ANWENDUNG DES § 12 STEUEROASEN-ABWEHRGESETZES (STABWG)

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Oberste Finanzbehörden

der Länder

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Bundeszentralamt für Steuern

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Bundesministerium der Finanzen

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Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

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+49 (0) 30 18 682-0

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DATUM 4. Juni 2024

BETREFF Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)

GZ IV B 3 - S 1300/24/10005 :002

DOK 2024/0480649

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des

§ 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG), dass für Geschäftsjahre, die vor dem

31. Dezember 2022 begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen

erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Dieses Schreiben ersetzt das

BMF-Schreiben vom 21. Februar 2024 (BStBl I S. 253). Es wird

im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort auf den Internetseiten des

Bundesministeriums der Finanzen und des Bundeszentralamtes für Steuern zum Herunter-

laden bereit.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

www.bundesfinanzministerium.de