ANSÄSSIGKEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR GRENZGÄNGER ZUM ZWECKE DER ERMÄSSIGUNG DER ...

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);

Ansässigkeitsbescheinigungen für Grenzgänger zum Zweck der Ermäßigung der

Abzugsteuer nach Artikel 15a Absatz 1 DBA-Schweiz und Arbeitgeberbescheinigung

über die Nichtrückkehr

ANLAGEN 5

GZ IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :028

DOK 2023/0807702

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Artikel 15a Absatz 1 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sieht vor, dass die Abzugsteuer

4,5 Prozent des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen darf, wenn die Ansässigkeit

durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaats, in dem

die steuerpflichtige Person ansässig ist, nachgewiesen wird.

Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft haben zum Nachweis der Ansässigkeit einer Person in einem Vertragsstaat

die Vordrucke „Gre-1“, „Gre-4“ und „Gre-5“ einvernehmlich überarbeitet beziehungsweise

neu erstellt.

www.bundesfinanzministerium.de

HAUSANSCHRIFT

TEL

E-MAIL

DATUM

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

+49 (0) 30 18 682-0

poststelle@bmf.bund.de

7. Dezember 2023

Seite 2

Der zum Nachweis über die Ansässigkeit in einem Vertragsstaat vorgesehene

Vordruck „Gre-1“ wurde überarbeitet. Der Vordruck ersetzt den mit BMF-Schreiben

vom 20. Oktober 2006 (BStBl I 2007 S. 68) veröffentlichten Vordruck „Gre-1“.

Als Nachweis über die Ansässigkeit eines im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten

Grenzgängers in Deutschland, welcher Leistungen von einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung

der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems bezieht, ist der neu erstellte Vordruck

„Gre-4“ zu verwenden. Hinterbliebene von ehemals im Schweizer öffentlichen Dienst

beschäftigten Grenzgängern verwenden als Nachweis über ihre Ansässigkeit in Deutschland

den neu erstellten Vordruck „Gre-5“. Bei Vorlage dieser Bescheinigung darf die Schweizer

Vorsorgeeinrichtung abweichend vom innerstaatlichen Recht der Schweiz eine Abzugsteuer

von höchstens 4,5 Prozent einbehalten.

Das Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BGBl. II 1993 S. 1886) sieht vor, dass

der Arbeitgeber die Tage der Nichtrückkehr bescheinigt und die für den Arbeitsort zuständige

Finanzbehörde die Bescheinigung mit einem Sichtvermerk versieht. Als Bescheinigung ist

hierzu der von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft überarbeitete Vordruck „Gre-3“ zu verwenden. Zur

Dokumentation der Tage der Nichtrückkehr in den Ansässigkeitsstaat kann das abgestimmte,

jedoch unverbindliche Muster „Anlage zu Gre-3“ verwendet werden.

Die Vordrucke sind ab dem Kalenderjahr 2024 zu verwenden.

Das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2006 (BStBl I 2007 S. 68) ist ab dem Kalender-

jahr 2024 nicht mehr anzuwenden.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

1. Ausfertigung für den Arbeitgeber

An das

Finanzamt / Kantonale Steueramt

Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger

zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuern nach Artikel 15a Absatz 1 Satz 3

des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz

I. Angaben des Beschäftigten

II. Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerbehörde des Wohnsitzstaates

Erläuterungen siehe Rückseite.

Gre-1 a Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger Juli 2023

Steuer-IdNr. / AHVN13:

Ich

(Name, Vorname)

geb. am

in

Beruf

erkläre,

1. dass ich in

bei der Firma

(Name und Anschrift des Arbeitgebers)

seit dem

beschäftigt bin,

(Monat, Jahr)

2. dass ich meinen Wohnsitz seit

(Monat, Jahr)

in

(vollständige Anschrift)

habe, zu dem ich regelmäßig von meinem Arbeitsort zurückkehre.

3. Ich verpflichte mich, jede Änderung meines Wohnsitzes dem oben genannten Arbeitgeber und der Steuerbehörde

mitzuteilen.

(Ort, Datum)

(Unterschrift)

Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass der oben bezeichnete Beschäftigte an dem in Abschnitt I.2 angegebenen

Ort ansässig ist.

Die Bescheinigung gilt für das Jahr 20

(Bezeichnung der Steuerbehörde)

(Dienstsiegel)

(Ort, Datum)

(Unterschrift)

Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz erhoben.

Erläuterungen

– 2–

1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger bezieht, werden grundsätzlich in dessen Ansässigkeits-

staat besteuert. Der Tätigkeitsstaat darf jedoch eine Steuer im Abzugswege erheben.

2. Um eine Begrenzung dieser Abzugsteuer auf 4,5 v. H. des Bruttobetrags der Vergütungen zu erreichen, muss der Grenz-

gänger diese Ansässigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen.

Eine Ansässigkeitsbescheinigung ist somit zu beantragen:

– bei Arbeitsaufnahme

– bei Arbeitgeberwechsel.

3. In Fällen der Wohnsitzverlegung in die Schweiz:

Eine Begrenzung der Abzugsteuer durch den deutschen Arbeitgeber kommt trotz Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung

„Gre-1“ nicht in Betracht, wenn der Beschäftigte als „Abwanderer“ i. S. des Artikels 4 Absatz 4 DBA Deutschland/Schweiz und

weiterhin als Grenzgänger anzusehen ist (vgl. Artikel 15a Absatz 1 Satz 4 DBA Deutschland/Schweiz). Diese Prüfung obliegt

dem Arbeitgeber. In diesen Fällen unterliegt der Arbeitslohn dem regulären deutschen Lohnsteuerabzug; wegen der Grenz-

gängereigenschaft besteuert die Schweiz ebenfalls den Arbeitslohn. Die Schweizer Steuer kann bereits im Lohnsteuer-

abzugsverfahren auf die deutsche Lohnsteuer angerechnet werden. Hierfür ist beim deutschen Betriebsstättenfinanzamt eine

entsprechende Anrechnungsbescheinigung oder ein Freibetrag in sinngemäßer Anwendung des § 39a Einkommensteuer-

gesetz (EStG) zu beantragen.

4. Eine Begrenzung der Abzugsteuer kommt auch bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nicht in Betracht, wenn der Ar-

beitgeber erkennt, dass der Arbeitnehmer aufgrund der voraussichtlichen Tage der Nichtrückkehr die Grenzgängereigen-

schaft nicht erfüllen wird.

Der Arbeitgeber ist bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft im Laufe des Kalenderjahrs verpflichtet, die Nacherhebung der

regulären Steuer sicherzustellen.

5. Der Grenzgänger füllt den Abschnitt I der drei Ausfertigungen des Vordrucks aus. Er legt diese Ausfertigungen der für ihn im

Wohnsitzstaat zuständigen Steuerbehörde vor. Diese behält nach Erteilung der Bescheinigung in Abschnitt II die dritte Ausfer-

tigung des Vordrucks und gibt die beiden übrigen dem Grenzgänger zurück, der die erste Ausfertigung seinem Arbeitgeber

übergibt und die andere behält.

6. a) Der deutsche Arbeitgeber hat die erste Ausfertigung des Vordrucks aufzubewahren. Der Steuerabzug ist bei Vorlage

dieser Bescheinigung abweichend von § 38a EStG in Höhe von 4,5 v. H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es sei denn,

dass die sich nach §§ 38a ff. EStG ergebende Steuer niedriger wäre. In diesem Fall sind §§ 38 ff. EStG anzuwenden.

b) Der schweizerische Arbeitgeber hat die erste Ausfertigung des Vordrucks aufzubewahren. Der Steuerabzug ist bei Vor-

lage dieser Bescheinigung abweichend vom internen Recht in Höhe von 4,5 v. H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es

sei denn, dass die sich aus dem internen Recht ergebende Steuer niedriger wäre.

7. Diese Bescheinigung gilt für ein Jahr. Die Bescheinigung wird für das jeweilige Folgejahr dem Grenzgänger ohne Antrag von

der zuständigen Steuerbehörde erteilt.

8. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Einführungsschreiben zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung vom

19.09.1994 (BStBl. 1994 I S. 683, www.estv.admin.ch >Internationales Steuerrecht > Länder > Deutschland > Verständi-

gungsvereinbarungen), das BMF-Schreiben vom 07.07.1997 (BStBl. 1997 I S. 723), das BMF-Schreiben vom 18.12.2014

(BStBl. 2015 I S. 22) und das BMF-Schreiben vom 26.07.2022 (BStBl. 2022 I S. 1227) hingewiesen.

9. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen i. S. des Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutz-

rechtliche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Interseiten bereitgestellt.

2. Ausfertigung für den Grenzgänger

An das

Finanzamt / Kantonale Steueramt

Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger

zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuern nach Artikel 15a Absatz 1 Satz 3

des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz

I. Angaben des Beschäftigten

II. Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerbehörde des Wohnsitzstaates

Erläuterungen siehe Rückseite.

Gre-1 b Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger Juli 2023

Steuer-IdNr. / AHVN13:

Ich

(Name, Vorname)

geb. am

in

Beruf

erkläre,

1. dass ich in

bei der Firma

(Name und Anschrift des Arbeitgebers)

seit dem

beschäftigt bin,

(Monat, Jahr)

2. dass ich meinen Wohnsitz seit

(Monat, Jahr)

in

(vollständige Anschrift)

habe, zu dem ich regelmäßig von meinem Arbeitsort zurückkehre.

3. Ich verpflichte mich, jede Änderung meines Wohnsitzes dem oben genannten Arbeitgeber und der Steuerbehörde

mitzuteilen.

(Ort, Datum)

(Unterschrift)

Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass der oben bezeichnete Beschäftigte an dem in Abschnitt I.2 angegebenen

Ort ansässig ist.

Die Bescheinigung gilt für das Jahr 20

(Bezeichnung der Steuerbehörde)

(Dienstsiegel)

(Ort, Datum)

(Unterschrift)

Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz erhoben.

Erläuterungen

– 2–

1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger bezieht, werden grundsätzlich in dessen Ansässigkeits-

staat besteuert. Der Tätigkeitsstaat darf jedoch eine Steuer im Abzugswege erheben.

2. Um eine Begrenzung dieser Abzugsteuer auf 4,5 v. H. des Bruttobetrags der Vergütungen zu erreichen, muss der Grenz-

gänger diese Ansässigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen.

Eine Ansässigkeitsbescheinigung ist somit zu beantragen:

– bei Arbeitsaufnahme

– bei Arbeitgeberwechsel.

3. In Fällen der Wohnsitzverlegung in die Schweiz:

Eine Begrenzung der Abzugsteuer durch den deutschen Arbeitgeber kommt trotz Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung

„Gre-1“ nicht in Betracht, wenn der Beschäftigte als „Abwanderer“ i. S. des Artikels 4 Absatz 4 DBA Deutschland/Schweiz und

weiterhin als Grenzgänger anzusehen ist (vgl. Artikel 15a Absatz 1 Satz 4 DBA Deutschland/Schweiz). Diese Prüfung obliegt

dem Arbeitgeber. In diesen Fällen unterliegt der Arbeitslohn dem regulären deutschen Lohnsteuerabzug; wegen der Grenz-

gängereigenschaft besteuert die Schweiz ebenfalls den Arbeitslohn. Die Schweizer Steuer kann bereits im Lohnsteuer-

abzugsverfahren auf die deutsche Lohnsteuer angerechnet werden. Hierfür ist beim deutschen Betriebsstättenfinanzamt eine

entsprechende Anrechnungsbescheinigung oder ein Freibetrag in sinngemäßer Anwendung des § 39a Einkommensteuer-

gesetz (EStG) zu beantragen.

4. Eine Begrenzung der Abzugsteuer kommt auch bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nicht in Betracht, wenn der Ar-

beitgeber erkennt, dass der Arbeitnehmer aufgrund der voraussichtlichen Tage der Nichtrückkehr die Grenzgängereigen-

schaft nicht erfüllen wird.

Der Arbeitgeber ist bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft im Laufe des Kalenderjahrs verpflichtet, die Nacherhebung der

regulären Steuer sicherzustellen.

5. Der Grenzgänger füllt den Abschnitt I der drei Ausfertigungen des Vordrucks aus. Er legt diese Ausfertigungen der für ihn im

Wohnsitzstaat zuständigen Steuerbehörde vor. Diese behält nach Erteilung der Bescheinigung in Abschnitt II die dritte Ausfer-

tigung des Vordrucks und gibt die beiden übrigen dem Grenzgänger zurück, der die erste Ausfertigung seinem Arbeitgeber

übergibt und die andere behält.

6. a) Der deutsche Arbeitgeber hat die erste Ausfertigung des Vordrucks aufzubewahren. Der Steuerabzug ist bei Vorlage

dieser Bescheinigung abweichend von § 38a EStG in Höhe von 4,5 v. H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es sei denn,

dass die sich nach §§ 38a ff. EStG ergebende Steuer niedriger wäre. In diesem Fall sind §§ 38 ff. EStG anzuwenden.

b) Der schweizerische Arbeitgeber hat die erste Ausfertigung des Vordrucks aufzubewahren. Der Steuerabzug ist bei Vor-

lage dieser Bescheinigung abweichend vom internen Recht in Höhe von 4,5 v. H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es

sei denn, dass die sich aus dem internen Recht ergebende Steuer niedriger wäre.

7. Diese Bescheinigung gilt für ein Jahr. Die Bescheinigung wird für das jeweilige Folgejahr dem Grenzgänger ohne Antrag von

der zuständigen Steuerbehörde erteilt.

8. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Einführungsschreiben zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung vom

19.09.1994 (BStBl. 1994 I S. 683, www.estv.admin.ch >Internationales Steuerrecht > Länder > Deutschland > Verständi-

gungsvereinbarungen), das BMF-Schreiben vom 07.07.1997 (BStBl. 1997 I S. 723), das BMF-Schreiben vom 18.12.2014

(BStBl. 2015 I S. 22) und das BMF-Schreiben vom 26.07.2022 (BStBl. 2022 I S. 1227) hingewiesen.

9. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen i. S. des Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutz-

rechtliche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Interseiten bereitgestellt.

3. Ausfertigung für das Finanzamt / Kantonale Steueramt

An das

Finanzamt / Kantonale Steueramt

Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger

zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuern nach Artikel 15a Absatz 1 Satz 3

des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz

I. Angaben des Beschäftigten

II. Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerbehörde des Wohnsitzstaates

Erläuterungen siehe Rückseite.

Gre-1 c Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger Juli 2023

Steuer-IdNr. / AHVN13:

Ich

(Name, Vorname)

geb. am

in

Beruf

erkläre,

1. dass ich in

bei der Firma

(Name und Anschrift des Arbeitgebers)

seit dem

beschäftigt bin,

(Monat, Jahr)

2. dass ich meinen Wohnsitz seit

(Monat, Jahr)

in

(vollständige Anschrift)

habe, zu dem ich regelmäßig von meinem Arbeitsort zurückkehre.

3. Ich verpflichte mich, jede Änderung meines Wohnsitzes dem oben genannten Arbeitgeber und der Steuerbehörde

mitzuteilen.

(Ort, Datum)

(Unterschrift)

Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass der oben bezeichnete Beschäftigte an dem in Abschnitt I.2 angegebenen

Ort ansässig ist.

Die Bescheinigung gilt für das Jahr 20

(Bezeichnung der Steuerbehörde)

(Dienstsiegel)

(Ort, Datum)

(Unterschrift)

Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz erhoben.

Finanzamt

– 2–

Verfügung (nur vom deutschen Finanzamt auszufüllen)

1. Die Ansässigkeitsbescheinigung wird erteilt.

Namenszeichen / Datum

2. 1. und 2. Ausfertigung absenden.

Zur Post am:

3. Der Grenzgänger

a)

ist bereits unter der St.-Nr.

erfasst.

Erledigt:

b)

ist steuerlich noch nicht erfasst, St.-Nr. zuteilen.

Erledigt:

c)

Vorauszahlungen festsetzen.

Erledigt:

4. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist nicht zu erteilen.

(Begründung vgl. Ablehnungsbescheid)

Erledigt:

5. Es ist ein formloser Ablehnungsbescheid zu erteilen.

Erledigt:

6. Zu den Akten / Wiedervorlage

I. A.

(Namenszeichen / Datum)

Steuer-IdNr. / AHVN13:

1. Ausfertigung für das Betriebsstättenfinanzamt / Kantonale Steueramt

An das

Finanzamt / Kantonale Steueramt

Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr

an mehr als 60 Arbeitstagen i. S. des Artikels 15a Absatz 2

des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz

Gre-3 a Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr Juli 2023

Steuer-IdNr. / AHVN13:

(Name und Anschrift des Arbeitgebers)

bescheinigt hiermit, dass

(Name und Anschrift des Beschäftigten im Ansässigkeitsstaat)

als Grenzgänger beschäftigt ist und als

im Jahr

an

von

beschäftigt.

als Teilzeitbeschäftigte(r) in folgendem Umfang beschäftigt:

Prozent.

Anzahl der Arbeitstage je Woche

oder

Anzahl der Arbeitstage je Monat

Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist.

Die o. g. Person war im o. g. Jahr

ganzjährig beschäftigt.

Die Firma

Arbeitstagen (vgl. die beigefügte Einzelaufstellung – entsprechend Ziffer 1 in der Anlage) aufgrund seiner

bis

Nicht vom Arbeitgeber auszufüllen:

Sichtvermerk der für den Arbeitgeber zuständigen Steuerbehörde.

(Bezeichnung der Steuerbehörde)

(Dienstsiegel)

(Unterschrift)

Die mit der Bescheinigung angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz erhoben.

Die Kontaktdaten des Verantwortlichen i. S. d. Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutzrecht-

liche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Internetseiten bereitgestellt.

L_J

(berufliche Tätigkeit)

(Ort, Datum)

(Ort, Datum)

L_JL_J

(Firmenstempel, Unterschrift)

Erläuterungen zur Berechnung der Tage der Nichtrückkehr

1. Einzelaufstellung der Tage der Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung bitte auf einem gesonderten Blatt auf der Grund-

lage des Musters der „Anlage zu Gre-3 – Aufstellung der Reisetage zur Ermittlung der Nichtrückkehrtage und zur Aufteilung

des Arbeitslohns” beifügen.

2. Stellt der Arbeitgeber am Ende des Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Jahres fest, dass die

Grenzgängereigenschaft aufgrund der entsprechenden Nichtrückkehrtage entfällt, hat er die Nichtrückkehrtage zu bescheini-

gen und der für den Einbehalt der Abzugsteuer zuständigen Steuerbehörde möglichst innerhalb von 3 Monaten nach Ende des

Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuleiten. Die Steuerbehörde überprüft diese Bescheinigung

und versieht diese mit einem Sichtvermerk bevor sie an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Grenzgänger zurück-

gegeben wird.

Artikel 15a Absatz 2 DBA Deutschland/Schweiz

Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 1 DBA Deutschland/Schweiz ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person,

die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person

nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei

einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht

an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Hinweis

1. Die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA Deutschland/

Schweiz wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände, wie z. B.

bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mir Bereitschaftsdienst, über mehrere Tage erstreckt.

2. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.

3. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt, so sind die für die Grenz-

gängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Be-

schäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind. Maßgebend für die Frage der Grenz-

gängereigenschaft ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage.

4. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt

ist, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls von 60 nicht schädlichen Tagen der Nichtrückkehr auszugehen. Bei

einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen

durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen.

Finanzamt

Verfügung (nur vom deutschen Finanzamt auszufüllen)

1. Prüfung der 60-Tage-Grenze lt. Einzelaufstellung

(bei unterjährier Beschäftigung im anderen Staat ist die Grenze

zeitanteilig zu kürzen)

Namenszeichen / Datum

Erledigt:

2. Sichtvermerk

nein (ggf. kurze Begründung)

ja

Erledigt:

3. Zu den Akten / Wiedervorlage

I. A.

(Namenszeichen / Datum)

Steuer-IdNr.:

2. Ausfertigung für den Arbeitgeber

An das

Finanzamt / Kantonale Steueramt

Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr

an mehr als 60 Arbeitstagen i. S. des Artikels 15a Absatz 2

des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz

Gre-3 b Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr Juli 2023

Steuer-IdNr. / AHVN13:

(Name und Anschrift des Arbeitgebers)

bescheinigt hiermit, dass

(Name und Anschrift des Beschäftigten im Ansässigkeitsstaat)

als Grenzgänger beschäftigt ist und als

im Jahr

an

von

beschäftigt.

als Teilzeitbeschäftigte(r) in folgendem Umfang beschäftigt:

Prozent.

Anzahl der Arbeitstage je Woche

oder

Anzahl der Arbeitstage je Monat

Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist.

Die o. g. Person war im o. g. Jahr

ganzjährig beschäftigt.

Die Firma

Arbeitstagen (vgl. die beigefügte Einzelaufstellung – entsprechend Ziffer 1 in der Anlage) aufgrund seiner

bis

Nicht vom Arbeitgeber auszufüllen:

Sichtvermerk der für den Arbeitgeber zuständigen Steuerbehörde.

(Bezeichnung der Steuerbehörde)

(Dienstsiegel)

(Unterschrift)

Die mit der Bescheinigung angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz erhoben.

Die Kontaktdaten des Verantwortlichen i. S. d. Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutzrecht-

liche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Internetseiten bereitgestellt.

L_J

(Ort, Datum)

(Ort, Datum)

(berufliche Tätigkeit)

L_JL_J

(Firmenstempel, Unterschrift)

Erläuterungen zur Berechnung der Tage der Nichtrückkehr

1. Einzelaufstellung der Tage der Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung bitte auf einem gesonderten Blatt auf der Grund-

lage des Musters der „Anlage zu Gre-3 – Aufstellung der Reisetage zur Ermittlung der Nichtrückkehrtage und zur Aufteilung

des Arbeitslohns” beifügen.

2. Stellt der Arbeitgeber am Ende des Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Jahres fest, dass die

Grenzgängereigenschaft aufgrund der entsprechenden Nichtrückkehrtage entfällt, hat er die Nichtrückkehrtage zu bescheini-

gen und der für den Einbehalt der Abzugsteuer zuständigen Steuerbehörde möglichst innerhalb von 3 Monaten nach Ende des

Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuleiten. Die Steuerbehörde überprüft diese Bescheinigung

und versieht diese mit einem Sichtvermerk bevor sie an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Grenzgänger zurück-

gegeben wird.

Artikel 15a Absatz 2 DBA Deutschland/Schweiz

Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 1 DBA Deutschland/Schweiz ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person,

die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person

nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei

einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht

an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Hinweis

1. Die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA Deutschland/

Schweiz wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände, wie z. B.

bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mir Bereitschaftsdienst, über mehrere Tage erstreckt.

2. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.

3. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt, so sind die für die Grenz-

gängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Be-

schäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind. Maßgebend für die Frage der Grenz-

gängereigenschaft ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage.

4. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt

ist, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls von 60 nicht schädlichen Tagen der Nichtrückkehr auszugehen. Bei

einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen

durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen.

3. Ausfertigung für das Finanzamt / Kantonale Steueramt

An das

Finanzamt / Kantonale Steueramt

Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr

an mehr als 60 Arbeitstagen i. S. des Artikels 15a Absatz 2

des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz

Gre-3 c Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr Juli 2023

Steuer-IdNr. / AHVN13:

(Name und Anschrift des Arbeitgebers)

bescheinigt hiermit, dass

(Name und Anschrift des Beschäftigten im Ansässigkeitsstaat)

als Grenzgänger beschäftigt ist und als

im Jahr

an

von

beschäftigt.

als Teilzeitbeschäftigte(r) in folgendem Umfang beschäftigt:

Prozent.

Anzahl der Arbeitstage je Woche

oder

Anzahl der Arbeitstage je Monat

Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist.

Die o. g. Person war im o. g. Jahr

ganzjährig beschäftigt.

Die Firma

Arbeitstagen (vgl. die beigefügte Einzelaufstellung – entsprechend Ziffer 1 in der Anlage) aufgrund seiner

bis

Nicht vom Arbeitgeber auszufüllen:

Sichtvermerk der für den Arbeitgeber zuständigen Steuerbehörde.

(Bezeichnung der Steuerbehörde)

(Dienstsiegel)

(Unterschrift)

Die mit der Bescheinigung angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz erhoben.

Die Kontaktdaten des Verantwortlichen i. S. d. Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutzrecht-

liche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Internetseiten bereitgestellt.

L_J

(Ort, Datum)

(Ort, Datum)

(berufliche Tätigkeit)

L_JL_J

(Firmenstempel, Unterschrift)

Erläuterungen zur Berechnung der Tage der Nichtrückkehr

1. Einzelaufstellung der Tage der Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung bitte auf einem gesonderten Blatt auf der Grund-

lage des Musters der „Anlage zu Gre-3 – Aufstellung der Reisetage zur Ermittlung der Nichtrückkehrtage und zur Aufteilung

des Arbeitslohns” beifügen.

2. Stellt der Arbeitgeber am Ende des Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Jahres fest, dass die

Grenzgängereigenschaft aufgrund der entsprechenden Nichtrückkehrtage entfällt, hat er die Nichtrückkehrtage zu bescheini-

gen und der für den Einbehalt der Abzugsteuer zuständigen Steuerbehörde möglichst innerhalb von 3 Monaten nach Ende des

Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuleiten. Die Steuerbehörde überprüft diese Bescheinigung

und versieht diese mit einem Sichtvermerk bevor sie an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Grenzgänger zurück-

gegeben wird.

Artikel 15a Absatz 2 DBA Deutschland/Schweiz

Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 1 DBA Deutschland/Schweiz ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person,

die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person

nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei

einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht

an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Hinweis

1. Die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA Deutschland/

Schweiz wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände, wie z. B.

bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mir Bereitschaftsdienst, über mehrere Tage erstreckt.

2. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.

3. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt, so sind die für die Grenz-

gängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Be-

schäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind. Maßgebend für die Frage der Grenz-

gängereigenschaft ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage.

4. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt

ist, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls von 60 nicht schädlichen Tagen der Nichtrückkehr auszugehen. Bei

einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen

durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen.

4. Ausfertigung für den Grenzgänger

An das

Finanzamt / Kantonale Steueramt

Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr

an mehr als 60 Arbeitstagen i. S. des Artikels 15a Absatz 2

des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz

Gre-3 d Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr Juli 2023

Steuer-IdNr. / AHVN13:

(Name und Anschrift des Arbeitgebers)

bescheinigt hiermit, dass

(Name und Anschrift des Beschäftigten im Ansässigkeitsstaat)

als Grenzgänger beschäftigt ist und als

im Jahr

an

von

beschäftig