ANWENDUNG DES KASSENSTAATSPRINZIPS AUF EHEMALIGE STAATLICHE PENSIONSFONDS

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DATUM 26. Oktober 2021

BETREFF Deutsch-niederländisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-NL);

Anwendung des Kassenstaatsprinzips auf ehemalige staatliche Pensionsfonds

GZ IV B 3 - S 1301-NDL/19/10006 :004

DOK 2021/1101432

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Das Bundeszentralamt für Steuern hatte sich in früheren Verständigungsverfahren mit den

Niederlanden mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Kassenstaatsprinzip auf ehemalige

staatliche Pensionsfonds der Niederlande angewandt werden kann.

Die Besteuerungsfälle betrafen Versorgungsbezüge, die aus einem niederländischen

Pensionsfonds an in Deutschland ansässige ehemalige Beschäftigte des niederländischen

öffentlichen Dienstes gezahlt werden. Dieser Pensionsfonds (Algemeen Burgerlijk

Pensionensfonds - ABP -) war in den Niederlanden im Rahmen einer Umstrukturierung des

öffentlich-rechtlichen Versorgungssystems von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in

eine private Stiftung umgewandelt worden.

Im Rahmen der Verhandlungen über das am 12. April 2012 unterzeichnete DBA waren sich

beide Staaten einig, dass das Besteuerungsrecht für die Versorgungsbezüge ehemaliger

Beschäftigter des niederländischen öffentlichen Dienstes aus dem ABP dem Kassenstaats­

gedanken folgen soll. Das DBA enthält daher in Nr. XIV seines Protokolls die Bestimmung,

dass unabhängig vom Schuldner des Ruhegehaltes ein aus den Niederlanden bezogenes

Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Kassenstaatsartikels (Artikel 18 DBA-NL) fällt,

www.bundesfinanzministerium.de

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soweit der Anspruch auf dieses Ruhegehalt im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen

Dienst erworben wurde. Wurde der Anspruch auf ein Ruhegehalt zum Teil im Rahmen eines

privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses und zum Teil im Rahmen einer Beschäftigung im

öffentlichen Dienst erworben, werden der Teil dieses Ruhegehalts, der unter den

Rentenartikel (Artikel 17 DBA-NL), und der Teil, der unter den Kassenstaatsartikel fällt,

anhand der Anzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhegeld im Rahmen eines

privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses bzw. im Rahmen einer Beschäftigung im

öffentlichen Dienst erworben wurde, im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Jahre, in denen der

Anspruch auf dieses Ruhegeld erworben wurde, anteilig ermittelt. Das DBA regelt auch eine

Rückwirkung dieser Vorschrift für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen.

Die Verständigungsverfahren, die ausschließlich niederländische Versorgungsbezüge

betrafen, die im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen aufgebaut wurden,

wurden daher im Lichte des am 12. April 2012 unterzeichneten DBA gelöst und den

Niederlanden das Besteuerungsrecht nach dem Kassenstaatsgedanken zugeordnet.

Ich bitte, in gleich gelagerten offenen Besteuerungsverfahren Ihres Zuständigkeitsbereiches

entsprechend zu verfahren. Mit Blick auf die Zuordnung eines Ruhegeldes aus dem ABP zum

Rentenartikel bzw. zum Kassenstaatsartikel im konkreten Fall weise ich auf die Möglichkeit

hin, den Steuerpflichtigen aufzufordern, beim „belastingdienst buitenland“ in Heerlen einen

Antrag zur Freistellung von der „loonheffing“ zu stellen. Zur Ermittlung des Umfangs der

Freistellung fordert der „belastingdienst buitenland“ beim ABP eine Aufteilung der

Zahlungen der Altersbezüge in Beträge, die auf öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und

in Beträge, die auf privat-rechtlichen Dienstverhältnissen beruhen, an. Ein Antragsformular

für diese Freistellung ist auf der Homepage des „belastingdienst“ abrufbar

(www.belastingdienst.nl). Bei Rückfragen zur Freistellung können sich die Steuerpflichtigen

an den „belastingdienst buitenland“ wenden (Telefon: +31 555 385 385 385).

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 27. April 2012

- IV B 3 - S 1301-NDL/07/10010 - (BStBl I 2012, Seite 691) und wird im Bundessteuerblatt

Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.