§ 18 ASTG: WEITERE VERLÄNGERUNG VON FRISTEN

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der Länder

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DATUM 18. Juni 2024

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

BETREFF Weitere Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen

und Anzeigen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) für das Feststellungsjahr 2022,

dem ein Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft zugrunde liegt, das nach dem

31. Dezember 2021 beginnt

BEZUG BMF-Schreiben vom 11. September 2023

- IV B 5 - S 1365/21/10001 :003 (2023/0869888) -

GZ IV B 5 - S 1365/21/10001 :003

DOK 2024/0499711

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Dieses BMF-Schreiben ergänzt die BMF-Schreiben vom 11. September 2023, BStBl I

S. 1581, und vom 23. Juni 2022, BStBl I S. 938.

In Anbetracht der umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung

nach den §§ 7 ff. AStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-

richtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz), die für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft

anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und der infolgedessen

erfolgten Neufassung der amtlichen Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungs-

besteuerung werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf.

einheitlichen Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG und für die Abgabe der Anzeigen

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nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG, in denen nach § 8 Absatz 2 AStG geltend gemacht wird,

dass eine Hinzurechnung unterbleibt, für das Feststellungsjahr 2022, d. h. für Wirtschaftsjahre

der Zwischengesellschaft, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, nach § 109 Abgaben-

ordnung (AO) allgemein wie folgt verlängert:

Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG, die sich auf das

Feststellungsjahr 2022 beziehen und Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die

nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem

Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4

des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind nach § 149

Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 109 Absatz 1 AO spätestens bis zum 31. Oktober 2024 abzugeben.

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften

im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten

Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Feststellungserklärungen

– vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO – und Anzeigen nach § 18

Absatz 3 AStG spätestens bis zum 31. Oktober 2024 abzugeben (vgl. § 149 Absatz 3 i. V. m.

§ 109 Absatz 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 EGAO), da allgemein davon

ausgegangen wird, dass Steuerpflichtige bis zum vorgenannten Termin ohne Verschulden

verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten.

Die Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten. Eines gesonderten Antrags auf

Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.

Die Feststellungserklärungen und Anzeigen für die Feststellungsjahre ab 2022, die

Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021

beginnen, sind nach § 18 Absatz 3 AStG unter Verwendung der an die geänderte Rechtslage

angepassten Vordrucke abzugeben. Diese werden in Kürze mit gesondertem BMF-Schreiben

veröffentlicht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und auf den Internetseiten

des BMF zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgestellt.

Im Auftrag