ALLGEMEINVERFÜGUNG VOM 7. APRIL 2022

Allgemeinverfügung

der obersten Finanzbehörden der Länder

vom 07.04.2022

Aufgrund

- des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie

- der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 2016,

2 BvR 180/16 (vorgehend BFH-Urteil vom 2. September 2015, VI R 32/13, BStBl 2016 II

S. 151); vom 6. Juni 2018, 2 BvR 1936/17 (vorgehend BFH-Urteil vom 25. April 2017,

VIII R 52/13, BStBl II S. 949); vom 17. September 2018, 2 BvR 1205/17 (vorgehend BFH-

Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, BStBl II S. 684) und vom 18. September 2018,

2 BvR 221/17 (vorgehend BFH-Beschluss vom 29. September 2016, III R 62/13, BStBl

2017 II S. 259) sowie

- der Entscheidungen des BFH vom 2. September 2015, VI R 33/13, juris; vom 21. Februar

2018, VI R 11/16, BStBl II S. 469; vom 1. September 2021, VI R 18/19, BFH/NV 2022

S. 13 und vom 4. November 2021, VI R 48/18, BFH/NV 2022 S. 120

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 07.04.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der

Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend

gemacht wird, der Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der

Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche

Belastung verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 07.04.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klage-

verfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkom-

mensteuerfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage

erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt

befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige

Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Heraus-

gabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist

für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zu-

ständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der

Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll

einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und

Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine

Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die

Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen

Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden

Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind

im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder

erhältlich.

Ministerium für Finanzen

Baden-Württemberg

FM3-S 0338-2/2

Bayerisches Staatsministerium

der Finanzen und für Heimat

37 – S 0625-1/12

Senatsverwaltung für Finanzen

Berlin

S 0625-1/2019

Ministerium der Finanzen und für Europa

des Landes Brandenburg

33-S 0625/2019#001

Der Senator für Finanzen der

Freien Hansestadt Bremen

S 0338-1/2014-1/2021-13-6

Finanzbehörde der Freien

und Hansestadt Hamburg

S 0625 – 2019/001 – 51

Hessisches Ministerium

der Finanzen

S 0338 A - 041 - II 11

Finanzministerium

Mecklenburg-Vorpommern

IV-S 0625-00000-2019/001

Niedersächsisches

Finanzministerium

33-S 0625/025-0001

Ministerium der Finanzen

des Landes Nordrhein-Westfalen

S 0623 - 29 - V A 2

Ministerium der Finanzen

Rheinland-Pfalz

S 0625#2018/0001-0401 446

Ministerium für Finanzen und Europa

Saarland

S 0625-1#008

Sächsisches Staatsministerium

der Finanzen

31-S 0625/29/1-2022/11168

Ministerium der Finanzen

des Landes Sachsen-Anhalt

44 – S 0625 – 5

Finanzministerium des Landes

Schleswig-Holstein

S 0625-031

Thüringer Finanzministerium

1040-23-S 0625/6