(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
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Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden der
Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-0
poststelle@bmf.bund.de
DATUM 7. Juni 2024
BETREFF Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender
Steuergestaltungen
Anpassung an die Änderung des § 138f AO durch das Gesetz vom 27. März 2024,
BGBl. I Nr. 108
BEZUG BMF-Schreiben vom 29. März 2021, BStBl I S. 582, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben
vom 23. Januar 2023, BStBl I S. 183
GZ IV D 1 - S 0304/19/10006 :014
IV B 1 - S 1317/19/10058 :011
DOK 2024/0466495
Das Gesetz vom 27. März 2024, BGBl. I Nr. 108, enthält u.a. verschiedene, teilweise
datenschutzrechtlich erforderliche sowie ergänzende Änderungen in § 138f AO.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden nachstehende Rand-
nummern des BMF-Schreibens vom 29. März 2021, BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vor-
schriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, zuletzt
geändert durch BMF-Schreiben vom 23. Januar 2023, BStBl I S. 183, mit sofortiger Wirkung
wie folgt neu gefasst:
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Die Mitteilungspflicht geht insoweit jedoch erst auf den Nutzer über, sobald der Inter-
mediär alle übrigen, nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Daten an das
Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und die ihm für diese Mitteilung zugewie-
sene Registriernummer und Offenlegungsnummer an den Nutzer weitergeleitet hat.
Der Intermediär hat dem Nutzer darüber hinaus die Angaben nach § 138f Abs. 3 Satz
1 Nr. 2, 3 und 10 AO zur Verfügung zu stellen, soweit sie diesem nicht bekannt sind;
auf Nachfrage des Bundeszentralamts für
Steuern hat der Intermediär
Auskunft
darüber zu erteilen, wann er dem Nutzer vorstehende Angaben zur Verfügung gestellt
hat.
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
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Da die Informationen über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen
zwischen diesen EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, sollen mehrere identische
Mitteilungen der gleichen grenzüberschreitenden Steuergestaltung in mehreren EU-
Mitgliedstaaten vermieden werden. Deshalb ist ein Intermediär nach § 138f Abs. 8 A
O
von der Mitteilungspflicht nach § 138d Abs. 1 AO befreit, sofern und soweit er
nachweisen kann, dass er oder der Nutzer dieselbe grenzüberschreitende Steuerge-
staltung bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat ordnungsgemäß nach den dort
geltenden nationalen Regelungen zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuer-
gestaltungen mitgeteilt hat.
97
Zur Vermeidung von Mehrfachmeldungen derselben grenzüberschreitenden Steuerge-
staltung sieht § 138f Abs. 9 Satz 2 AO eine Befreiung von der Mitteilungspflicht vor,
soweit der Intermediär nachweisen kann, dass bereits ein anderer Intermediär oder ein
Nutzer im Hinblick auf dieselbe Steuergestaltung die
erforderlichen Informationen
entweder dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Behörde eines
anderen EU-Mitgliedstaats übermittelt hat. Gleiches gilt, wenn der Intermediär
nachweisen kann, dass die erforderlichen Informationen im Hinblick auf dieselbe
grenzüberschreitende Steuergestaltung durch den Nutzer entweder dem Bundeszen-
tralamt für Steuern (vgl. § 138f Abs. 6 Satz 5 AO, siehe Teil I, Kapitel 3.1.5.3, Rz. 80)
oder der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats übermittelt worden
sind.
100
Voraussetzung der Befreiung ist, dass der Intermediär, der die grenzüberschreitende
Steuergestaltung mitgeteilt hat, den sich auf die Befreiung berufenden Intermediär
benannt hat. Das ergibt sich aus § 138f Abs. 9 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AO, da die
Befreiung von der Mitteilungspflicht für alle weiteren Intermediäre voraussetzt, dass
der mitteilende Intermediär alle Angaben des § 138f Abs. 3 AO, d. h. auch die
weiteren Intermediäre in seiner Mitteilung benennt. Die Benennung anderer Interme-
diäre ist für den mitteilenden Intermediär freiwillig (§ 138f Abs. 3 Satz 2 AO). Hat er
in seiner Mitteilung allerdings andere Intermediäre oder Nutzer benannt, so hat er sie
darüber zu informieren (vgl. Teil III, Kapitel 1.5.1.3).
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§ 138f Abs. 6 Satz 4 AO normiert für Fälle, in denen Intermediäre als Berufsgeheim-
nisträger einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen und vom Nutzer
der Steuergestaltung hiervon nicht entbunden werden (vgl. Teil I, Kapitel 3.1.5.3), eine
Anlaufhemmung der Mitteilungsfrist. Danach beginnt die 30-tägige Mitteilungs-frist
des Nutzers für die Mitteilung
der in § 138f Abs. 3 Satz
1 Nr. 2, 3 und 10 AO
genannten Angaben erst mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer vom Intermediär die
erforderlichen Angaben erlangt hat (§ 138f Abs. 6 Satz 4 AO); über diesen Zeitpunkt
hat der Intermediär dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage hin Auskunft zu
erteilen.
Seite 3
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Es ist möglich, dass mehrere Intermediäre zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden
Steuergestaltung im Geltungsbereich der AO oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat
verpflichtet sind (vgl. Teil I, Kapitel 3.3.2). Soweit dies einem Intermediär bekannt ist,
kann der Intermediär nach § 138f Abs. 3 Satz 2 AO die vorgenannten Angaben auch
zu den anderen ihm bekannten Intermediären mit deren Einwilligung e rgänzen. Zur
Informationspflicht an die genannten Intermediäre vgl. Teil III, Kapitel 1.5.1.3.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.