§ 18 ASTG: VERLÄNGERUNG VON FRISTEN

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DATUM 11. September 2023

BETREFF Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach

§ 18 Außensteuergesetz (AStG) für das Feststellungsjahr 2022

GZ IV B 5 - S 1365/21/10001 :003

DOK 2023/0869888

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1. In Anbetracht der umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungs­

besteuerung nach den §§ 7 ff. AStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-

Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz), die ab dem 1. Januar 2022

anzuwenden sind, werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten

und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 4 AStG und für die Abgabe

der Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG für das Feststellungsjahr 2022 nach

§ 109 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) allgemein wie folgt verlängert:

Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG, die sich auf das

Feststellungsjahr 2022 beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem

Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3

und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle),

sind spätestens bis 31. Juli 2024 abzugeben. Eines gesonderten Antrags auf

Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.

www.bundesfinanzministerium.de

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2. Nach § 18 Absatz 3 und 4 AStG sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach

amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Gegenwärtig werden diese

Vordrucke an die durch das ATAD-Umsetzungsgesetz geänderte Rechtslage

angepasst. Aufgrund der umfassenden Gesetzesänderungen sind die Feststellungs­

erklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für die Feststellungsjahre ab 2022 nach

den neuen Vordrucken abzugeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und auf den Internetseiten

des BMF zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgestellt.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.