ABSPRACHE ZUR GELTUNGSDAUER DER KONSULTATIONSVEREINBARUNG

Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Logo Bundesministerium der Finanzen

POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

TEL +49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL

DATUM 9. Dezember 2021

poststelle@bmf.bund.de

BETREFF Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der

Französischen Republik vom 13. Mai 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern;

Sechste Verlängerung

BEZUG Meine Schreiben, zuletzt vom 30. September 2021

ANLAGEN 1

GZ IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007

DOK 2021/1279126

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultations-

vereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über

gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisions-

protokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989,

20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats

automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der

Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats

durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt

wird.

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens haben wir uns mit Frankreich darauf verstän-

digt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2022 Bestand haben

wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden eine schriftliche Absprache unterzeichnet,

die ich Ihnen hiermit übersende.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

ABSPRACHE

ZWISCHEN

DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

UND

DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK

zur Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 („Konsultationsvereinbarung“)

zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs nach Artikel 25

Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der

Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über

gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 in

der durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und die Zusatzabkommen vom

28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 geänderten Fassung

(„Abkommen“)

In Abschnitt 3 regelt die Konsultationsvereinbarung insbesondere die Anwendung des

Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund staatlicher Gesundheits-

verordnungen oder -empfehlungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19“-

Pandemie) mobil im Ansässigkeitsstaat gearbeitet wird.

Angesichts dieser derzeitigen Maßnahmen haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands

und Frankreichs am 23. September 2021 darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinba-

rung bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft bleibt.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Coronavirus-Pandemielage haben sich die zuständigen

Behörden Deutschlands und Frankreichs auf Folgendes verständigt:

1. In Bezug auf Abschnitt 3 bleibt die Konsultationsvereinbarung bis zum 31. März 2022 in

Kraft.

2. Angesichts dessen, dass es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außergewöhn-

liche und vorübergehende Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands

und Frankreichs vor dem 31. März 2022 die Entwicklung der COVID-19-Pandemielage

beurteilen und einander hinsichtlich der Kündigung oder der Dauer einer weiteren Verlänge-

rung der Konsultationsvereinbarung konsultieren.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Abschnitte 2 und 4 Ausführungen zur Auslegung

des Abkommens und der Verständigungsvereinbarung vom 16. Februar 2006 zwischen

Deutschland und Frankreich enthalten. Daher hängt ihre Gültigkeit nicht von der Dauer der

Konsultationsvereinbarung ab.

Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

Geschehen zu Berlin am 07.12.2021

Geschehen zu Paris am 06.12.2021

Für die zuständige Behörde Deutschlands

Für die zuständige Behörde Frankreichs

<Unterschrift>

<Unterschrift>