder die
Auslands-Immobiliengesellschaft steuerpflichtig sind, es aber aufgrund fehlender Überschüsse
im Veranlagungszeitraum oder aufgrund der Verrechnung von Überschüssen mit Verlusten aus
Vorjahren oder aufgrund eines Verlustrücktrags zu keiner tatsächlichen Besteuerung kommt.
§ 2 Absatz 9a Satz 2 InvStG ist anwendbar auf Immobilien-Gesellschaften oder Auslands-Immo
biliengesellschaften, die für Zwecke einer Einkommensbesteuerung selbst als steuerpflichtige
Person geführt werden. Dies ist regelmäßig bei Kapitalgesellschaften der Fall. Je nach Ausgestal
tung des Steuerrechts in dem jeweiligen Belegenheitsstaat können aber auch Personengesell
schaften selbst einer Einkommensbesteuerung unterliegen. Für steuerlich transparente Immo
bilien-Gesellschaften oder Auslands-Immobiliengesellschaften ist die Regelung des § 2 Absatz 9a
Satz 3 InvStG anwendbar (siehe Rz. 2.41l).
Ein Investmentfonds hat zu prüfen, ob seine unmittelbar oder mittelbar über Personengesell
schaften gehaltenen Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und Auslands-Immobilien
gesellschaften grundsätzlich einer steuerlichen Vorbelastung unterliegen oder unter die
Voraussetzungen des § 2 Absatz 9a Satz 2 InvStG fallen. Für die Prüfung, ob die Einkünfte der
Immobilien-Gesellschaft oder der Auslands-Immobiliengesellschaft aus der Vermietung oder
Verpachtung oder aus der Veräußerung von Immobilien zu mehr als 50 % von der Besteuerung
befreit sind, ist auf die Immobilien-Gesellschaft oder die Auslands-Immobiliengesellschaft als
Steuerpflichtige abzustellen. Sofern die Voraussetzungen des § 2 Absatz 9a Satz 2 InvStG erfüllt
sind, dürfen diese Beteiligungen für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der Auslands-
Immobilienfondsquote nicht als Immobilien-Gesellschaften bzw. Auslands-Immobiliengesell
schaft eingestuft werden.
Die Regelung in § 2 Absatz 9 Satz 6 InvStG zur Berücksichtigung von Anteilen an REIT-
Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen ist als lex specialis vorrangig
gegenüber § 2 Absatz 9a Satz 2 InvStG. D. h., eine Beteiligung an einem steuerbefreiten REIT wird
weiterhin als Immobilie berücksichtigt, wenn die Ausschüttungen des REIT einer hinreichenden
Besteuerung unterliegen.
Darüber hinaus gelten aus Billigkeitsgründen die Einkünfte einer von der Besteuerung befreiten
Immobilien-Gesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft aus der Vermietung oder
Seite 6 von 20
Verpachtung oder aus der Veräußerung von Immobilien als hinreichend besteuert, wenn die
Immobilien-Gesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft mindestens 90 % ihrer
Einkünfte ausschütten muss oder eine Steuerbefreiung von der Ausschüttung der Einkünfte
abhängt und die Ausschüttung an den Investmentfonds einer (Quellen-)Steuer in Höhe von
mindestens 15 % unterliegt und der Investmentfonds nicht von ihr befreit ist. Somit kann die
Beteiligung an einer derartigen Immobilien-Gesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft
für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der Auslands-Immobilienfondsquote
berücksichtigt werden.
d. Nicht anzusetzende Beteiligungen an Immobiliengesellschaften oder Auslands-
Immobiliengesellschaften, deren Einkünfte dem Investmentfonds als deren Gesellschafter
zugerechnet werden (§ 2 Absatz 9a Satz 3 InvStG)
2.41l
Nach § 2 Absatz 9a Satz 3 InvStG werden Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und
Auslands-Immobiliengesellschaften nicht für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der
Auslands-Immobilienfondsquote berücksichtigt, wenn die Einkünfte der Immobilien-
Gesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft dem Investmentfonds als deren
Gesellschafter zugerechnet werden und diese Einkünfte keiner Besteuerung durch den
Investmentfonds unterliegen (siehe Rz. 2.41d) oder zu mehr als 50 % von der Besteuerung befreit
sind. Unter diesen Ausschlusstatbestand fallen persönliche oder sachliche Steuerbefreiungen des
Investmentfonds. Die Ausführungen in Rz. 2.41c gelten hier entsprechend. Diese Regelung
schließt die Teilfreistellung bei besonderen Besteuerungsregimen wie der Beteiligung von
Investmentfonds an finnischen Oy MREC aus, wenn es dabei ebenfalls an einer steuerlichen
Vorbelastung fehlt. Nicht erfasst sind dagegen Fälle, in denen es aufgrund fehlender Überschüsse
im Veranlagungszeitraum oder aufgrund der Verrechnung von Überschüssen mit Verlusten aus
Vorjahren oder aufgrund eines Verlustrücktrags zu keiner tatsächlichen Besteuerung kommt.
e. Übergangsregelung
2.41m
Die Anwendung der nach § 57 Absatz 8 Satz 4 InvStG ab dem 1. Januar 2025 geltenden Regelun
gen des § 2 Absatz 9a InvStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes kann bei bestehen
den Immobilienfonds und Auslands-Immobilienfonds zu einem Unterschreiten der Immobi
lienfondsquote oder Auslands-Immobilienfondsquote führen, was – vorbehaltlich der Regelun
gen in Rz. 2.41 i. V. m. 2.18 – eine Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes i. S. d. § 22
Absatz 1 Satz 1 InvStG zur Folge haben kann. Um den Investmentfonds einen Übergangs-zeit
raum zur Anpassung an die Neuregelung und zur Klärung von Zweifelsfragen zu gewähren, ist es
nicht als wesentlicher Verstoß gegen die Vorgaben für die Vermögenszusammensetzung i. S. d.
Rz. 2.41 i. V. m. 2.18 zu betrachten, wenn die nach § 57 Absatz 8 Satz 4 InvStG ab dem 1. Januar
2025 anwendbaren Regelungen des § 2 Absatz 9a InvStG in der Fassung des Wachstumschancen
gesetzes erst ab dem 1. Januar 2026 berücksichtigt werden.“
Seite 7 von 20
III.
In der Überschrift zu Tz. 2.8. sowie in Rzn. 2.42, 2.43 und 26.32 wird die Angabe
„§ 2 Absatz 9a“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 9b“ ersetzt.
IV.
Die Rz. 6.27 wird wie folgt gefasst und nach Rz. 6.27 wird folgende Rz. 6.27a
eingefügt:
6.27
„Inländische Immobilienerträge umfassen nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung sowie die Gewinne aus der Veräußerung im
Inland belegener Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 2. Dezember 2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) wurde
der Besteuerungstatbestand ausgeweitet auf sonstige Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG (§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 InvStG). Unter
diesen Tatbestand fallen im Wesentlichen die inländischen Einkünfte aus der Veräußerung von
Miet- und Pachtzinsforderungen sowie aus der Vermietung und Verpachtung von
Sachinbegriffen und der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten. § 6 Absatz 4 Satz 1
Nummer 3 InvStG ist auf Einkünfte anzuwenden, die einem Investmentfonds in einem
Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt (§ 57 Absatz 10 Nummer 3
InvStG). Es handelt sich hier nur um eine neue Zuordnung dieser Einkünfte, denn bereits zuvor
waren sie nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG i. V. m. § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG als
sonstige inländische Einkünfte zu versteuern.“
V.
Die Rz. 6.37 wird wie folgt gefasst und nach Rz. 6.37 werden folgende Rzn. 6.37a
bis 6.37c eingefügt:
6.37
„Explizit ausgenommen vom Anwendungsbereich des § 6 Absatz 5 Nummer 1 InvStG sind
inländische Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e EStG (Veräußerung einer
Beteiligung i. S. d. § 17 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft), bei denen die
Veräußerung vor dem 28. März 2024 erfolgt. Bei Veräußerungen nach dem 27. März 2024 sind
nur noch inländische Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa
und bb EStG vom Anwendungsbereich des § 6 Absatz 5 Nummer 1 InvStG explizit
ausgenommen.
Bei Veräußerungen nach dem 27. März 2024 (vgl. § 57 Absatz 8 Satz 2 InvStG) gehören die
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften,
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 365 Tage vor der Veräußerung
unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % auf inländischem unbeweglichem Vermögen
beruhte (Inlandsimmobilien-Kapitalgesellschaften), nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG
i. V. m. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG zu den sonstigen
inländischen Einkünften ohne Steuerabzug. Dies gilt jedoch nur, soweit den Gewinnen nach dem
27. März 2024 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen (§ 57 Absatz 8 Satz 2 InvStG).
Seite 8 von 20
Die Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG i. V. m. § 49 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG sind von dem Investmentfonds selbst zu ermitteln und im
Veranlagungsverfahren gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären.
Aus Vereinfachungsgründen ist nicht zu beanstanden, wenn ein Investmentfonds bei Anteilen
an Kapitalgesellschaften, die an einer Börse oder einem organisierten Markt zugelassen sind und
deren Geschäftstätigkeit nicht überwiegend auf das Erzielen von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung und / oder auf die Veräußerung von Immobilien gerichtet ist, davon ausgeht,
dass die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG
nicht erfüllt sind. Darüber hinaus ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn für
Kapitalgesellschaften, an denen der Investmentfonds mit weniger als 25 % am Nennkapital
beteiligt ist, bei der Prüfung der Immobilienquote des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e
Doppelbuchstabe cc EStG nur auf die Vermögensaufstellung des zuletzt testierten und öffentlich
zugänglichen Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft abgestellt wird.
Ist ein beschränkt steuerpflichtiger Investmentfonds an einer Inlandsimmobilien-Kapitalgesell
schaft (vgl. Rz. 6.37a) beteiligt und veräußert diese Gesellschaft inländischen Immobilienbesitz
mit der Folge, dass der Anteilswert der Anteile an dieser Gesellschaft nur noch zu 50 % oder
weniger auf inländischem unbeweglichem Vermögen i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e
Doppelbuchstabe cc EStG beruht, wird das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Beteiligung an der Inlandsimmobilien-
Kapitalgesellschaft ausgeschlossen, so dass die Beteiligung an der Inlandsimmobilien-Kapital
gesellschaft beim beschränkt steuerpflichtigen Investmentfonds im Zeitpunkt des Unterschrei
tens der maßgeblichen Wertgrenze i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe
cc EStG als veräußert gilt (§ 12 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz KStG; sog. Entstrickungsbesteue
rung). § 12 KStG ist aus Billigkeitsgründen nur insoweit anzuwenden, als der beschränkt
steuerpflichtige Investmentfonds die Beteiligung an der Inlandsimmobilien-Kapitalgesellschaft
innerhalb von 365 Tagen nach der Veräußerung des inländischen Immobilienbesitzes, die zum
Unterschreiten der maßgeblichen Wertgrenze i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e
Doppelbuchstabe cc EStG geführt hat, tatsächlich veräußert (rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175
Absatz 2 Nummer 2 AO).“
VI.
Nach Rz. 17.3 werden folgende Rzn. 17.3a und 17.3b angefügt:
17.3a
„Abweichend von Rz. 17.3 kann § 17 InvStG trotz fehlenden Rücknahmepreisen Anwendung
finden, wenn im Fall der Aussetzung der Anteilsrücknahme zwar die Veröffentlichung von
Rücknahmepreisen eingestellt wird, aber von der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von deren
steuerlichem Vertreter der aus der aufsichtsrechtlich anerkannten Bewertung des Investment
fonds zum Jahresende resultierende Bewertungskurs veröffentlicht wird. In diesen Fällen tritt
der Bewertungskurs an die Stelle des Rücknahmepreises.
17.3b
Ist ein Spezial-Investmentfonds als Anleger an einem sich in Abwicklung befindlichen
Investmentfonds beteiligt und hat dieser Investmentfonds aufgrund der Aussetzung der
Seite 9 von 20
Anteilsrücknahme die Veröffentlichung von Rücknahmepreisen eingestellt, aber von der
Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von deren steuerlichem Vertreter werden die aus der
aufsichtsrechtlich anerkannten Bewertung des Investmentfonds resultierende Bewertungskurse
veröffentlicht, dann ist es bei der Ermittlung der Einkünfte des Spezial-Investmentfonds nach
§§ 37 ff. InvStG nicht zu beanstanden, wenn wie folgt vorgegangen wird: Die positive Differenz
zwischen dem Bewertungskurs, der aus der letzten aufsichtsrechtlich anerkannten Bewertung
des Investmentfonds vor der Ausschüttung resultiert und veröffentlicht wurde, und den
fortgeführten Anschaffungskosten kann als Investmentertrag und der darüber hinaus
gehendende Betrag der Ausschüttung als Kapitalrückzahlung erfasst werden. Im Falle einer
negativen Differenz kann der Betrag der Ausschüttung in voller Höhe als steuerfreie
Kapitalrückzahlung erfasst werden.“
VII.
Die Überschrift vor Rz. 17.25 und die Rz. 17.25 werden wie folgt gefasst:
„f. Zeitliche Begrenzung der Abwicklungsphase (§ 17 Absatz 1 Satz 4 InvStG)
17.25
§ 17 Absatz 1 Satz 4 InvStG begrenzt die Möglichkeit zu steuerneutralen Kapitalrückzahlungen
innerhalb einer Abwicklungsphase auf einen maximalen Zeitraum von zehn Kalenderjahren
nach dem Kalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt. Die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG
maßgebliche Abwicklungsphase erstreckt sich dabei auf den Zeitraum vom Abwicklungsbeginn
(§ 17 Absatz 2 InvStG) bis zum Ende des Zehnjahreszeitraums und kann daher mehr als zehn
Jahre betragen, höchstens jedoch elf Jahre, wenn der Abwicklungsbeginn auf den 1. Januar
datiert. Wenn die Abwicklung z. B. am 30. Juni 2025 beginnt, dann endet der Zehnjahreszeitraum
erst am 31. Dezember 2035. Die für die Anwendung des § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG maßgebliche
Abwicklungsphase erstreckt sich damit auf den Zeitraum vom 30. Juni 2025 bis längstens zum
31. Dezember 2035. Der maximale Zeitraum nach § 17 Absatz 1 Satz 4 InvStG betrug ursprünglich
fünf Jahre, wurde jedoch im Zuge des JStG 2024 auf zehn Jahre verlängert und die Verlängerung
ist nach § 57 Absatz 10 Nummer 1 in allen offenen Fällen ab dem 6. Dezember 2024 anzuwen
den.“
VIII.
In der Rz. 23.2 werden die Wörter „zum Ende des Geschäftsjahres des
Investmentfonds“ gestrichen.
IX.
Die Textziffer 31 wird wie folgt geändert:
1. In der Rz. 31.2c wird die Angabe „1. Januar 2026“ durch die Angabe „1. Januar
2027“ und die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember
2026“ ersetzt.
Seite 10 von 20
2. In der Rz. 31.2d wird die Angabe „1. Januar 2026“ durch die Angabe „1. Januar
2027“ ersetzt.
3. In der Rz. 31.2e wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe
„31. Dezember 2026“ ersetzt.
4. In der Rz. 31.4 wird die Angabe „1. Januar 2026“ durch die Angabe „1. Januar
2027“ und die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember
2026“ ersetzt.
5. In der Rz. 31.11 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe
„31. Dezember 2026“ ersetzt.
X.
Nach Rz. 33.35 werden folgende Rzn. 33.35a und 33.35b eingefügt:
33.35a
„Zu den sonstigen inländischen Einkünften gehören auch Veräußerungsgewinne aus
Inlandsimmobilien-Kapitalgesellschaften i. S. d. § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG i. V. m. § 49
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG (siehe Rz. 6.37a). Wenn der Spezial-
Investmentfonds das Wahlrecht zum Steuerabzug nach § 33 Absatz 1 (i. V. m. Absatz 4 Satz 1)
InvStG ausübt, entfällt die Körperschaftsteuerpflicht des Spezial-Investmentfonds hinsichtlich
der Veräußerungsgewinne aus Inlandsimmobilien-Kapitalgesellschaften und die Gewinne sind
als Veräußerungsgewinne, die dem Teileinkünfteverfahren oder § 8b KStG unterliegen, im
Rahmen der Einkünfteermittlung nach den §§ 37 bis 41 InvStG der Kategorie 10 zuzuordnen.
Da die vom Spezial-Investmentfonds nicht selbst versteuerten Veräußerungsgewinne aus
Inlandsimmobilien-Kapitalgesellschaften gleichzeitig auch Erträge i. S. d. § 33 Absatz 2 bis 4
InvStG darstellen, sind im Rahmen der Feststellungserklärung ergänzend zu den ausgeschütteten
und ausschüttungsgleichen Erträgen der Kategorie 10 die darin enthaltenen Erträge i. S. d. § 33
Absatz 2 bis 4 InvStG anzugeben, wenn es sich bei den Anlegern um beschränkt steuerpflichtige
Anleger oder um Investmentfonds oder um Dach-Spezial-Investmentfonds handelt. Das
Wahlrecht zum Steuerabzug kann auch wirksam ausgeübt werden, wenn aufgrund bestehender
Regelungen zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug auf die Veräußerungsgewinne aus
Inlandsimmobilien-Kapitalgesellschaf