(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
Bundeszentralamt für Steuern
HAUSANSCHRIFT
TEL
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
+49 (0) 30 18 682-0
BETREFF Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 1. Januar 2025;
Anpassung an die Änderung der §§ 2, 4a, 7, 8 und 13 MV durch die Siebte Verordnung
zur Änderung der Mitteilungsverordnung und die Änderung des § 4 MV durch das
Jahressteuergesetz 2024
BEZUG TOP 6.2 der Sitzung AO IV/2024
ANLAGEN 3
GZ IV D 1 - S 0229/22/10002 :005
DOK 2024/1102547
Aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 AO hat die Bundesregierung am 7. September
1993 die Mitteilungsverordnung e rlassen (BGBl. I Seite 1554). Diese Verordnung wurde
zuletzt durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom
25. November 2024 (BGBl. I Nr. 364) und Artikel 23 des Jahressteuergesetzes 2024 vom
2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) geändert.
Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung
der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 1. Januar 2025 die nachfolgenden Regelungen.
Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen gelten auch für in 2024 verwirklichte und ab
1. Januar 2025 mitzuteilende Zahlungen, Honorare, Verwaltungsakte und sonstige
mitteilungspflichtige Sachverhalte, soweit im BMF-Schreiben nichts anderes bestimmt ist.
1.
Zweck der Verordnung
2.
Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
2.1
Behörden und andere öffentliche Stellen
www.bundesfinanzministerium.de
DATUM 12. Dezember 2024
poststelle@bmf.bund.de
Seite 2
2.2
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
3.
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
3.1
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 93a Absatz 2 AO
3.2 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach §§ 1 und 7 Absatz 1 und Absatz 2
MV
3.3
Mitteilungen aufgrund anderer Vorschriften (§ 1 Absatz 1 Satz 2 MV)
3.4
Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (§ 1 Absatz 1
Sätze 3 und 4 MV)
3.5
Sozialgeheimnis; nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen (§ 1 Absatz 2
MV)
3.6
Besondere Zahlungsempfänger (§ 7 Absatz 1 MV)
3.7
Bagatellgrenze (§ 7 Absatz 2 Satz 1 MV)
4.
Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
4.1
Mitteilungen von Behörden
4.1.1 Allgemeine Zahlungsmitteilungen (§ 2 MV)
4.1.1.1 Mitteilungen nach § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 MV
4.1.1.2
Besondere Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
3 und Absatz 2 MV
4.1.1.2.1 Steuerabzug oder anderweitige Mitteilungspflicht (§ 2
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 MV)
4.1.1.2.2 Geringe oder keine steuerliche Bedeutung
(§ 2 Absatz 2 MV)
4.1.2 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung (§ 4 MV)
4.1.3 Ordnungsgelder nach § 335 HGB (§ 4a MV)
4.1.4 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem
Flurbereinigungsgesetz (§ 5 MV)
4.1.5 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen (§ 6 MV)
4.1.5.1
Mitteilungen nach § 6 Absatz 1 MV
4.1.5.2
Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Absatz 2
MV
4.2
Mitteilungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 3 MV)
4.2.1 Mitteilungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 MV
4.2.2 Besondere Ausnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 MV
Seite 3
5.
Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV
5.1
Form der Mitteilungen (§ 8 Absatz 1 MV)
5.2
Inhalt der Mitteilungen (§ 8 Absatz 1 MV)
5.2.1 Daten zur mitteilungspflichtigen Stelle (§ 93c Absatz 1 Nummer 2
Buchst. a und b AO)
5.2.2 Daten zur Identifizierung des von der Mitteilung betroffenen
Steuerpflichtigen (§ 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchst. c und d AO)
5.2.3 Daten zur Einordnung der übermittelten Daten (§ 93c Absatz 1 Nummer
2 Buchst. e AO)
5.2.4 Daten zum mitteilungspflichtigen Vorgang (§ 93c Absatz 1 Nummer 2
AO i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 2 MV)
5.3
Zeitpunkt der Mitteilung
5.4
Berichtigung der elektronischen Mitteilungen
5.5
Übergangsregelung
5.6
Unterrichtung der Betroffenen
6.
Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
6.1
Form und Empfänger der Mitteilung
6.2
Inhalt der Mitteilung
6.3
Zeitpunkt der Mitteilung
6.4
Unterrichtung des Betroffenen
6.5
Sonstiges
7.
Elektronische
Mitteilungen
über
Billigkeitsleistungen
zur
temporären
Kostendämpfung
des
Erdgas-
und
Strompreisanstiegs
nach
dem
Energiekostendämpfungsprogramm (§ 13a MV)
7.1
Form und Empfänger der Mitteilung
7.2
Inhalt der Mitteilung
7.3
Zeitpunkt der Mitteilung
7.4
Unterrichtung des Betroffenen
8.
Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der
Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 14 MV)
8.1
Form und Empfänger der Mitteilung
8.2
Inhalt der Mitteilung
8.3
Zeitpunkt der Mitteilung
Seite 4
8.4
Unterrichtung des Betroffenen
Anlage 1: Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2
Absatz 2 MV
Anlage 2: Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 14
Absatz 4 Satz 3 MV
Anlage 3: Schema für die Prüfung der Mitteilungspflicht nach § 2 MV für Behörden und
andere öffentliche Stellen (einschließlich Stellen nach § 93a Abs. 2 Satz 2 AO)
1.
Zweck der Verordnung
1
Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung
von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich den
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie
enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem
Zeitpunkt und in welchem Umfang sowie in welcher Form der Finanzverwaltung
mitzuteilen ist. Damit geht sie über § 93 AO hinaus, wonach - abgesehen von
Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Absatz 1a AO - Mitteilungen im konkreten
Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.
2.
Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
2
§ 1 MV bestimmt, dass Behörden und andere öffentliche Stellen einschließlich
öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6 Absatz 1 bis 1c AO) den
Finanzbehörden Mitteilungen in den in der MV bestimmten Fällen zu übermitteln
haben.
2.1 Behörden und andere öffentliche Stellen
3
Unter einer Behörde i. S. d. § 6 Absatz 1 AO ist jede in den Organismus der Staats-
verwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen
Mitteln zu verstehen, die mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet dazu
berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder
von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. Um Behörde zu sein, muss diese öffentliche
Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; hierbei handelt es sich um
die Aufgaben, die nach dem öffentlichen Recht dem Staat zugewiesen sind.
Zu den Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 AO und der MV gehören auch sogenannte
beliehene Unternehmen, wenn das Unternehmen die ihm aufgrund einer öffentlich-
Seite 5
rechtlichen Regelung übertragene Aufgabe öffentlicher Verwaltung selbstständig im
eigenen Namen wahrnimmt (Behörde im funktionalen Sinn).
Öffentliche Stellen des Bundes sind nach § 6 Absatz 1a AO neben den Bundes-
behörden auch die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich
organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen
ungeachtet ihrer Rechtsform.
Öffentliche Stellen der Länder sind nach § 6 Absatz 1b AO neben den
Landesbehörden auch die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich
organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes
oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des
öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
4
Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften unterliegen nicht der Mitteilungspflicht
nach der MV.
2.2 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
5
Auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten unterliegen der Verpflichtung, unter den
sie betreffenden Voraussetzungen der MV Mitteilungen an die Finanzbehörden zu
übersenden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 3 MV).
3.
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
3.1 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 93a Absatz 2 AO
6
Nach § 93a Absatz 2 Satz 1 AO sind folgende öffentlichen Stellen grundsätzlich von
der Mitteilungspflicht ausgenommen:
-
Schuldenverwaltungen,
-
Kreditinstitute (auch Sparkassen- und Giroverbände),
-
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
im Sinne des KStG,
-
öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse,
-
Berufskammern (auch Industrie- und Handelskammern) und
-
Versicherungsunternehmen.
7
Unter die Befreiung fallen nicht nur typische, sondern sämtliche Zahlungen (z. B. auch
Zuschüsse eines Kreditinstitutes zum Wohnungsbau).
Seite 6
8
Die Befreiung von der Mitteilungspflicht gilt allerdings nicht, soweit die vorgenannten
Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, z. B. die Verwaltung öffentlicher
Subventionen und vergleichbarer Fördermaßnahmen, wahrnehmen (§ 93a Absatz 2
Satz 2 AO).
3.2 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach §§ 1 und 7 Absatz 1 und Absatz 2
MV
9
Zu den besonderen Ausnahmen von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der
Behörden (§ 2 MV) s. Tz. 4.1.1.2, zu den besonderen Ausnahmen von den
Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 3 MV) s. Tz.
4.2.2.
3.3 Mitteilungen aufgrund anderer Vorschriften (§ 1 Absatz 1 Satz 2 MV)
10
Zur Vermeidung von Doppelmitteilungen entfällt die Mitteilungspflicht nach der MV,
wenn personenbezogene Daten Dritter bereits aufgrund anderer steuerlicher
Vorschriften den Finanzbehörden (ggf. nach Maßgabe des § 93c AO) mitzuteilen sind.
3.4 Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (§ 1 Absatz 1
Sätze 3 und 4 MV)
11
Eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn die Gefahr besteht, dass das
Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem Wohl des Bundes oder eines deutschen
Landes (z. B. Verbrechensbekämpfung) Nachteile bereiten würde (§ 1 Absatz 1 Satz 3
MV).
12
Um hierbei eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und Missbräuchen
vorzubeugen, ist bei nachgeordneten Behörden die Zustimmung der obersten
Dienstbehörde erforderlich (§ 1 Absatz 1 Satz 4 MV).
3.5 Sozialgeheimnis; nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen
(§ 1 Absatz 2 MV)
13
Soweit die dem Grunde nach mitteilungspflichtigen Angaben zu den durch § 35
Absatz 1 SGB I geschützten personenbezogenen Daten gehören, sind sie ebenfalls
nicht mitzuteilen (Sozialgeheimnis; Ausnahme: § 6 Absatz 2 MV, s. Tz. 4.1.5.2). Dies
gilt auch für nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen. Nicht mitteilungs-
pflichtige Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 DSGVO),
die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem
SGB verarbeitet werden (§ 67 Absatz 1 Satz 1 SGB X), also insbesondere:
-
Leistungen der Ausbildungsförderung,
Seite 7
-
Leistungen der Arbeitsförderung,
-
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
-
Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand,
-
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung,
-
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung,
-
Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen,
-
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung,
-
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der
Alterssicherung der Landwirte,
-
Leistungen der Sozialen Entschädigung,
-
Kindergeld nach dem BKGG, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für
Bildung und Teilhabe,
-
Wohngeld,
-
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe,
-
Leistungen der Sozialhilfe,
-
Leistungen der Eingliederungshilfe und
-
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
14
Nicht unter den Sozialdatenschutz fallen andere personenbezogene Daten, die die in
§ 35 SGB I genannte Stelle bspw. als Arbeitgeber oder für fiskalische Handlungen (z.
B. Honorarzahlungen, die von Sozialbehörden an Leistungserbringer erbracht werden,
und Zahlungen an ehrenamtlich Tätige) verarbeitet.
3.6 Besondere Zahlungsempfänger (§ 7 Absatz 1 MV)
15
Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 MV sind Zahlungen an Behörden und andere
öffentliche Stellen, an Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen
Rechts oder an Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten
Teils Dritter Abschnitt der AO verfolgen nicht mitzuteilen. Insoweit besteht kein
erhöhtes steuerliches Aufsichts- und Kontrollbedürfnis. Bei der Prüfung, ob diese
Ausnahmeregelung greift, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maß-
gebend (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 MV).
Seite 8
Gleiches gilt auch für Mitteilungen über Leistungen, die von Körperschaften des
öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen oder
Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden (§ 7 Absatz 1 Satz 2 MV).
16
Bestehen Zweifel, ob der Zahlungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung eine
steuerbegünstigte Zwecke verfolgende Körperschaft ist, ist die Vorlage des vom
zuständigen Finanzamt erteilten Freistellungsbescheids bzw. bei neugegründeten
Vereinen die Vorlage des vom zuständigen Finanzamt erteilten Feststellungsbescheids
nach § 60a AO zu verlangen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Datum des
vorgelegten Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre bzw. das Datum des
jeweiligen Feststellungsbescheids nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Zahlung
zurückliegt. Es genügt grundsätzlich, eine elektronische Kopie des Freistellungs- oder
Feststellungsbescheids vorzulegen.
3.7 Bagatellgrenze (§ 7 Absatz 2 Satz 1 MV)
17
Nach § 7 Absatz 2 MV sind Zahlungen derselben mitteilungspflichtigen Stelle an
denselben Zahlungsempfänger nicht mitteilungspflichtig, wenn sie pro Kalenderjahr
weniger als 3.000 Euro betragen (Bagatellgrenze).
Es ist darauf zu achten, dass bei der gebündelten Auszahlung von Zahlungen ver-
schiedener mitteilungspflichtiger Stellen durch eine öffentliche Kasse die jeweilige
mitteilungspflichtige Stelle als leistende Stelle anzugeben und das Überschreiten der
Bagatellgrenze jeweils gesondert zu prüfen ist.
18
Bei der Anwendung der Bagatellgrenze sind sämtliche von einer mitteilungspflich-
tigen Stelle an einen Empfänger innerhalb eines Kalenderjahres geleisteten Zahlungen
in einer Summe zu betrachten. Zahlungen, die nach § 1 Absatz 2 MV oder § 2 MV
nicht mitzuteilen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
19
Bei der Berechnung des mitzuteilenden Betrages sind auch im gleichen Kalenderjahr
geleistete Vorauszahlungen zu berücksichtigen.
4.
Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
20
§§ 2 bis 6 MV regeln, über welche Vorgänge Behörden und öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten Mitteilungen an die Finanzverwaltung übermitteln müssen, sofern
keine Ausnahme von der Mitteilungspflicht (s. Tz. 3, 4.1.1.2 und 4.2.2) greift.
Seite 9
4.1 Mitteilungen von Behörden
4.1.1 Allgemeine Zahlungsmitteilungen (§ 2 MV)
4.1.1.1 Mitteilungen nach § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 MV
21
Die Mitteilungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Zahlungen von Behörden
und anderen öffentlichen Stellen (mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunk-
anstalten) an Dritte. Im Einzelnen wird auf die nachfolgenden Ausführungen sowie auf
die Anlage 3 zu diesem Schreiben (Schema für die Prüfung der Mitteilungspflicht
nach § 2 MV für Behörden und andere öffentliche Stellen (einschließlich Stellen nach
§ 93a Absatz 2 Satz 2 AO)) verwiesen.
22
Diese Mitteilungspflicht gilt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MV grundsätzlich
nicht,
- wenn der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und
forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt
hat und
- die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt
ist. Als Geschäftskonto kann in der Regel das auf den Geschäftsbriefen
angegebene Konto angesehen werden.
23
Mitzuteilen sind daher vor allem Zahlungen
- an Privatpersonen/Nichtunternehmer oder
- an Unternehmer, wenn sie nicht im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt haben
oder die Zahlung nicht auf ihr Geschäftskonto vereinnahmt haben (z. B. Zahlungen
auf ein Konto, dass nicht in den Geschäftsbriefen angegeben wurde, Zahlung
durch Aufrechnung).
Betroffen sind insbesondere Zahlungen an Arbeitnehmer im Sinne des § 1 der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), die diesen nicht für eine Leistung im
Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit (für die mitteilungspflichtige Stelle) zufließen,
Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen, Zahlungen für
ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nichtunternehmerischen
Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unternehmerischen Bereich -
insbesondere aufgrund der Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen -
möglich ist.
24
Bestehen bei der mitteilungspflichtigen Stelle Zweifel, ob der Zahlungsempfänger im
Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen
Seite 10
Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt ist, ist
eine Mitteilung vorzunehmen.
25
Die Mitteilungspflicht erfasst auch Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an
die mitteilungspflichtige Stelle zugeordnet werden können (u. a. Subventionen und
ähnliche Fördermaßnahmen, wie z. B. für private Bau- und Sanierungsmaßnahmen;
Zahlungen an Abgeordnete und Ratsmitglieder, siehe aber Anlage 1, Zahlungen nach
dem Gesetz über die Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen), da die
Mitteilungspflicht keinen Leistungsaustausch zwischen der mitteilungspflichtigen
Stelle und dem Zahlungsempfänger voraussetzt.
26
Durch mitteilungspflichtige Stellen ausgezahlte Darlehen stellen grundsätzlich keine
Zahlung i. S. d. § 2 MV dar.
Eine Zahlung i. S. d. § 2 MV liegt allerdings vor, soweit und sobald ein Tilgungs-
nachlass/-zuschuss gewährt wird.
Wurde bei einer Darlehensgewährung (ohne Tilgungsnachlass/-zuschuss) ein
Zinsverzicht oder eine Zinsvergünstigung zugesagt, ist dieser Vorteil nur mitzuteilen,
wenn die Darlehensgewährung durch einen Verwaltungsakt oder durch öffentlich-
rechtlichen Vertrag i. S. d. § 4 MV erfolgt ist.
27
Zahlungen sind immer in vollem Umfang mitteilungspflichtig, und zwar unabhängig
von etwaigen Steuerbefreiungen. Die Steuerfreiheit von Zahlungen entbindet die
mitteilungspflichtige Stelle nur dann von ihrer Mitteilungspflicht, wenn die Finanz-
behörde eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 2 MV zugelassen
hat (Tz. 4.1.1.2.2) und in den Fällen der Tz. 4.1.1.2.1 letzter Absatz. Die steuer-
rechtliche Qualifikation von Zahlungen ist nicht Aufgabe der mitteilungspflichtigen
Stelle, sondern der zuständigen Finanzbehörde und erfolgt grundsätzlich erst im
Besteuerungsverfahren.
Sind Ehegatten oder Lebenspartner die Empfänger der Zahlung, ist die Zahlung
entsprechend der jeweiligen Anteile auf die Ehegatten oder Lebenspartner aufzuteilen
und es ist für jeden Ehegatten oder Lebenspartner eine Mitteilung zu übermitteln
(s. Tz. 5.2.2). Ist die Aufteilung zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern nicht
bekannt, sind die Zahlungen hilfsweise hälftig auf die Ehegatten oder Lebenspartner
aufzuteilen.
28
Sonderregelung für Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher
und Übersetzer
Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 MV gilt die Ausnahmeregelung in Satz 2 Nummer 1 nicht
für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
Seite 11
für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von
Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Solche Zahlungen
sind deshalb auch dann mitzuteilen, wenn sie der Zahlungsempfänger aufgrund einer
hauptberuflichen Tätigkeit erhalten hat und sie auf das Geschäftskonto des
Zahlungsempfängers überwiesen werden. Diese Mitteilungspflicht gilt allerdings
erstmals für nach dem 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen
4.1.1.2 Besondere Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und
Absatz 2 MV
29
Von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der mitteilungspflichtigen Stellen
bestehen - über die in Tz. 3 genannten Ausnahmen hinaus - folgende besondere
Ausnahmen:
4.1.1.2.1 Steuerabzug oder anderweitige Mitteilungspflicht (§ 2 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 und 3 MV)
30
Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird oder
wenn die Zahlungen bereits aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften den
Finanzbehörden mitzuteilen sind.
31
Somit entfällt eine Mitteilung z. B. in den Fällen des Lohnsteuerabzugs durch den
Arbeitgeber im Rahmen eines Dienstverhältnisses einschließlich der Lohnsteuer-
Pauschalierung für Teilzeitbeschäftigte nach § 40a des Einkommensteuergesetzes
(EStG), sowie in den Fällen des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach
§ 50a EStG.
32
Von der Ausnahme sind auch Zahlungen erfasst, bei denen der Steuerabzug allein
wegen der Steuerfreiheit nicht durchzuführen ist, wie zum Beispiel bei Zahlungen von
Beihilfebezügen i. S. d. § 3 Nummer 11 EStG oder Reisekostenvergütungen i. S. d. § 3
Nummer 13 EStG.
4.1.1.2.2 Geringe oder keine steuerliche Bedeutung (§ 2 Absatz 2 MV)
33
Nach § 2 Absatz 2 MV können die Finanzbehörden Ausnahmen von der Mitteilungs-
pflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben.
Ob Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben, ist bei an denselben
Empfänger im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen ab 3.000 Euro von der jeweils
zuständigen obersten Landesfinanzbehörde nach Abstimmung mit den obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu entscheiden.
34
Entsprechende Anträge sind an die oberste Finanzbehörde des Landes zu richten, in
dessen Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde ihren Sitz hat.
Seite 12
35
Die bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben
sich aus der Anlage 1.
4.1.2 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung (§ 4 MV)
36
Nach § 4 MV haben Behörden und andere öffentliche Stellen (mit Ausnahme
öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten) Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche
Verträge mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen
Vergünstigung zur Folge haben können.
37
Sinn dieser Regelung ist es, den Finanzbehörden durch frühzeitige Kenntnis von
Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen, die in der Regel Steuer-
nachforderungen zur Folge haben, die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen ergreifen zu
können, um zum Teil erhebliche und für den Betroffenen zumeist nicht im Voraus
erkennbare Steuernachzahlungen, z. B. durch Anpassung der Vorauszahlungen, zu
vermeiden.
38
Die mitteilungspflichtige Stelle ist bereits dann zur Mitteilung verpflichtet, wenn nur
die Möglichkeit einer steuerlichen Auswirkung besteht.
39
Anwendungsbeispiele können sich in den Fällen ergeben, in denen die Gewährung
einer steuerlichen Vergünstigung die Vorlage einer Bescheinigung, Genehmigung
oder Anerkennung einer anderen Behörde voraussetzt (z. B. § 4 Nummer 20 Buchst. a
UStG, § 4 Nummer 21 UStG, § 3 Nummer 23 GewStG, §§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11b, EStG
und § 82i EStDV).
40
Bei den entsprechenden Bescheinigungen handelt es sich um Verwaltungsakte, die als
Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Absatz 10 AO Bindungswirkung für die
entsprechenden steuerlichen Folgebescheide entfalten. Wird die Bescheinigung von
der zuständigen öffentlichen Stelle zurückgenommen oder widerrufen, entfällt die
Steuerbefreiung oder sonstige steuerliche Vergünstigung, und die Folgebescheide sind
gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.
41
Im Hinblick auf § 35 EStG sind Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach
§§ 163 oder 227 AO hinsichtlich der Gewerbesteuer den Finanzbehörden mitzuteilen.
Bei einer gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahme im Festsetzungsverfahren (§ 163
AO) sind die Einkommensteuerbescheide nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO,
im Erhebungsverfahren (§ 227 AO) nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu
ändern.
4.1.3 Ordnungsgelder nach § 335 HGB (§ 4a MV)
42
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat den Finanzbehörden als mitteilungspflichtige
Stelle (§ 93c Absatz 1 AO) die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335
Seite 13
HGB festgesetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungs-
geld mindestens 5.000 Euro beträgt (§ 4a Absatz 1 MV). Zur Rechtslage nach § 4a
MV in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
s. Tz. 6.2.
43
Die Mitteilungen sind sowohl im Veranlagungsverfahren als auch bei Außen-
prüfungen eine Grundlage zur Feststellung, ob die Betroffenen diese Beträge zu
Unrecht als Betriebsausgabe berücksichtigt haben.
44
Zu Besonderheiten des Mitteilungsverfahren s. Tz. 6.
4.1.4 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz
(§ 5 MV)
45
Die Flurbereinigungsbehörden haben den Finanzbehörden Ausgleichs- und
Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen. Unerheblich ist
dabei, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen,
gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung auf
dessen Geschäftskonto erfolgt ist.
46
Bei diesen Leistungen handelt es sich regelmäßig um steuerpflichtige Einkünfte. Den
Empfängern der Leistungen ist jedoch oftmals nicht bekannt, welche steuerlichen
Folgerungen zu ziehen sind. Es besteht deshalb Gefahr, dass die Einkünfte aus
Unwissenheit nicht ordnungsgemäß erklärt werden.
4.1.5 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen (§ 6 MV)
4.1.5.1 Mitteilungen nach § 6 Absatz 1 MV
47
Die Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 MV stellt eine Ergänzung zu § 138 AO dar.
48
Nach § 6 Absatz 1 MV haben Behörden und andere öffentliche Stellen (mit Ausnahme
öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten) mitzuteilen:
-
die Erteilung von Reisegewerbekarten,
-
zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz,
-
Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte,
-
Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit,
-
Festsetzungen von Messen, Ausstellungen und Märkten sowie Volksfesten,
-
Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von
Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die Unternehmern mit
Seite 14
Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des
Personenbeförderungsgesetzes erteilt werden,
-
Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und
-
die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992
über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des
innergemeinschaftlichen Flugverkehrs erteilten Genehmigungen,
Verkehrsrechte auszuüben.
4.1.5.2 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Absatz 2 MV
49
Nach § 6 Absatz 2 MV hat die Bundesagentur für Arbeit - abweichend von § 1
Absatz 2 MV (s. Tz. 3.5) - nach Erteilung der erforderlichen Zusicherung folgende
Daten der ausländischen Unternehmen mitzuteilen, die aufgrund bilateraler
Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur
Ausführung von Werkverträgen tätig werden:
-
die Namen und Anschriften der ausländischen Vertragspartner des
Werkvertrages,
-
den Beginn und die Ausführungsdauer des Werkvertrages und
-
den Ort der Durchführung des Werkvertrages.
50
Die Mitteilungen erfolgen unter Durchbrechung des Sozialgeheimnisses nach § 35 des
Sozialgesetzbuches I (SGB I; s. Tz. 3.5). Die Zulässigkeit dieser Durchbrechung ergibt
sich aus § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB X.
4.2
Mitteilungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 3 MV)
4.2.1 Mitteilungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 MV
51
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier
Mitarbeiter (z. B. freiberuflich tätige Mitarbeiter, Sportler und Künstler) mitzuteilen,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbrei-
tung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen erbracht werden (§ 3 Absatz 1 Satz 1 MV).
Keine Hörfunk- oder Fernsehsendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Beiträge, die
ausschließlich in sozialen Medien oder Printmedien verbreitet werden.
Honorare in diesem Sinne sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert
(Sachleistungen) bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung
oder eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufließen (§ 3 Absatz 2
MV).
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4.2.2 Besondere Ausnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 MV
52
Von den Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestehen -
über die in Tz. 3 genannten Ausnahmen hinaus - folgende besondere Ausnahmen:
53
Die Pflicht zur Mitteilung besteht nicht, wenn
-
die Besteuerung den Regeln eines Abzugsverfahrens (s. Tz. 4.1.1.2.1)
unterliegt
oder
-
die Finanzbehörde aufgrund anderweitiger Regelungen Mitteilungen über die
Honorare erhält (s.a. Tz. 3.3).
5.
Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV
5.1 Form der Mitteilungen (§ 8 Absatz 1 MV)
54
Die Mitteilungen sind den Finanzbehörden ab dem 1. Januar 2025 (vgl. § 13 MV)
nach Maßgabe des § 93c AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die
amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln, getrennt nach den
jeweiligen Empfängern (§ 8 Absatz 1 Satz 1 MV). Die Pflicht zur