Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt
für Steuern
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Tel. +49 30 18 682-0
poststelle@bmf.bund.de
www.bundesfinanzministerium.de
28. November 2025
Betreff: Anwendung der Vorsorgepauschale gemäß § 39b Absatz 2 Satz 5 EStG nach dem
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG);
Rückwirkende Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 im
Lohnsteuerabzugsverfahren
Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt III/2025 zu TOP 11
GZ: IV C 5 – S 2379/00005/001/018
DOK: COO.7005.100.3.13561669
Seite 1 von 2
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die lohnsteuerliche
Behandlung rückwirkender Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung nach dem
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) Folgendes:
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 8. Juni 2023 (BGBl. I S. 1408)
wurde § 55 Absatz 3 SGB XI neu gefasst. Seit dem 1. Juli 2023 erfolgt eine Beitragsdifferenzierung
nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Eltern erhalten ab dem zweiten Kind einen
Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind auf den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung,
höchstens 1,0 Prozentpunkte.
Zur lohnsteuerlichen Umsetzung wurde § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG ab dem
1. Januar 2024 angepasst, um bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale den verminderten
Beitragssatz zu berücksichtigen.
Seit dem 1. Juli 2025 steht nach § 55 Absatz 3c SGB XI ein digitales Datenaustauschverfahren
(DaBPV) zur Verfügung, das die automatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Kinder und die Anwendung der zutreffenden Beitragssätze in der Pflegeversicherung sicherstellt.
Seite 2 von 2
Arbeitgeber müssen den Initialabruf über das DaBPV für Beschäftigte, die schon vor dem 1. Juli 2025
bei ihnen beschäftigt waren, spätestens bis zum 31. Dezember 2025 vornehmen.
Hat der Arbeitgeber bislang eine unzutreffende Anzahl der Kinder bei der Ermittlung des Beitrags
zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt, wird er vom Sozialversicherungsträger
gegebenenfalls zu einer rückwirkenden Korrektur des Pflegeversicherungsbeitrags nach dem PUEG
ab dem Jahr 2023 verpflichtet.
In diesen Fällen sind für die Jahre 2023 und 2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren
vorzunehmen. Eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Absatz 4 EStG besteht insoweit
nicht. Entsprechendes gilt für das Jahr 2025, wenn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs auf Grund
der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr zulässig ist.
Die im Rahmen einer rückwirkenden Korrektur verrechneten bzw. erstatteten Beiträge zur sozialen
Pflegeversicherung sind im Kalenderjahr der Verrechnung bzw. Erstattung von den in Zeile 26 der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. Besonderen Lohnsteuerbescheinigung
einzutragenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abzuziehen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.