ANWENDUNGSFRAGEN ZUM INVESTMENTSTEUERGESETZ IN DER AB DEM 1. JANUAR 2018 GELTENDEN FASSUNG (INVSTG) INVESTMENTSTEUERGESETZ

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

Oberste Finanzbehörden

Tel. +49 30 18 682-0

der Länder

poststelle@bmf.bund.de

www.bundesfinanzministerium.de

nachrichtlich:

24. November 2025

Bundeszentralamt für Steuern

Betreff: Investmentsteuergesetz;

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden

Fassung (InvStG) Investmentsteuergesetz

Bezug: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527;

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Oktober 2025

- IV C 1 - S 1980/00206/032/029 ­

GZ: IV C 1 - S 1980/00206/032/046

DOK: COO.7005.100.4.13538702

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527, zuletzt geändert durch BMF-

Schreiben vom 18. November 2024, BStBl I S. 1547, wie folgt geändert:

I.

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsangabe zu 2.7a wird wie folgt gefasst:

„2.7a.

Für Zwecke der Immobilienfonds- und Auslands-Immobilienfondsquote

nicht anzusetzende Immobilien und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften

oder Auslands-Immobiliengesellschaften (§ 2 Absatz 9a InvStG) .................................... 2

a. Allgemeines zu § 2 Absatz 9a InvStG........................................................................................ 3

b. Nicht anzusetzende vom Investmentfonds unmittelbar gehaltene Immobilien

(§ 2 Absatz 9a Satz 1 InvStG) ......................................................................................................... 3

c. Nicht anzusetzende Beteiligungen an Immobiliengesellschaften oder

Auslands-Immobiliengesellschaften, die für Zwecke einer

Einkommensbesteuerung selbst Steuerpflichtiger sind (§ 2 Absatz 9a Satz 2

InvStG) .................................................................................................................................................... 5

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d. Nicht anzusetzende Beteiligungen an Immobiliengesellschaften oder

Auslands-Immobiliengesellschaften, deren Einkünfte dem Investmentfonds

als deren Gesellschafter zugerechnet werden (§ 2 Absatz 9a Satz 3 InvStG).......... 6

e. Übergangsregelung........................................................................................................................... 6

2. In der Inhaltsangabe zu 2.8 wird die Angabe „§ 2 Absatz 9a“ durch die

Angabe „§ 2 Absatz 9b“ ersetzt

3. Die Inhaltsangabe zu 36.3 wird wie folgt gefasst:

„36.3

Sonstige Erträge (§ 36 Absatz 3 InvStG)..............................................................................12

a. Definition der sonstigen Erträge (§ 36 Absatz 3 Satz 1 InvStG)..................................12

b. Zuordnung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unabhängig

von der Haltedauer (§ 36 Absatz 3 Satz 2 InvStG).............................................................12

c. Definition der steuerfrei thesaurierbaren sonstigen Erträge (§ 36 Absatz 3 Satz 3

InvStG) ..................................................................................................................................................13

d. Entsprechende Anwendung der Regelungen für steuerfrei thesaurierbare

Kapitalerträge (§ 36 Absatz 3 Satz 4 InvStG)........................................................................14

4. Die Inhaltsangabe zu 38.3a wird wie folgt gefasst:

„38.3a.

Ausnahme von der periodengerechten Abgrenzung bei ungewissem Zufluss

14"

II.

Nach Rz. 2.41 werden die folgenden Überschriften und die folgenden Rzn.

eingefügt:

„2.7a.

Für Zwecke der Immobilienfonds- und Auslands-Immobilienfondsquote nicht

anzusetzende Immobilien und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften

oder Auslands-Immobiliengesellschaften (§ 2 Absatz 9a InvStG)

2.41a

2.41b

2.41c

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a. Allgemeines zu § 2 Absatz 9a InvStG

Die mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) eingeführten

und gemäß § 57 Absatz 8 Satz 4 InvStG ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Regelungen des § 2

Absatz 9a InvStG zielen darauf ab, eine Immobilien- oder Auslands-Immobilienteilfreistellung

auszuschließen, wenn es aufgrund von Steuerbefreiungsvorschriften zu keiner oder nur einer

geringen Steuervorbelastung kommt (BT-Drs. 20/8628, S. 207). Maßgebend ist die tatsächliche

steuerliche Belastung von Einkünften aus einer Immobilie. Fehlt es nur deshalb an einer

tatsächlichen Besteuerung, weil keine Überschüsse erzielt wurden, so kommt es darauf an, ob ein

etwaiger Überschuss besteuert worden wäre. Es ist auch dann von einer Besteuerung

auszugehen, wenn aufgrund von allgemeinen Freibeträgen oder Freigrenzen, die nicht

ausschließlich für Investmentfonds gelten, ein Überschuss nicht zu versteuern ist. Dagegen ist es

für die Anwendung des § 2 Absatz 9a InvStG unerheblich, ob die Einkünfte aus einer Immobilie

in der Direktanlage aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freizustellen wären.

b. Nicht anzusetzende vom Investmentfonds unmittelbar gehaltene Immobilien (§ 2 Absatz 9a

Satz 1 InvStG)

§ 2 Absatz 9a Satz 1 InvStG schließt eine Berücksichtigung von Immobilien für die Zwecke der

Immobilienfondsquote und der Auslands-Immobilienfondsquote aus, wenn die Einkünfte aus

der Vermietung oder Verpachtung der Immobilie oder deren Veräußerung auf Ebene des

Investmentfonds keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50 % von der Besteuerung

befreit sind. Die Immobilie gilt demnach als sonstiger Vermögensgegenstand, der nicht zu einer

Teilfreistellung auf der Anlegerebene berechtigt, wenn ein Investmentfonds Einkünfte aus einer

unmittelbar gehaltenen Immobilie erzielt, die in dem Belegenheitsstaat der Immobilie keiner

Besteuerung unterliegen oder überwiegend steuerbefreit sind. Unter diesen Ausschlusstat­

bestand fallen persönliche oder sachliche Steuerbefreiungen des Investmentfonds. Nicht erfasst

sind dagegen Fälle, in denen es aufgrund fehlender Überschüsse im Veranlagungszeitraum oder

aufgrund der Verrechnung von Überschüssen mit Verlusten aus Vorjahren oder aufgrund eines

Verlustrücktrags zu keiner tatsächlichen Besteuerung kommt. Hierbei ist es unbeachtlich, wenn

die Verluste aus Vorjahren aus Zeiträumen vor Inkrafttreten des § 2 Abs. 9a InvStG stammen.

Der Ausschluss von der Immobilienfondsquote oder der Auslands-Immobilienfondsquote greift,

wenn die Nichtbesteuerung oder die überwiegende Steuerbefreiung entweder

nur die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung, oder

nur die Gewinne aus der Veräußerung der Immobilie, oder

sowohl die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung als auch die Gewinne aus

der Veräußerung der Immobilie

umfasst. Wenn im Belegenheitsstaat der Immobilie beispielsweise nur die Einkünfte aus der

Vermietung oder Verpachtung besteuert werden, aber die Gewinne aus der Veräußerung der

Immobilie keiner Besteuerung unterliegen, dann ist die Immobilie nicht zu berücksichtigen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum tatsächlich

Veräußerungsgewinne angefallen sind, sondern maßgebend ist, ob die geltende Rechtslage in

dem Belegenheitsstaat der Immobilie eine hinreichende Besteuerung von Veräußerungsgewin­

2.41d

2.41e

2.41f

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nen vorsieht. Keine hinreichende Besteuerung von Veräußerungsgewinnen liegt vor, wenn der

Belegenheitsstaat der Immobilie nicht die Wertsteigerungen der Immobilie der Besteuerung

unterwirft, sondern nur die bei der Besteuerung der Einkünfte aus der Vermietung oder

Verpachtung steuermindernd berücksichtigten Absetzungen für Abnutzung rückgängig macht

(sog. Claw-back-Besteuerung, vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2017, I R 55/15, BStBl II 2018,

287).

Von „nicht der Besteuerung unterliegen“ ist nur auszugehen, wenn eine vollständige persönliche

oder sachliche Steuerbefreiung vorliegt. Insbesondere fehlt es an einer Besteuerung, wenn der

Belegenheitsstaat der Immobilie bei Vorliegen bestimmter Kriterien (z. B. energetische

Gebäudestandards oder Mietpreisbindung) vollständig auf eine Besteuerung der Einkünfte aus

der Vermietung oder Verpachtung oder aus der Veräußerung der Immobilie verzichtet. Dagegen

führen generell niedrige Steuersätze oder ein ermäßigter Steuersatz für Einkünfte eines

Investmentfonds nicht zu einem Ausschluss von der Immobilienfonds- oder Auslands-

Immobilienfondsquote.

Für die Prüfung, ob die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung oder aus der

Veräußerung der Immobilie keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50 % von der

Besteuerung befreit sind, ist auf den Investmentfonds als Steuerpflichtigen abzustellen. Wenn

nach ausländischem Recht der Verwalter des Investmentfonds für die Einkünfte des

Investmentfonds als Steuerpflichtiger behandelt wird, aber die Steuerlast wirtschaftlich von dem

Investmentfonds getragen wird, ist insoweit für die Prüfung auf den Verwalter des

Investmentfonds abzustellen.

Wenn ein Investmentfonds in dem Belegenheitsstaat der Immobilie keiner Besteuerung

unterworfen wird, aber sowohl die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung als auch aus

der Veräußerung der Immobilie von den Anlegern zu versteuern sind, dann gelten aus

Billigkeitsgründen die betreffenden Immobilien als hinreichend besteuert, wenn der

Investmentfonds verpflichtet ist, Steuern in Höhe von mindestens 15 % auf mindestens 50 % der

Einkünfte aus der der Vermietung oder Verpachtung sowie aus der Veräußerung der Immobilie

für seine Anleger abzuführen. Dagegen bleiben Immobilien im Rahmen der Immobilienfonds-

oder Auslands-Immobilienfondsquote unberücksichtigt, wenn das ausländische Recht nicht

sicherstellt, dass tatsächlich eine Besteuerung auf Ebene der Anleger erfolgt. Hiervon ist

insbesondere auszugehen, wenn die Anleger nur bei Überschreiten eines Freibetrags oder einer

Freigrenze besteuert werden oder dem ausländischen Staat die Identität der Anleger unbekannt

ist und die Besteuerung der Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung oder aus der

Veräußerung der Immobilie faktisch allein von der Abgabe einer Steuererklärung durch den

Anleger abhängt.

2.41g

2.41h

2.41i

2.41j

2.41k

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c. Nicht anzusetzende Beteiligungen an Immobiliengesellschaften oder Auslands-

Immobiliengesellschaften, die für Zwecke einer Einkommensbesteuerung selbst

Steuerpflichtiger sind (§ 2 Absatz 9a Satz 2 InvStG)

Nach § 2 Absatz 9a Satz 2 InvStG bleiben unmittelbar oder mittelbar über Personengesellschaften

gehaltene Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und Auslands-Immobiliengesellschaften

für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der Auslands-Immobilienfondsquote unberück­

sichtigt, wenn die Einkünfte der Immobilien-Gesellschaft oder der Auslands-Immobiliengesell­

schaft aus der Vermietung oder Verpachtung oder aus der Veräußerung von Immobilien zu mehr

als 50 % von der Besteuerung befreit sind. Unter diesen Ausschlusstatbestand fallen persönliche

oder sachliche Steuerbefreiungen der Immobilien-Gesellschaft oder der Auslands-Immobilien­

gesellschaft. Die Ausführungen in Rz. 2.41c gelten hier entsprechend. Die Regelung des § 2

Absatz 9a Satz 2 InvStG ist dagegen nicht anwendbar, wenn die Immobilien-Gesellschaft oder die

Auslands-Immobiliengesellschaft steuerpflichtig sind, es aber aufgrund fehlender Überschüsse

im Veranlagungszeitraum oder aufgrund der Verrechnung von Überschüssen mit Verlusten aus

Vorjahren oder aufgrund eines Verlustrücktrags zu keiner tatsächlichen Besteuerung kommt.

§ 2 Absatz 9a Satz 2 InvStG ist anwendbar auf Immobilien-Gesellschaften oder Auslands-Immo­

biliengesellschaften, die für Zwecke einer Einkommensbesteuerung selbst als steuerpflichtige

Person geführt werden. Dies ist regelmäßig bei Kapitalgesellschaften der Fall. Je nach Ausgestal­

tung des Steuerrechts in dem jeweiligen Belegenheitsstaat können aber auch Personengesell­

schaften selbst einer Einkommensbesteuerung unterliegen. Für steuerlich transparente Immo­

bilien-Gesellschaften oder Auslands-Immobiliengesellschaften ist die Regelung des § 2 Absatz 9a

Satz 3 InvStG anwendbar (siehe Rz. 2.41l).

Ein Investmentfonds hat zu prüfen, ob seine unmittelbar oder mittelbar über Personengesell­

schaften gehaltenen Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und Auslands-Immobilien­

gesellschaften grundsätzlich einer steuerlichen Vorbelastung unterliegen oder unter die

Voraussetzungen des § 2 Absatz 9a Satz 2 InvStG fallen. Für die Prüfung, ob die Einkünfte der

Immobilien-Gesellschaft oder der Auslands-Immobiliengesellschaft aus der Vermietung oder

Verpachtung oder aus der Veräußerung von Immobilien zu mehr als 50 % von der Besteuerung

befreit sind, ist auf die Immobilien-Gesellschaft oder die Auslands-Immobiliengesellschaft als

Steuerpflichtige abzustellen. Sofern die Voraussetzungen des § 2 Absatz 9a Satz 2 InvStG erfüllt

sind, dürfen diese Beteiligungen für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der Auslands-

Immobilienfondsquote nicht als Immobilien-Gesellschaften bzw. Auslands-Immobiliengesell­

schaft eingestuft werden.

Die Regelung in § 2 Absatz 9 Satz 6 InvStG zur Berücksichtigung von Anteilen an REIT-

Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen ist als lex specialis vorrangig

gegenüber § 2 Absatz 9a Satz 2 InvStG. D. h., eine Beteiligung an einem steuerbefreiten REIT wird

weiterhin als Immobilie berücksichtigt, wenn die Ausschüttungen des REIT einer hinreichenden

Besteuerung unterliegen.

Darüber hinaus gelten aus Billigkeitsgründen die Einkünfte einer von der Besteuerung befreiten

Immobilien-Gesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft aus der Vermietung oder

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Verpachtung oder aus der Veräußerung von Immobilien als hinreichend besteuert, wenn die

Immobilien-Gesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft mindestens 90 % ihrer

Einkünfte ausschütten muss oder eine Steuerbefreiung von der Ausschüttung der Einkünfte

abhängt und die Ausschüttung an den Investmentfonds einer (Quellen-)Steuer in Höhe von

mindestens 15 % unterliegt und der Investmentfonds nicht von ihr befreit ist. Somit kann die

Beteiligung an einer derartigen Immobilien-Gesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft

für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der Auslands-Immobilienfondsquote

berücksichtigt werden.

d. Nicht anzusetzende Beteiligungen an Immobiliengesellschaften oder Auslands-

Immobiliengesellschaften, deren Einkünfte dem Investmentfonds als deren Gesellschafter

zugerechnet werden (§ 2 Absatz 9a Satz 3 InvStG)

2.41l

Nach § 2 Absatz 9a Satz 3 InvStG werden Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und

Auslands-Immobiliengesellschaften nicht für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der

Auslands-Immobilienfondsquote berücksichtigt, wenn die Einkünfte der Immobilien-

Gesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft dem Investmentfonds als deren

Gesellschafter zugerechnet werden und diese Einkünfte keiner Besteuerung durch den

Investmentfonds unterliegen (siehe Rz. 2.41d) oder zu mehr als 50 % von der Besteuerung befreit

sind. Unter diesen Ausschlusstatbestand fallen persönliche oder sachliche Steuerbefreiungen des

Investmentfonds. Die Ausführungen in Rz. 2.41c gelten hier entsprechend. Diese Regelung

schließt die Teilfreistellung bei besonderen Besteuerungsregimen wie der Beteiligung von

Investmentfonds an finnischen Oy MREC aus, wenn es dabei ebenfalls an einer steuerlichen

Vorbelastung fehlt. Nicht erfasst sind dagegen Fälle, in denen es aufgrund fehlender Überschüsse

im Veranlagungszeitraum oder aufgrund der Verrechnung von Überschüssen mit Verlusten aus

Vorjahren oder aufgrund eines Verlustrücktrags zu keiner tatsächlichen Besteuerung kommt.

e. Übergangsregelung

2.41m

Die Anwendung der nach § 57 Absatz 8 Satz 4 InvStG ab dem 1. Januar 2025 geltenden Regelun­

gen des § 2 Absatz 9a InvStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes kann bei bestehen­

den Immobilienfonds und Auslands-Immobilienfonds zu einem Unterschreiten der Immobi­

lienfondsquote oder Auslands-Immobilienfondsquote führen, was – vorbehaltlich der Regelun­

gen in Rz. 2.41 i. V. m. 2.18 – eine Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes i. S. d. § 22

Absatz 1 Satz 1 InvStG zur Folge haben kann. Um den Investmentfonds einen Übergangs-zeit­

raum zur Anpassung an die Neuregelung und zur Klärung von Zweifelsfragen zu gewähren, ist es

nicht als wesentlicher Verstoß gegen die Vorgaben für die Vermögenszusammensetzung i. S. d.

Rz. 2.41 i. V. m. 2.18 zu betrachten, wenn die nach § 57 Absatz 8 Satz 4 InvStG ab dem 1. Januar

2025 anwendbaren Regelungen des § 2 Absatz 9a InvStG in der Fassung des Wachstumschancen­

gesetzes erst ab dem 1. Januar 2026 berücksichtigt werden.“

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III.

In der Überschrift zu Tz. 2.8. sowie in Rzn. 2.42, 2.43 und 26.32 wird die Angabe

„§ 2 Absatz 9a“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 9b“ ersetzt.

IV.

Die Rz. 6.27 wird wie folgt gefasst und nach Rz. 6.27 wird folgende Rz. 6.27a

eingefügt:

6.27

„Inländische Immobilienerträge umfassen nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG

Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung sowie die Gewinne aus der Veräußerung im

Inland belegener Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 2. Dezember 2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) wurde

der Besteuerungstatbestand ausgeweitet auf sonstige Einkünfte aus Vermietung und

Verpachtung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG (§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 InvStG). Unter

diesen Tatbestand fallen im Wesentlichen die inländischen Einkünfte aus der Veräußerung von

Miet- und Pachtzinsforderungen sowie aus der Vermietung und Verpachtung von

Sachinbegriffen und der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten. § 6 Absatz 4 Satz 1

Nummer 3 InvStG ist auf Einkünfte anzuwenden, die einem Investmentfonds in einem

Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt (§ 57 Absatz 10 Nummer 3

InvStG). Es handelt sich hier nur um eine neue Zuordnung dieser Einkünfte, denn bereits zuvor

waren sie nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG i. V. m. § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG als

sonstige inländische Einkünfte zu versteuern.“

V.

Die Rz. 6.37 wird wie folgt gefasst und nach Rz. 6.37 werden folgende Rzn. 6.37a

bis 6.37c eingefügt:

6.37

„Explizit ausgenommen vom Anwendungsbereich des § 6 Absatz 5 Nummer 1 InvStG sind

inländische Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e EStG (Veräußerung einer

Beteiligung i. S. d. § 17 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft), bei denen die

Veräußerung vor dem 28. März 2024 erfolgt. Bei Veräußerungen nach dem 27. März 2024 sind

nur noch inländische Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa

und bb EStG vom Anwendungsbereich des § 6 Absatz 5 Nummer 1 InvStG explizit

ausgenommen.

Bei Veräußerungen nach dem 27. März 2024 (vgl. § 57 Absatz 8 Satz 2 InvStG) gehören die

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften,

deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 365 Tage vor der Veräußerung

unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % auf inländischem unbeweglichem Vermögen

beruhte (Inlandsimmobilien-Kapitalgesellschaften), nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG

i. V. m. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG zu den sonstigen

inländischen Einkünften ohne Steuerabzug. Dies gilt jedoch nur, soweit den Gewinnen nach dem

27. März 2024 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen (§ 57 Absatz 8 Satz 2 InvStG).

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Die Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG i. V. m. § 49 Absatz 1 Nummer 2

Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG sind von dem Investmentfonds selbst zu ermitteln und im

Veranlagungsverfahren gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären.

Aus Vereinfachungsgründen ist nicht zu beanstanden, wenn ein Investmentfonds bei Anteilen

an Kapitalgesellschaften, die an einer Börse oder einem organisierten Markt zugelassen sind und

deren Geschäftstätigkeit nicht überwiegend auf das Erzielen von Einkünften aus Vermietung

und Verpachtung und / oder auf die Veräußerung von Immobilien gerichtet ist, davon ausgeht,

dass die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG

nicht erfüllt sind. Darüber hinaus ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn für

Kapitalgesellschaften, an denen der Investmentfonds mit weniger als 25 % am Nennkapital

beteiligt ist, bei der Prüfung der Immobilienquote des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e

Doppelbuchstabe cc EStG nur auf die Vermögensaufstellung des zuletzt testierten und öffentlich

zugänglichen Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft abgestellt wird.

Ist ein beschränkt steuerpflichtiger Investmentfonds an einer Inlandsimmobilien-Kapitalgesell­

schaft (vgl. Rz. 6.37a) beteiligt und veräußert diese Gesellschaft inländischen Immobilienbesitz

mit der Folge, dass der Anteilswert der Anteile an dieser Gesellschaft nur noch zu 50 % oder

weniger auf inländischem unbeweglichem Vermögen i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e

Doppelbuchstabe cc EStG beruht, wird das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland

hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Beteiligung an der Inlandsimmobilien-

Kapitalgesellschaft ausgeschlossen, so dass die Beteiligung an der Inlandsimmobilien-Kapital­

gesellschaft beim beschränkt steuerpflichtigen Investmentfonds im Zeitpunkt des Unterschrei­

tens der maßgeblichen Wertgrenze i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe

cc EStG als veräußert gilt (§ 12 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz KStG; sog. Entstrickungsbesteue­

rung). § 12 KStG ist aus Billigkeitsgründen nur insoweit anzuwenden, als der beschränkt

steuerpflichtige Investmentfonds die Beteiligung an der Inlandsimmobilien-Kapitalgesellschaft

innerhalb von 365 Tagen nach der Veräußerung des inländischen Immobilienbesitzes, die zum

Unterschreiten der maßgeblichen Wertgrenze i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e

Doppelbuchstabe cc EStG geführt hat, tatsächlich veräußert (rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175

Absatz 2 Nummer 2 AO).“

VI.

Nach Rz. 17.3 werden folgende Rzn. 17.3a und 17.3b angefügt:

17.3a

„Abweichend von Rz. 17.3 kann § 17 InvStG trotz fehlenden Rücknahmepreisen Anwendung

finden, wenn im Fall der Aussetzung der Anteilsrücknahme zwar die Veröffentlichung von

Rücknahmepreisen eingestellt wird, aber von der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von deren

steuerlichem Vertreter der aus der aufsichtsrechtlich anerkannten Bewertung des Investment­

fonds zum Jahresende resultierende Bewertungskurs veröffentlicht wird. In diesen Fällen tritt

der Bewertungskurs an die Stelle des Rücknahmepreises.

17.3b

Ist ein Spezial-Investmentfonds als Anleger an einem sich in Abwicklung befindlichen

Investmentfonds beteiligt und hat dieser Investmentfonds aufgrund der Aussetzung der

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Anteilsrücknahme die Veröffentlichung von Rücknahmepreisen eingestellt, aber von der

Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von deren steuerlichem Vertreter werden die aus der

aufsichtsrechtlich anerkannten Bewertung des Investmentfonds resultierende Bewertungskurse

veröffentlicht, dann ist es bei der Ermittlung der Einkünfte des Spezial-Investmentfonds nach

§§ 37 ff. InvStG nicht zu beanstanden, wenn wie folgt vorgegangen wird: Die positive Differenz

zwischen dem Bewertungskurs, der aus der letzten aufsichtsrechtlich anerkannten Bewertung

des Investmentfonds vor der Ausschüttung resultiert und veröffentlicht wurde, und den

fortgeführten Anschaffungskosten kann als Investmentertrag und der darüber hinaus

gehendende Betrag der Ausschüttung als Kapitalrückzahlung erfasst werden. Im Falle einer

negativen Differenz kann der Betrag der Ausschüttung in voller Höhe als steuerfreie

Kapitalrückzahlung erfasst werden.“

VII.

Die Überschrift vor Rz. 17.25 und die Rz. 17.25 werden wie folgt gefasst:

„f. Zeitliche Begrenzung der Abwicklungsphase (§ 17 Absatz 1 Satz 4 InvStG)

17.25

§ 17 Absatz 1 Satz 4 InvStG begrenzt die Möglichkeit zu steuerneutralen Kapitalrückzahlungen

innerhalb einer Abwicklungsphase auf einen maximalen Zeitraum von zehn Kalenderjahren

nach dem Kalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt. Die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG

maßgebliche Abwicklungsphase erstreckt sich dabei auf den Zeitraum vom Abwicklungsbeginn

(§ 17 Absatz 2 InvStG) bis zum Ende des Zehnjahreszeitraums und kann daher mehr als zehn

Jahre betragen, höchstens jedoch elf Jahre, wenn der Abwicklungsbeginn auf den 1. Januar

datiert. Wenn die Abwicklung z. B. am 30. Juni 2025 beginnt, dann endet der Zehnjahreszeitraum

erst am 31. Dezember 2035. Die für die Anwendung des § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG maßgebliche

Abwicklungsphase erstreckt sich damit auf den Zeitraum vom 30. Juni 2025 bis längstens zum

31. Dezember 2035. Der maximale Zeitraum nach § 17 Absatz 1 Satz 4 InvStG betrug ursprünglich

fünf Jahre, wurde jedoch im Zuge des JStG 2024 auf zehn Jahre verlängert und die Verlängerung

ist nach § 57 Absatz 10 Nummer 1 in allen offenen Fällen ab dem 6. Dezember 2024 anzuwen­

den.“

VIII.

In der Rz. 23.2 werden die Wörter „zum Ende des Geschäftsjahres des

Investmentfonds“ gestrichen.

IX.

Die Textziffer 31 wird wie folgt geändert:

1. In der Rz. 31.2c wird die Angabe „1. Januar 2026“ durch die Angabe „1. Januar

2027“ und die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember

2026“ ersetzt.

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2. In der Rz. 31.2d wird die Angabe „1. Januar 2026“ durch die Angabe „1. Januar

2027“ ersetzt.

3. In der Rz. 31.2e wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe

„31. Dezember 2026“ ersetzt.

4. In der Rz. 31.4 wird die Angabe „1. Januar 2026“ durch die Angabe „1. Januar

2027“ und die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember

2026“ ersetzt.

5. In der Rz. 31.11 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe

„31. Dezember 2026“ ersetzt.

X.

Nach Rz. 33.35 werden folgende Rzn. 33.35a und 33.35b eingefügt:

33.35a

„Zu den sonstigen inländischen Einkünften gehören auch Veräußerungsgewinne aus

Inlandsimmobilien-Kapitalgesellschaften i. S. d. § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG i. V. m. § 49

Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG (siehe Rz. 6.37a). Wenn der Spezial-

Investmentfonds das Wahlrecht zum Steuerabzug nach § 33 Absatz 1 (i. V. m. Absatz 4 Satz 1)

InvStG ausübt, entfällt die Körperschaftsteuerpflicht des Spezial-Investmentfonds hinsichtlich

der Veräußerungsgewinne aus Inlandsimmobilien-Kapitalgesellschaften und die Gewinne sind

als Veräußerungsgewinne, die dem Teileinkünfteverfahren oder § 8b KStG unterliegen, im

Rahmen der Einkünfteermittlung nach den §§ 37 bis 41 InvStG der Kategorie 10 zuzuordnen.

Da die vom Spezial-Investmentfonds nicht selbst versteuerten Veräußerungsgewinne aus

Inlandsimmobilien-Kapitalgesellschaften gleichzeitig auch Erträge i. S. d. § 33 Absatz 2 bis 4

InvStG darstellen, sind im Rahmen der Feststellungserklärung ergänzend zu den ausgeschütteten

und ausschüttungsgleichen Erträgen der Kategorie 10 die darin enthaltenen Erträge i. S. d. § 33

Absatz 2 bis 4 InvStG anzugeben, wenn es sich bei den Anlegern um beschränkt steuerpflichtige

Anleger oder um Investmentfonds oder um Dach-Spezial-Investmentfonds handelt. Das

Wahlrecht zum Steuerabzug kann auch wirksam ausgeübt werden, wenn aufgrund bestehender

Regelungen zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug auf die Veräußerungsgewinne aus

Inlandsimmobilien-Kapitalgesellschaf