ANWENDUNG DES § 1 ABSATZ 4 AUSSENSTEUERGESETZ

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DATUM 4. Juni 2014

BETREFF Anwendung des § 1 Absatz 4 Außensteuergesetz

GZ IV B 5 - S 1341/07/10009

DOK 2014/0423765

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 1 Absatz 4

Außensteuergesetz (AStG) wie folgt anzuwenden:

Nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a AStG sind Geschäftsbeziehungen wirtschaftliche

Vorgänge, die Teil einer Tätigkeit sind, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des

Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden sind oder im Fall einer ausländischen nahe

stehenden Person anzuwenden wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im Inland ereignet

hätte.

Zur Prüfung der Voraussetzungen der zweiten Alternative dieser Vorschrift ist für sämtliche

Tatbestandsmerkmale wegzudenken, dass sie im Ausland verwirklicht wurden. Folglich ist zu

fragen, ob auf die Tätigkeit die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden wären, wenn der

Geschäftsvorfall in vollem Umfang im Inland stattgefunden hätte.

Insbesondere im Hinblick auf eine ausländische nahe stehende Person ist anzunehmen, dass

statt einer ausländischen nahe stehenden Person fiktiv eine inländische nahe stehende Person,

die sich im Übrigen in der Situation der ausländischen nahe stehenden Person befindet, an

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dem Geschäftsvorfall beteiligt ist. Unter Annahme dieser Fiktion ist zu prüfen, ob auf die

Tätigkeit die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden sind.

Dieses Verständnis gilt sinngemäß auch für die Anwendung der bis zum 31. Dezember 2012

anzuwendenden Fassung des § 1 Absatz 5 AStG.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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