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DATUM 21. Dezember 2021
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POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörde
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
BETREFF Achte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020;
Besteuerung von Grenzpendlern
ANLAGEN 1
GZ IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001
DOK 2021/1313553
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und zuletzt am
23. September 2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom
11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbe-
steuer und der Grundsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002
im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grund-
sätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vor-
hergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen
Behörden vom 17. Dezember 2021 wurde sie nunmehr bis zum 31. März 2022 verlängert. Die
in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine
Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden
www.bundesfinanzministerium.de
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durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine früher
Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und
Belgiens zur Verlängerung der durch die Konsultationsvereinbarungen vom
20. Mai 2020, 22. Juni 2020, 24. August 2020, 11. Dezember 2020, 17. März 2021,
16. Juni 2021 und 23. September 2021 verlängerten Konsultationsvereinbarung vom
6. Mai 2020 zur Situation grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im
Homeoffice ausüben
1.
Einführung
Am 6. Mai 2020 haben Deutschland und Belgien auf Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der
Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 in der durch das Protokoll vom
5. November 2002 geänderten Fassung eine Konsultationsvereinbarung
(„Konsultationsvereinbarung“) geschlossen.
2.
Verlängerung
Die Konsultationsvereinbarung sieht vor, dass sie ab dem 31. Mai 2020 durch schriftliche
Vereinbarung zwischen den beiden zuständigen Behörden mindestens eine Woche vor Beginn
des jeweils folgenden Kalendermonats bis zum Ende des folgenden Kalendermonats
verlängert werden kann.
Am 20. Mai 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine erste
Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2020
geschlossen.
Am 22. Juni 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine zweite
Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. August 2020
geschlossen.
Am 24. August 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine dritte
Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2020
geschlossen.
Am 11. Dezember 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine
vierte Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. März 2021
geschlossen.
Am 17. März 2021 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine fünfte
Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2021
geschlossen.
Am 16. Juni 2021 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine sechste
Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 30. September 2021
geschlossen.
Am 23. September 2021 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine
siebte Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum
31. Dezember 2021 geschlossen.
In diesem Zusammenhang vereinbaren die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens,
die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ein achtes Mal bis zum 31. März 2022 zu
verlängern.
Durch diese Verlängerung wird nicht die in der Konsultationsvereinbarung getroffene
allgemeine Regelung aufgehoben, dass die Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der
zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde gekündigt werden
kann. Eine solche Mitteilung muss mindestens eine Woche vor Beginn des betreffenden
Kalendermonats erfolgen. In diesem Fall findet die Konsultationsvereinbarung ab dem ersten
Tag des betreffenden Kalendermonats keine Anwendung mehr.
3.
Veröffentlichung
Diese achte Verlängerungsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt und im Belgischen
Staatsblatt („Belgisch Staatsblad“ – „Moniteur belge“) veröffentlicht.
Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden am 17. Dezember 2021:
Für die zuständige Behörde Belgiens
P. De Vos
Für die zuständige Behörde Deutschlands
S. Bruns