Allgemeinverfügung
der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 29.11.2021
Aufgrund
- des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) und
- des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR
2422/17, BGBl. I S. 4303)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 29.11.2021 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem.
§ 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 werden hiermit
zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von
Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat (§ 233a
i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Unter
Verzinsungszeiträumen vor dem 1. Januar 2019 sind hierbei nur volle Zinsmonate zu
verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 enden.
Entsprechendes gilt für am 29.11.2021 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder
Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.
Hinweis:
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 (a.a.O.)
entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab
dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat aber gleichzeitig eine
Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 getroffen.
Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht
die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat untersagt.
Der Gesetzgeber wurde nur insoweit verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine
verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen.
Betrifft der Einspruch oder Änderungsantrag auch für Verzinsungszeiträume nach dem
31. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen, kann hierüber insoweit zunächst nicht entschieden
werden. Das Finanzamt wird nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den
Einspruch oder den Änderungsantrag fortsetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage
erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt
befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.
Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige
Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der
Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird.
Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei
dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der
Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll
einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine
Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die
Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen
Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im
Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg
FM3-S 0625-1/13
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat
37 - S 0465 -1/1
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin
S 0625-6/2011-3
Ministerium der Finanzen und für Europa
des Landes Brandenburg
33-S 0625/2021#002
Der Senator für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
S 0625-1/2014-4/2021-13-6
Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg
S 0625-2021/004-51
Hessisches Ministerium
der Finanzen
S 0338 A - 039 - II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2021/002
Niedersächsisches
Finanzministerium
33-S 0625/029-0001
Ministerium der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0465 - 2 - V A 2
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz
S 0625#2018/0001-0401 446
Ministerium für Finanzen und Europa
Saarland
S 0625-1#008
Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen
31-S 0465/1/43-2021/65168
Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
44 – S 0625 – 5/8
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein
S 0460-015/07-26189/2007
Thüringer Finanzministerium
1040-23-S 0465/1