ANWENDUNG DER VORSORGEPAUSCHALE GEMÄSS § 39B ABSATZ 2 SATZ 5 EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) NACH DEM PFLEGEUNTERSTÜTZUNGS- UND -ENTLASTUNGSGESETZ (PUEG); RÜCKWIRKENDE KORREKTUR DER BEITRÄGE ZUR PFLEGEVE

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der Länder

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28. November 2025

Betreff: Anwendung der Vorsorgepauschale gemäß § 39b Absatz 2 Satz 5 EStG nach dem

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG);

Rückwirkende Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 im

Lohnsteuerabzugsverfahren

Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt III/2025 zu TOP 11

GZ: IV C 5 – S 2379/00005/001/018

DOK: COO.7005.100.3.13561669

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die lohnsteuerliche

Behandlung rückwirkender Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung nach dem

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) Folgendes:

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 8. Juni 2023 (BGBl. I S. 1408)

wurde § 55 Absatz 3 SGB XI neu gefasst. Seit dem 1. Juli 2023 erfolgt eine Beitragsdifferenzierung

nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Eltern erhalten ab dem zweiten Kind einen

Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind auf den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung,

höchstens 1,0 Prozentpunkte.

Zur lohnsteuerlichen Umsetzung wurde § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG ab dem

1. Januar 2024 angepasst, um bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale den verminderten

Beitragssatz zu berücksichtigen.

Seit dem 1. Juli 2025 steht nach § 55 Absatz 3c SGB XI ein digitales Datenaustauschverfahren

(DaBPV) zur Verfügung, das die automatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen

Kinder und die Anwendung der zutreffenden Beitragssätze in der Pflegeversicherung sicherstellt.

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Arbeitgeber müssen den Initialabruf über das DaBPV für Beschäftigte, die schon vor dem 1. Juli 2025

bei ihnen beschäftigt waren, spätestens bis zum 31. Dezember 2025 vornehmen.

Hat der Arbeitgeber bislang eine unzutreffende Anzahl der Kinder bei der Ermittlung des Beitrags

zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt, wird er vom Sozialversicherungsträger

gegebenenfalls zu einer rückwirkenden Korrektur des Pflegeversicherungsbeitrags nach dem PUEG

ab dem Jahr 2023 verpflichtet.

In diesen Fällen sind für die Jahre 2023 und 2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren

vorzunehmen. Eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Absatz 4 EStG besteht insoweit

nicht. Entsprechendes gilt für das Jahr 2025, wenn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs auf Grund

der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr zulässig ist.

Die im Rahmen einer rückwirkenden Korrektur verrechneten bzw. erstatteten Beiträge zur sozialen

Pflegeversicherung sind im Kalenderjahr der Verrechnung bzw. Erstattung von den in Zeile 26 der

elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. Besonderen Lohnsteuerbescheinigung

einzutragenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abzuziehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.