ALLGEMEINVERFÜGUNG DER OBERSTEN FINANZBEHÖRDEN DER LÄNDER ZUR ZURÜCKWEISUNG VON EINSPRÜCHEN UND ÄNDERUNGSANTRÄGEN ZUR FRAGE DER VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT DES SOLIDARITÄTSZUSCHLAGGESETZES 1995

Allgemeinverfügung

der obersten Finanzbehörden der Länder

vom 4. August 2025

Aufgrund

- des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,

- der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2013, 2 BvR 1942/11

(vorgehend BFH-Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, BFH/NV S. 1685), 2 BvR 2121/11

(vorgehend BFH-Urteil vom 21. Juli 2011, II R 52/10, BStBl II 2012 S. 43), und vom

7. Juni 2023, 2 BvL 6/14, sowie

- der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2018, II R 64/15, BStBl II 2019 S. 289

und vom 20. Februar 2024, IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl II S. 444

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 4. August 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Festsetzung des

Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 werden hiermit zurückgewiesen,

soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995

verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 4. August 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder

Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des

Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage

erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befin-

det, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist

schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkunds-

beamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanz-

amt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Heraus-

gabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist

für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zu-

ständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der

Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll

einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und

Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine

Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die

Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen

Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermitt-

lung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Inter-

net unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

Ministerium für Finanzen

Baden-Württemberg

FM3-S 0338-1/43

Bayerisches Staatsministerium

der Finanzen und für Heimat

37/32 - S 0625-1/21

Senatsverwaltung für Finanzen

Berlin

S 0625–1/2025-1

Ministerium der Finanzen und für Europa

des Landes Brandenburg

33-S 0625/2025-001/001

Der Senator für Finanzen der

Freien Hansestadt Bremen

S 0625-621/2014-103465/2025

Behörde für Finanzen und Bezirke

der Freien und Hansestadt Hamburg

S 0625 – 2025 / 001 – 51

Hessisches Ministerium

der Finanzen

S0338-A-00184-0353-II 1#2005-00001

Finanzministerium

Mecklenburg-Vorpommern

IV-S 0625–00000–2025/002

Niedersächsisches

Finanzministerium

33-S 0625/032-0001

Ministerium der Finanzen

des Landes Nordrhein-Westfalen

S 0623 – 000001 – 2023 – 0020453 – V A 2

Ministerium der Finanzen

Rheinland-Pfalz

S 0625#2018/0001-0401 446

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft

Saarland

S 0625-1#008

Sächsisches Staatsministerium

der Finanzen

31-S 0625/35/2-2025/26312

Ministerium der Finanzen

des Landes Sachsen-Anhalt

44 – S 0625 – 5/11

Finanzministerium des Landes

Schleswig-Holstein

S 0625-039-9017/2025

Thüringer Finanzministerium

S 0622/8