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11. November 2021
BETREFF Anrechnung kambodschanischer Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG;
Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen
Einkommensteuer entsprechen (Anhang 12 II Nr. 1 im Einkommensteuerhandbuch)
GZ IV B 5 - S 2293/19/10011 :001
DOK 2021/1160737
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Die in Kambodscha erhobene „Withholding tax on salary“ (Quellensteuer auf Lohn
zahlungen) entspricht im Wesentlichen den deutschen Regelungen zur Einkommens
besteuerung. Sie ist daher mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne des § 34c
Abs. 1 EStG vergleichbar. Sie wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt in das Verzeichnis
ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer
entsprechen, aufgenommen.
In Kambodscha ansässige Arbeitnehmer unterliegen mit ihrem steuerpflichtigen Einkommen
der Lohnsteuer nach einem progressiven Tarif mit Steuersätzen von 0 % bis 20 %. Für
nichtansässige Arbeitnehmer gilt ein pauschaler Steuersatz von 20 %. Die Arbeitgeber sind
verpflichtet, die Lohnsteuer als Quellensteuer monatlich einzubehalten und im Namen und auf
Rechnung der Arbeitnehmer an die Steuerverwaltung abzuführen. Die einbehaltene Steuer ist
abgeltend. Arbeitnehmer müssen somit keine Steuererklärung einreichen.
www.bundesfinanzministerium.de
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Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.