ANRECHNUNG KAMBODSCHANISCHER STEUER NACH § 34C ABSATZ 1 EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG)

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11. November 2021

BETREFF Anrechnung kambodschanischer Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG;

Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen

Einkommensteuer entsprechen (Anhang 12 II Nr. 1 im Einkommensteuerhandbuch)

GZ IV B 5 - S 2293/19/10011 :001

DOK 2021/1160737

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Die in Kambodscha erhobene „Withholding tax on salary“ (Quellensteuer auf Lohn­

zahlungen) entspricht im Wesentlichen den deutschen Regelungen zur Einkommens­

besteuerung. Sie ist daher mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne des § 34c

Abs. 1 EStG vergleichbar. Sie wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt in das Verzeichnis

ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer

entsprechen, aufgenommen.

In Kambodscha ansässige Arbeitnehmer unterliegen mit ihrem steuerpflichtigen Einkommen

der Lohnsteuer nach einem progressiven Tarif mit Steuersätzen von 0 % bis 20 %. Für

nichtansässige Arbeitnehmer gilt ein pauschaler Steuersatz von 20 %. Die Arbeitgeber sind

verpflichtet, die Lohnsteuer als Quellensteuer monatlich einzubehalten und im Namen und auf

Rechnung der Arbeitnehmer an die Steuerverwaltung abzuführen. Die einbehaltene Steuer ist

abgeltend. Arbeitnehmer müssen somit keine Steuererklärung einreichen.

www.bundesfinanzministerium.de

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Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.