ABSPRACHEN ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND IRLAND VOM ...

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DATUM 29. Januar 2021

BETREFF Absprachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland vom 7. August 2020

sowie vom 18. Dezember 2020;

Sozialversicherungsrenten und Übergangsbestimmung des Art. 32 Abs. 5 DBA-Irland

2011/2014

ANLAGEN 2

DOK 2021/0100101

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Im Hinblick auf die Behandlung von Sozialversicherungsrenten wurden mit Irland am

7. August 2020 sowie am 18. Dezember 2020 die beiden als Anlage beigefügten Absprachen

zum Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem

Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom

3. Dezember 2014 geänderten Fassung (DBA-Irland 2011/2014) unterzeichnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

GZ IV B 3 - S 1301-IRL/19/10003 :001

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

www.bundesfinanzministerium.de

Absprache

zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands nach Artikel 25 Absatz 3

des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der

Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in

der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung

Artikel 17 Absatz 2 des geltenden deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens

(„geltendes Abkommen“) lautet wie folgt: „Vergütungen, die aufgrund der

Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats gezahlt werden, können abweichend

von Absatz 1 nur in diesem Staat besteuert werden.“

Deutschland und Irland stimmen darin überein, dass nach Artikel 17 Absatz 2 des geltenden

deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens dem Quellenstaat die ausschließlichen

Besteuerungsrechte in Bezug auf Vergütungen zustehen, die aufgrund ihrer jeweiligen

Sozialversicherungsgesetzgebung gezahlt werden.

Folglich stehen nach Artikel 17 Absatz 2 des geltenden deutsch-irischen

Doppelbesteuerungsabkommens nur dem Quellen- beziehungsweise Kassenstaat die

Besteuerungsrechte in Bezug auf Vergütungen zu, die aufgrund seiner

Sozialversicherungsgesetzgebung gezahlt werden. Diese Bestimmung ist ab dem

1. Januar 2013 wirksam (Inkrafttreten des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens).

In einer gesonderten Absprache zwischen den jeweiligen zuständigen Behörden Deutschlands

und Irlands wird der Geltungsbereich des Artikels 32 Absatz 5 des geltenden Abkommens

geregelt. Es ist unstrittig, dass Artikel 32 Absatz 5 die Anwendung des Artikels 17 Absatz 2

des geltenden Abkommens in Bezug auf eine natürliche Person, die vor dem

28. November 2012 (Datum des Inkrafttretens des geltenden Abkommens) keine

entsprechenden Zahlungen erhalten hat, nicht berühren kann. Folglich ist auch unstrittig, dass

Artikel 17 Absatz 2 für erstmalig nach diesem Datum gezahlte Vergütungen gilt, ungeachtet

und unbeschadet der gesonderten Absprache zu Artikel 32 Absatz 5 und des von einer

natürlichen Person nach Artikel 32 Absatz 5 ausgeübten Wahlrechts.

Die jeweiligen zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands verständigen sich daher

darauf, dass in dem Fall, dass eine in Irland ansässige natürliche Person am oder nach dem

28. November 2012 erstmalig eine Zahlung einer deutschen Sozialversicherungsrente

aufgrund der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung erhalten hat und diese Zahlungen in

ihren Steuererklärungen in Irland als Einkünfte angegeben wurden, Irland (Office of the

Revenue Commissioners) für das Jahr 2013 und darauffolgende Jahre auf diese Einkünfte

entrichtete Steuern umgehend erstatten wird.

Diese Absprache tritt bei Unterzeichnung durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

in Kraft.

Berlin, 7. August 2020

Dublin, 7. August 2020

Für die zuständige Behörde

Für die zuständige Behörde

der Bundesrepublik Deutschland

Irlands

Silke Bruns

Eamonn O’Dea

Absprache

zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands nach Artikel 25 Absatz 3

des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der

Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in

der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung (im Folgenden

„Abkommen“) in Bezug auf die Anwendung der Bestandsschutzklausel nach Artikel 32

Absatz 5 des Abkommens

Nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens sind die zuständigen Behörden der Bundesrepublik

Deutschland und Irlands wie folgt übereingekommen:

(1)

Unter Artikel 32 Absatz 5 des Abkommens (im Folgenden „Bestandsschutzklausel“)

fällt jede Zahlung nach Artikel 17 Absatz 2 oder 3 des Abkommens, sofern eine natürliche

Person bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 28. November 2012 entsprechende

Zahlungen erhalten hat. Diese Zahlungen umfassen auch deutsche Sozialversicherungsrenten,

die in Irland ansässigen Personen gezahlt werden.

(2)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestandsschutzklausel im Allgemeinen nur

angewendet werden kann, wenn die vor dem 28. November 2012 erhaltenen Zahlungen

tatsächlich dem deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen von 1962 unterlagen.

(3)

Entscheidet sich eine natürliche Person, von der Bestandsschutzklausel Gebrauch zu

machen, so kann diese Entscheidung nicht widerrufen werden, und das ehemalige Abkommen

von 1962 wird gleichbleibend für 2013 und jedes Folgejahr gelten.

(4)

Das ehemalige Abkommen von 1962 wird jedoch nicht mehr gelten nach einer

Umwandlung einer Rente, die einen neuen Rentenanspruch am oder nach dem

28. November 2012 begründet (beispielsweise Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in

eine Altersrente).

(5)

Es besteht außerdem Einvernehmen darüber, dass nach Artikel 29 des Abkommens die

Bestandsschutzklausel nicht angewendet werden kann, soweit die betreffenden Zahlungen in

einem Vertragsstaat nicht steuerpflichtig sind, da sie nicht in diesen Staat überwiesen oder dort

nicht erhalten wurden.

(6)

Eine in Irland ansässige Person, die für deutsche Sozialversicherungsrentenzahlungen

von der Bestandsschutzklausel Gebrauch machen möchte, beantragt bei der zuständigen

Behörde Irlands ein Verständigungsverfahren nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 des

Abkommens. In Bezug auf derartige Zahlungen wird die in Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des

Abkommens genannte Frist, innerhalb derer ein Fall zu unterbreiten ist, bis ein Jahr nach

Unterzeichnung dieser Absprache verlängert.

(7)

Sind die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen erfüllt und macht eine in Irland

ansässige

Person,

die

deutsche

Sozialversicherungsrenten

bezieht,

von

der

Bestandsschutzklausel Gebrauch, so besteht Einvernehmen darüber, dass die einschlägigen

Artikel des ehemaligen Abkommens von 1962 gelten und Irland das Besteuerungsrecht zusteht.

In diesen Fällen wird Deutschland sämtliche nach dem ehemaligen Abkommen von 1962 von

dieser natürlichen Person für 2013 und alle Folgejahre in Bezug auf diese

Sozialversicherungsrentenzahlungen entrichteten Steuern erstatten, um eine bestehende

Doppelbesteuerung dieser Einkünfte zu beseitigen.

(8)

Macht eine in Irland ansässige Person, die deutsche Sozialversicherungsrenten bezieht,

nicht von der Bestandsschutzklausel Gebrauch, so besteht Einvernehmen darüber, dass die

einschlägigen Artikel des ehemaligen Abkommens von 1962 nicht gelten und Deutschland das

Besteuerungsrecht zusteht. In diesen Fällen wird Irland sämtliche nach Artikel 17 Absatz 2 oder

3 des Abkommens von dieser natürlichen Person für 2013 und alle Folgejahre in Bezug auf

diese Sozialversicherungsrentenzahlungen entrichteten Steuern erstatten, um eine bestehende

Doppelbesteuerung dieser Einkünfte zu beseitigen.

Diese Absprache tritt bei Unterzeichnung durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

in Kraft.

Berlin, 18. Dezember 2020

Dublin, 18. Dezember 2020

Für die zuständige Behörde

Für die zuständige Behörde

der Bundesrepublik Deutschland

Irlands

Silke Bruns

Eamonn O’Dea