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der Länder
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im Bundesministerium der Finanzen
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DATUM 4. Juni 2014
BETREFF Anwendung des § 1 Absatz 4 Außensteuergesetz
GZ IV B 5 - S 1341/07/10009
DOK 2014/0423765
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 1 Absatz 4
Außensteuergesetz (AStG) wie folgt anzuwenden:
Nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a AStG sind Geschäftsbeziehungen wirtschaftliche
Vorgänge, die Teil einer Tätigkeit sind, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden sind oder im Fall einer ausländischen nahe
stehenden Person anzuwenden wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im Inland ereignet
hätte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen der zweiten Alternative dieser Vorschrift ist für sämtliche
Tatbestandsmerkmale wegzudenken, dass sie im Ausland verwirklicht wurden. Folglich ist zu
fragen, ob auf die Tätigkeit die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden wären, wenn der
Geschäftsvorfall in vollem Umfang im Inland stattgefunden hätte.
Insbesondere im Hinblick auf eine ausländische nahe stehende Person ist anzunehmen, dass
statt einer ausländischen nahe stehenden Person fiktiv eine inländische nahe stehende Person,
die sich im Übrigen in der Situation der ausländischen nahe stehenden Person befindet, an
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dem Geschäftsvorfall beteiligt ist. Unter Annahme dieser Fiktion ist zu prüfen, ob auf die
Tätigkeit die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden sind.
Dieses Verständnis gilt sinngemäß auch für die Anwendung der bis zum 31. Dezember 2012
anzuwendenden Fassung des § 1 Absatz 5 AStG.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.