POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
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Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
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Bundesministerium der Finanzen
HAUSANSCHRIFT
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DATUM 11. September 2023
BETREFF Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach
§ 18 Außensteuergesetz (AStG) für das Feststellungsjahr 2022
GZ IV B 5 - S 1365/21/10001 :003
DOK 2023/0869888
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
1. In Anbetracht der umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungs
besteuerung nach den §§ 7 ff. AStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-
Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz), die ab dem 1. Januar 2022
anzuwenden sind, werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten
und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 4 AStG und für die Abgabe
der Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG für das Feststellungsjahr 2022 nach
§ 109 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) allgemein wie folgt verlängert:
Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG, die sich auf das
Feststellungsjahr 2022 beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem
Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3
und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle),
sind spätestens bis 31. Juli 2024 abzugeben. Eines gesonderten Antrags auf
Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.
www.bundesfinanzministerium.de
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2. Nach § 18 Absatz 3 und 4 AStG sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Gegenwärtig werden diese
Vordrucke an die durch das ATAD-Umsetzungsgesetz geänderte Rechtslage
angepasst. Aufgrund der umfassenden Gesetzesänderungen sind die Feststellungs
erklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für die Feststellungsjahre ab 2022 nach
den neuen Vordrucken abzugeben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und auf den Internetseiten
des BMF zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgestellt.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.