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der Länder
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23. März 2026
Betreff: Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nummer 12 Satz 2
Einkommensteuergesetz, R 3.12 Absatz 3 und Absatz 5 Lohnsteuer-Richtlinien - LStR) ab 1.
Januar 2026
GZ: IV C 5 - S 2337/00030/002/005
DOK: COO.7005.100.3.14453188
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt Folgendes:
Die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12
Absatz 3 LStR sollen mit einer geplanten Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien rückwirkend
zum 1. Januar 2026 von 250 Euro auf 275 Euro monatlich sowie in R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR für
gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 8 Euro auf 9 Euro am Tag angehoben werden.
Es bestehen keine Bedenken, diese erhöhten Mindestbeträge in R 3.12 Absatz 3 LStR und R 3.12
Absatz 5 Satz 1 LStR im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der LStR (Verfahren nach Artikel
108 Absatz 7 Grundgesetz) bereits rückwirkend ab 1. Januar 2026 anzuwenden und so mögliche
Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen zu verringern.
Im Auftrag
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