ABKOMMEN ZWISCHEN JAPAN UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUR BESEITIGUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND BESTIMMTER ANDERER STEUERN SOWIE ZUR VERHINDERUNG DER STEU

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

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10117 Berlin

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Oberste Finanzbehörden

der Länder

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1. Juli 2025

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

Betreff: Abkommen zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer

Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (DBA-Japan);

Veröffentlichung der Konsultationsvereinbarung vom 4. Juni 2025 über die Durchführung

von Schiedsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 5 DBA-Japan

GZ: IV B 2 - S 1301-JPN/01556/003/007

DOK: COO.7005.100.3.12390866

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Gestützt auf Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik

Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom

Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung

und -umgehung vom 17. Dezember 2015 haben die zuständigen Behörden beschlossen:

„Absprache zu Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik

Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom

Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung

und -umgehung

Die zuständigen Behörden Japans und der Bundesrepublik Deutschland haben hiermit festgelegt,

wie das in Artikel 24 Absatz 5 des am 17. Dezember 2015 in Tokyo unterzeichneten Abkommens

zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur

Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (im Folgenden als „Abkommen“

bezeichnet) vorgesehene Schiedsverfahren durchzuführen ist.

Die zuständigen Behörden werden in dieser Absprache die Verfahren im Zusammenhang mit

einem Verständigungsverfahren nach Artikel 24 des Abkommens (im Folgenden als

„Verständigungsverfahren“ bezeichnet) nach Treu und Glauben einhalten.

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1. Antrag auf Unterwerfung eines Falles unter ein Schiedsverfahren

Ein Schiedsantrag nach Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens (im Folgenden als „Schiedsantrag“

bezeichnet) wird schriftlich gestellt und einer der zuständigen Behörden übermittelt werden

a) im Fall Japans über die Stelle für Verständigungsverfahren, Nationale Steuerbehörde,

oder

b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern.

Der Schiedsantrag wird in englischer Sprache oder in einer anderen Sprache, welche die jeweilige

zuständige Behörde nach eigenem Ermessen gegebenenfalls akzeptiert, gestellt werden und

hinreichende Informationen zur Identifizierung des Falles enthalten. Dem Schiedsantrag wird

außerdem eine schriftliche Erklärung der Person, die ihn gestellt hat, beigefügt werden, der

zufolge bisher keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung in einem der Vertragsstaaten zu

denselben Fragen ergangen ist.

Innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Schiedsantrags wird die zuständige Behörde, bei der er

eingegangen ist, der anderen zuständigen Behörde eine Abschrift dieses Schiedsantrags und der

begleitenden Erklärungen übermitteln. Wird der Schiedsantrag bei einer der zuständigen

Behörden in einer anderen als der englischen Sprache gestellt, so wird der anderen zuständigen

Behörde eine englische Übersetzung des Schiedsantrags und der begleitenden Erklärungen

übermittelt werden.

2. Wartezeit bis zur Unterwerfung eines Falles unter ein Schiedsverfahren

Ein Schiedsantrag kann erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag gestellt werden, an dem ein

nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats

vorgelegter Fall auch der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vorgelegt wurde. Zu

diesem Zweck gilt ein Fall erst dann als der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats

vorgelegt, wenn die folgenden Informationen vorgelegt wurden:

a) vollständiger Name und vollständige Anschrift der Person, die der zuständigen Behörde

den Fall vorgelegt hat,

b) vollständiger Name und vollständige Anschrift jeder anderen unmittelbar von dem Fall

betroffenen Person,

c) betreffende Steuerjahre,

d) Art und Zeitpunkt der Maßnahmen, welche die dem Abkommen mutmaßlich nicht

entsprechende Besteuerung verursachen, und betreffende Beträge in den Währungen

beider Vertragsstaaten,

e) folgende von der Person, die der zuständigen Behörde den Fall vorgelegt hat,

übermittelte Informationen mit einer Abschrift aller Belege:

i.

Erläuterung, weshalb die Person der Auffassung ist, dass eine dem Abkommen

nicht entsprechende Besteuerung vorliegt,

ii.

Beziehungen, Verhältnisse oder Struktur der Transaktionen und verbundenen

Beteiligten sowie

4. Versäumnis der Übermittlung des Schiedsauftrags

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iii.

Abschriften der von der Steuerbehörde in Bezug auf die dem Abkommen

mutmaßlich nicht entsprechende Besteuerung ausgestellten Dokumente,

f) Erklärung, aus der hervorgeht, ob die unmittelbar von demFall betroffene Person in

einem der beiden Vertragsstaaten eine Einwendung, einen Rechtsbehelf oder einen

vergleichbaren Schriftsatz eingereicht hat, und

g) alle spezifischen zusätzlichen Informationen, welche die in Artikel24 Absatz1 des

Abkommens genanntezuständige Behörde innerhalb von 90Tagen nach Eingang des

Antrags auf ein Verständigungsverfahren nach jenem Absatz angefordert hat.

Sofern erforderlich, wird die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde

des anderen Vertragsstaats relevante Informationen in englischer Sprache übermitteln. Die

zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats wird diese auf Vollständigkeit prüfen und

innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der relevanten Informationen 1) von der Person, die den

Antrag gestellt hat, zusätzliche Informationen anfordern oder 2) die zuständige Behörde, bei

welcher der Schiedsantrag eingegangen ist, darüber unterrichten, dass sie die für eine sachliche

Prüfung des Falles erforderlichen Informationen erhalten hat. Die beiden zuständigen Behörden

werden sicherstellen, dass angeforderte zusätzliche Informationen untereinander weitergegeben

werden, um auf dem gleichen Informationsstand zu bleiben. Die zuständigen Behörden werden

einander das Datum bestätigen, an dem alle in diesem Abschnitt genannten Informationen

vorgelegt wurden. Werden nach Bestätigung dieses Datums durch eine oder beide der

zuständigen Behörden weitere Informationen von der Person, die den Antrag gestellt hat,

angefordert, so werden diese Informationen unmittelbar nach Erhalt an die andere zuständige

Behörde weitergeleitet werden.

Die zuständige Behörde, der nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens ein Fall vorgelegt wurde,

wird die Person, die den Antrag auf ein Verständigungsverfahren gestellt hat, über den Beginn

der Zweijahresfrist für das Verfahren unterrichten.

3. Schiedsauftrag

Innerhalb von 90 Tagen, nachdem der Schiedsantrag beiden zuständigen Behörden vorgelegt

wurde, werden die zuständigen Behörden die durch die Schiedsstelle zu klärenden Fragen

festlegen und diese der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, schriftlich übermitteln. Dies

wird den „Schiedsauftrag“ für den Fall darstellen.

Ungeachtet der folgenden Abschnitte dieser Absprache können die zuständigen Behörden im

Schiedsauftrag auch Verfahrensregeln vorsehen, welche die in diesen Abschnitten enthaltenen

Verfahrensregeln ergänzen oder von ihnen abweichen und als zweckdienlich erachtete weitere

Aspekte behandeln.

Wurde der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, der Schiedsauftrag nicht innerhalb der in

Abschnitt 3 genannten Frist übermittelt, so können diese Person und jede zuständige Behörde

innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf dieser Frist einander schriftlich eine Liste mit im

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Schiedsverfahren zu klärenden Fragen übermitteln. Alle innerhalb dieser Frist auf diese Weise

übermittelten Listen werden den vorläufigen Schiedsauftrag darstellen.

Innerhalb von 30 Tagen nach Bestellung aller Schiedsrichter gemäß Abschnitt 5 werden die

Schiedsrichter den zuständigen Behörden und der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat,

eine auf Grundlage der auf diese Weise übermittelten Listen überarbeitete Fassung des

vorläufigen Schiedsauftrags übermitteln.

Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der überarbeiteten Fassung bei beiden zuständigen

Behörden werden diese die Möglichkeit haben, einen abweichenden Schiedsauftrag zu

beschließen und diesen den Schiedsrichtern und der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat,

schriftlich zu übermitteln. Tun sie dies innerhalb dieser Frist, so wird dieser abweichende

Schiedsauftrag den Schiedsauftrag für den Fall darstellen.

Wurde innerhalb dieser Frist kein abweichender Schiedsauftrag von den zuständigen Behörden

beschlossen und schriftlich übermittelt, so wird die von den Schiedsrichtern erstellte

überarbeitete Fassung des vorläufigen Schiedsauftrags den Schiedsauftrag für den Fall darstellen.

5. Auswahl der Schiedsrichter

Innerhalb von 90Tagen nach Eingang des Schiedsauftrags bei der Person, die den Schiedsantrag

gestellt hat, beziehungsweise im Fall des Abschnitts4 innerhalb von 120Tagen nach Eingang des

Schiedsantrags bei beiden zuständigen Behörden werden die zuständigen Behörden jeweils einen

Schiedsrichter bestellen.

Innerhalb von 60Tagen nach der späteren Bestellung werden die auf diese Weise bestellten

Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter bestellen, der als Vorsitzender der Schiedsstelle

fungieren wird.

Ist die zuständige Behörde eines der Vertragsstaaten nicht in der Lage, innerhalb der

vorgeschriebenen Frist einen Schiedsrichter zu bestellen, so wird der höchstrangige Vertreter des

Zentrums für Steuerpolitik und -verwaltung der OECD, der nicht Staatsangehöriger eines der

beiden Vertragsstaaten ist, dieser zuständigen Behörde innerhalb von 30Tagen nach Ablauf der

Frist schriftlich drei Kandidaten vorschlagen, die nicht Staatsangehörige des anderen

Vertragsstaats sind. Innerhalb von 60Tagen nach Eingangdieser schriftlichen Vorschläge wird

die zuständige Behörde einen der vorgeschlagenen Kandidaten als Schiedsrichter bestellen.

Erfolgt die Bestellung des dritten Schiedsrichters nicht innerhalb der erforderlichen Frist, so wird

jede zuständige Behörde, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes beschlossen haben,

innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf dieser Frist bis zu drei Kandidaten vorschlagen. Die bereits

bestellten Schiedsrichter werden aus den auf diese Weise vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb

von 10Tagen nach Eingang der Kandidatenlisten den dritten Schiedsrichter bestellen, der als

Vorsitzender der Schiedsstelle fungieren wird.

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Treten bei der Auswahl der Schiedsrichter Schwierigkeiten auf, so werden die zuständigen

Behörden einander konsultieren, um diese zu beseitigen.

Die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren werden sinngemäß eingehalten werden, wenn

es aus irgendeinem Grund erforderlich ist, nach Beginn des Schiedsverfahrens einen

Schiedsrichter zu ersetzen.

6. Eignung und Bestellung der Schiedsrichter

Nach Nummer 10 Buchstabe b Zifferni und iii des Protokolls zum Abkommen

a) werden alle Schiedsrichter über Fachkenntnis oder Erfahrung auf dem Gebiet

internationaler Steuersachen verfügen und

b) werden alle Schiedsrichter und ihre Mitarbeiter nicht bei den Steuerbehörden der

Vertragsstaaten beschäftigt sein und sich in keiner Funktion mit dem nach Artikel 24

Absatz 1 des Abkommens vorgelegten Fall befasst haben. Der dritte Schiedsrichter wird

nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten sein, seinen gewöhnlichen

Wohnsitz nicht in einem der beiden Vertragsstaaten haben oder gehabt haben und bei

keinem der beiden Vertragsstaaten beschäftigt sein oder gewesen sein.

Jedem Schiedsrichter wird es freistehen, sich von geeigneten Mitarbeiternunterstützen zu lassen.

Für derartige Mitarbeiter wird von den zuständigen Behörden jedoch keine gesonderte

Vergütung gezahlt werden.

Ein Schiedsrichter wird als bestellt gelten, wenn ein Schreiben zur Bestätigung dieser Bestellung

sowohl von den zur Bestellung dieses Schiedsrichters bevollmächtigten Personen als auch vom

Schiedsrichter selbst unterzeichnet wurde.

7. Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit

Nach Nummer 10 Buchstabe b Ziffer iv des Protokolls zum Abkommen werden die zuständigen

Behörden sicherstellen, dass sich alle Schiedsrichter und ihre Mitarbeiter vor ihrem Tätigwerden

im Rahmen eines Schiedsverfahrens in Erklärungen, die jeder zuständigen Behörde übermittelt

werden, verpflichten, die in Artikel25 Absatz2 des Abkommens sowie im geltenden

innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten beschriebenen Vertraulichkeits-und

Geheimhaltungspflichten einzuhalten.

8. Versäumnis der rechtzeitigen Bereitstellung von Informationen und Aussetzung eines

Verständigungsverfahrens

Ungeachtet des Abschnitts5 können die zuständigen Behörden, sofern sie beide beschließen,

dass die Nichtklärung einer Frage innerhalb der in Artikel24 Absatz5 des Abkommens

genannten Zweijahresfrist hauptsächlich auf das Versäumnis der unmittelbar von dem Fall

betroffenen Person zurückzuführen ist, relevante Informationen rechtzeitig bereitzustellen, die

Bestellung des Schiedsrichters um einen Zeitraum verschieben, welcher der Verzögerung bei der

Bereitstellung dieser Informationen entspricht.

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Ungeachtet des Abschnitts 5 können die zuständigen Behörden, wenn die Nichtklärung einer

Frage innerhalb der in Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens genannten Zweijahresfrist darauf

zurückzuführen ist, dass das Verständigungsverfahren auf Antrag der Person, die den Fall

vorgelegt hat, ausgesetzt wurde, die Bestellung des Schiedsrichters um einen Zeitraum

verschieben, welcher der Dauer dieser Aussetzung entspricht.

Den Zeitraum, welcher der Verzögerung und der Aussetzung entspricht, werden die zuständigen

Behörden ermitteln. Die zuständige Behörde, der nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens ein

Fall vorgelegt wurde, wird die Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, über den ermittelten

Zeitraum unterrichten.

9. Verfahrens- und Beweisregeln

Im Einklang mit dieser Absprache und demSchiedsauftrag werden die Schiedsrichter die

Verfahrens-und Beweisregeln beschließen, die sie zur Klärung der im Schiedsauftrag

aufgeführten Fragen für erforderlich halten.

Nach Nummer 10 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen werden die zuständigen

Behörden allen Schiedsrichtern und deren Mitarbeitern unverzüglich die für den Schiedsspruch

erforderlichen Informationen – auch vertrauliche Informationen – zur Verfügung stellen.

Die Arbeitssprache des Schiedsverfahrens wird Englisch sein. Alle Schiedsrichter können

einstimmig beschließen, eine andere Arbeitssprache zu verwenden, ohne dass sie Anspruch auf

eine Übersetzung der Unterlagen in diese andere Arbeitssprache durch die zuständigen

Behörden haben. Ungeachtet des Beschlusses zur Verwendung einer anderen Arbeitssprache

wird der Schiedsspruch den zuständigen Behörden im Einklang mit Abschnitt 14 dieser

Absprache vorgelegt werden und schriftlich in englischer Sprache ergehen.

Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes beschließen, werden Informationen (auch

Informationen, die von der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, oder ihren Vertretern

schriftlich nach Abschnitt10 übermittelt werden), die den beiden zuständigen Behörden vor

Eingang des Schiedsantrags bei ihnen beiden nicht zur Verfügung standen, für die Zwecke des

Schiedsspruchs nicht berücksichtigt werden.

10. Teilnahme der Person, die das Schiedsverfahren beantragt hat

Die Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, kann den Schiedsrichtern ihren Standpunkt

entweder unmittelbar oder über ihre Vertreter schriftlich in englischer Sprache gleichermaßen

vorlegen, wie sie dies während des Verständigungsverfahrens tun kann.

11. Logistische Vorkehrungen

Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes beschließen, wird die zuständige Behörde,

welcher der Fall, der zu dem Schiedsverfahren führt, anfangs vorgelegt wurde, für die

logistischen Vorkehrungen für die Telefon-und Videokonferenzen sowie Präsenzsitzungen der

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Schiedsstelle zuständig sein und das für die Durchführung des Schiedsverfahrens notwendige

Verwaltungspersonal zur Verfügung stellen. Das auf diese Weise zur Verfügung gestellte

Verwaltungspersonal wird in allen mit diesem Verfahren verbundenen Angelegenheiten

ausschließlich dem Vorsitzenden der Schiedsstelle unterstellt sein.

Soweit möglich, werden die Schiedsrichter für die Kommunikation untereinander und mit den

beiden zuständigen Behörden Telefon-und Videokonferenzen nutzen. Ist eine Präsenzsitzung

erforderlich, die mit zusätzlichen Kosten einhergeht, so wird der Vorsitzende die zuständigen

Behörden entsprechend informieren. Innerhalb von 30Tagen nach Unterrichtung der

zuständigen Behörden durch den Vorsitzenden, dass eine Präsenzsitzung der Schiedsstelle

stattfinden sollte, wird der Vorsitzende von beiden zuständigen Behörden eine Zustimmung

einholen, ob die Sitzung überhaupt und, wenn ja, wann und wo sie stattfinden wird.

12. Kosten

In Übereinstimmung mit Nummer10 Buchstabe b Zifferv des Protokolls zum Abkommen gilt

Folgendes:

a) Jede zuständige Behörde und die Person, die das Schiedsverfahren beantragt hat, werden

die Kosten im Zusammenhang mit ihrer eigenen Teilnahme am Schiedsverfahren

(einschließlich Reisekosten und Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung und

Vorlage ihres Standpunkts) tragen.

b) Jede zuständige Behörde wird die Vergütung des ausschließlich durch sie bestellten

Schiedsrichters zusammen mit dessen Reise-, Telekommunikations-und

Verwaltungskosten, die in Zusammenhang mit dem konkreten Fall stehen, einschließlich

der Übersetzungs-und Dolmetschkosten tragen.

c) Die Kosten des Vorsitzenden der Schiedsstelle und sonstige mit der Durchführung des

Verfahrens verbundene Aufwendungen werden die zuständigen Behörden zu gleichen

Teilen tragen. Der Ausdruck „sonstige mit der Durchführung des Verfahrens verbundene

Aufwendungen“ in Nummer10 Buchstabeb Ziffer v des Protokolls zum Abkommen wird

nicht die Kosten im Zusammenhang mit den logistischen Vorkehrungen für die

Sitzungen der Schiedsstelle und dem für die Durchführung des Schiedsverfahrens

notwendigen Verwaltungspersonal nachAbschnitt 11 umfassen. Diese Kosten werden

von der zuständigen Behörde getragen werden, welcher der Fall, der zu dem

Schiedsverfahren führt, anfangs vorgelegt wurde.

d) Jeder von den zuständigen Behörden bestellte Schiedsrichter wird für jeden Sitzungstag

der Schiedsstelle beziehungsweise jeden Vorbereitungstag eine Vergütung in Höhe von

1.000 EUR oder dem gleichwertigen Betrag in japanischen Yen erhalten. Der Vorsitzende

der Schiedsstelle wird eine Vergütung erhalten, die 10 % über der Vergütung der anderen

Schiedsrichter liegt. Die Höhe der Vergütung kann bei Bedarf auf Ersuchen jeder

zuständigen Behörde überprüft werden, um einer Inflation oder Deflation,

Wechselkursschwankungen oder anderen Umständen angemessen Rechnung zu tragen.

Grundsätzlich wird jeder Schiedsrichter für höchstens sieben Arbeitstage im Rahmen des

Schiedsverfahrens entschädigt werden. Die Schiedsrichter werden angemessene Aufzeichnungen

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über ihre Arbeitstage im Rahmen des Schiedsverfahrens bereitstellen, wie beispielsweise

Dokumente, in denen sie ihre jeweilige Arbeit am Schiedsfall an einem bestimmten Tag

bestätigen, oder die Protokolle ihrer gemeinsamen Entscheidungsfindung in dem Fall, und diese

den zuständigen Behörden zeitnah vorlegen. Benötigen die Schiedsrichter zur sachgerechten

Prüfung des Falles mehr Zeit, so wird sich der Vorsitzende der Schiedsstelle mit den beiden

zuständigen Behörden in Verbindung setzen, um mehr Zeit zu erbitten. Die zuständigen

Behörden beider Vertragsstaaten werden gemeinsam beschließen, ob und in welchem Umfang

mehr Zeit gewährt wird.

13. Anwendbare Rechtsgrundsätze

Die Schiedsrichter werden über die dem Schiedsverfahren unterworfenen Fragen in

Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und vorbehaltlich

dieser Bestimmungen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

entscheiden.

Fragen der Auslegung des Abkommens werden von den Schiedsrichtern angesichts der in den

Artikeln 31 bis 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge enthaltenen

Auslegungsgrundsätze entschieden werden, unter Berücksichtigung der Kommentare zum

OECD-Musterabkommen in ihrer jeweils aktuellen Fassung, wie in den Textziffern 28 bis 36.1

der Einleitung zum OECD-Musterabkommen erläutert. Fragen im Zusammenhang mit der

Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes sollen entsprechend unter Berücksichtigung der

OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen

entschieden werden.

Die Schiedsrichter werden außerdem alle anderen von den zuständigen Behörden im

Schiedsauftrag gegebenenfalls ausdrücklich genannten Quellen berücksichtigen.

14. Schiedsspruch

Der Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit der Schiedsrichter erlassen werden.

Der Schiedsspruch wird ausschließlich den zuständigen Behördenschriftlich und in englischer

Sprache vorgelegt werden und unmittelbar danach von den zuständigen Behörden der Person

übermittelt werden, die den Schiedsantrag gestellt hat. Wenn die zuständigen Behörden dies

beschließen, wird der Schiedsspruch Angaben zuden zugrunde gelegten Rechtsquellen enthalten

sowie zu der Argumentation, die zu dem Ergebnis geführt hat. Auf Ersuchen einer der beiden

zuständigen Behörden wird der Vorsitzende der Schiedsstelle die Zusammenfassung der

Erörterungen in der Schiedsstelle den zuständigen Behörden vorlegen.

Nach Nummer 10 Buchstabe d Zifferi des Protokolls zum Abkommen hat der Schiedsspruch

formal keine Präzedenzwirkung. Der Schiedsspruch wird nicht veröffentlicht werden, es sei

denn, die Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, alle unmittelbar betroffenen Personen und

beide zuständigen Behörden stimmen der Veröffentlichung aller oder bestimmter Teile des

Schiedsspruchs sowie der Form der Veröffentlichung schriftlich zu.

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15. Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch wird den zuständigen Behörden innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag

übermittelt werden, an dem der Vorsitzende der Schiedsstelle den zuständigen Behörden und

der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, schriftlich mitteilt, dass er alle für die Aufnahme

der Prüfung des Falles erforderlichen Informationen erhalten hat.

Wenn der Vorsitzende der Schiedsstelle innerhalb von 60Tagen oder, wenn die Bestellung des

dritten Schiedsrichters nicht innerhalb von 60Tagen nach der späteren Bestellung der ersten

beiden Schiedsrichter erfolgte, 40Tagen nach Bestellung des letzten Schiedsrichters mit

Zustimmung einer der zuständigen Behörden der anderen zuständigen Behörde und der Person,

die den Schiedsantrag gestellt hat, schriftlich mitteilt, dass ernicht alle für die Aufnahme der

Prüfung des Falles erforderlichen Informationen erhalten hat, gilt ungeachtet des Absatzes 1

Folgendes:

a) Wenn der Vorsitzende der Schiedsstelle die erforderlichen Informationen innerhalb von

60 Tagen nach Übermittlung dieserMitteilung erhält, wird der Schiedsspruch den

zuständigen Behörden innerhalb von 180Tagen nach Eingang der Informationen beim

Vorsitzenden der Schiedsstelle übermittelt werden, und

b) wenn der Vorsitzende der Schiedsstelle die erforderlichen Informationen nicht innerhalb

von 60Tagen nach Übermittlung dieser Mitteilung erhalten hat, wird der Schiedsspruch,

sofern die zuständigen Behörden nichts anderes beschließen, ohne Berücksichtigung

dieser Informationen erlassen werden, auch wenn der Vorsitzende der Schiedsstelle sie

später erhält, und der Schiedsspruch wird den zuständigen Behörden innerhalb von

240 Tagen nach Übermittlung der Mitteilung übermittelt werden.

Wenn der Schiedsspruch aufgrund unvorhergesehener Ereignisse voraussichtlich nicht

innerhalb der erforderlichen Frist übermittelt wird, können die Fristen in diesem Abschnitt um

einen von den zuständigen Behörden beschlossenen Zeitraum verlängert werden.

16. Versäumnis der fristgerechten Übermittlung des Schiedsspruchs

Wurde der Schiedsspruch den zuständigen Behörden nicht innerhalb der in Abschnitt 15

festgelegten Frist übermittelt, so können die zuständigen Behörden beschließen, diese Frist um

höchstens 180Tage zu verlängern, oder, wenn die zuständigen Behörden versäumen, dies

innerhalb von 30 Tagennach Ablauf der in Abschnitt 15 festgelegten Frist zu tun, werden sie im

Einklang mit Abschnitt 5 einen oder mehrere neue Schiedsrichter bestellen.

17. Endgültiger Schiedsspruch

Der Schiedsspruch wird endgültig sein, es sei denn, er wird von den Gerichten eines der

Vertragsstaaten wegen einer Verletzung des Artikels 24 Absatz 5 des Abkommens oder der

Nummer10 des Protokolls zum Abkommen oder wegen einer Nichteinhaltung einer

Verfahrensregel im Schiedsauftrag oder in dieser Absprache, die den Schiedsspruch

nachvollziehbar beeinflusst haben könnte, für nicht durchsetzbar befunden.

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Wird der Schiedsspruch aufgrund der Verletzung oder aufgrund der Nichteinhaltung einer

Verfahrensregel für nicht durchsetzbar befunden, so wird der Schiedsantrag als nicht gestellt und

das Schiedsverfahren als nicht durchgeführt gelten, außer für Zwecke der Abschnitte 7 und 12.

18. Umsetzung des Schiedsspruchs

Die zuständigen Behörden werden den Schiedsspruch innerhalb der Frist von 180 Tagen,

nachdem ihnen der Schiedsspruch mitgeteilt wurde, durch Erzielung einer

Verständigungsregelung zu dem Fall, der zu dem Schiedsverfahren geführt hat, umsetzen und

diese Verständigungsregelung der Person mitteilen, die den Schiedsantrag gestellt hat.

Die Frist kann um einen von den zuständigen Behörden beschlossenen Zeitraum verlängert

werden.

Nach Nummer 10 Buchstabe f des Protokolls zum Abkommen gilt Folgendes:

a) Ist zu einem Fall ein Klage-oder Rechtsbehelfsverfahren anhängig, so wird die den

Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung als von der Person, die den Fall

vorgelegt hat, nicht angenommen gelten, sofern eine unmittelbar von dem Fall

betroffene Person, die Partei des Klage-oder Rechtsbehelfsverfahrens ist, nicht innerhalb

von 60Tagen nach Erhalt der Entscheidung der Schiedsstelle alle im Schiedsverfahren

geregelten Fragen der Prüfung durch das zuständige Gericht entzieht, und

b) in diesem Fall wird eine weitere Prüfung des Falles durch die zuständigen Behörden

nicht möglich sein.

19. Nichtergehen eines Schiedsspruchs

Nach Nummer 10Buchstabe e des Protokolls zum Abkommen wird das den Fall betreffende

Verständigungsverfahren und auch das Schiedsverfahren enden, wenn vor Übermittlung einer

Entscheidung an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle

a) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Schiedsrichter und die Person, die den

Schiedsantrag gestellt hat, schriftlich unterrichten, dass sie den Fall durch Verständigung

nach Artikel 24 Absatz2 des Abkommens geregelt haben,

b) die Person, die den Fall vorgelegt hat, den Schiedsantrag zurückzieht oder

c) während des Schiedsverfahrens in einem der Vertragsstaaten eine rechtskräftige

Gerichtsentscheidung zu dem Fall ergeht.

Wird das den Fall betreffende Verständigungsverfahren und auch das Schiedsverfahren aus dem

unter Buchstabe b beziehungsweise c genannten Grund beendet, werden die zuständigen

Behörden den Fall unentschieden durch Briefwechsel abschließen.

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20. Abschließende Regelungen

Diese Absprache gilt für alle Schiedsanträge, die nach Artikel24 Absatz 5 des Abkommens gestellt

werden, nachdem dieser wirksam geworden ist. Wenn die zuständigen Behörden entschieden

haben, dass die noch offenen Fragen sich nicht für eine Regelung durch ein Schiedsverfahren

eignen, und dies der Person, die den Fall vorgelegt hat,innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des

Falles bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats mitgeteilt haben, wird das

Verständigungsverfahren nicht nach Artikel 24 Absatz5 des Abkommens durchgeführt werden.

Die zuständigen Behörden können diese Absprache durch einen Briefwechsel zwischen ihnen

ändern oder ergänzen.

Unterzeichnet in zwei Exemplaren in englischer Sprache.

Für die zuständige Behörde Japans

Für die zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland

Minoru NAKAMURA

Christoph OTT

Stellvertretender Abteilungsleiter

Stellvertretender Referatsleiter

Abteilung für internationale

Angelegenheiten

Referat für Grundsatzfragen der

Doppelbesteuerungsabkommen, OECD-

Musterabkommen und -kommentar

Nationale Steuerbehörde

Bundesministerium der Finanzen

Datum: 4. Juni 2025

Datum: 4. Juni 2025“.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.