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DATUM 29. Januar 2021
BETREFF Absprachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland vom 7. August 2020
sowie vom 18. Dezember 2020;
Sozialversicherungsrenten und Übergangsbestimmung des Art. 32 Abs. 5 DBA-Irland
2011/2014
ANLAGEN 2
DOK 2021/0100101
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Hinblick auf die Behandlung von Sozialversicherungsrenten wurden mit Irland am
7. August 2020 sowie am 18. Dezember 2020 die beiden als Anlage beigefügten Absprachen
zum Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom
3. Dezember 2014 geänderten Fassung (DBA-Irland 2011/2014) unterzeichnet.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
GZ IV B 3 - S 1301-IRL/19/10003 :001
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
www.bundesfinanzministerium.de
Absprache
zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands nach Artikel 25 Absatz 3
des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in
der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung
Artikel 17 Absatz 2 des geltenden deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens
(„geltendes Abkommen“) lautet wie folgt: „Vergütungen, die aufgrund der
Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats gezahlt werden, können abweichend
von Absatz 1 nur in diesem Staat besteuert werden.“
Deutschland und Irland stimmen darin überein, dass nach Artikel 17 Absatz 2 des geltenden
deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens dem Quellenstaat die ausschließlichen
Besteuerungsrechte in Bezug auf Vergütungen zustehen, die aufgrund ihrer jeweiligen
Sozialversicherungsgesetzgebung gezahlt werden.
Folglich stehen nach Artikel 17 Absatz 2 des geltenden deutsch-irischen
Doppelbesteuerungsabkommens nur dem Quellen- beziehungsweise Kassenstaat die
Besteuerungsrechte in Bezug auf Vergütungen zu, die aufgrund seiner
Sozialversicherungsgesetzgebung gezahlt werden. Diese Bestimmung ist ab dem
1. Januar 2013 wirksam (Inkrafttreten des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens).
In einer gesonderten Absprache zwischen den jeweiligen zuständigen Behörden Deutschlands
und Irlands wird der Geltungsbereich des Artikels 32 Absatz 5 des geltenden Abkommens
geregelt. Es ist unstrittig, dass Artikel 32 Absatz 5 die Anwendung des Artikels 17 Absatz 2
des geltenden Abkommens in Bezug auf eine natürliche Person, die vor dem
28. November 2012 (Datum des Inkrafttretens des geltenden Abkommens) keine
entsprechenden Zahlungen erhalten hat, nicht berühren kann. Folglich ist auch unstrittig, dass
Artikel 17 Absatz 2 für erstmalig nach diesem Datum gezahlte Vergütungen gilt, ungeachtet
und unbeschadet der gesonderten Absprache zu Artikel 32 Absatz 5 und des von einer
natürlichen Person nach Artikel 32 Absatz 5 ausgeübten Wahlrechts.
Die jeweiligen zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands verständigen sich daher
darauf, dass in dem Fall, dass eine in Irland ansässige natürliche Person am oder nach dem
28. November 2012 erstmalig eine Zahlung einer deutschen Sozialversicherungsrente
aufgrund der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung erhalten hat und diese Zahlungen in
ihren Steuererklärungen in Irland als Einkünfte angegeben wurden, Irland (Office of the
Revenue Commissioners) für das Jahr 2013 und darauffolgende Jahre auf diese Einkünfte
entrichtete Steuern umgehend erstatten wird.
Diese Absprache tritt bei Unterzeichnung durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
in Kraft.
Berlin, 7. August 2020
Dublin, 7. August 2020
Für die zuständige Behörde
Für die zuständige Behörde
der Bundesrepublik Deutschland
Irlands
Silke Bruns
Eamonn O’Dea
Absprache
zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands nach Artikel 25 Absatz 3
des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in
der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung (im Folgenden
„Abkommen“) in Bezug auf die Anwendung der Bestandsschutzklausel nach Artikel 32
Absatz 5 des Abkommens
Nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens sind die zuständigen Behörden der Bundesrepublik
Deutschland und Irlands wie folgt übereingekommen:
(1)
Unter Artikel 32 Absatz 5 des Abkommens (im Folgenden „Bestandsschutzklausel“)
fällt jede Zahlung nach Artikel 17 Absatz 2 oder 3 des Abkommens, sofern eine natürliche
Person bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 28. November 2012 entsprechende
Zahlungen erhalten hat. Diese Zahlungen umfassen auch deutsche Sozialversicherungsrenten,
die in Irland ansässigen Personen gezahlt werden.
(2)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestandsschutzklausel im Allgemeinen nur
angewendet werden kann, wenn die vor dem 28. November 2012 erhaltenen Zahlungen
tatsächlich dem deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen von 1962 unterlagen.
(3)
Entscheidet sich eine natürliche Person, von der Bestandsschutzklausel Gebrauch zu
machen, so kann diese Entscheidung nicht widerrufen werden, und das ehemalige Abkommen
von 1962 wird gleichbleibend für 2013 und jedes Folgejahr gelten.
(4)
Das ehemalige Abkommen von 1962 wird jedoch nicht mehr gelten nach einer
Umwandlung einer Rente, die einen neuen Rentenanspruch am oder nach dem
28. November 2012 begründet (beispielsweise Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in
eine Altersrente).
(5)
Es besteht außerdem Einvernehmen darüber, dass nach Artikel 29 des Abkommens die
Bestandsschutzklausel nicht angewendet werden kann, soweit die betreffenden Zahlungen in
einem Vertragsstaat nicht steuerpflichtig sind, da sie nicht in diesen Staat überwiesen oder dort
nicht erhalten wurden.
(6)
Eine in Irland ansässige Person, die für deutsche Sozialversicherungsrentenzahlungen
von der Bestandsschutzklausel Gebrauch machen möchte, beantragt bei der zuständigen
Behörde Irlands ein Verständigungsverfahren nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 des
Abkommens. In Bezug auf derartige Zahlungen wird die in Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des
Abkommens genannte Frist, innerhalb derer ein Fall zu unterbreiten ist, bis ein Jahr nach
Unterzeichnung dieser Absprache verlängert.
(7)
Sind die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen erfüllt und macht eine in Irland
ansässige
Person,
die
deutsche
Sozialversicherungsrenten
bezieht,
von
der
Bestandsschutzklausel Gebrauch, so besteht Einvernehmen darüber, dass die einschlägigen
Artikel des ehemaligen Abkommens von 1962 gelten und Irland das Besteuerungsrecht zusteht.
In diesen Fällen wird Deutschland sämtliche nach dem ehemaligen Abkommen von 1962 von
dieser natürlichen Person für 2013 und alle Folgejahre in Bezug auf diese
Sozialversicherungsrentenzahlungen entrichteten Steuern erstatten, um eine bestehende
Doppelbesteuerung dieser Einkünfte zu beseitigen.
(8)
Macht eine in Irland ansässige Person, die deutsche Sozialversicherungsrenten bezieht,
nicht von der Bestandsschutzklausel Gebrauch, so besteht Einvernehmen darüber, dass die
einschlägigen Artikel des ehemaligen Abkommens von 1962 nicht gelten und Deutschland das
Besteuerungsrecht zusteht. In diesen Fällen wird Irland sämtliche nach Artikel 17 Absatz 2 oder
3 des Abkommens von dieser natürlichen Person für 2013 und alle Folgejahre in Bezug auf
diese Sozialversicherungsrentenzahlungen entrichteten Steuern erstatten, um eine bestehende
Doppelbesteuerung dieser Einkünfte zu beseitigen.
Diese Absprache tritt bei Unterzeichnung durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
in Kraft.
Berlin, 18. Dezember 2020
Dublin, 18. Dezember 2020
Für die zuständige Behörde
Für die zuständige Behörde
der Bundesrepublik Deutschland
Irlands
Silke Bruns
Eamonn O’Dea