ANWENDUNGSFRAGEN ZU DEN REGELUNGEN IM JAHRESSTEUERGESETZ 2009 ZUR BESTEUERUNG VON BETRIEBEN GEWERBLICHER ART (BGA) UND EIGENGESELLSCHAFTEN VON JURISTISCHEN PERSONEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS;

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

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Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

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Wilhelm straße 97

10117 Berlin

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14. Januar 2025

Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur

Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und

Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts;

Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom

15. Dezember 2021 (BStBl I S. 2483; verlängert durch das BMF-Schreiben

vom 26. Januar 2023, BStBl I S. 206) in Fällen von Verpachtungs-BgA von

juristischen Personen des öffentlichen Rechts

GZ: IV C 2 - S 2706/00063/001/187

DOK: COO.7005.100.2.11078905

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die

zeitliche Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2021

(a. a. O.) betreffend die in Rdnr. 15a und 17 enthaltenen Grundsätze für

juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31. Dezember 2026

verlängert. Diese Verlängerung gilt allerdings nur, wenn die Norm des

§ 2b UStG für die juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine

Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis

zum 31. Dezember 2024 von der bisherigen Übergangregelung des BMF-

Schreibens vom 15. Dezember 2021 (a. a. O.; verlängert durch das BMF-

Schreiben vom 26. Januar 2023, a. a. O.) Gebrauch gemacht wurde.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt TeilI.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.