ANWENDUNG DER MITTEILUNGSVERORDNUNG AB 2025

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin

POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

Bundeszentralamt für Steuern

HAUSANSCHRIFT

TEL

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

+49 (0) 30 18 682-0

BETREFF Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 1. Januar 2025;

Anpassung an die Änderung der §§ 2, 4a, 7, 8 und 13 MV durch die Siebte Verordnung

zur Änderung der Mitteilungsverordnung und die Änderung des § 4 MV durch das

Jahressteuergesetz 2024

BEZUG TOP 6.2 der Sitzung AO IV/2024

ANLAGEN 3

GZ IV D 1 - S 0229/22/10002 :005

DOK 2024/1102547

Aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 AO hat die Bundesregierung am 7. September

1993 die Mitteilungsverordnung e rlassen (BGBl. I Seite 1554). Diese Verordnung wurde

zuletzt durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom

25. November 2024 (BGBl. I Nr. 364) und Artikel 23 des Jahressteuergesetzes 2024 vom

2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) geändert.

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung

der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 1. Januar 2025 die nachfolgenden Regelungen.

Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen gelten auch für in 2024 verwirklichte und ab

1. Januar 2025 mitzuteilende Zahlungen, Honorare, Verwaltungsakte und sonstige

mitteilungspflichtige Sachverhalte, soweit im BMF-Schreiben nichts anderes bestimmt ist.

1.

Zweck der Verordnung

2.

Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)

2.1

Behörden und andere öffentliche Stellen

www.bundesfinanzministerium.de

E-MAIL

DATUM 12. Dezember 2024

poststelle@bmf.bund.de

Seite 2

2.2

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

3.

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

3.1

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 93a Absatz 2 AO

3.2 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach §§ 1 und 7 Absatz 1 und Absatz 2

MV

3.3

Mitteilungen aufgrund anderer Vorschriften (§ 1 Absatz 1 Satz 2 MV)

3.4

Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (§ 1 Absatz 1

Sätze 3 und 4 MV)

3.5

Sozialgeheimnis; nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen (§ 1 Absatz 2

MV)

3.6

Besondere Zahlungsempfänger (§ 7 Absatz 1 MV)

3.7

Bagatellgrenze (§ 7 Absatz 2 Satz 1 MV)

4.

Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV

4.1

Mitteilungen von Behörden

4.1.1 Allgemeine Zahlungsmitteilungen (§ 2 MV)

4.1.1.1 Mitteilungen nach § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 MV

4.1.1.2

Besondere Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und

3 und Absatz 2 MV

4.1.1.2.1 Steuerabzug oder anderweitige Mitteilungspflicht (§ 2

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 MV)

4.1.1.2.2 Geringe oder keine steuerliche Bedeutung

(§ 2 Absatz 2 MV)

4.1.2 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung (§ 4 MV)

4.1.3 Ordnungsgelder nach § 335 HGB (§ 4a MV)

4.1.4 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem

Flurbereinigungsgesetz (§ 5 MV)

4.1.5 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen (§ 6 MV)

4.1.5.1

Mitteilungen nach § 6 Absatz 1 MV

4.1.5.2

Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Absatz 2

MV

4.2

Mitteilungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 3 MV)

4.2.1 Mitteilungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 MV

4.2.2 Besondere Ausnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 MV

Seite 3

5.

Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV

5.1

Form der Mitteilungen (§ 8 Absatz 1 MV)

5.2

Inhalt der Mitteilungen (§ 8 Absatz 1 MV)

5.2.1 Daten zur mitteilungspflichtigen Stelle (§ 93c Absatz 1 Nummer 2

Buchst. a und b AO)

5.2.2 Daten zur Identifizierung des von der Mitteilung betroffenen

Steuerpflichtigen (§ 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchst. c und d AO)

5.2.3 Daten zur Einordnung der übermittelten Daten (§ 93c Absatz 1 Nummer

2 Buchst. e AO)

5.2.4 Daten zum mitteilungspflichtigen Vorgang (§ 93c Absatz 1 Nummer 2

AO i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 2 MV)

5.3

Zeitpunkt der Mitteilung

5.4

Berichtigung der elektronischen Mitteilungen

5.5

Übergangsregelung

5.6

Unterrichtung der Betroffenen

6.

Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV

6.1

Form und Empfänger der Mitteilung

6.2

Inhalt der Mitteilung

6.3

Zeitpunkt der Mitteilung

6.4

Unterrichtung des Betroffenen

6.5

Sonstiges

7.

Elektronische

Mitteilungen

über

Billigkeitsleistungen

zur

temporären

Kostendämpfung

des

Erdgas-

und

Strompreisanstiegs

nach

dem

Energiekostendämpfungsprogramm (§ 13a MV)

7.1

Form und Empfänger der Mitteilung

7.2

Inhalt der Mitteilung

7.3

Zeitpunkt der Mitteilung

7.4

Unterrichtung des Betroffenen

8.

Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der

Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 14 MV)

8.1

Form und Empfänger der Mitteilung

8.2

Inhalt der Mitteilung

8.3

Zeitpunkt der Mitteilung

Seite 4

8.4

Unterrichtung des Betroffenen

Anlage 1: Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2

Absatz 2 MV

Anlage 2: Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 14

Absatz 4 Satz 3 MV

Anlage 3: Schema für die Prüfung der Mitteilungspflicht nach § 2 MV für Behörden und

andere öffentliche Stellen (einschließlich Stellen nach § 93a Abs. 2 Satz 2 AO)

1.

Zweck der Verordnung

1

Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung

von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich den

öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie

enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem

Zeitpunkt und in welchem Umfang sowie in welcher Form der Finanzverwaltung

mitzuteilen ist. Damit geht sie über § 93 AO hinaus, wonach - abgesehen von

Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Absatz 1a AO - Mitteilungen im konkreten

Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.

2.

Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)

2

§ 1 MV bestimmt, dass Behörden und andere öffentliche Stellen einschließlich

öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6 Absatz 1 bis 1c AO) den

Finanzbehörden Mitteilungen in den in der MV bestimmten Fällen zu übermitteln

haben.

2.1 Behörden und andere öffentliche Stellen

3

Unter einer Behörde i. S. d. § 6 Absatz 1 AO ist jede in den Organismus der Staats-

verwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen

Mitteln zu verstehen, die mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet dazu

berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder

von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. Um Behörde zu sein, muss diese öffentliche

Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; hierbei handelt es sich um

die Aufgaben, die nach dem öffentlichen Recht dem Staat zugewiesen sind.

Zu den Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 AO und der MV gehören auch sogenannte

beliehene Unternehmen, wenn das Unternehmen die ihm aufgrund einer öffentlich-

Seite 5

rechtlichen Regelung übertragene Aufgabe öffentlicher Verwaltung selbstständig im

eigenen Namen wahrnimmt (Behörde im funktionalen Sinn).

Öffentliche Stellen des Bundes sind nach § 6 Absatz 1a AO neben den Bundes-

behörden auch die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich

organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen

ungeachtet ihrer Rechtsform.

Öffentliche Stellen der Länder sind nach § 6 Absatz 1b AO neben den

Landesbehörden auch die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich

organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes

oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des

öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

4

Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften unterliegen nicht der Mitteilungspflicht

nach der MV.

2.2 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

5

Auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten unterliegen der Verpflichtung, unter den

sie betreffenden Voraussetzungen der MV Mitteilungen an die Finanzbehörden zu

übersenden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 3 MV).

3.

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

3.1 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 93a Absatz 2 AO

6

Nach § 93a Absatz 2 Satz 1 AO sind folgende öffentlichen Stellen grundsätzlich von

der Mitteilungspflicht ausgenommen:

-

Schuldenverwaltungen,

-

Kreditinstitute (auch Sparkassen- und Giroverbände),

-

Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

im Sinne des KStG,

-

öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse,

-

Berufskammern (auch Industrie- und Handelskammern) und

-

Versicherungsunternehmen.

7

Unter die Befreiung fallen nicht nur typische, sondern sämtliche Zahlungen (z. B. auch

Zuschüsse eines Kreditinstitutes zum Wohnungsbau).

Seite 6

8

Die Befreiung von der Mitteilungspflicht gilt allerdings nicht, soweit die vorgenannten

Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, z. B. die Verwaltung öffentlicher

Subventionen und vergleichbarer Fördermaßnahmen, wahrnehmen (§ 93a Absatz 2

Satz 2 AO).

3.2 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach §§ 1 und 7 Absatz 1 und Absatz 2

MV

9

Zu den besonderen Ausnahmen von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der

Behörden (§ 2 MV) s. Tz. 4.1.1.2, zu den besonderen Ausnahmen von den

Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 3 MV) s. Tz.

4.2.2.

3.3 Mitteilungen aufgrund anderer Vorschriften (§ 1 Absatz 1 Satz 2 MV)

10

Zur Vermeidung von Doppelmitteilungen entfällt die Mitteilungspflicht nach der MV,

wenn personenbezogene Daten Dritter bereits aufgrund anderer steuerlicher

Vorschriften den Finanzbehörden (ggf. nach Maßgabe des § 93c AO) mitzuteilen sind.

3.4 Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (§ 1 Absatz 1

Sätze 3 und 4 MV)

11

Eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn die Gefahr besteht, dass das

Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem Wohl des Bundes oder eines deutschen

Landes (z. B. Verbrechensbekämpfung) Nachteile bereiten würde (§ 1 Absatz 1 Satz 3

MV).

12

Um hierbei eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und Missbräuchen

vorzubeugen, ist bei nachgeordneten Behörden die Zustimmung der obersten

Dienstbehörde erforderlich (§ 1 Absatz 1 Satz 4 MV).

3.5 Sozialgeheimnis; nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen

(§ 1 Absatz 2 MV)

13

Soweit die dem Grunde nach mitteilungspflichtigen Angaben zu den durch § 35

Absatz 1 SGB I geschützten personenbezogenen Daten gehören, sind sie ebenfalls

nicht mitzuteilen (Sozialgeheimnis; Ausnahme: § 6 Absatz 2 MV, s. Tz. 4.1.5.2). Dies

gilt auch für nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen. Nicht mitteilungs-

pflichtige Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 DSGVO),

die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem

SGB verarbeitet werden (§ 67 Absatz 1 Satz 1 SGB X), also insbesondere:

-

Leistungen der Ausbildungsförderung,

Seite 7

-

Leistungen der Arbeitsförderung,

-

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende,

-

Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand,

-

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung,

-

Leistungen der sozialen Pflegeversicherung,

-

Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen,

-

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung,

-

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der

Alterssicherung der Landwirte,

-

Leistungen der Sozialen Entschädigung,

-

Kindergeld nach dem BKGG, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für

Bildung und Teilhabe,

-

Wohngeld,

-

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe,

-

Leistungen der Sozialhilfe,

-

Leistungen der Eingliederungshilfe und

-

Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.

14

Nicht unter den Sozialdatenschutz fallen andere personenbezogene Daten, die die in

§ 35 SGB I genannte Stelle bspw. als Arbeitgeber oder für fiskalische Handlungen (z.

B. Honorarzahlungen, die von Sozialbehörden an Leistungserbringer erbracht werden,

und Zahlungen an ehrenamtlich Tätige) verarbeitet.

3.6 Besondere Zahlungsempfänger (§ 7 Absatz 1 MV)

15

Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 MV sind Zahlungen an Behörden und andere

öffentliche Stellen, an Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen

Rechts oder an Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten

Teils Dritter Abschnitt der AO verfolgen nicht mitzuteilen. Insoweit besteht kein

erhöhtes steuerliches Aufsichts- und Kontrollbedürfnis. Bei der Prüfung, ob diese

Ausnahmeregelung greift, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maß-

gebend (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 MV).

Seite 8

Gleiches gilt auch für Mitteilungen über Leistungen, die von Körperschaften des

öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen oder

Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden (§ 7 Absatz 1 Satz 2 MV).

16

Bestehen Zweifel, ob der Zahlungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung eine

steuerbegünstigte Zwecke verfolgende Körperschaft ist, ist die Vorlage des vom

zuständigen Finanzamt erteilten Freistellungsbescheids bzw. bei neugegründeten

Vereinen die Vorlage des vom zuständigen Finanzamt erteilten Feststellungsbescheids

nach § 60a AO zu verlangen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Datum des

vorgelegten Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre bzw. das Datum des

jeweiligen Feststellungsbescheids nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Zahlung

zurückliegt. Es genügt grundsätzlich, eine elektronische Kopie des Freistellungs- oder

Feststellungsbescheids vorzulegen.

3.7 Bagatellgrenze (§ 7 Absatz 2 Satz 1 MV)

17

Nach § 7 Absatz 2 MV sind Zahlungen derselben mitteilungspflichtigen Stelle an

denselben Zahlungsempfänger nicht mitteilungspflichtig, wenn sie pro Kalenderjahr

weniger als 3.000 Euro betragen (Bagatellgrenze).

Es ist darauf zu achten, dass bei der gebündelten Auszahlung von Zahlungen ver-

schiedener mitteilungspflichtiger Stellen durch eine öffentliche Kasse die jeweilige

mitteilungspflichtige Stelle als leistende Stelle anzugeben und das Überschreiten der

Bagatellgrenze jeweils gesondert zu prüfen ist.

18

Bei der Anwendung der Bagatellgrenze sind sämtliche von einer mitteilungspflich-

tigen Stelle an einen Empfänger innerhalb eines Kalenderjahres geleisteten Zahlungen

in einer Summe zu betrachten. Zahlungen, die nach § 1 Absatz 2 MV oder § 2 MV

nicht mitzuteilen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen.

19

Bei der Berechnung des mitzuteilenden Betrages sind auch im gleichen Kalenderjahr

geleistete Vorauszahlungen zu berücksichtigen.

4.

Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV

20

§§ 2 bis 6 MV regeln, über welche Vorgänge Behörden und öffentlich-rechtliche

Rundfunkanstalten Mitteilungen an die Finanzverwaltung übermitteln müssen, sofern

keine Ausnahme von der Mitteilungspflicht (s. Tz. 3, 4.1.1.2 und 4.2.2) greift.

Seite 9

4.1 Mitteilungen von Behörden

4.1.1 Allgemeine Zahlungsmitteilungen (§ 2 MV)

4.1.1.1 Mitteilungen nach § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 MV

21

Die Mitteilungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Zahlungen von Behörden

und anderen öffentlichen Stellen (mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunk-

anstalten) an Dritte. Im Einzelnen wird auf die nachfolgenden Ausführungen sowie auf

die Anlage 3 zu diesem Schreiben (Schema für die Prüfung der Mitteilungspflicht

nach § 2 MV für Behörden und andere öffentliche Stellen (einschließlich Stellen nach

§ 93a Absatz 2 Satz 2 AO)) verwiesen.

22

Diese Mitteilungspflicht gilt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MV grundsätzlich

nicht,

- wenn der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und

forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt

hat und

- die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt

ist. Als Geschäftskonto kann in der Regel das auf den Geschäftsbriefen

angegebene Konto angesehen werden.

23

Mitzuteilen sind daher vor allem Zahlungen

- an Privatpersonen/Nichtunternehmer oder

- an Unternehmer, wenn sie nicht im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt haben

oder die Zahlung nicht auf ihr Geschäftskonto vereinnahmt haben (z. B. Zahlungen

auf ein Konto, dass nicht in den Geschäftsbriefen angegeben wurde, Zahlung

durch Aufrechnung).

Betroffen sind insbesondere Zahlungen an Arbeitnehmer im Sinne des § 1 der

Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), die diesen nicht für eine Leistung im

Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit (für die mitteilungspflichtige Stelle) zufließen,

Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen, Zahlungen für

ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Damit wird dem Umstand Rechnung

getragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nichtunternehmerischen

Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unternehmerischen Bereich -

insbesondere aufgrund der Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen -

möglich ist.

24

Bestehen bei der mitteilungspflichtigen Stelle Zweifel, ob der Zahlungsempfänger im

Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen

Seite 10

Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt ist, ist

eine Mitteilung vorzunehmen.

25

Die Mitteilungspflicht erfasst auch Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an

die mitteilungspflichtige Stelle zugeordnet werden können (u. a. Subventionen und

ähnliche Fördermaßnahmen, wie z. B. für private Bau- und Sanierungsmaßnahmen;

Zahlungen an Abgeordnete und Ratsmitglieder, siehe aber Anlage 1, Zahlungen nach

dem Gesetz über die Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen), da die

Mitteilungspflicht keinen Leistungsaustausch zwischen der mitteilungspflichtigen

Stelle und dem Zahlungsempfänger voraussetzt.

26

Durch mitteilungspflichtige Stellen ausgezahlte Darlehen stellen grundsätzlich keine

Zahlung i. S. d. § 2 MV dar.

Eine Zahlung i. S. d. § 2 MV liegt allerdings vor, soweit und sobald ein Tilgungs-

nachlass/-zuschuss gewährt wird.

Wurde bei einer Darlehensgewährung (ohne Tilgungsnachlass/-zuschuss) ein

Zinsverzicht oder eine Zinsvergünstigung zugesagt, ist dieser Vorteil nur mitzuteilen,

wenn die Darlehensgewährung durch einen Verwaltungsakt oder durch öffentlich-

rechtlichen Vertrag i. S. d. § 4 MV erfolgt ist.

27

Zahlungen sind immer in vollem Umfang mitteilungspflichtig, und zwar unabhängig

von etwaigen Steuerbefreiungen. Die Steuerfreiheit von Zahlungen entbindet die

mitteilungspflichtige Stelle nur dann von ihrer Mitteilungspflicht, wenn die Finanz-

behörde eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 2 MV zugelassen

hat (Tz. 4.1.1.2.2) und in den Fällen der Tz. 4.1.1.2.1 letzter Absatz. Die steuer-

rechtliche Qualifikation von Zahlungen ist nicht Aufgabe der mitteilungspflichtigen

Stelle, sondern der zuständigen Finanzbehörde und erfolgt grundsätzlich erst im

Besteuerungsverfahren.

Sind Ehegatten oder Lebenspartner die Empfänger der Zahlung, ist die Zahlung

entsprechend der jeweiligen Anteile auf die Ehegatten oder Lebenspartner aufzuteilen

und es ist für jeden Ehegatten oder Lebenspartner eine Mitteilung zu übermitteln

(s. Tz. 5.2.2). Ist die Aufteilung zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern nicht

bekannt, sind die Zahlungen hilfsweise hälftig auf die Ehegatten oder Lebenspartner

aufzuteilen.

28

Sonderregelung für Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher

und Übersetzer

Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 MV gilt die Ausnahmeregelung in Satz 2 Nummer 1 nicht

für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie

Seite 11

für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von

Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Solche Zahlungen

sind deshalb auch dann mitzuteilen, wenn sie der Zahlungsempfänger aufgrund einer

hauptberuflichen Tätigkeit erhalten hat und sie auf das Geschäftskonto des

Zahlungsempfängers überwiesen werden. Diese Mitteilungspflicht gilt allerdings

erstmals für nach dem 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen

4.1.1.2 Besondere Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und

Absatz 2 MV

29

Von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der mitteilungspflichtigen Stellen

bestehen - über die in Tz. 3 genannten Ausnahmen hinaus - folgende besondere

Ausnahmen:

4.1.1.2.1 Steuerabzug oder anderweitige Mitteilungspflicht (§ 2 Absatz 1 Satz 2

Nummer 2 und 3 MV)

30

Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird oder

wenn die Zahlungen bereits aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften den

Finanzbehörden mitzuteilen sind.

31

Somit entfällt eine Mitteilung z. B. in den Fällen des Lohnsteuerabzugs durch den

Arbeitgeber im Rahmen eines Dienstverhältnisses einschließlich der Lohnsteuer-

Pauschalierung für Teilzeitbeschäftigte nach § 40a des Einkommensteuergesetzes

(EStG), sowie in den Fällen des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach

§ 50a EStG.

32

Von der Ausnahme sind auch Zahlungen erfasst, bei denen der Steuerabzug allein

wegen der Steuerfreiheit nicht durchzuführen ist, wie zum Beispiel bei Zahlungen von

Beihilfebezügen i. S. d. § 3 Nummer 11 EStG oder Reisekostenvergütungen i. S. d. § 3

Nummer 13 EStG.

4.1.1.2.2 Geringe oder keine steuerliche Bedeutung (§ 2 Absatz 2 MV)

33

Nach § 2 Absatz 2 MV können die Finanzbehörden Ausnahmen von der Mitteilungs-

pflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben.

Ob Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben, ist bei an denselben

Empfänger im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen ab 3.000 Euro von der jeweils

zuständigen obersten Landesfinanzbehörde nach Abstimmung mit den obersten

Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu entscheiden.

34

Entsprechende Anträge sind an die oberste Finanzbehörde des Landes zu richten, in

dessen Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde ihren Sitz hat.

Seite 12

35

Die bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben

sich aus der Anlage 1.

4.1.2 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung (§ 4 MV)

36

Nach § 4 MV haben Behörden und andere öffentliche Stellen (mit Ausnahme

öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten) Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche

Verträge mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen

Vergünstigung zur Folge haben können.

37

Sinn dieser Regelung ist es, den Finanzbehörden durch frühzeitige Kenntnis von

Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen, die in der Regel Steuer-

nachforderungen zur Folge haben, die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen ergreifen zu

können, um zum Teil erhebliche und für den Betroffenen zumeist nicht im Voraus

erkennbare Steuernachzahlungen, z. B. durch Anpassung der Vorauszahlungen, zu

vermeiden.

38

Die mitteilungspflichtige Stelle ist bereits dann zur Mitteilung verpflichtet, wenn nur

die Möglichkeit einer steuerlichen Auswirkung besteht.

39

Anwendungsbeispiele können sich in den Fällen ergeben, in denen die Gewährung

einer steuerlichen Vergünstigung die Vorlage einer Bescheinigung, Genehmigung

oder Anerkennung einer anderen Behörde voraussetzt (z. B. § 4 Nummer 20 Buchst. a

UStG, § 4 Nummer 21 UStG, § 3 Nummer 23 GewStG, §§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11b, EStG

und § 82i EStDV).

40

Bei den entsprechenden Bescheinigungen handelt es sich um Verwaltungsakte, die als

Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Absatz 10 AO Bindungswirkung für die

entsprechenden steuerlichen Folgebescheide entfalten. Wird die Bescheinigung von

der zuständigen öffentlichen Stelle zurückgenommen oder widerrufen, entfällt die

Steuerbefreiung oder sonstige steuerliche Vergünstigung, und die Folgebescheide sind

gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.

41

Im Hinblick auf § 35 EStG sind Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach

§§ 163 oder 227 AO hinsichtlich der Gewerbesteuer den Finanzbehörden mitzuteilen.

Bei einer gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahme im Festsetzungsverfahren (§ 163

AO) sind die Einkommensteuerbescheide nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO,

im Erhebungsverfahren (§ 227 AO) nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu

ändern.

4.1.3 Ordnungsgelder nach § 335 HGB (§ 4a MV)

42

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat den Finanzbehörden als mitteilungspflichtige

Stelle (§ 93c Absatz 1 AO) die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335

Seite 13

HGB festgesetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungs-

geld mindestens 5.000 Euro beträgt (§ 4a Absatz 1 MV). Zur Rechtslage nach § 4a

MV in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung

s. Tz. 6.2.

43

Die Mitteilungen sind sowohl im Veranlagungsverfahren als auch bei Außen-

prüfungen eine Grundlage zur Feststellung, ob die Betroffenen diese Beträge zu

Unrecht als Betriebsausgabe berücksichtigt haben.

44

Zu Besonderheiten des Mitteilungsverfahren s. Tz. 6.

4.1.4 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz

(§ 5 MV)

45

Die Flurbereinigungsbehörden haben den Finanzbehörden Ausgleichs- und

Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen. Unerheblich ist

dabei, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen,

gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung auf

dessen Geschäftskonto erfolgt ist.

46

Bei diesen Leistungen handelt es sich regelmäßig um steuerpflichtige Einkünfte. Den

Empfängern der Leistungen ist jedoch oftmals nicht bekannt, welche steuerlichen

Folgerungen zu ziehen sind. Es besteht deshalb Gefahr, dass die Einkünfte aus

Unwissenheit nicht ordnungsgemäß erklärt werden.

4.1.5 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen (§ 6 MV)

4.1.5.1 Mitteilungen nach § 6 Absatz 1 MV

47

Die Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 MV stellt eine Ergänzung zu § 138 AO dar.

48

Nach § 6 Absatz 1 MV haben Behörden und andere öffentliche Stellen (mit Ausnahme

öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten) mitzuteilen:

-

die Erteilung von Reisegewerbekarten,

-

zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz,

-

Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte,

-

Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit,

-

Festsetzungen von Messen, Ausstellungen und Märkten sowie Volksfesten,

-

Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von

Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die Unternehmern mit

Seite 14

Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des

Personenbeförderungsgesetzes erteilt werden,

-

Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und

-

die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992

über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des

innergemeinschaftlichen Flugverkehrs erteilten Genehmigungen,

Verkehrsrechte auszuüben.

4.1.5.2 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Absatz 2 MV

49

Nach § 6 Absatz 2 MV hat die Bundesagentur für Arbeit - abweichend von § 1

Absatz 2 MV (s. Tz. 3.5) - nach Erteilung der erforderlichen Zusicherung folgende

Daten der ausländischen Unternehmen mitzuteilen, die aufgrund bilateraler

Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur

Ausführung von Werkverträgen tätig werden:

-

die Namen und Anschriften der ausländischen Vertragspartner des

Werkvertrages,

-

den Beginn und die Ausführungsdauer des Werkvertrages und

-

den Ort der Durchführung des Werkvertrages.

50

Die Mitteilungen erfolgen unter Durchbrechung des Sozialgeheimnisses nach § 35 des

Sozialgesetzbuches I (SGB I; s. Tz. 3.5). Die Zulässigkeit dieser Durchbrechung ergibt

sich aus § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB X.

4.2

Mitteilungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 3 MV)

4.2.1 Mitteilungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 MV

51

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier

Mitarbeiter (z. B. freiberuflich tätige Mitarbeiter, Sportler und Künstler) mitzuteilen,

die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbrei-

tung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen erbracht werden (§ 3 Absatz 1 Satz 1 MV).

Keine Hörfunk- oder Fernsehsendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Beiträge, die

ausschließlich in sozialen Medien oder Printmedien verbreitet werden.

Honorare in diesem Sinne sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert

(Sachleistungen) bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung

oder eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufließen (§ 3 Absatz 2

MV).

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4.2.2 Besondere Ausnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 MV

52

Von den Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestehen -

über die in Tz. 3 genannten Ausnahmen hinaus - folgende besondere Ausnahmen:

53

Die Pflicht zur Mitteilung besteht nicht, wenn

-

die Besteuerung den Regeln eines Abzugsverfahrens (s. Tz. 4.1.1.2.1)

unterliegt

oder

-

die Finanzbehörde aufgrund anderweitiger Regelungen Mitteilungen über die

Honorare erhält (s.a. Tz. 3.3).

5.

Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV

5.1 Form der Mitteilungen (§ 8 Absatz 1 MV)

54

Die Mitteilungen sind den Finanzbehörden ab dem 1. Januar 2025 (vgl. § 13 MV)

nach Maßgabe des § 93c AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die

amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln, getrennt nach den

jeweiligen Empfängern (§ 8 Absatz 1 Satz 1 MV). Die Pflicht zur