ANWENDUNG DER ERHÖHUNG DES STEUERFREIEN MINDESTBETRAGS FÜR AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN AUS ÖFFENTLICHEN KASSEN (§ 3 NUMMER 12 SATZ 2 EINKOMMENSTEUERGESETZ, R 3.12 ABSATZ 3 UND ABSATZ 5 LOHNSTEUER-RICHTLIN

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

www.bundesfinanzministerium.de

23. März 2026

Betreff: Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nummer 12 Satz 2

Einkommensteuergesetz, R 3.12 Absatz 3 und Absatz 5 Lohnsteuer-Richtlinien - LStR) ab 1.

Januar 2026

GZ: IV C 5 - S 2337/00030/002/005

DOK: COO.7005.100.3.14453188

Seite 1 von 1

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder gilt Folgendes:

Die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12

Absatz 3 LStR sollen mit einer geplanten Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien rückwirkend

zum 1. Januar 2026 von 250 Euro auf 275 Euro monatlich sowie in R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR für

gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 8 Euro auf 9 Euro am Tag angehoben werden.

Es bestehen keine Bedenken, diese erhöhten Mindestbeträge in R 3.12 Absatz 3 LStR und R 3.12

Absatz 5 Satz 1 LStR im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der LStR (Verfahren nach Artikel

108 Absatz 7 Grundgesetz) bereits rückwirkend ab 1. Januar 2026 anzuwenden und so mögliche

Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen zu verringern.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.