Allgemeinverfügung
der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 4. August 2025
Aufgrund
- des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,
- der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2013, 2 BvR 1942/11
(vorgehend BFH-Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, BFH/NV S. 1685), 2 BvR 2121/11
(vorgehend BFH-Urteil vom 21. Juli 2011, II R 52/10, BStBl II 2012 S. 43), und vom
7. Juni 2023, 2 BvL 6/14, sowie
- der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2018, II R 64/15, BStBl II 2019 S. 289
und vom 20. Februar 2024, IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl II S. 444
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 4. August 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Festsetzung des
Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 werden hiermit zurückgewiesen,
soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995
verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 4. August 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder
Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des
Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage
erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befin-
det, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist
schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanz-
amt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Heraus-
gabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist
für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zu-
ständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der
Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll
einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine
Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die
Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen
Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermitt-
lung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Inter-
net unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg
FM3-S 0338-1/43
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat
37/32 - S 0625-1/21
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin
S 0625–1/2025-1
Ministerium der Finanzen und für Europa
des Landes Brandenburg
33-S 0625/2025-001/001
Der Senator für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
S 0625-621/2014-103465/2025
Behörde für Finanzen und Bezirke
der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625 – 2025 / 001 – 51
Hessisches Ministerium
der Finanzen
S0338-A-00184-0353-II 1#2005-00001
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625–00000–2025/002
Niedersächsisches
Finanzministerium
33-S 0625/032-0001
Ministerium der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0623 – 000001 – 2023 – 0020453 – V A 2
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz
S 0625#2018/0001-0401 446
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft
Saarland
S 0625-1#008
Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen
31-S 0625/35/2-2025/26312
Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
44 – S 0625 – 5/11
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein
S 0625-039-9017/2025
Thüringer Finanzministerium
S 0622/8