ANWENDUNG DES § 8 ABSATZ 2 ASTG - BFH-RECHTSPRECHUNG

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DATUM 17. März 2021

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

BETREFF Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG;

Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 22. Mai 2019 - I R 11/19 -

und vom 18. Dezember 2019 - I R 59/17 -

GZ IV B 5 - S 1351/19/10002 :001

DOK 2021/0290319

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für

die Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des

Bundesfinanzhofs (BFH) zur Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit im Rahmen der §§ 7

bis 14 AStG, Folgendes:

I. Rechtsprechung des BFH

Mit Urteil vom 22. Mai 2019 - I R 11/19 - (vormals I R 80/14), BStBl II …1, hat der BFH

entschieden, dass die aufgrund des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 am

1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderungen des Systems der Hinzurechnungsbesteuerung

dazu geführt haben, dass die sog. Standstill-Klausel des Artikels 57 Absatz 1 EG

(jetzt: Artikel 64 Absatz 1 AEUV) keine Anwendung mehr findet. Daher muss sich die sog.

erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Absatz 6 und 6a AStG auch im

Zusammenhang mit Direktinvestitionen hinsichtlich einer in einem Drittstaat ansässigen

Zwischengesellschaft fortan an der Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 56 Absatz 1 EG,

1 Redaktion BStBl m. d. B. um Ergänzung

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

www.bundesfinanzministerium.de

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jetzt: Artikel 63 Absatz 1 AEUV) messen lassen. Die in der Hinzurechnung von Zwischen-

einkünften mit Kapitalanlagecharakter liegende Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit

kann aber aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere der Verhinderung

von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung, gerechtfertigt werden. Das gilt jedoch nicht,

wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Beteiligung an dieser Gesellschaft nicht auf

einer künstlichen Gestaltung beruht (Entlastungsbeweis). Diese Nachweismöglichkeit muss

dem Steuerpflichtigen jedoch nur dann gewährt werden, wenn rechtliche, insbesondere

vertragliche Verpflichtungen des Drittstaates gegenüber den deutschen Steuerbehörden

bestehen, die es tatsächlich ermöglichen, gegebenenfalls die Richtigkeit dieser Angaben zu

überprüfen.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2019 - I R 59/17 -, BStBl II …1, hat der BFH u. a. entschieden,

dass nicht nur die Hinzurechnung von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter nach § 7

Absatz 6 und 6a AStG, sondern auch die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7

Absatz 1 AStG in Drittstaatenkonstellationen an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen ist und

insofern gleichermaßen die Grundsätze des Urteils des BFH vom 22. Mai 2019 - I R 11/19 -,

gelten. Der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit wird nicht schon aufgrund des

Vorrangs der Niederlassungsfreiheit gesperrt, weil für § 7 Absatz 1 AStG auch die

Beteiligung an der Zwischengesellschaft zu mehr als der Hälfte durch mehrere vertraglich

nicht verbundene und auch sonst einander nicht nahestehende Steuerpflichtige tatbestands-

mäßig ist.

II. Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG (Entlastungsbeweis)

Nach der BFH-Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass es sich bei der

gewählten Gestaltung nicht um eine künstliche Gestaltung handelt, um damit die Anwendung

der §§ 7 - 14 AStG auszuschließen. Im Fall der Beteiligung an Gesellschaften, die in einem

EU-Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (EU/EWR-Staaten)

ansässig sind, wird diese Nachweismöglichkeit durch § 8 Absatz 2 AStG konkretisiert. Bei

Beteiligung an Gesellschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, ist § 8 Absatz 2 AStG bei

Vorliegen der unter III. dargestellten weiteren Voraussetzungen darüber hinaus ebenfalls

sinngemäß anzuwenden.

Dies gilt auch für in EU/EWR-Staaten ansässige Kapitalanlagegesellschaften i. S. d. § 7

Absatz 6 AStG; die Kapitalverkehrsfreiheit geht der Anwendung des § 21 Absatz 21

Satz 3 AStG (zeitliche Einschränkung für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2012)

vor.

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Der Steuerpflichtige hat gemäß § 8 Absatz 2 AStG nachzuweisen, dass die Zwischen-

gesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Aufnahmestaat nachgeht,

vgl. BT-Drucksache 16/6290 S. 92.

Für den Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nach § 8 Absatz 2 AStG gilt,

dass

-

eine gezielte Nutzziehung der Ressourcen im Aufnahmestaat vorliegen muss, z. B. gut

ausgebildetes Personal oder günstige Produktionsbedingungen im Rahmen der

Beschaffungsmarktaktivität oder z. B. besondere Kundennähe im Rahmen der

Absatzmarktaktivität. Die Ausübung der Geschäftstätigkeit im Aufnahmestaat muss

hierbei einen relevanten Umfang erfordern und erreichen. Die Teilnahme am dortigen

Marktgeschehen muss aktiv, ständig und nachhaltig sein. Für Kapitalanlagegesellschaften

bedeutet dies, dass der Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmarkt im Aufnahmestaat

liegt. Nicht ausreichend ist beispielsweise die Anmietung von Büroräumlichkeiten bzw.

eine nur geringfügige Wahrnehmung von Funktionen, insbesondere wenn die

Wahrnehmung dieser Funktionen nicht ortsgebunden ist;

-

die Zwischengesellschaft nicht nur personell, sondern auch sachlich angemessen

ausgestattet sein muss, so dass sie in der Lage ist, die angestrebten wirtschaftlichen

Kernfunktionen selbständig auszuüben;

-

die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen durch die ausländische Gesellschaft

selbst getroffen werden müssen. Die Gesellschaft muss ihre wirtschaftliche Kernfunktion

selbst ausüben. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft ihre wesentliche wirtschaft-

liche Tätigkeit durch Dritte besorgen lässt.

Die Substanzerfordernisse des § 8 Absatz 2 AStG müssen im Hinblick auf die jeweiligen

passiven Einkünfte (§ 8 Absatz 1 AStG) erfüllt werden.

Des Weiteren hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Beteiligung an der

ausländischen Gesellschaft keine rein künstliche Gestaltung darstellt. Eine solche rein

künstliche Gestaltung liegt allgemein in jeder Vorkehrung, deren Hauptziel oder eines derer

Hauptziele darin besteht, durch Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielte

Gewinne künstlich in Drittstaaten oder Gebiete mit niedrigem Besteuerungsniveau zu

transferieren (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Februar 2019 in der Rs. C-135/17, „X“,

ECLI:EU:C:2019:136, Rz. 84 sowie Urteile der Großen Kammer vom 26. Februar 2019 in

den verbundenen Rechtssachen C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16

(N Luxembourg 1 u. a., ECLI:EU:C:2019:134) sowie in den verbundenen Rechtssachen

C-116/16 und C-117/16 (T Danmark u. a., ECLI:EU:C:2019:135).

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Folglich sind über die vorgenannten Substanzerfordernisse hinaus triftige wirtschaftliche,

d. h. außersteuerliche, Gründe für die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft

darzulegen und nachzuweisen. Dazu gehört der Nachweis, dass keiner der Hauptzwecke der

Beteiligung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist.

III. Anforderungen an die Amtshilfe in Drittstaatenfällen

Sind die Voraussetzungen unter II. erfüllt, kann eine Anwendung der §§ 7 - 14 AStG in

Drittstaatensachverhalten nur dann unterbleiben, wenn darüber hinaus rechtliche,

insbesondere vertragliche Verpflichtungen des Drittstaates gegenüber den deutschen

Steuerbehörden bestehen, die es tatsächlich ermöglichen, gegebenenfalls die Richtigkeit

dieser Angaben zu überprüfen. Ist das nicht der Fall, ist es unionsrechtlich nicht geboten, dem

Steuerpflichtigen einen entsprechenden Nachweis zu ermöglichen. Die Hinzurechnungs-

besteuerung kommt insoweit unabhängig vom Vorbringen des Steuerpflichtigen zur

Anwendung.

Rechtliche Verpflichtungen eines Drittstaates sind für das betroffene Wirtschaftsjahr nur dann

als hinreichend in diesem Sinne anzusehen, wenn diese

-

einen rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit und Mechanismen zum Austausch von

Informationen zwischen den betreffenden nationalen Behörden begründen, aus denen ein

Informationsanspruch zugunsten der Bundesrepublik Deutschland folgt und

-

es den deutschen Steuerbehörden tatsächlich ermöglichen, gegebenenfalls die Richtigkeit

der Informationen im Einzelfall zu überprüfen (tatsächliche Verifikationsmöglichkeit).

Ein hinreichender Informationsanspruch zugunsten der Bundesrepublik Deutschland setzt

voraus, dass dieser sich inhaltlich auf die Anwendung des deutschen Ertragsteuerrechts

(Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht) bezieht. Das ist insbesondere dann

nicht der Fall, wenn sich die Regelung im Falle von Informationsaustauschklauseln in

Doppelbesteuerungsabkommen nur auf die Durchführung des Abkommens selbst beschränkt

(sog. kleiner Informationsaustausch).

Die Voraussetzungen für einen hinreichenden Informationsanspruch erfüllen

-

Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU, soweit er aufgrund EU-Beitritts rückwirkende

Anwendung findet (vgl. Urteil des BFH vom 18. Dezember 2019 - I R 59/17 -);

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-

Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen, welche Artikel 26 Absatz 1 OECD-

MA 2017 (OECD-Musterabkommen 2017 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf

dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen) entsprechen (sog. großer

bzw. umfassender Informationsaustausch);

-

Regelungen in Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (Tax Information

Exchange Agreement – TIEA), welche Artikel 5 TIEA-MA (TIEA-Musterabkommen der

OECD) entsprechen;

-

Artikel 4 ff. des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe

in Steuersachen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Mai 2010 in

Verbindung mit einer Erklärung/Hinterlegung des anderen Vertragsstaates zu Artikel 2

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) und/oder

Buchstabe b Ziffer i (Gewerbesteuer) oder

-

zwischenstaatliche Vereinbarungen mit vergleichbaren Regelungen, vgl. hierzu auch

Anlage 1 des Merkblatts zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch

in Steuersachen (BMF-Schreiben vom 29. Mai 2019, BStBl I 2019, S. 480).

Das Bestehen eines hinreichenden Informationsanspruchs setzt weiter voraus, dass der

ausländische Staat die jeweilige Regelung wirksam in innerstaatliches Recht umgesetzt hat

und die Regelung im Einzelfall zeitlich anwendbar ist. Hierbei ist zu beachten, dass der in

einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Informationsaustausch in der Regel erst

für das Wirtschaftsjahr nach dessen Inkrafttreten gilt.

Dem erforderlichen rechtlichen Rahmen steht es nicht entgegen, wenn dem ersuchten Staat

punktuelle, abstrakt existierende Auskunftsverweigerungsrechte (wie z. B. Artikel 26

Absatz 2 und 3 OECD-MA 2017, Artikel 21 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens über die

gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen) zustehen.

Eine hinreichende tatsächliche Verifikationsmöglichkeit im Einzelfall liegt nur vor, wenn

aufgrund der Regelung tatsächlich allgemein eine störungsfreie Zusammenarbeit

gewährleistet ist.

Sofern ein Auskunftsersuchen in einem Einzelfall gestellt wird, muss die Richtigkeit der vom

Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen von der zuständigen Behörde des anderen

Staates innerhalb einer angemessenen Frist tatsächlich zumindest insoweit bestätigt werden,

als diese entscheidungserheblich sind. Eine Aussage des Inhalts, dass im Hinblick auf für die

Nachweisführung notwendige Aspekte der zuständigen Behörde des anderen Staates keine

abweichenden Erkenntnisse vorliegen, ist demgegenüber nicht ausreichend.

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Eine tatsächliche Verifikationsmöglichkeit liegt in der Regel auch dann nicht vor, wenn der

Steuerpflichtige der Durchführung eines solchen Auskunftsersuchens widerspricht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist in allen noch nicht

bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den

Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag