Allgemeinverfügung der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
vom 9. September 2022
S 2257-2022/002-52
Aufgrund des § 118 Absatz 2 Satz 1 1. Alt. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergeht
folgende Allgemeinverfügung:
Eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG
für den 10. September 2022 festgesetzt worden ist, wird hiermit um die Energiepreispauschale
nach § 112 Absatz 2 EStG in Höhe von 300 Euro je anspruchsberechtigter Person gemindert,
sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht. Beträgt die für den 10.
September 2022 festgesetzte Vorauszahlung weniger als 300 Euro, so mindert die
Energiepreispauschale die Vorauszahlung hiermit auf 0 Euro.
Hinweis:
Für weitergehende Informationen wird auf die FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“
verwiesen, die auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (www.
bundesfinanzministerium.de) abrufbar sind.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage
erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, zu
erheben. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen die
zuständige oberste Finanzbehörde zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage endet mit Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der
Bekanntgabe der Allgemeinverfügung. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des
Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die
Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei der zuständigen
obersten Finanzbehörde angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens und den mit
der Klage angegriffenen Verwaltungsakt (diese Allgemeinverfügung) bezeichnen. Sie soll
einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel angeben.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die
Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen
Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden
Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind
im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder
erhältlich.