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DATUM 26. Oktober 2021
BETREFF Deutsch-niederländisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-NL);
Anwendung des Kassenstaatsprinzips auf ehemalige staatliche Pensionsfonds
GZ IV B 3 - S 1301-NDL/19/10006 :004
DOK 2021/1101432
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Das Bundeszentralamt für Steuern hatte sich in früheren Verständigungsverfahren mit den
Niederlanden mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Kassenstaatsprinzip auf ehemalige
staatliche Pensionsfonds der Niederlande angewandt werden kann.
Die Besteuerungsfälle betrafen Versorgungsbezüge, die aus einem niederländischen
Pensionsfonds an in Deutschland ansässige ehemalige Beschäftigte des niederländischen
öffentlichen Dienstes gezahlt werden. Dieser Pensionsfonds (Algemeen Burgerlijk
Pensionensfonds - ABP -) war in den Niederlanden im Rahmen einer Umstrukturierung des
öffentlich-rechtlichen Versorgungssystems von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in
eine private Stiftung umgewandelt worden.
Im Rahmen der Verhandlungen über das am 12. April 2012 unterzeichnete DBA waren sich
beide Staaten einig, dass das Besteuerungsrecht für die Versorgungsbezüge ehemaliger
Beschäftigter des niederländischen öffentlichen Dienstes aus dem ABP dem Kassenstaats
gedanken folgen soll. Das DBA enthält daher in Nr. XIV seines Protokolls die Bestimmung,
dass unabhängig vom Schuldner des Ruhegehaltes ein aus den Niederlanden bezogenes
Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Kassenstaatsartikels (Artikel 18 DBA-NL) fällt,
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soweit der Anspruch auf dieses Ruhegehalt im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen
Dienst erworben wurde. Wurde der Anspruch auf ein Ruhegehalt zum Teil im Rahmen eines
privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses und zum Teil im Rahmen einer Beschäftigung im
öffentlichen Dienst erworben, werden der Teil dieses Ruhegehalts, der unter den
Rentenartikel (Artikel 17 DBA-NL), und der Teil, der unter den Kassenstaatsartikel fällt,
anhand der Anzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhegeld im Rahmen eines
privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses bzw. im Rahmen einer Beschäftigung im
öffentlichen Dienst erworben wurde, im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Jahre, in denen der
Anspruch auf dieses Ruhegeld erworben wurde, anteilig ermittelt. Das DBA regelt auch eine
Rückwirkung dieser Vorschrift für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen.
Die Verständigungsverfahren, die ausschließlich niederländische Versorgungsbezüge
betrafen, die im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen aufgebaut wurden,
wurden daher im Lichte des am 12. April 2012 unterzeichneten DBA gelöst und den
Niederlanden das Besteuerungsrecht nach dem Kassenstaatsgedanken zugeordnet.
Ich bitte, in gleich gelagerten offenen Besteuerungsverfahren Ihres Zuständigkeitsbereiches
entsprechend zu verfahren. Mit Blick auf die Zuordnung eines Ruhegeldes aus dem ABP zum
Rentenartikel bzw. zum Kassenstaatsartikel im konkreten Fall weise ich auf die Möglichkeit
hin, den Steuerpflichtigen aufzufordern, beim „belastingdienst buitenland“ in Heerlen einen
Antrag zur Freistellung von der „loonheffing“ zu stellen. Zur Ermittlung des Umfangs der
Freistellung fordert der „belastingdienst buitenland“ beim ABP eine Aufteilung der
Zahlungen der Altersbezüge in Beträge, die auf öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und
in Beträge, die auf privat-rechtlichen Dienstverhältnissen beruhen, an. Ein Antragsformular
für diese Freistellung ist auf der Homepage des „belastingdienst“ abrufbar
(www.belastingdienst.nl). Bei Rückfragen zur Freistellung können sich die Steuerpflichtigen
an den „belastingdienst buitenland“ wenden (Telefon: +31 555 385 385 385).
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 27. April 2012
- IV B 3 - S 1301-NDL/07/10010 - (BStBl I 2012, Seite 691) und wird im Bundessteuerblatt
Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.