Merkblatt zur optimierten Antragstellung (5. Auflage, September 2025) (PDF, 814KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Optimierte

Antrag-

stellung

Praxishilfe

2

3

1.

Einleitung

5

2.

Vorbereitungen

6

2.1

Wann muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung

gestellt werden?

6

2.2

Wer muss den Antrag stellen?

8

2.3

Wann ist der Export eines Gutes genehmigungspflichtig?

9

3.

Form der Antragstellung

10

3.1

ELAN-K2 Ausfuhr-System

10

3.2

ERP-System

10

3.3

Papierform

11

3.4

Sonstiges

11

4.

Antragsarten

12

4.1

Die unterschiedlichen Verfahren

12

4.2

Dauer der Bearbeitung eines Ausfuhr-/Verbringungsantrages

15

5.

Inhaltliche Anforderungen an die Antragstellung

16

5.1

Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen

16

5.2

Endverbleibsdokumente

17

5.2.1 Rüstungsgüter

18

5.2.2 Sonstige Güter

19

5.2.3 Sonderfall: Nullbescheid

20

5.3

Angaben zum Gut und technische Unterlagen

21

5.4

Vertragliche Dokumente

22

5.5

Firmenprofile

23

5.5.1 Nennung der vollständigen Adress- sowie Kommunikationsdaten

24

5.5.2 Nennung der Internetseite

24

5.5.3 Informationen zu den Unternehmensverflechtungen

24

5.5.4 Angaben zu allen Tätigkeitsbereichen (z. B. Branche, Güterspektrum)

25

Inhalt

4

5.5.5 Nennung des Kundenkreises (Bestimmungsziel der Güter)

25

5.5.6 Übermittlung von Internetseiten-Auszügen

25

5.6

Weitere Erläuterungen

26

6.

Abschließende Prüfung

28

7.

Nach der Antragstellung

29

7.1

Während des Antragsverfahrens

29

7.2

Nach der Genehmigungserteilung

29

8.

Neuerungen im Antragsverfahren

31

8.1

Zusätzliche Angaben bei Antragstellung– was Sie angeben müssen

31

8.1.1 Warenverzeichnisnummer

31

8.1.2 Abfrage der Antragsart und des Antragsbezugs

32

8.1.3 Anlass der Antragstellung bei Nullbescheiden

33

8.2

Zusätzliche Angaben zur Vermeidung von Sanktionsumgehung – was Sie

einreichen können

33

8.2.1 Sachverhaltsaufklärungsfragen im Vorfeld eines Antragsverfahrens

34

8.2.2 Lieferbeteiligte und Lieferweg

35

8.2.3 Sanktions-Compliance-Erklärung

35

8.3

Weiterführende Informationen

36

8.4

Checkliste

37

Anlage: FAQ zu Internetseiten-Auszügen

38

5

1

Einleitung

Sie wünschen sich eine zügige Bearbeitung Ihrer Anträge? Dann unterstützt Sie dieses Merkblatt dabei,

einen formal richtigen und inhaltlich vollständigen Antrag einzureichen.

Der Fokus dieses Merkblattes liegt auf der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Einzelausfuhr-

/bzw. Verbringungsgenehmigung oder eines Nullbescheides. Inhaltlich wird die Vorbereitungsphase bis

zu dem Zeitpunkt nach der Genehmigungserteilung umfasst.

Mit der nunmehr vorliegenden fünften Auflage wurde das Merkblatt insgesamt aktualisiert.

Eingegangen wird insbesondere auf die Neuerungen Im Antragsverfahren.

Dabei handelt es sich um zusätzliche Informationen, die bei der Antragstellung verpflichtend

anzugeben sind, da sie relevante Angaben betreffen, die bei allen Antragstellern abgefragt werden, und

solche Informationen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Sanktionsumgehung, deren

proaktive Angabe bzw. Einreichung empfehlenswert erscheint, um eine optimierte Antragsbearbeitung

zu gewährleisten.

Zur besseren Steuerung Ihres Antrags ist die Warenverzeichnisnummer nunmehr grundsätzlich

verpflichtend mitzuteilen. Bei der Abfrage der Antragsart und des Antragsbezugs wurden zusätzliche

Ankreuzfelder ergänzt um die Abfrage Ihrer Kenntnis, dass das beantragte Ausfuhr-

/Verbringungsgeschäft einer oder mehrerer der nachfolgend aufgezählten Genehmigungspflichten

unterliegt. Zudem ist bei einem Antrag auf Erteilung eines Nullbescheids anzugeben, ob Sie vom Zoll

zur Antragstellung aufgefordert wurden.

In einem Abschnitt zur Verhinderung von Sanktionsumgehung finden Sie Fragen, die Sie dabei

unterstützen sollen, den Sachverhalt vor Antragstellung im Hinblick auf eine mögliche

Sanktionsumgehung aufzuklären. Zudem ist es empfehlenswert, bei Antragstellung Angaben zu den

Lieferbeteiligten und dem Lieferweg zu machen und in bestimmten Konstellationen eine sogenannte

„Sanktions-Compliance-Erklärung“ einzureichen.

Weiterführende Informationen zu speziellen Themenfeldern können Sie den Verweisen an den

entsprechenden Stellen entnehmen. Im Rahmen der Antragstellung mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-

System werden weiterhin Hilfetexte angezeigt, welche wertvolle Hinweise für die Antragstellung

liefern.

Das Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zu beachten ist, dass Anwendung und

Auslegung der zugrundeliegenden Vorschriften unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung

durch die Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften steht. Sein Inhalt ist daher nicht rechtsverbindlich.

1. Einleitung

6

2

Vorbereitungen

Je nach Komplexität Ihres Exportvorhabens sollten Sie entsprechenden Zeitbedarf für Ihre

Vorprüfungen bzw. die Sammlung der notwendigen Informationen einplanen.

Grundsätzlich sollte es Ihr Ziel sein, Ihr Vorhaben substantiiert und nachvollziehbar darzustellen.

Wichtig ist hierbei, dass Sie sich bereits vor den konkreten Vertragsverhandlungen bewusstmachen,

welche Informationen Sie für Ihren späteren Antrag benötigen, um diese in den

Vertragsverhandlungen thematisieren zu können. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass sich der

Sachverhalt nach der Auftragserteilung oftmals schwieriger aufklären lässt. Empfehlenswert ist es

daher, schon in der Vorbereitungsphase sorgfältig vorzugehen.

Stets zu berücksichtigen ist, dass das BAFA nur über Ihren Antrag entscheiden kann, wenn der

Sachverhalt so umfassend und widerspruchsfrei dargelegt wird, dass keine Unklarheiten auftreten.

2.1

Wann muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung

gestellt werden?

Wann muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung gestellt werden?

Falls Ihre eigenverantwortliche Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass das konkrete Exportvorhaben

genehmigungspflichtig ist, muss grundsätzlich ein formgebundener Antrag beim BAFA gestellt werden.

Dies gilt nur dann nicht, wenn Sie eine Allgemeine Genehmigung (AGG) nutzen können.

Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die

gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden.

Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge,

dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen

Genehmigung erfüllen. Wenn die von Ihnen geplante Ausfuhr von einer der Allgemeinen

Genehmigungen erfasst wird, müssen Sie daher keinen Antrag beim BAFA stellen. Allgemeine

Genehmigungen bieten somit den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit.

Um sich diese Vorteile zu sichern, ist es für jedes Unternehmen unverzichtbar, sich mit den Inhalten

und Voraussetzungen der Allgemeinen Genehmigungen vertraut zu machen. Bei der Nutzung der

Allgemeinen Genehmigung ist zu beachten, dass die Prüfung der Anwendbarkeit der Allgemeinen

Hinweis

Machen Sie sich vor Antragstellung bewusst was Sie in welches Land an wen liefern wollen und

für welche Zwecke die Güter verwendet werden sollen.

2. Vorbereitungen

7

Genehmigungen in eigener Verantwortung der Unternehmen erfolgt. Aus diesem Grund ist es von

erheblicher Bedeutung, die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen zu kennen

und zu erfüllen. Hierbei müssen Sie den Wortlaut der Allgemeinen Genehmigung besonders gründlich

beachten. Dieser darf insbesondere nicht durch eigene Interpretationen erweitert werden.

Um Allgemeine Genehmigungen nutzen zu können, reicht es aus, wenn sich der Ausführer/Verbringer

als Nutzer registriert. Die Registrierung muss in der Regel spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der

ersten Ausfuhr vorgenommen werden. Da in einzelnen Allgemeinen Genehmigungen hiervon

abweichende Registrierpflichten bestehen, lesen Sie sich die für Sie in Betracht kommenden

Allgemeinen Genehmigungen bitte gründlich durch. Die Registrierung erfolgt über das ELAN-K2

Ausfuhr-System.

Einige Allgemeine Genehmigungen im Rüstungsbereich sehen darüber hinaus nachträgliche – in der

Regel halbjährliche – Meldepflichten zur Nutzung der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung vor.

Nähere Informationen zur Registrierung und der Meldung getätigter Ausfuhren können Sie dem

Merkblatt „Allgemeine Genehmigungen und diesbezügliches Registrier- und Meldeverfahren “

entnehmen, das auf www.bafa.de/ausfuhr veröffentlicht ist.

Als Hilfestellung für die Prüfung, ob und welche AGG bei Ihrem Exportvorhaben genutzt werden kann,

hat das BAFA den sog. „AGG-Finder“ entwickelt.

Bitte beachten Sie, dass der AGG-Finder nur ein erstes Hilfsmittel darstellt und keinesfalls Ihre

eigenverantwortliche Prüfung der Anwendbarkeit der AGG ersetzt. Wenn mögliche Allgemeine

Genehmigungen angezeigt werden, müssen Sie also prüfen, ob Sie diese tatsächlich nutzen können.

Ihre Prüfung beinhaltet sodann die Durchsicht der in Betracht kommenden AGG, etwa im Hinblick auf

die hierin erfassten Güter, sowie das vorgesehene Bestimmungsziel.

Hinweis

Allgemeine Genehmigungen bieten den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit, ohne dass ein

Antrag beim BAFA eingereicht werden muss. Ob Allgemeine Genehmigungen genutzt werden

können, haben die Nutzer in eigener Verantwortung zu prüfen. Um diese Prüfungen zu

erleichtern, hat das BAFA ein umfangreiches Merkblatt zum Umgang mit den Allgemeinen

Genehmigungen sowie eine Übersicht über alle Allgemeinen Genehmigungen, ihre

Gültigkeiten und ggf. Meldepflichten veröffentlicht.

Hinweis

Den AGG-Finder sowie u.a. eine Auflistung der aktuell geltenden AGGen finden Sie auf unserer

Internetseite unter den Reitern „Antragsarten“/„Allgemeine Genehmigungen“. Hier finden sie

auch Merkblätter, welche auf die Anwendungsbereiche der einzelnen Allgemeinen

Genehmigungen eingehen.

8

Abbildung: Prüfungsschema

2.2

Wer muss den Antrag stellen?

Antragsbefugt ist grundsätzlich der Ausführer bzw. der Verbringer.

Ausführer/Verbringer ist regelmäßig derjenige, der über den Export bestimmt bzw. diesen steuert. Dies

ist i. d. R. der in Deutschland oder der EU ansässige Vertragspartner des Empfängers der Güter im

Drittland. Der in die Lieferung ggf. involvierte Subunternehmer, Spediteur oder Vermittler ist

grundsätzlich nicht antragsbefugt.

Einzel- und Besonderheiten zum Begriff des Ausführers/ Verbringers können der Kommentierung des

HADDEX (Teil 1, Rn. 45 ff.) entnommen werden.

Genehmigungspflicht?

AGG nutzbar?

Kein Antrag

Einzelantrag stellen

Unterschied: Ausfuhr und Verbringung

Ausfuhr ist die Lieferung von Gütern aus dem Inland oder dem Zollgebiet der EU in ein

Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebietes der EU.

Verbringung ist die Lieferung von Gütern aus dem Inland in das übrige Zollgebiet der EU.

Nein

Ja

9

2.3

Wann ist der Export eines Gutes genehmigungspflichtig?

Die Genehmigungspflicht ergibt sich regelmäßig aufgrund der einem Gut innewohnenden technischen

Eigenschaften bzw. technischer Parameter, die das Gut erfüllt. Die betroffenen Güter werden aufgrund

dieser Eigenschaften in sog. Güterlisten erfasst. Fällt ein Gut unter eine Listenposition, besteht für den

Export eine Genehmigungspflicht.

Darüber hinaus kann für Güter, die zwar nicht in einer Güterliste aufgeführt sind, aufgrund ihrer

sensitiven Verwendungsmöglichkeit und/oder der konkreten Empfänger/ Endverwender eine

Genehmigungspflicht bestehen.

Ebenso kann das BAFA im Einzelfall Genehmigungspflichten durch entsprechende Unterrichtungen

konstituieren.

Zu berücksichtigen ist, dass unter dem Begriff Gut nicht nur Waren, sondern auch Software sowie

Technologie erfasst wird (s. beispielhaft § 2 Abs. 13 AWG).

Nachfolgende Darstellung gibt einen ersten Überblick woraus Genehmigungspflichten bzw. Verbote

entstehen können bzw. wo Güterlisten zu finden sind. Für den Bereich der Rüstungsgüter ist

insbesondere Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste zur AWV zu berücksichtigen. Für sog. Dual-Use-Güter

(Güter, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können) insbesondere die

Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO).

Hinweis

Von den Genehmigungspflichten sind die Verbote zu unterscheiden.

Verbote führen dazu, dass die Handlung per se nicht gestattet ist. Verbote sind daher vorrangig

zu prüfen.

Bitte beachten Sie, dass nicht nur die Lieferung von Gütern Beschränkungen unterliegen

können, sondern u. a. auch die Erbringung von Dienstleistungen (z. B. technische

Unterstützung oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte

10

3

Form der Antragstellung

3.1

ELAN-K2 Ausfuhr-System

Anträge sind über das sog. ELAN-K2 Ausfuhr-System zu stellen. Auch die weitere schriftliche

Kommunikation (wie z. B. Rückfragen) wird über dieses System abgewickelt.

Um Zugang zu dem System zu erhalten, muss eine einmalige Registrierung erfolgen. Den Zugang zum

Login und zur Registrierung finden Sie auf www.bafa.de/ausfuhr unter

„Antragstellung“/„ELAN-K2 Ausfuhr“. Hier finden Sie auch die am häufigsten gestellten Fragen und

Antworten rund um die Themen Registrierung sowie Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems.

Bitte beachten Sie, dass für die Registrierung zum ELAN-K2 Ausfuhr-System die Angabe einer sog.

EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number) notwendig ist. Die EORI-

Nummer wird nicht vom BAFA vergeben, sondern muss förmlich bei der Generalzolldirektion –

Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement beantragt werden. Nähere Informationen finden Sie auf

der Internetseite des Zolls unter www.zoll.de.

Die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist intuitiv gestaltet und gibt an den entsprechenden

Stellen weiterführende Bedienhinweise. Nach dem Login wird zudem eine Kurzanleitung mit den

wichtigsten Bedienungsinformationen angezeigt. Bitte lesen Sie diese vor der erstmaligen Stellung

eines Antrages sorgfältig durch.

3.2

ERP-System

Neben der Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems auf der BAFA Internetseite, besteht auch die

Möglichkeit der Anbindung an firmeninterne Softwaresysteme (ERP-Systeme) mittels Schnittstelle.

Firmen, die sich für diesen Weg der Antragstellung interessieren, können auf der Internetseite des

BAFA unter den Reitern „Antragstellung“/„ELAN-K2 Ausfuhr-Schnittstelle“ weitergehende

Informationen abrufen.

Hinweis

Die erforderlichen Angaben sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu tätigen. Dies gilt

insbesondere für die Angaben zum Gut sowie zur Endverwendung. Bitte achten Sie beim

Hochladen der Dokumente auf gute Lesbarkeit, hohen Kontrast und eine gerade Ausrichtung

des Schriftbildes. Bitte stellen Sie mehrseitige Dokumente in einer Datei ein, fassen Sie sonst

aber keine unterschiedlichen Dokumentenarten in einer Datei zusammen.

3. Form der Antragstellung

11

Soweit Sie die Daten zu den auszuführenden Gütern aus einem ERP-System übernehmen, geben Sie

bitte in jedem Fall den Typ und eine allgemeinverständliche Güterbeschreibung grundsätzlich in

deutscher Sprache an. Gegebenenfalls ergänzt um die in den Warenbegleitpapieren, wie z. B. Rechnung,

Lieferschein, etc. verwendete englischsprachige Bezeichnung.

3.3

Papierform

In seltenen Ausnahmefällen können Anträge in Papierform gestellt werden. Die entsprechenden

Formulare können auf telefonische Anfrage ( ELAN-K2 Hotline) vom BAFA zur Verfügung gestellt

werden.

3.4

Sonstiges

Für Fragen rund um die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems hat das BAFA eine telefonische

Hotline eingerichtet. Zu dieser können Sie bei IT-technischen Schwierigkeiten im Rahmen der

Antragstellung und bei Fragen zum Ausfüllen einzelner Formularfelder Kontakt aufnehmen.

Kontakt

Ansprechpartner:

ELAN-K2 Hotline (Ausfuhr)

Servicetelefon:

+49 (0)6196 908-1613

Montag bis Donnerstag: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag:

09:00 Uhr bis 15:00 Uhr

12

4

Antragsarten

4.1

Die unterschiedlichen Verfahren

Das BAFA bietet für Ausfuhr-/Verbringungsvorhaben verschiedene Antragsverfahren an:

Sofern sich Ihr Exportvorhaben auf eine konkrete Ausfuhr/ Verbringung beschränkt, ist eine

Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung (EAG) zu beantragen.

Mit einer sog. Höchstbetragsgenehmigung (HBG)1 werden Lieferungen aufgrund mehrerer Aufträge,

z. B. im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag, an einen Empfänger bis zu dem genehmigten

„Höchstbetrag“ gestattet. Die voraussichtliche Jahresmenge bzw. der entsprechende Wert der Güter ist

hierbei anzugeben. Die Angaben müssen dabei auf realistischen Schätzungen beruhen. Die

Höchstbetragsgenehmigung weist regelmäßig eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren (verlängerbar) auf.

Dies ist bei der Schätzung (Realbedarf) zu berücksichtigen. Eine Höchstbetragsgenehmigung kann in

der Regel nur erteilt werden, sofern der Empfänger in den letzten zwei Jahren regelmäßig beliefert

worden ist oder ein Nachweis der festen Geschäftsbeziehung (z. B. Rahmenvertrag) vorgelegt wird.

Neben der EAG und der HBG besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, eine

Sammelgenehmigung (SAG) zu beantragen. SAGen erlauben eine Vielzahl von

Ausfuhren/Verbringungen von Gütern in verschiedene Länder und an eine Vielzahl verschiedener

Empfänger/Endverwender bis zu einem angegebenen Gesamtwert.

Dieser Genehmigungstyp kann insbesondere für Unternehmen interessant sein, die im Rahmen

internationaler Projekte bei der Entwicklung und Fertigung von Gütern mit einer Vielzahl von

ausländischen Partnern zusammenarbeiten und hierfür eine Vielzahl genehmigungspflichtiger

Ausfuhren und Verbringungen vornehmen müssen. Lieferungen an in der Sammelgenehmigung

genehmigte Empfänger und Endverwender können sofort erfolgen, ohne dass zuvor ein weiteres

1 Für die Beantragung einer Höchstbetragsgenehmigung ist im ELAN-K2 Ausfuhr-System die Vorgangsart

„Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid“ zu durchlaufen, wobei im Feld

Genehmigungsart (Schritt 2) die „Höchstbetragsgenehmigung“ auszuwählen ist.

Hinweis

Im Zusammenhang mit Ausfuhren zu medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken nach

Russland können die Höchstbetragsgenehmigungen im Einzelfall von dem oben dargestellten

Inhalt abweichen. Sollte Ihnen für Ihr Exportvorhaben nach Russland eine hiervon

abweichende HBG sachgerecht erscheinen, können Sie dies im Rahmen des Antragsverfahrens

erläutern.

4. Antragsarten

13

Einzelgenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Dies ermöglicht es dem Ausführer, feste

Geschäftsbeziehungen aufzubauen und für einen planbaren Zeitraum aufrechtzuerhalten. Das SAG-

Verfahren bietet zudem die Möglichkeit, eine bereits erteilte SAG an die geschäftliche Entwicklung des

Genehmigungsinhabers anzupassen: So können – je nach Art und Grundlage der Genehmigung – auf

Antrag neue Endverwender, Empfänger, Käufer oder zusätzliche Güter aufgenommen werden. Dies ist

im Rahmen von Einzelausfuhrgenehmigungen grundsätzlich ausgeschlossen. Darüber hinaus kann bei

Vorlage entsprechender Nachweise und Begründung der Gesamtwert der SAG erhöht werden.

Entsprechende Anträge sind im ELAN-K2 Ausfuhr-System als eigene Antragsart „SAG-Änderung“ zu

stellen. Das SAG-Verfahren kann hierbei grundsätzlich sowohl für Rüstungsgüter als auch für Dual-

Use-Güter genutzt werden. Näheres zu den SAGen können Sie den Merkblättern des BAFA

„Sammelgenehmigungen für Dual-Use-Güter“ und „Sammelgenehmigungen für Rüstungsgüter“

entnehmen, die auf www.bafa.de/ausfuhr veröffentlicht sind.

Aufgrund dieser besonderen Flexibilität werden SAGen grundsätzlich nur besonders zuverlässigen

Ausführern bzw. Verbringern erteilt. Die Erteilung einer SAG setzt regelmäßig voraus, dass der

Ausführer oder Verbringer über ein hinreichendes Internal Compliance Programm (ICP) verfügt und

dies gegenüber dem BAFA (schriftlich) nachweist. Bei einem ICP handelt es sich um ein

innerbetriebliches Exportkontrollsystem, dass den Ausführer bzw. Verbringer in die Lage versetzt, die

exportkontrollrechtlichen Vorschriften möglichst effektiv umzusetzen und Gesetzesverstöße schon im

Vorfeld durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden. Ein solches ICP muss daher an

die individuelle Situation des jeweiligen Unternehmens anknüpfen. Ein für alle gleichermaßen

geeignetes ICP gibt es daher nicht. Empfehlungen, einen Kriterienkatalog sowie ein Merkblatt zu ICP

können Sie auf www.bafa.de/ausfuhr einsehen.

Hinweis

Nähere Informationen zu den Nutzungsbedingungen und dem besonderen Verfahren der

SAGen, finden Sie auf unserer Internetseite www.bafa.de/ausfuhr unter den Reitern

„Antragsarten“/„Sammelgenehmigung“. Hier finden Sie auch die Merkblätter „Sammel-

genehmigungen für Rüstungsgüter“ sowie „Sammelgenehmigungen für Dual-Use-Güter“.

14

Abbildung: Genehmigungsverfahren

* zu AGG s. Ziffer 2.1

Falls sich Ihr in Aussicht stehendes Exportvorhaben noch nicht derart konkretisiert hat, dass eine

Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung beantragt werden kann (noch nicht vertragreifes Projekt), besteht

die Möglichkeit eine sog. Voranfrage zu stellen. Bei positiver Bescheidung der Voranfrage wird

zugesichert, dass für den Fall der Antragstellung bei unveränderter Sach- und Rechtslage

voraussichtlich eine Genehmigung erteilt wird. Zu beachten ist, dass eine Bescheidung einer

Voranfrage nur erfolgt, wenn plausibel die berechtigte Erwartung, dass es zu dem Geschäft kommt,

dargelegt wird.

Ergibt sich nach der Antragstellung, dass ihr Ausfuhr-/ Verbringungsvorhaben entgegen Ihrer

Einschätzung nicht genehmigungspflichtig ist, erteilt das BAFA einen sog. Nullbescheid2. Dieser

bescheinigt, dass ein konkretes Vorhaben nicht verboten ist und keiner Genehmigung bedarf. Die

Beantragung eines Nullbescheides kann auch sinnvoll sein, sofern der Zoll Sie hierzu im Einzelfall

auffordert oder Sie selbst konkrete Zweifel an der Zulässigkeit des Ausfuhrvorhabens haben.

Anträge auf Auskunft zur Güterliste (AzG) und sonstige Anfragen wie z. B.

Empfängerauskunftsbegehren oder Güteranfragen zur Klärung der Einstufung im Embargofall (die

2 Für die Beantragung eines Nullbescheides ist im ELAN-K2 Ausfuhr-System die Vorgangsart „Antrag auf

Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid“ zu durchlaufen, wobei im Feld „Aus- fuhrlisten-

Position“ (Schritt 5) das Wort „Null“ einzutragen ist.

Einzelausfuhrgenehmigung (EAG)

•1 Ausführer

•1 Ausfuhr (Teillieferungen möglich)

•1 Empfänger

Höchstbetragsgenehmigung (HBG)

•1 Ausführer

•X Ausfuhren

•1 Empfänger

Sammelgenehmigung (SAG)

•1 Ausfüher

•X Ausfuhren

•X Empfänger

Allgemeine Genehmigung (AGG)*

•jeder Ausführer

•alle zugelassenen Güter

•alle zugelassenen Bestimmungsziele

15

Embargovorschriften werden im Rahmen der AzG nicht überprüft), können ebenfalls über das ELAN-

K2 Ausfuhr-System beim BAFA eingereicht werden.

Für grundsätzliche Rechtsfragen ohne konkreten Empfänger und Güterbezug verwenden Sie bitte das

„Kontaktformular Ausfuhrkontrolle“.3

4.2

Dauer der Bearbeitung eines Ausfuhr-/Verbringungsantrages

Die Dauer der Bearbeitung ist grundsätzlich einzelfallbezogen, d.h. sie hängt u.a. von der Art des Gutes,

dem Bestimmungsland, dem Endverwender bzw. der Endverwendung ab. Zudem müssen in einigen

Fallgruppen Informationen von dritten Stellen eingeholt und/oder vor Bescheidung die Bundesressorts

kontaktiert werden. Auch dies führt zu verlängerten Bearbeitungszeiten, für die wir um Ihr Verständnis

bitten. Im Falle der Weiterleitung Ihres Antrages an die Ressorts werden Sie mittels Formschreiben von

uns informiert.

Indem Sie aussagekräftige und vollständige Unterlagen bei Antragstellung einreichen, können Sie

Ihren Beitrag zu einer zügigen Antragsbearbeitung leisten.

Ein vermeintlicher Zeitgewinn durch eine „schnelle“ – jedoch unvollständige – Antragstellung wird

durch eine verlängerte Bearbeitungszeit, auf Grund von Rückfragen, überlagert. Dementsprechend

sollte genügend Zeit für die Vorbereitung und die Antragstellung eingeplant werden. Empfehlenswert

ist es daher, vor Übermittlung des Antrages die Unterlagen auf Vollständigkeit und Transparenz hin zu

überprüfen.

3 Das Kontaktformular finden Sie auf unserer Internetseite unter den Reitern „Kontakt“/ „A“ /

„Ausfuhrkontrolle“.

16

5

Inhaltliche Anforderunge n an die Antragstellung

Die Beantragung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung erfolgt grundsätzlich über das ELAN-K2

Ausfuhr-System. Dieses leitet Sie durch die entsprechenden Schritte und gibt ergänzende Hinweise. Vor

der Übermittlung des Antrages besteht die Möglichkeit diesem Antrag Dokumente beizufügen.

Bitte beachten Sie, dass es nicht immer ausreicht, nur die vom ELAN-K2 Ausfuhr-System geforderten

Angaben zu tätigen. Ergänzende Informationen sollten übermittelt werden, sofern Angaben nicht

selbsterklärend sind. Im Folgenden wird auf die Dokumente eingegangen, welche regelmäßig dem

Antrag beizufügen sind.

5.1

Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen

Bei Exportvorhaben – mit gelisteten Gütern – ist es in der Regel notwendig, dem BAFA einen

„Ausfuhrverantwortlichen“ (AV) zu benennen. Dieser ist für die Einhaltung der

Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich. Der AV muss selbst zwingend Mitglied des

vertretungsberechtigten Organs, d.h. der obersten Unternehmensleitung (je nach Rechtsform des

Ausführers z. B. verantwortliches Mitglied des Vorstands, ein Geschäftsführer oder ein

verfügungsberechtigter Gesellschafter) sein. Prokura genügt nicht.

Die Benennung des Ausfuhrverantwortlichen erfolgt über das Formular AV1 und bleibt bis zum

Widerruf gegenüber dem BAFA gültig. Bitte fügen Sie dem Formular AV1 eine Kopie des aktuellen

Handelsregisterauszuges (unbeglaubigte Kopie) bei. Das BAFA ist unverzüglich zu informieren, wenn

die zum AV benannte Person aus dem Unternehmen ausscheidet oder auf andere Weise die zur AV-

Tätigkeit berechtigte Stellung im Unternehmen verliert. Dies kann auch durch die Benennung eines

neuen AV erfolgen.

Das Formular AV 1 reichen Sie bitte per E-Mail an ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de ein. Die

Einreichung der Originale ist nicht mehr erforderlich. Diese müssen allerdings für die Dauer von 5

Jahren aufbewahrt und auf Verlangen des BAFA vorgelegt werden.

Grundsätzlich muss der AV alle Anträge auf Erteilung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung

persönlich in das ELAN-K2 Ausfuhr-System einstellen bzw. entsprechende Anträge unterzeichnen. Der

AV kann diese Aufgabe jedoch auf andere Personen delegieren.4 In diesem Fall ist ergänzend zur AV1-

Benennung die „Erklärung der/des Ausfuhrverantwortlichen zur Verantwortungsübernahme“ (AV2)

beim BAFA einzureichen. Der AV behält in jedem Fall die Verantwortung für die Antragsinhalte. Bitte

beachten Sie, dass diese Erklärung, anders als die Benennung des AV, für zwei Jahre gültig ist.

4 Genehmigungsanträge nach dem Kriegswaffenkotrollgesetz (KrWaffKontrG) muss der AV stets

eigenständig unterzeichnen.

5. Inhaltliche Anforderungen

an die Antragstellung

17

Ausschlaggebend sind das Datum der Unterschrift und die Einreichung beim BAFA innerhalb von 14

Tagen nach Unterzeichnung. Alle AV-Dokumente sind dem BAFA grundsätzlich per E-Mail an

ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de zu übermitteln. Sicherzustellen ist, dass stets eine gültige AV1-

Benennung – ergänzt bei Bedarf um eine gültige AV2-Erklärung – beim BAFA vorliegt. Ohne eine

gültige AV1-Benennung kann keine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden und es kommt zu

vermeidbaren Verzögerungen in der Antragsbearbeitung.

5.2

Endverbleibsdokumente

Für die Ausfuhr bzw. Verbringung von gelisteten Gütern sind grundsätzlich Endverbleibsdokumente

(EVE) vorzulegen. Die Endverbleibserklärung enthält die Erklärungen des Empfängers oder

Endverwenders über den Endverbleib und die Verwendung der Güter. Bitte beachten Sie, dass das BAFA

auch bei anderen Ausfuhren oder Rechtsgeschäften Endverbleibserklärungen oder zusätzliche

Erklärungen (sog. Additional Statements) im Einzelfall anfordern kann. Hierüber werden Sie spätestens

im jeweiligen Antragsverfahren informiert. Bei Antragsverfahren zu vorübergehenden Ausfuhren oder

Verbringungen von gelisteten Gütern, z. B. Auslandsmesse, wird hingegen i. d. R. auf die Vorlage von

Endverbleibserklärungen verzichtet. Ebenso ist im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen im

Rüstungsbereich die Vorlage der Konsortialführerzustimmung ausreichend.

Grundsätzlich unterscheiden die Formularmuster nach der Art der betroffenen Güter

(Rüstungsgut/sonstiges Gut). Im Folgenden wird darauf eingegangen, welche EVE zu nutzen ist.

Wo finde ich die Formulare AV1 und AV2?

Die Formulare AV1 und AV2 finden Sie auf unserer Internetseite www.bafa.de/ausfuhr unter

den Reitern „Antragstellung“/„Ausfuhrverantwortlicher“. Auf unserer englischsprachigen

Internetseite finden Sie auch eine unverbindliche englischsprachige Übersetzung der Formulare

sowie ergänzende Erläuterungen. Gültig für die Benennung des Ausfuhrverantwortlichen sind

jedoch ausschließlich die Originale in deutscher Sprache.

Hinweis

Die EVE ist ein Dokument des Ausstellers. Sensibilisieren Sie Ihren Kunden daher dahingehend,

dass er das entsprechende EVE Muster auf sein Briefpapier überträgt, sodass dieses ihm

zugeordnet werden kann.

18

Abbildung: Optimierte Antragstellung – EVE-Nutzungsarten

5.2.1

Rüstungsgüter

Für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern ist

je nach Fallgestaltung – eine der folgenden Endverbleibserklärungen (A 1 – A 4) zu nutzen:

Anlage A 1: EVE für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A

der Ausfuhrl