ALLGEMEINVERFÜGUNG VOM 29. NOVEMBER 2021

Allgemeinverfügung

der obersten Finanzbehörden der Länder

vom 29.11.2021

Aufgrund

- des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) und

- des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR

2422/17, BGBl. I S. 4303)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 29.11.2021 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem.

§ 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 werden hiermit

zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von

Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat (§ 233a

i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Unter

Verzinsungszeiträumen vor dem 1. Januar 2019 sind hierbei nur volle Zinsmonate zu

verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 enden.

Entsprechendes gilt für am 29.11.2021 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder

Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.

Hinweis:

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 (a.a.O.)

entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab

dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat aber gleichzeitig eine

Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 getroffen.

Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht

die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat untersagt.

Der Gesetzgeber wurde nur insoweit verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine

verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen.

Betrifft der Einspruch oder Änderungsantrag auch für Verzinsungszeiträume nach dem

31. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen, kann hierüber insoweit zunächst nicht entschieden

werden. Das Finanzamt wird nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den

Einspruch oder den Änderungsantrag fortsetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage

erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt

befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige

Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der

Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird.

Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei

dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der

Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll

einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und

Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine

Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die

Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen

Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im

Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

Ministerium für Finanzen

Baden-Württemberg

FM3-S 0625-1/13

Bayerisches Staatsministerium

der Finanzen und für Heimat

37 - S 0465 -1/1

Senatsverwaltung für Finanzen

Berlin

S 0625-6/2011-3

Ministerium der Finanzen und für Europa

des Landes Brandenburg

33-S 0625/2021#002

Der Senator für Finanzen der

Freien Hansestadt Bremen

S 0625-1/2014-4/2021-13-6

Finanzbehörde der Freien

und Hansestadt Hamburg

S 0625-2021/004-51

Hessisches Ministerium

der Finanzen

S 0338 A - 039 - II 11

Finanzministerium

Mecklenburg-Vorpommern

IV-S 0625-00000-2021/002

Niedersächsisches

Finanzministerium

33-S 0625/029-0001

Ministerium der Finanzen

des Landes Nordrhein-Westfalen

S 0465 - 2 - V A 2

Ministerium der Finanzen

Rheinland-Pfalz

S 0625#2018/0001-0401 446

Ministerium für Finanzen und Europa

Saarland

S 0625-1#008

Sächsisches Staatsministerium

der Finanzen

31-S 0465/1/43-2021/65168

Ministerium der Finanzen

des Landes Sachsen-Anhalt

44 – S 0625 – 5/8

Finanzministerium des Landes

Schleswig-Holstein

S 0460-015/07-26189/2007

Thüringer Finanzministerium

1040-23-S 0465/1