Allgemeinverfügung
der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 07.04.2022
Aufgrund
- des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie
- der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 2016,
2 BvR 180/16 (vorgehend BFH-Urteil vom 2. September 2015, VI R 32/13, BStBl 2016 II
S. 151); vom 6. Juni 2018, 2 BvR 1936/17 (vorgehend BFH-Urteil vom 25. April 2017,
VIII R 52/13, BStBl II S. 949); vom 17. September 2018, 2 BvR 1205/17 (vorgehend BFH-
Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, BStBl II S. 684) und vom 18. September 2018,
2 BvR 221/17 (vorgehend BFH-Beschluss vom 29. September 2016, III R 62/13, BStBl
2017 II S. 259) sowie
- der Entscheidungen des BFH vom 2. September 2015, VI R 33/13, juris; vom 21. Februar
2018, VI R 11/16, BStBl II S. 469; vom 1. September 2021, VI R 18/19, BFH/NV 2022
S. 13 und vom 4. November 2021, VI R 48/18, BFH/NV 2022 S. 120
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 07.04.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der
Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend
gemacht wird, der Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der
Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche
Belastung verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 07.04.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klage-
verfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkom-
mensteuerfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage
erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt
befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.
Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige
Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Heraus-
gabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist
für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zu-
ständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der
Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll
einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine
Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die
Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen
Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden
Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind
im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder
erhältlich.
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg
FM3-S 0338-2/2
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat
37 – S 0625-1/12
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin
S 0625-1/2019
Ministerium der Finanzen und für Europa
des Landes Brandenburg
33-S 0625/2019#001
Der Senator für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
S 0338-1/2014-1/2021-13-6
Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg
S 0625 – 2019/001 – 51
Hessisches Ministerium
der Finanzen
S 0338 A - 041 - II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2019/001
Niedersächsisches
Finanzministerium
33-S 0625/025-0001
Ministerium der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0623 - 29 - V A 2
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz
S 0625#2018/0001-0401 446
Ministerium für Finanzen und Europa
Saarland
S 0625-1#008
Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen
31-S 0625/29/1-2022/11168
Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
44 – S 0625 – 5
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein
S 0625-031
Thüringer Finanzministerium
1040-23-S 0625/6