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der Länder
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TEL +49 (0) 30 18 682-0
DATUM 9. Dezember 2021
poststelle@bmf.bund.de
BETREFF Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik vom 13. Mai 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern;
Sechste Verlängerung
BEZUG Meine Schreiben, zuletzt vom 30. September 2021
ANLAGEN 1
GZ IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
DOK 2021/1279126
Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultations-
vereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über
gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisions-
protokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989,
20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats
automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der
Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats
durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt
wird.
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens haben wir uns mit Frankreich darauf verstän-
digt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2022 Bestand haben
wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden eine schriftliche Absprache unterzeichnet,
die ich Ihnen hiermit übersende.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
ABSPRACHE
ZWISCHEN
DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
UND
DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
zur Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 („Konsultationsvereinbarung“)
zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs nach Artikel 25
Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über
gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 in
der durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und die Zusatzabkommen vom
28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 geänderten Fassung
(„Abkommen“)
In Abschnitt 3 regelt die Konsultationsvereinbarung insbesondere die Anwendung des
Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund staatlicher Gesundheits-
verordnungen oder -empfehlungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19“-
Pandemie) mobil im Ansässigkeitsstaat gearbeitet wird.
Angesichts dieser derzeitigen Maßnahmen haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands
und Frankreichs am 23. September 2021 darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinba-
rung bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft bleibt.
Im Hinblick auf die Entwicklung der Coronavirus-Pandemielage haben sich die zuständigen
Behörden Deutschlands und Frankreichs auf Folgendes verständigt:
1. In Bezug auf Abschnitt 3 bleibt die Konsultationsvereinbarung bis zum 31. März 2022 in
Kraft.
2. Angesichts dessen, dass es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außergewöhn-
liche und vorübergehende Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands
und Frankreichs vor dem 31. März 2022 die Entwicklung der COVID-19-Pandemielage
beurteilen und einander hinsichtlich der Kündigung oder der Dauer einer weiteren Verlänge-
rung der Konsultationsvereinbarung konsultieren.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Abschnitte 2 und 4 Ausführungen zur Auslegung
des Abkommens und der Verständigungsvereinbarung vom 16. Februar 2006 zwischen
Deutschland und Frankreich enthalten. Daher hängt ihre Gültigkeit nicht von der Dauer der
Konsultationsvereinbarung ab.
Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.
Geschehen zu Berlin am 07.12.2021
Geschehen zu Paris am 06.12.2021
Für die zuständige Behörde Deutschlands
Für die zuständige Behörde Frankreichs
<Unterschrift>
<Unterschrift>