Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
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Oberste Finanzbehörden
der Länder
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1. Juli 2025
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
Betreff: Abkommen zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer
Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (DBA-Japan);
Veröffentlichung der Konsultationsvereinbarung vom 4. Juni 2025 über die Durchführung
von Schiedsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 5 DBA-Japan
GZ: IV B 2 - S 1301-JPN/01556/003/007
DOK: COO.7005.100.3.12390866
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Gestützt auf Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik
Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung
und -umgehung vom 17. Dezember 2015 haben die zuständigen Behörden beschlossen:
„Absprache zu Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik
Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung
und -umgehung
Die zuständigen Behörden Japans und der Bundesrepublik Deutschland haben hiermit festgelegt,
wie das in Artikel 24 Absatz 5 des am 17. Dezember 2015 in Tokyo unterzeichneten Abkommens
zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur
Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (im Folgenden als „Abkommen“
bezeichnet) vorgesehene Schiedsverfahren durchzuführen ist.
Die zuständigen Behörden werden in dieser Absprache die Verfahren im Zusammenhang mit
einem Verständigungsverfahren nach Artikel 24 des Abkommens (im Folgenden als
„Verständigungsverfahren“ bezeichnet) nach Treu und Glauben einhalten.
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1. Antrag auf Unterwerfung eines Falles unter ein Schiedsverfahren
Ein Schiedsantrag nach Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens (im Folgenden als „Schiedsantrag“
bezeichnet) wird schriftlich gestellt und einer der zuständigen Behörden übermittelt werden
a) im Fall Japans über die Stelle für Verständigungsverfahren, Nationale Steuerbehörde,
oder
b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern.
Der Schiedsantrag wird in englischer Sprache oder in einer anderen Sprache, welche die jeweilige
zuständige Behörde nach eigenem Ermessen gegebenenfalls akzeptiert, gestellt werden und
hinreichende Informationen zur Identifizierung des Falles enthalten. Dem Schiedsantrag wird
außerdem eine schriftliche Erklärung der Person, die ihn gestellt hat, beigefügt werden, der
zufolge bisher keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung in einem der Vertragsstaaten zu
denselben Fragen ergangen ist.
Innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Schiedsantrags wird die zuständige Behörde, bei der er
eingegangen ist, der anderen zuständigen Behörde eine Abschrift dieses Schiedsantrags und der
begleitenden Erklärungen übermitteln. Wird der Schiedsantrag bei einer der zuständigen
Behörden in einer anderen als der englischen Sprache gestellt, so wird der anderen zuständigen
Behörde eine englische Übersetzung des Schiedsantrags und der begleitenden Erklärungen
übermittelt werden.
2. Wartezeit bis zur Unterwerfung eines Falles unter ein Schiedsverfahren
Ein Schiedsantrag kann erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag gestellt werden, an dem ein
nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats
vorgelegter Fall auch der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vorgelegt wurde. Zu
diesem Zweck gilt ein Fall erst dann als der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats
vorgelegt, wenn die folgenden Informationen vorgelegt wurden:
a) vollständiger Name und vollständige Anschrift der Person, die der zuständigen Behörde
den Fall vorgelegt hat,
b) vollständiger Name und vollständige Anschrift jeder anderen unmittelbar von dem Fall
betroffenen Person,
c) betreffende Steuerjahre,
d) Art und Zeitpunkt der Maßnahmen, welche die dem Abkommen mutmaßlich nicht
entsprechende Besteuerung verursachen, und betreffende Beträge in den Währungen
beider Vertragsstaaten,
e) folgende von der Person, die der zuständigen Behörde den Fall vorgelegt hat,
übermittelte Informationen mit einer Abschrift aller Belege:
i.
Erläuterung, weshalb die Person der Auffassung ist, dass eine dem Abkommen
nicht entsprechende Besteuerung vorliegt,
ii.
Beziehungen, Verhältnisse oder Struktur der Transaktionen und verbundenen
Beteiligten sowie
4. Versäumnis der Übermittlung des Schiedsauftrags
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iii.
Abschriften der von der Steuerbehörde in Bezug auf die dem Abkommen
mutmaßlich nicht entsprechende Besteuerung ausgestellten Dokumente,
f) Erklärung, aus der hervorgeht, ob die unmittelbar von demFall betroffene Person in
einem der beiden Vertragsstaaten eine Einwendung, einen Rechtsbehelf oder einen
vergleichbaren Schriftsatz eingereicht hat, und
g) alle spezifischen zusätzlichen Informationen, welche die in Artikel24 Absatz1 des
Abkommens genanntezuständige Behörde innerhalb von 90Tagen nach Eingang des
Antrags auf ein Verständigungsverfahren nach jenem Absatz angefordert hat.
Sofern erforderlich, wird die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde
des anderen Vertragsstaats relevante Informationen in englischer Sprache übermitteln. Die
zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats wird diese auf Vollständigkeit prüfen und
innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der relevanten Informationen 1) von der Person, die den
Antrag gestellt hat, zusätzliche Informationen anfordern oder 2) die zuständige Behörde, bei
welcher der Schiedsantrag eingegangen ist, darüber unterrichten, dass sie die für eine sachliche
Prüfung des Falles erforderlichen Informationen erhalten hat. Die beiden zuständigen Behörden
werden sicherstellen, dass angeforderte zusätzliche Informationen untereinander weitergegeben
werden, um auf dem gleichen Informationsstand zu bleiben. Die zuständigen Behörden werden
einander das Datum bestätigen, an dem alle in diesem Abschnitt genannten Informationen
vorgelegt wurden. Werden nach Bestätigung dieses Datums durch eine oder beide der
zuständigen Behörden weitere Informationen von der Person, die den Antrag gestellt hat,
angefordert, so werden diese Informationen unmittelbar nach Erhalt an die andere zuständige
Behörde weitergeleitet werden.
Die zuständige Behörde, der nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens ein Fall vorgelegt wurde,
wird die Person, die den Antrag auf ein Verständigungsverfahren gestellt hat, über den Beginn
der Zweijahresfrist für das Verfahren unterrichten.
3. Schiedsauftrag
Innerhalb von 90 Tagen, nachdem der Schiedsantrag beiden zuständigen Behörden vorgelegt
wurde, werden die zuständigen Behörden die durch die Schiedsstelle zu klärenden Fragen
festlegen und diese der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, schriftlich übermitteln. Dies
wird den „Schiedsauftrag“ für den Fall darstellen.
Ungeachtet der folgenden Abschnitte dieser Absprache können die zuständigen Behörden im
Schiedsauftrag auch Verfahrensregeln vorsehen, welche die in diesen Abschnitten enthaltenen
Verfahrensregeln ergänzen oder von ihnen abweichen und als zweckdienlich erachtete weitere
Aspekte behandeln.
Wurde der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, der Schiedsauftrag nicht innerhalb der in
Abschnitt 3 genannten Frist übermittelt, so können diese Person und jede zuständige Behörde
innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf dieser Frist einander schriftlich eine Liste mit im
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Schiedsverfahren zu klärenden Fragen übermitteln. Alle innerhalb dieser Frist auf diese Weise
übermittelten Listen werden den vorläufigen Schiedsauftrag darstellen.
Innerhalb von 30 Tagen nach Bestellung aller Schiedsrichter gemäß Abschnitt 5 werden die
Schiedsrichter den zuständigen Behörden und der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat,
eine auf Grundlage der auf diese Weise übermittelten Listen überarbeitete Fassung des
vorläufigen Schiedsauftrags übermitteln.
Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der überarbeiteten Fassung bei beiden zuständigen
Behörden werden diese die Möglichkeit haben, einen abweichenden Schiedsauftrag zu
beschließen und diesen den Schiedsrichtern und der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat,
schriftlich zu übermitteln. Tun sie dies innerhalb dieser Frist, so wird dieser abweichende
Schiedsauftrag den Schiedsauftrag für den Fall darstellen.
Wurde innerhalb dieser Frist kein abweichender Schiedsauftrag von den zuständigen Behörden
beschlossen und schriftlich übermittelt, so wird die von den Schiedsrichtern erstellte
überarbeitete Fassung des vorläufigen Schiedsauftrags den Schiedsauftrag für den Fall darstellen.
5. Auswahl der Schiedsrichter
Innerhalb von 90Tagen nach Eingang des Schiedsauftrags bei der Person, die den Schiedsantrag
gestellt hat, beziehungsweise im Fall des Abschnitts4 innerhalb von 120Tagen nach Eingang des
Schiedsantrags bei beiden zuständigen Behörden werden die zuständigen Behörden jeweils einen
Schiedsrichter bestellen.
Innerhalb von 60Tagen nach der späteren Bestellung werden die auf diese Weise bestellten
Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter bestellen, der als Vorsitzender der Schiedsstelle
fungieren wird.
Ist die zuständige Behörde eines der Vertragsstaaten nicht in der Lage, innerhalb der
vorgeschriebenen Frist einen Schiedsrichter zu bestellen, so wird der höchstrangige Vertreter des
Zentrums für Steuerpolitik und -verwaltung der OECD, der nicht Staatsangehöriger eines der
beiden Vertragsstaaten ist, dieser zuständigen Behörde innerhalb von 30Tagen nach Ablauf der
Frist schriftlich drei Kandidaten vorschlagen, die nicht Staatsangehörige des anderen
Vertragsstaats sind. Innerhalb von 60Tagen nach Eingangdieser schriftlichen Vorschläge wird
die zuständige Behörde einen der vorgeschlagenen Kandidaten als Schiedsrichter bestellen.
Erfolgt die Bestellung des dritten Schiedsrichters nicht innerhalb der erforderlichen Frist, so wird
jede zuständige Behörde, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes beschlossen haben,
innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf dieser Frist bis zu drei Kandidaten vorschlagen. Die bereits
bestellten Schiedsrichter werden aus den auf diese Weise vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb
von 10Tagen nach Eingang der Kandidatenlisten den dritten Schiedsrichter bestellen, der als
Vorsitzender der Schiedsstelle fungieren wird.
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Treten bei der Auswahl der Schiedsrichter Schwierigkeiten auf, so werden die zuständigen
Behörden einander konsultieren, um diese zu beseitigen.
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren werden sinngemäß eingehalten werden, wenn
es aus irgendeinem Grund erforderlich ist, nach Beginn des Schiedsverfahrens einen
Schiedsrichter zu ersetzen.
6. Eignung und Bestellung der Schiedsrichter
Nach Nummer 10 Buchstabe b Zifferni und iii des Protokolls zum Abkommen
a) werden alle Schiedsrichter über Fachkenntnis oder Erfahrung auf dem Gebiet
internationaler Steuersachen verfügen und
b) werden alle Schiedsrichter und ihre Mitarbeiter nicht bei den Steuerbehörden der
Vertragsstaaten beschäftigt sein und sich in keiner Funktion mit dem nach Artikel 24
Absatz 1 des Abkommens vorgelegten Fall befasst haben. Der dritte Schiedsrichter wird
nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten sein, seinen gewöhnlichen
Wohnsitz nicht in einem der beiden Vertragsstaaten haben oder gehabt haben und bei
keinem der beiden Vertragsstaaten beschäftigt sein oder gewesen sein.
Jedem Schiedsrichter wird es freistehen, sich von geeigneten Mitarbeiternunterstützen zu lassen.
Für derartige Mitarbeiter wird von den zuständigen Behörden jedoch keine gesonderte
Vergütung gezahlt werden.
Ein Schiedsrichter wird als bestellt gelten, wenn ein Schreiben zur Bestätigung dieser Bestellung
sowohl von den zur Bestellung dieses Schiedsrichters bevollmächtigten Personen als auch vom
Schiedsrichter selbst unterzeichnet wurde.
7. Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit
Nach Nummer 10 Buchstabe b Ziffer iv des Protokolls zum Abkommen werden die zuständigen
Behörden sicherstellen, dass sich alle Schiedsrichter und ihre Mitarbeiter vor ihrem Tätigwerden
im Rahmen eines Schiedsverfahrens in Erklärungen, die jeder zuständigen Behörde übermittelt
werden, verpflichten, die in Artikel25 Absatz2 des Abkommens sowie im geltenden
innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten beschriebenen Vertraulichkeits-und
Geheimhaltungspflichten einzuhalten.
8. Versäumnis der rechtzeitigen Bereitstellung von Informationen und Aussetzung eines
Verständigungsverfahrens
Ungeachtet des Abschnitts5 können die zuständigen Behörden, sofern sie beide beschließen,
dass die Nichtklärung einer Frage innerhalb der in Artikel24 Absatz5 des Abkommens
genannten Zweijahresfrist hauptsächlich auf das Versäumnis der unmittelbar von dem Fall
betroffenen Person zurückzuführen ist, relevante Informationen rechtzeitig bereitzustellen, die
Bestellung des Schiedsrichters um einen Zeitraum verschieben, welcher der Verzögerung bei der
Bereitstellung dieser Informationen entspricht.
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Ungeachtet des Abschnitts 5 können die zuständigen Behörden, wenn die Nichtklärung einer
Frage innerhalb der in Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens genannten Zweijahresfrist darauf
zurückzuführen ist, dass das Verständigungsverfahren auf Antrag der Person, die den Fall
vorgelegt hat, ausgesetzt wurde, die Bestellung des Schiedsrichters um einen Zeitraum
verschieben, welcher der Dauer dieser Aussetzung entspricht.
Den Zeitraum, welcher der Verzögerung und der Aussetzung entspricht, werden die zuständigen
Behörden ermitteln. Die zuständige Behörde, der nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens ein
Fall vorgelegt wurde, wird die Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, über den ermittelten
Zeitraum unterrichten.
9. Verfahrens- und Beweisregeln
Im Einklang mit dieser Absprache und demSchiedsauftrag werden die Schiedsrichter die
Verfahrens-und Beweisregeln beschließen, die sie zur Klärung der im Schiedsauftrag
aufgeführten Fragen für erforderlich halten.
Nach Nummer 10 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen werden die zuständigen
Behörden allen Schiedsrichtern und deren Mitarbeitern unverzüglich die für den Schiedsspruch
erforderlichen Informationen – auch vertrauliche Informationen – zur Verfügung stellen.
Die Arbeitssprache des Schiedsverfahrens wird Englisch sein. Alle Schiedsrichter können
einstimmig beschließen, eine andere Arbeitssprache zu verwenden, ohne dass sie Anspruch auf
eine Übersetzung der Unterlagen in diese andere Arbeitssprache durch die zuständigen
Behörden haben. Ungeachtet des Beschlusses zur Verwendung einer anderen Arbeitssprache
wird der Schiedsspruch den zuständigen Behörden im Einklang mit Abschnitt 14 dieser
Absprache vorgelegt werden und schriftlich in englischer Sprache ergehen.
Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes beschließen, werden Informationen (auch
Informationen, die von der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, oder ihren Vertretern
schriftlich nach Abschnitt10 übermittelt werden), die den beiden zuständigen Behörden vor
Eingang des Schiedsantrags bei ihnen beiden nicht zur Verfügung standen, für die Zwecke des
Schiedsspruchs nicht berücksichtigt werden.
10. Teilnahme der Person, die das Schiedsverfahren beantragt hat
Die Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, kann den Schiedsrichtern ihren Standpunkt
entweder unmittelbar oder über ihre Vertreter schriftlich in englischer Sprache gleichermaßen
vorlegen, wie sie dies während des Verständigungsverfahrens tun kann.
11. Logistische Vorkehrungen
Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes beschließen, wird die zuständige Behörde,
welcher der Fall, der zu dem Schiedsverfahren führt, anfangs vorgelegt wurde, für die
logistischen Vorkehrungen für die Telefon-und Videokonferenzen sowie Präsenzsitzungen der
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Schiedsstelle zuständig sein und das für die Durchführung des Schiedsverfahrens notwendige
Verwaltungspersonal zur Verfügung stellen. Das auf diese Weise zur Verfügung gestellte
Verwaltungspersonal wird in allen mit diesem Verfahren verbundenen Angelegenheiten
ausschließlich dem Vorsitzenden der Schiedsstelle unterstellt sein.
Soweit möglich, werden die Schiedsrichter für die Kommunikation untereinander und mit den
beiden zuständigen Behörden Telefon-und Videokonferenzen nutzen. Ist eine Präsenzsitzung
erforderlich, die mit zusätzlichen Kosten einhergeht, so wird der Vorsitzende die zuständigen
Behörden entsprechend informieren. Innerhalb von 30Tagen nach Unterrichtung der
zuständigen Behörden durch den Vorsitzenden, dass eine Präsenzsitzung der Schiedsstelle
stattfinden sollte, wird der Vorsitzende von beiden zuständigen Behörden eine Zustimmung
einholen, ob die Sitzung überhaupt und, wenn ja, wann und wo sie stattfinden wird.
12. Kosten
In Übereinstimmung mit Nummer10 Buchstabe b Zifferv des Protokolls zum Abkommen gilt
Folgendes:
a) Jede zuständige Behörde und die Person, die das Schiedsverfahren beantragt hat, werden
die Kosten im Zusammenhang mit ihrer eigenen Teilnahme am Schiedsverfahren
(einschließlich Reisekosten und Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung und
Vorlage ihres Standpunkts) tragen.
b) Jede zuständige Behörde wird die Vergütung des ausschließlich durch sie bestellten
Schiedsrichters zusammen mit dessen Reise-, Telekommunikations-und
Verwaltungskosten, die in Zusammenhang mit dem konkreten Fall stehen, einschließlich
der Übersetzungs-und Dolmetschkosten tragen.
c) Die Kosten des Vorsitzenden der Schiedsstelle und sonstige mit der Durchführung des
Verfahrens verbundene Aufwendungen werden die zuständigen Behörden zu gleichen
Teilen tragen. Der Ausdruck „sonstige mit der Durchführung des Verfahrens verbundene
Aufwendungen“ in Nummer10 Buchstabeb Ziffer v des Protokolls zum Abkommen wird
nicht die Kosten im Zusammenhang mit den logistischen Vorkehrungen für die
Sitzungen der Schiedsstelle und dem für die Durchführung des Schiedsverfahrens
notwendigen Verwaltungspersonal nachAbschnitt 11 umfassen. Diese Kosten werden
von der zuständigen Behörde getragen werden, welcher der Fall, der zu dem
Schiedsverfahren führt, anfangs vorgelegt wurde.
d) Jeder von den zuständigen Behörden bestellte Schiedsrichter wird für jeden Sitzungstag
der Schiedsstelle beziehungsweise jeden Vorbereitungstag eine Vergütung in Höhe von
1.000 EUR oder dem gleichwertigen Betrag in japanischen Yen erhalten. Der Vorsitzende
der Schiedsstelle wird eine Vergütung erhalten, die 10 % über der Vergütung der anderen
Schiedsrichter liegt. Die Höhe der Vergütung kann bei Bedarf auf Ersuchen jeder
zuständigen Behörde überprüft werden, um einer Inflation oder Deflation,
Wechselkursschwankungen oder anderen Umständen angemessen Rechnung zu tragen.
Grundsätzlich wird jeder Schiedsrichter für höchstens sieben Arbeitstage im Rahmen des
Schiedsverfahrens entschädigt werden. Die Schiedsrichter werden angemessene Aufzeichnungen
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über ihre Arbeitstage im Rahmen des Schiedsverfahrens bereitstellen, wie beispielsweise
Dokumente, in denen sie ihre jeweilige Arbeit am Schiedsfall an einem bestimmten Tag
bestätigen, oder die Protokolle ihrer gemeinsamen Entscheidungsfindung in dem Fall, und diese
den zuständigen Behörden zeitnah vorlegen. Benötigen die Schiedsrichter zur sachgerechten
Prüfung des Falles mehr Zeit, so wird sich der Vorsitzende der Schiedsstelle mit den beiden
zuständigen Behörden in Verbindung setzen, um mehr Zeit zu erbitten. Die zuständigen
Behörden beider Vertragsstaaten werden gemeinsam beschließen, ob und in welchem Umfang
mehr Zeit gewährt wird.
13. Anwendbare Rechtsgrundsätze
Die Schiedsrichter werden über die dem Schiedsverfahren unterworfenen Fragen in
Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und vorbehaltlich
dieser Bestimmungen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
entscheiden.
Fragen der Auslegung des Abkommens werden von den Schiedsrichtern angesichts der in den
Artikeln 31 bis 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge enthaltenen
Auslegungsgrundsätze entschieden werden, unter Berücksichtigung der Kommentare zum
OECD-Musterabkommen in ihrer jeweils aktuellen Fassung, wie in den Textziffern 28 bis 36.1
der Einleitung zum OECD-Musterabkommen erläutert. Fragen im Zusammenhang mit der
Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes sollen entsprechend unter Berücksichtigung der
OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen
entschieden werden.
Die Schiedsrichter werden außerdem alle anderen von den zuständigen Behörden im
Schiedsauftrag gegebenenfalls ausdrücklich genannten Quellen berücksichtigen.
14. Schiedsspruch
Der Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit der Schiedsrichter erlassen werden.
Der Schiedsspruch wird ausschließlich den zuständigen Behördenschriftlich und in englischer
Sprache vorgelegt werden und unmittelbar danach von den zuständigen Behörden der Person
übermittelt werden, die den Schiedsantrag gestellt hat. Wenn die zuständigen Behörden dies
beschließen, wird der Schiedsspruch Angaben zuden zugrunde gelegten Rechtsquellen enthalten
sowie zu der Argumentation, die zu dem Ergebnis geführt hat. Auf Ersuchen einer der beiden
zuständigen Behörden wird der Vorsitzende der Schiedsstelle die Zusammenfassung der
Erörterungen in der Schiedsstelle den zuständigen Behörden vorlegen.
Nach Nummer 10 Buchstabe d Zifferi des Protokolls zum Abkommen hat der Schiedsspruch
formal keine Präzedenzwirkung. Der Schiedsspruch wird nicht veröffentlicht werden, es sei
denn, die Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, alle unmittelbar betroffenen Personen und
beide zuständigen Behörden stimmen der Veröffentlichung aller oder bestimmter Teile des
Schiedsspruchs sowie der Form der Veröffentlichung schriftlich zu.
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15. Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch wird den zuständigen Behörden innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag
übermittelt werden, an dem der Vorsitzende der Schiedsstelle den zuständigen Behörden und
der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, schriftlich mitteilt, dass er alle für die Aufnahme
der Prüfung des Falles erforderlichen Informationen erhalten hat.
Wenn der Vorsitzende der Schiedsstelle innerhalb von 60Tagen oder, wenn die Bestellung des
dritten Schiedsrichters nicht innerhalb von 60Tagen nach der späteren Bestellung der ersten
beiden Schiedsrichter erfolgte, 40Tagen nach Bestellung des letzten Schiedsrichters mit
Zustimmung einer der zuständigen Behörden der anderen zuständigen Behörde und der Person,
die den Schiedsantrag gestellt hat, schriftlich mitteilt, dass ernicht alle für die Aufnahme der
Prüfung des Falles erforderlichen Informationen erhalten hat, gilt ungeachtet des Absatzes 1
Folgendes:
a) Wenn der Vorsitzende der Schiedsstelle die erforderlichen Informationen innerhalb von
60 Tagen nach Übermittlung dieserMitteilung erhält, wird der Schiedsspruch den
zuständigen Behörden innerhalb von 180Tagen nach Eingang der Informationen beim
Vorsitzenden der Schiedsstelle übermittelt werden, und
b) wenn der Vorsitzende der Schiedsstelle die erforderlichen Informationen nicht innerhalb
von 60Tagen nach Übermittlung dieser Mitteilung erhalten hat, wird der Schiedsspruch,
sofern die zuständigen Behörden nichts anderes beschließen, ohne Berücksichtigung
dieser Informationen erlassen werden, auch wenn der Vorsitzende der Schiedsstelle sie
später erhält, und der Schiedsspruch wird den zuständigen Behörden innerhalb von
240 Tagen nach Übermittlung der Mitteilung übermittelt werden.
Wenn der Schiedsspruch aufgrund unvorhergesehener Ereignisse voraussichtlich nicht
innerhalb der erforderlichen Frist übermittelt wird, können die Fristen in diesem Abschnitt um
einen von den zuständigen Behörden beschlossenen Zeitraum verlängert werden.
16. Versäumnis der fristgerechten Übermittlung des Schiedsspruchs
Wurde der Schiedsspruch den zuständigen Behörden nicht innerhalb der in Abschnitt 15
festgelegten Frist übermittelt, so können die zuständigen Behörden beschließen, diese Frist um
höchstens 180Tage zu verlängern, oder, wenn die zuständigen Behörden versäumen, dies
innerhalb von 30 Tagennach Ablauf der in Abschnitt 15 festgelegten Frist zu tun, werden sie im
Einklang mit Abschnitt 5 einen oder mehrere neue Schiedsrichter bestellen.
17. Endgültiger Schiedsspruch
Der Schiedsspruch wird endgültig sein, es sei denn, er wird von den Gerichten eines der
Vertragsstaaten wegen einer Verletzung des Artikels 24 Absatz 5 des Abkommens oder der
Nummer10 des Protokolls zum Abkommen oder wegen einer Nichteinhaltung einer
Verfahrensregel im Schiedsauftrag oder in dieser Absprache, die den Schiedsspruch
nachvollziehbar beeinflusst haben könnte, für nicht durchsetzbar befunden.
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Wird der Schiedsspruch aufgrund der Verletzung oder aufgrund der Nichteinhaltung einer
Verfahrensregel für nicht durchsetzbar befunden, so wird der Schiedsantrag als nicht gestellt und
das Schiedsverfahren als nicht durchgeführt gelten, außer für Zwecke der Abschnitte 7 und 12.
18. Umsetzung des Schiedsspruchs
Die zuständigen Behörden werden den Schiedsspruch innerhalb der Frist von 180 Tagen,
nachdem ihnen der Schiedsspruch mitgeteilt wurde, durch Erzielung einer
Verständigungsregelung zu dem Fall, der zu dem Schiedsverfahren geführt hat, umsetzen und
diese Verständigungsregelung der Person mitteilen, die den Schiedsantrag gestellt hat.
Die Frist kann um einen von den zuständigen Behörden beschlossenen Zeitraum verlängert
werden.
Nach Nummer 10 Buchstabe f des Protokolls zum Abkommen gilt Folgendes:
a) Ist zu einem Fall ein Klage-oder Rechtsbehelfsverfahren anhängig, so wird die den
Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung als von der Person, die den Fall
vorgelegt hat, nicht angenommen gelten, sofern eine unmittelbar von dem Fall
betroffene Person, die Partei des Klage-oder Rechtsbehelfsverfahrens ist, nicht innerhalb
von 60Tagen nach Erhalt der Entscheidung der Schiedsstelle alle im Schiedsverfahren
geregelten Fragen der Prüfung durch das zuständige Gericht entzieht, und
b) in diesem Fall wird eine weitere Prüfung des Falles durch die zuständigen Behörden
nicht möglich sein.
19. Nichtergehen eines Schiedsspruchs
Nach Nummer 10Buchstabe e des Protokolls zum Abkommen wird das den Fall betreffende
Verständigungsverfahren und auch das Schiedsverfahren enden, wenn vor Übermittlung einer
Entscheidung an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle
a) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Schiedsrichter und die Person, die den
Schiedsantrag gestellt hat, schriftlich unterrichten, dass sie den Fall durch Verständigung
nach Artikel 24 Absatz2 des Abkommens geregelt haben,
b) die Person, die den Fall vorgelegt hat, den Schiedsantrag zurückzieht oder
c) während des Schiedsverfahrens in einem der Vertragsstaaten eine rechtskräftige
Gerichtsentscheidung zu dem Fall ergeht.
Wird das den Fall betreffende Verständigungsverfahren und auch das Schiedsverfahren aus dem
unter Buchstabe b beziehungsweise c genannten Grund beendet, werden die zuständigen
Behörden den Fall unentschieden durch Briefwechsel abschließen.
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20. Abschließende Regelungen
Diese Absprache gilt für alle Schiedsanträge, die nach Artikel24 Absatz 5 des Abkommens gestellt
werden, nachdem dieser wirksam geworden ist. Wenn die zuständigen Behörden entschieden
haben, dass die noch offenen Fragen sich nicht für eine Regelung durch ein Schiedsverfahren
eignen, und dies der Person, die den Fall vorgelegt hat,innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des
Falles bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats mitgeteilt haben, wird das
Verständigungsverfahren nicht nach Artikel 24 Absatz5 des Abkommens durchgeführt werden.
Die zuständigen Behörden können diese Absprache durch einen Briefwechsel zwischen ihnen
ändern oder ergänzen.
Unterzeichnet in zwei Exemplaren in englischer Sprache.
Für die zuständige Behörde Japans
Für die zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Minoru NAKAMURA
Christoph OTT
Stellvertretender Abteilungsleiter
Stellvertretender Referatsleiter
Abteilung für internationale
Angelegenheiten
Referat für Grundsatzfragen der
Doppelbesteuerungsabkommen, OECD-
Musterabkommen und -kommentar
Nationale Steuerbehörde
Bundesministerium der Finanzen
Datum: 4. Juni 2025
Datum: 4. Juni 2025“.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.