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DATUM 20. Dezember 2024
BETREFF Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung;
Änderung des BMF-Schreibens vom 17. März 2021 (BStBl I S. 342)
GZ IV B 5 - S 1351/19/10002 :001
DOK 2024/1022329
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Für die Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung
gilt das BMF-Schreiben vom 17. März 2021 (BStBl I S. 342) mit folgenden Maßgaben in
allen noch offenen Fällen:
1. Der Satz 4 im ersten Spiegelstrich der Tz. II „Für Kapitalanlagegesellschaften bedeutet
dies, dass der Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmarkt im Aufnahmestaat liegt.“ wird
ersetzt durch „Gleiches gilt für Kapitalanlagegesellschaften.“.
2. Dem dritten Spiegelstrich der Tz. II wird folgender Satz 4 angefügt: „Unschädlich ist eine
Besorgung durch nahestehende Personen im gleichen Staat, wenn diese die wesentliche
wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft unter Einsatz ihrer eigenen
sachlichen und personellen Ausstattung ausüben.“
3. Die letzten beiden Absätze der Tz. II sind nicht mehr anzuwenden.
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Im Übrigen sind die im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 (BStBl I
Sondernummer 1/2023 S. 3) zum Entlastungsbeweis nach § 8 Absatz 2 bis 4 AStG in der ab
dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten Grundsätze in allen noch offenen Fällen
für die Prüfung des Entlastungsbeweises in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung des
§ 8 Absatz 2 AStG insoweit zu berücksichtigen, als sich die beiden Fassungen des Gesetzes
entsprechen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag