ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE PFLICHT ZUR MITTEILUNG GRENZÜBERSCHREITENDER STEUERGESTALTUNGEN

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

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Oberste Finanzbehörden der

Länder

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Bundeszentralamt für Steuern

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10117 Berlin

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DATUM 7. Juni 2024

BETREFF Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender

Steuergestaltungen

Anpassung an die Änderung des § 138f AO durch das Gesetz vom 27. März 2024,

BGBl. I Nr. 108

BEZUG BMF-Schreiben vom 29. März 2021, BStBl I S. 582, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben

vom 23. Januar 2023, BStBl I S. 183

GZ IV D 1 - S 0304/19/10006 :014

IV B 1 - S 1317/19/10058 :011

DOK 2024/0466495

Das Gesetz vom 27. März 2024, BGBl. I Nr. 108, enthält u.a. verschiedene, teilweise

datenschutzrechtlich erforderliche sowie ergänzende Änderungen in § 138f AO.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden nachstehende Rand-

nummern des BMF-Schreibens vom 29. März 2021, BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vor-

schriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, zuletzt

geändert durch BMF-Schreiben vom 23. Januar 2023, BStBl I S. 183, mit sofortiger Wirkung

wie folgt neu gefasst:

„78

Die Mitteilungspflicht geht insoweit jedoch erst auf den Nutzer über, sobald der Inter-

mediär alle übrigen, nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Daten an das

Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und die ihm für diese Mitteilung zugewie-

sene Registriernummer und Offenlegungsnummer an den Nutzer weitergeleitet hat.

Der Intermediär hat dem Nutzer darüber hinaus die Angaben nach § 138f Abs. 3 Satz

1 Nr. 2, 3 und 10 AO zur Verfügung zu stellen, soweit sie diesem nicht bekannt sind;

auf Nachfrage des Bundeszentralamts für

Steuern hat der Intermediär

Auskunft

darüber zu erteilen, wann er dem Nutzer vorstehende Angaben zur Verfügung gestellt

hat.

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

93

Da die Informationen über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen

zwischen diesen EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, sollen mehrere identische

Mitteilungen der gleichen grenzüberschreitenden Steuergestaltung in mehreren EU-

Mitgliedstaaten vermieden werden. Deshalb ist ein Intermediär nach § 138f Abs. 8 A

O

von der Mitteilungspflicht nach § 138d Abs. 1 AO befreit, sofern und soweit er

nachweisen kann, dass er oder der Nutzer dieselbe grenzüberschreitende Steuerge-

staltung bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat ordnungsgemäß nach den dort

geltenden nationalen Regelungen zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuer-

gestaltungen mitgeteilt hat.

97

Zur Vermeidung von Mehrfachmeldungen derselben grenzüberschreitenden Steuerge-

staltung sieht § 138f Abs. 9 Satz 2 AO eine Befreiung von der Mitteilungspflicht vor,

soweit der Intermediär nachweisen kann, dass bereits ein anderer Intermediär oder ein

Nutzer im Hinblick auf dieselbe Steuergestaltung die

erforderlichen Informationen

entweder dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Behörde eines

anderen EU-Mitgliedstaats übermittelt hat. Gleiches gilt, wenn der Intermediär

nachweisen kann, dass die erforderlichen Informationen im Hinblick auf dieselbe

grenzüberschreitende Steuergestaltung durch den Nutzer entweder dem Bundeszen-

tralamt für Steuern (vgl. § 138f Abs. 6 Satz 5 AO, siehe Teil I, Kapitel 3.1.5.3, Rz. 80)

oder der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats übermittelt worden

sind.

100

Voraussetzung der Befreiung ist, dass der Intermediär, der die grenzüberschreitende

Steuergestaltung mitgeteilt hat, den sich auf die Befreiung berufenden Intermediär

benannt hat. Das ergibt sich aus § 138f Abs. 9 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AO, da die

Befreiung von der Mitteilungspflicht für alle weiteren Intermediäre voraussetzt, dass

der mitteilende Intermediär alle Angaben des § 138f Abs. 3 AO, d. h. auch die

weiteren Intermediäre in seiner Mitteilung benennt. Die Benennung anderer Interme-

diäre ist für den mitteilenden Intermediär freiwillig (§ 138f Abs. 3 Satz 2 AO). Hat er

in seiner Mitteilung allerdings andere Intermediäre oder Nutzer benannt, so hat er sie

darüber zu informieren (vgl. Teil III, Kapitel 1.5.1.3).

198

§ 138f Abs. 6 Satz 4 AO normiert für Fälle, in denen Intermediäre als Berufsgeheim-

nisträger einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen und vom Nutzer

der Steuergestaltung hiervon nicht entbunden werden (vgl. Teil I, Kapitel 3.1.5.3), eine

Anlaufhemmung der Mitteilungsfrist. Danach beginnt die 30-tägige Mitteilungs-frist

des Nutzers für die Mitteilung

der in § 138f Abs. 3 Satz

1 Nr. 2, 3 und 10 AO

genannten Angaben erst mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer vom Intermediär die

erforderlichen Angaben erlangt hat (§ 138f Abs. 6 Satz 4 AO); über diesen Zeitpunkt

hat der Intermediär dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage hin Auskunft zu

erteilen.

Seite 3

209

Es ist möglich, dass mehrere Intermediäre zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden

Steuergestaltung im Geltungsbereich der AO oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat

verpflichtet sind (vgl. Teil I, Kapitel 3.3.2). Soweit dies einem Intermediär bekannt ist,

kann der Intermediär nach § 138f Abs. 3 Satz 2 AO die vorgenannten Angaben auch

zu den anderen ihm bekannten Intermediären mit deren Einwilligung e rgänzen. Zur

Informationspflicht an die genannten Intermediäre vgl. Teil III, Kapitel 1.5.1.3.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.