Optimierte
Antrag-
stellung
Praxishilfe
2
3
1.
Einleitung
5
2.
Vorbereitungen
6
2.1
Wann muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung
gestellt werden?
6
2.2
Wer muss den Antrag stellen?
8
2.3
Wann ist der Export eines Gutes genehmigungspflichtig?
9
3.
Form der Antragstellung
10
3.1
ELAN-K2 Ausfuhr-System
10
3.2
ERP-System
10
3.3
Papierform
11
3.4
Sonstiges
11
4.
Antragsarten
12
4.1
Die unterschiedlichen Verfahren
12
4.2
Dauer der Bearbeitung eines Ausfuhr-/Verbringungsantrages
15
5.
Inhaltliche Anforderungen an die Antragstellung
16
5.1
Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen
16
5.2
Endverbleibsdokumente
17
5.2.1 Rüstungsgüter
18
5.2.2 Sonstige Güter
19
5.2.3 Sonderfall: Nullbescheid
20
5.3
Angaben zum Gut und technische Unterlagen
21
5.4
Vertragliche Dokumente
22
5.5
Firmenprofile
23
5.5.1 Nennung der vollständigen Adress- sowie Kommunikationsdaten
24
5.5.2 Nennung der Internetseite
24
5.5.3 Informationen zu den Unternehmensverflechtungen
24
5.5.4 Angaben zu allen Tätigkeitsbereichen (z. B. Branche, Güterspektrum)
25
Inhalt
4
5.5.5 Nennung des Kundenkreises (Bestimmungsziel der Güter)
25
5.5.6 Übermittlung von Internetseiten-Auszügen
25
5.6
Weitere Erläuterungen
26
6.
Abschließende Prüfung
28
7.
Nach der Antragstellung
29
7.1
Während des Antragsverfahrens
29
7.2
Nach der Genehmigungserteilung
29
8.
Neuerungen im Antragsverfahren
31
8.1
Zusätzliche Angaben bei Antragstellung– was Sie angeben müssen
31
8.1.1 Warenverzeichnisnummer
31
8.1.2 Abfrage der Antragsart und des Antragsbezugs
32
8.1.3 Anlass der Antragstellung bei Nullbescheiden
33
8.2
Zusätzliche Angaben zur Vermeidung von Sanktionsumgehung – was Sie
einreichen können
33
8.2.1 Sachverhaltsaufklärungsfragen im Vorfeld eines Antragsverfahrens
34
8.2.2 Lieferbeteiligte und Lieferweg
35
8.2.3 Sanktions-Compliance-Erklärung
35
8.3
Weiterführende Informationen
36
8.4
Checkliste
37
Anlage: FAQ zu Internetseiten-Auszügen
38
5
1
Einleitung
Sie wünschen sich eine zügige Bearbeitung Ihrer Anträge? Dann unterstützt Sie dieses Merkblatt dabei,
einen formal richtigen und inhaltlich vollständigen Antrag einzureichen.
Der Fokus dieses Merkblattes liegt auf der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Einzelausfuhr-
/bzw. Verbringungsgenehmigung oder eines Nullbescheides. Inhaltlich wird die Vorbereitungsphase bis
zu dem Zeitpunkt nach der Genehmigungserteilung umfasst.
Mit der nunmehr vorliegenden fünften Auflage wurde das Merkblatt insgesamt aktualisiert.
Eingegangen wird insbesondere auf die Neuerungen Im Antragsverfahren.
Dabei handelt es sich um zusätzliche Informationen, die bei der Antragstellung verpflichtend
anzugeben sind, da sie relevante Angaben betreffen, die bei allen Antragstellern abgefragt werden, und
solche Informationen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Sanktionsumgehung, deren
proaktive Angabe bzw. Einreichung empfehlenswert erscheint, um eine optimierte Antragsbearbeitung
zu gewährleisten.
Zur besseren Steuerung Ihres Antrags ist die Warenverzeichnisnummer nunmehr grundsätzlich
verpflichtend mitzuteilen. Bei der Abfrage der Antragsart und des Antragsbezugs wurden zusätzliche
Ankreuzfelder ergänzt um die Abfrage Ihrer Kenntnis, dass das beantragte Ausfuhr-
/Verbringungsgeschäft einer oder mehrerer der nachfolgend aufgezählten Genehmigungspflichten
unterliegt. Zudem ist bei einem Antrag auf Erteilung eines Nullbescheids anzugeben, ob Sie vom Zoll
zur Antragstellung aufgefordert wurden.
In einem Abschnitt zur Verhinderung von Sanktionsumgehung finden Sie Fragen, die Sie dabei
unterstützen sollen, den Sachverhalt vor Antragstellung im Hinblick auf eine mögliche
Sanktionsumgehung aufzuklären. Zudem ist es empfehlenswert, bei Antragstellung Angaben zu den
Lieferbeteiligten und dem Lieferweg zu machen und in bestimmten Konstellationen eine sogenannte
„Sanktions-Compliance-Erklärung“ einzureichen.
Weiterführende Informationen zu speziellen Themenfeldern können Sie den Verweisen an den
entsprechenden Stellen entnehmen. Im Rahmen der Antragstellung mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-
System werden weiterhin Hilfetexte angezeigt, welche wertvolle Hinweise für die Antragstellung
liefern.
Das Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zu beachten ist, dass Anwendung und
Auslegung der zugrundeliegenden Vorschriften unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung
durch die Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften steht. Sein Inhalt ist daher nicht rechtsverbindlich.
1. Einleitung
6
2
Vorbereitungen
Je nach Komplexität Ihres Exportvorhabens sollten Sie entsprechenden Zeitbedarf für Ihre
Vorprüfungen bzw. die Sammlung der notwendigen Informationen einplanen.
Grundsätzlich sollte es Ihr Ziel sein, Ihr Vorhaben substantiiert und nachvollziehbar darzustellen.
Wichtig ist hierbei, dass Sie sich bereits vor den konkreten Vertragsverhandlungen bewusstmachen,
welche Informationen Sie für Ihren späteren Antrag benötigen, um diese in den
Vertragsverhandlungen thematisieren zu können. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass sich der
Sachverhalt nach der Auftragserteilung oftmals schwieriger aufklären lässt. Empfehlenswert ist es
daher, schon in der Vorbereitungsphase sorgfältig vorzugehen.
Stets zu berücksichtigen ist, dass das BAFA nur über Ihren Antrag entscheiden kann, wenn der
Sachverhalt so umfassend und widerspruchsfrei dargelegt wird, dass keine Unklarheiten auftreten.
2.1
Wann muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung
gestellt werden?
Wann muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung gestellt werden?
Falls Ihre eigenverantwortliche Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass das konkrete Exportvorhaben
genehmigungspflichtig ist, muss grundsätzlich ein formgebundener Antrag beim BAFA gestellt werden.
Dies gilt nur dann nicht, wenn Sie eine Allgemeine Genehmigung (AGG) nutzen können.
Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die
gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden.
Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge,
dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen
Genehmigung erfüllen. Wenn die von Ihnen geplante Ausfuhr von einer der Allgemeinen
Genehmigungen erfasst wird, müssen Sie daher keinen Antrag beim BAFA stellen. Allgemeine
Genehmigungen bieten somit den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit.
Um sich diese Vorteile zu sichern, ist es für jedes Unternehmen unverzichtbar, sich mit den Inhalten
und Voraussetzungen der Allgemeinen Genehmigungen vertraut zu machen. Bei der Nutzung der
Allgemeinen Genehmigung ist zu beachten, dass die Prüfung der Anwendbarkeit der Allgemeinen
Hinweis
Machen Sie sich vor Antragstellung bewusst was Sie in welches Land an wen liefern wollen und
für welche Zwecke die Güter verwendet werden sollen.
2. Vorbereitungen
7
Genehmigungen in eigener Verantwortung der Unternehmen erfolgt. Aus diesem Grund ist es von
erheblicher Bedeutung, die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen zu kennen
und zu erfüllen. Hierbei müssen Sie den Wortlaut der Allgemeinen Genehmigung besonders gründlich
beachten. Dieser darf insbesondere nicht durch eigene Interpretationen erweitert werden.
Um Allgemeine Genehmigungen nutzen zu können, reicht es aus, wenn sich der Ausführer/Verbringer
als Nutzer registriert. Die Registrierung muss in der Regel spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der
ersten Ausfuhr vorgenommen werden. Da in einzelnen Allgemeinen Genehmigungen hiervon
abweichende Registrierpflichten bestehen, lesen Sie sich die für Sie in Betracht kommenden
Allgemeinen Genehmigungen bitte gründlich durch. Die Registrierung erfolgt über das ELAN-K2
Ausfuhr-System.
Einige Allgemeine Genehmigungen im Rüstungsbereich sehen darüber hinaus nachträgliche – in der
Regel halbjährliche – Meldepflichten zur Nutzung der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung vor.
Nähere Informationen zur Registrierung und der Meldung getätigter Ausfuhren können Sie dem
Merkblatt „Allgemeine Genehmigungen und diesbezügliches Registrier- und Meldeverfahren “
entnehmen, das auf www.bafa.de/ausfuhr veröffentlicht ist.
Als Hilfestellung für die Prüfung, ob und welche AGG bei Ihrem Exportvorhaben genutzt werden kann,
hat das BAFA den sog. „AGG-Finder“ entwickelt.
Bitte beachten Sie, dass der AGG-Finder nur ein erstes Hilfsmittel darstellt und keinesfalls Ihre
eigenverantwortliche Prüfung der Anwendbarkeit der AGG ersetzt. Wenn mögliche Allgemeine
Genehmigungen angezeigt werden, müssen Sie also prüfen, ob Sie diese tatsächlich nutzen können.
Ihre Prüfung beinhaltet sodann die Durchsicht der in Betracht kommenden AGG, etwa im Hinblick auf
die hierin erfassten Güter, sowie das vorgesehene Bestimmungsziel.
Hinweis
Allgemeine Genehmigungen bieten den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit, ohne dass ein
Antrag beim BAFA eingereicht werden muss. Ob Allgemeine Genehmigungen genutzt werden
können, haben die Nutzer in eigener Verantwortung zu prüfen. Um diese Prüfungen zu
erleichtern, hat das BAFA ein umfangreiches Merkblatt zum Umgang mit den Allgemeinen
Genehmigungen sowie eine Übersicht über alle Allgemeinen Genehmigungen, ihre
Gültigkeiten und ggf. Meldepflichten veröffentlicht.
Hinweis
Den AGG-Finder sowie u.a. eine Auflistung der aktuell geltenden AGGen finden Sie auf unserer
Internetseite unter den Reitern „Antragsarten“/„Allgemeine Genehmigungen“. Hier finden sie
auch Merkblätter, welche auf die Anwendungsbereiche der einzelnen Allgemeinen
Genehmigungen eingehen.
8
Abbildung: Prüfungsschema
2.2
Wer muss den Antrag stellen?
Antragsbefugt ist grundsätzlich der Ausführer bzw. der Verbringer.
Ausführer/Verbringer ist regelmäßig derjenige, der über den Export bestimmt bzw. diesen steuert. Dies
ist i. d. R. der in Deutschland oder der EU ansässige Vertragspartner des Empfängers der Güter im
Drittland. Der in die Lieferung ggf. involvierte Subunternehmer, Spediteur oder Vermittler ist
grundsätzlich nicht antragsbefugt.
Einzel- und Besonderheiten zum Begriff des Ausführers/ Verbringers können der Kommentierung des
HADDEX (Teil 1, Rn. 45 ff.) entnommen werden.
Genehmigungspflicht?
AGG nutzbar?
Kein Antrag
Einzelantrag stellen
Unterschied: Ausfuhr und Verbringung
Ausfuhr ist die Lieferung von Gütern aus dem Inland oder dem Zollgebiet der EU in ein
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebietes der EU.
Verbringung ist die Lieferung von Gütern aus dem Inland in das übrige Zollgebiet der EU.
Nein
Ja
9
2.3
Wann ist der Export eines Gutes genehmigungspflichtig?
Die Genehmigungspflicht ergibt sich regelmäßig aufgrund der einem Gut innewohnenden technischen
Eigenschaften bzw. technischer Parameter, die das Gut erfüllt. Die betroffenen Güter werden aufgrund
dieser Eigenschaften in sog. Güterlisten erfasst. Fällt ein Gut unter eine Listenposition, besteht für den
Export eine Genehmigungspflicht.
Darüber hinaus kann für Güter, die zwar nicht in einer Güterliste aufgeführt sind, aufgrund ihrer
sensitiven Verwendungsmöglichkeit und/oder der konkreten Empfänger/ Endverwender eine
Genehmigungspflicht bestehen.
Ebenso kann das BAFA im Einzelfall Genehmigungspflichten durch entsprechende Unterrichtungen
konstituieren.
Zu berücksichtigen ist, dass unter dem Begriff Gut nicht nur Waren, sondern auch Software sowie
Technologie erfasst wird (s. beispielhaft § 2 Abs. 13 AWG).
Nachfolgende Darstellung gibt einen ersten Überblick woraus Genehmigungspflichten bzw. Verbote
entstehen können bzw. wo Güterlisten zu finden sind. Für den Bereich der Rüstungsgüter ist
insbesondere Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste zur AWV zu berücksichtigen. Für sog. Dual-Use-Güter
(Güter, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können) insbesondere die
Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO).
Hinweis
Von den Genehmigungspflichten sind die Verbote zu unterscheiden.
Verbote führen dazu, dass die Handlung per se nicht gestattet ist. Verbote sind daher vorrangig
zu prüfen.
Bitte beachten Sie, dass nicht nur die Lieferung von Gütern Beschränkungen unterliegen
können, sondern u. a. auch die Erbringung von Dienstleistungen (z. B. technische
Unterstützung oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte
10
3
Form der Antragstellung
3.1
ELAN-K2 Ausfuhr-System
Anträge sind über das sog. ELAN-K2 Ausfuhr-System zu stellen. Auch die weitere schriftliche
Kommunikation (wie z. B. Rückfragen) wird über dieses System abgewickelt.
Um Zugang zu dem System zu erhalten, muss eine einmalige Registrierung erfolgen. Den Zugang zum
Login und zur Registrierung finden Sie auf www.bafa.de/ausfuhr unter
„Antragstellung“/„ELAN-K2 Ausfuhr“. Hier finden Sie auch die am häufigsten gestellten Fragen und
Antworten rund um die Themen Registrierung sowie Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems.
Bitte beachten Sie, dass für die Registrierung zum ELAN-K2 Ausfuhr-System die Angabe einer sog.
EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number) notwendig ist. Die EORI-
Nummer wird nicht vom BAFA vergeben, sondern muss förmlich bei der Generalzolldirektion –
Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement beantragt werden. Nähere Informationen finden Sie auf
der Internetseite des Zolls unter www.zoll.de.
Die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist intuitiv gestaltet und gibt an den entsprechenden
Stellen weiterführende Bedienhinweise. Nach dem Login wird zudem eine Kurzanleitung mit den
wichtigsten Bedienungsinformationen angezeigt. Bitte lesen Sie diese vor der erstmaligen Stellung
eines Antrages sorgfältig durch.
3.2
ERP-System
Neben der Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems auf der BAFA Internetseite, besteht auch die
Möglichkeit der Anbindung an firmeninterne Softwaresysteme (ERP-Systeme) mittels Schnittstelle.
Firmen, die sich für diesen Weg der Antragstellung interessieren, können auf der Internetseite des
BAFA unter den Reitern „Antragstellung“/„ELAN-K2 Ausfuhr-Schnittstelle“ weitergehende
Informationen abrufen.
Hinweis
Die erforderlichen Angaben sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu tätigen. Dies gilt
insbesondere für die Angaben zum Gut sowie zur Endverwendung. Bitte achten Sie beim
Hochladen der Dokumente auf gute Lesbarkeit, hohen Kontrast und eine gerade Ausrichtung
des Schriftbildes. Bitte stellen Sie mehrseitige Dokumente in einer Datei ein, fassen Sie sonst
aber keine unterschiedlichen Dokumentenarten in einer Datei zusammen.
3. Form der Antragstellung
11
Soweit Sie die Daten zu den auszuführenden Gütern aus einem ERP-System übernehmen, geben Sie
bitte in jedem Fall den Typ und eine allgemeinverständliche Güterbeschreibung grundsätzlich in
deutscher Sprache an. Gegebenenfalls ergänzt um die in den Warenbegleitpapieren, wie z. B. Rechnung,
Lieferschein, etc. verwendete englischsprachige Bezeichnung.
3.3
Papierform
In seltenen Ausnahmefällen können Anträge in Papierform gestellt werden. Die entsprechenden
Formulare können auf telefonische Anfrage ( ELAN-K2 Hotline) vom BAFA zur Verfügung gestellt
werden.
3.4
Sonstiges
Für Fragen rund um die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems hat das BAFA eine telefonische
Hotline eingerichtet. Zu dieser können Sie bei IT-technischen Schwierigkeiten im Rahmen der
Antragstellung und bei Fragen zum Ausfüllen einzelner Formularfelder Kontakt aufnehmen.
Kontakt
Ansprechpartner:
ELAN-K2 Hotline (Ausfuhr)
Servicetelefon:
+49 (0)6196 908-1613
Montag bis Donnerstag: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag:
09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
12
4
Antragsarten
4.1
Die unterschiedlichen Verfahren
Das BAFA bietet für Ausfuhr-/Verbringungsvorhaben verschiedene Antragsverfahren an:
Sofern sich Ihr Exportvorhaben auf eine konkrete Ausfuhr/ Verbringung beschränkt, ist eine
Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung (EAG) zu beantragen.
Mit einer sog. Höchstbetragsgenehmigung (HBG)1 werden Lieferungen aufgrund mehrerer Aufträge,
z. B. im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag, an einen Empfänger bis zu dem genehmigten
„Höchstbetrag“ gestattet. Die voraussichtliche Jahresmenge bzw. der entsprechende Wert der Güter ist
hierbei anzugeben. Die Angaben müssen dabei auf realistischen Schätzungen beruhen. Die
Höchstbetragsgenehmigung weist regelmäßig eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren (verlängerbar) auf.
Dies ist bei der Schätzung (Realbedarf) zu berücksichtigen. Eine Höchstbetragsgenehmigung kann in
der Regel nur erteilt werden, sofern der Empfänger in den letzten zwei Jahren regelmäßig beliefert
worden ist oder ein Nachweis der festen Geschäftsbeziehung (z. B. Rahmenvertrag) vorgelegt wird.
Neben der EAG und der HBG besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, eine
Sammelgenehmigung (SAG) zu beantragen. SAGen erlauben eine Vielzahl von
Ausfuhren/Verbringungen von Gütern in verschiedene Länder und an eine Vielzahl verschiedener
Empfänger/Endverwender bis zu einem angegebenen Gesamtwert.
Dieser Genehmigungstyp kann insbesondere für Unternehmen interessant sein, die im Rahmen
internationaler Projekte bei der Entwicklung und Fertigung von Gütern mit einer Vielzahl von
ausländischen Partnern zusammenarbeiten und hierfür eine Vielzahl genehmigungspflichtiger
Ausfuhren und Verbringungen vornehmen müssen. Lieferungen an in der Sammelgenehmigung
genehmigte Empfänger und Endverwender können sofort erfolgen, ohne dass zuvor ein weiteres
1 Für die Beantragung einer Höchstbetragsgenehmigung ist im ELAN-K2 Ausfuhr-System die Vorgangsart
„Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid“ zu durchlaufen, wobei im Feld
Genehmigungsart (Schritt 2) die „Höchstbetragsgenehmigung“ auszuwählen ist.
Hinweis
Im Zusammenhang mit Ausfuhren zu medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken nach
Russland können die Höchstbetragsgenehmigungen im Einzelfall von dem oben dargestellten
Inhalt abweichen. Sollte Ihnen für Ihr Exportvorhaben nach Russland eine hiervon
abweichende HBG sachgerecht erscheinen, können Sie dies im Rahmen des Antragsverfahrens
erläutern.
4. Antragsarten
13
Einzelgenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Dies ermöglicht es dem Ausführer, feste
Geschäftsbeziehungen aufzubauen und für einen planbaren Zeitraum aufrechtzuerhalten. Das SAG-
Verfahren bietet zudem die Möglichkeit, eine bereits erteilte SAG an die geschäftliche Entwicklung des
Genehmigungsinhabers anzupassen: So können – je nach Art und Grundlage der Genehmigung – auf
Antrag neue Endverwender, Empfänger, Käufer oder zusätzliche Güter aufgenommen werden. Dies ist
im Rahmen von Einzelausfuhrgenehmigungen grundsätzlich ausgeschlossen. Darüber hinaus kann bei
Vorlage entsprechender Nachweise und Begründung der Gesamtwert der SAG erhöht werden.
Entsprechende Anträge sind im ELAN-K2 Ausfuhr-System als eigene Antragsart „SAG-Änderung“ zu
stellen. Das SAG-Verfahren kann hierbei grundsätzlich sowohl für Rüstungsgüter als auch für Dual-
Use-Güter genutzt werden. Näheres zu den SAGen können Sie den Merkblättern des BAFA
„Sammelgenehmigungen für Dual-Use-Güter“ und „Sammelgenehmigungen für Rüstungsgüter“
entnehmen, die auf www.bafa.de/ausfuhr veröffentlicht sind.
Aufgrund dieser besonderen Flexibilität werden SAGen grundsätzlich nur besonders zuverlässigen
Ausführern bzw. Verbringern erteilt. Die Erteilung einer SAG setzt regelmäßig voraus, dass der
Ausführer oder Verbringer über ein hinreichendes Internal Compliance Programm (ICP) verfügt und
dies gegenüber dem BAFA (schriftlich) nachweist. Bei einem ICP handelt es sich um ein
innerbetriebliches Exportkontrollsystem, dass den Ausführer bzw. Verbringer in die Lage versetzt, die
exportkontrollrechtlichen Vorschriften möglichst effektiv umzusetzen und Gesetzesverstöße schon im
Vorfeld durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden. Ein solches ICP muss daher an
die individuelle Situation des jeweiligen Unternehmens anknüpfen. Ein für alle gleichermaßen
geeignetes ICP gibt es daher nicht. Empfehlungen, einen Kriterienkatalog sowie ein Merkblatt zu ICP
können Sie auf www.bafa.de/ausfuhr einsehen.
Hinweis
Nähere Informationen zu den Nutzungsbedingungen und dem besonderen Verfahren der
SAGen, finden Sie auf unserer Internetseite www.bafa.de/ausfuhr unter den Reitern
„Antragsarten“/„Sammelgenehmigung“. Hier finden Sie auch die Merkblätter „Sammel-
genehmigungen für Rüstungsgüter“ sowie „Sammelgenehmigungen für Dual-Use-Güter“.
14
Abbildung: Genehmigungsverfahren
* zu AGG s. Ziffer 2.1
Falls sich Ihr in Aussicht stehendes Exportvorhaben noch nicht derart konkretisiert hat, dass eine
Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung beantragt werden kann (noch nicht vertragreifes Projekt), besteht
die Möglichkeit eine sog. Voranfrage zu stellen. Bei positiver Bescheidung der Voranfrage wird
zugesichert, dass für den Fall der Antragstellung bei unveränderter Sach- und Rechtslage
voraussichtlich eine Genehmigung erteilt wird. Zu beachten ist, dass eine Bescheidung einer
Voranfrage nur erfolgt, wenn plausibel die berechtigte Erwartung, dass es zu dem Geschäft kommt,
dargelegt wird.
Ergibt sich nach der Antragstellung, dass ihr Ausfuhr-/ Verbringungsvorhaben entgegen Ihrer
Einschätzung nicht genehmigungspflichtig ist, erteilt das BAFA einen sog. Nullbescheid2. Dieser
bescheinigt, dass ein konkretes Vorhaben nicht verboten ist und keiner Genehmigung bedarf. Die
Beantragung eines Nullbescheides kann auch sinnvoll sein, sofern der Zoll Sie hierzu im Einzelfall
auffordert oder Sie selbst konkrete Zweifel an der Zulässigkeit des Ausfuhrvorhabens haben.
Anträge auf Auskunft zur Güterliste (AzG) und sonstige Anfragen wie z. B.
Empfängerauskunftsbegehren oder Güteranfragen zur Klärung der Einstufung im Embargofall (die
2 Für die Beantragung eines Nullbescheides ist im ELAN-K2 Ausfuhr-System die Vorgangsart „Antrag auf
Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid“ zu durchlaufen, wobei im Feld „Aus- fuhrlisten-
Position“ (Schritt 5) das Wort „Null“ einzutragen ist.
Einzelausfuhrgenehmigung (EAG)
•1 Ausführer
•1 Ausfuhr (Teillieferungen möglich)
•1 Empfänger
Höchstbetragsgenehmigung (HBG)
•1 Ausführer
•X Ausfuhren
•1 Empfänger
Sammelgenehmigung (SAG)
•1 Ausfüher
•X Ausfuhren
•X Empfänger
Allgemeine Genehmigung (AGG)*
•jeder Ausführer
•alle zugelassenen Güter
•alle zugelassenen Bestimmungsziele
15
Embargovorschriften werden im Rahmen der AzG nicht überprüft), können ebenfalls über das ELAN-
K2 Ausfuhr-System beim BAFA eingereicht werden.
Für grundsätzliche Rechtsfragen ohne konkreten Empfänger und Güterbezug verwenden Sie bitte das
„Kontaktformular Ausfuhrkontrolle“.3
4.2
Dauer der Bearbeitung eines Ausfuhr-/Verbringungsantrages
Die Dauer der Bearbeitung ist grundsätzlich einzelfallbezogen, d.h. sie hängt u.a. von der Art des Gutes,
dem Bestimmungsland, dem Endverwender bzw. der Endverwendung ab. Zudem müssen in einigen
Fallgruppen Informationen von dritten Stellen eingeholt und/oder vor Bescheidung die Bundesressorts
kontaktiert werden. Auch dies führt zu verlängerten Bearbeitungszeiten, für die wir um Ihr Verständnis
bitten. Im Falle der Weiterleitung Ihres Antrages an die Ressorts werden Sie mittels Formschreiben von
uns informiert.
Indem Sie aussagekräftige und vollständige Unterlagen bei Antragstellung einreichen, können Sie
Ihren Beitrag zu einer zügigen Antragsbearbeitung leisten.
Ein vermeintlicher Zeitgewinn durch eine „schnelle“ – jedoch unvollständige – Antragstellung wird
durch eine verlängerte Bearbeitungszeit, auf Grund von Rückfragen, überlagert. Dementsprechend
sollte genügend Zeit für die Vorbereitung und die Antragstellung eingeplant werden. Empfehlenswert
ist es daher, vor Übermittlung des Antrages die Unterlagen auf Vollständigkeit und Transparenz hin zu
überprüfen.
3 Das Kontaktformular finden Sie auf unserer Internetseite unter den Reitern „Kontakt“/ „A“ /
„Ausfuhrkontrolle“.
16
5
Inhaltliche Anforderunge n an die Antragstellung
Die Beantragung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung erfolgt grundsätzlich über das ELAN-K2
Ausfuhr-System. Dieses leitet Sie durch die entsprechenden Schritte und gibt ergänzende Hinweise. Vor
der Übermittlung des Antrages besteht die Möglichkeit diesem Antrag Dokumente beizufügen.
Bitte beachten Sie, dass es nicht immer ausreicht, nur die vom ELAN-K2 Ausfuhr-System geforderten
Angaben zu tätigen. Ergänzende Informationen sollten übermittelt werden, sofern Angaben nicht
selbsterklärend sind. Im Folgenden wird auf die Dokumente eingegangen, welche regelmäßig dem
Antrag beizufügen sind.
5.1
Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen
Bei Exportvorhaben – mit gelisteten Gütern – ist es in der Regel notwendig, dem BAFA einen
„Ausfuhrverantwortlichen“ (AV) zu benennen. Dieser ist für die Einhaltung der
Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich. Der AV muss selbst zwingend Mitglied des
vertretungsberechtigten Organs, d.h. der obersten Unternehmensleitung (je nach Rechtsform des
Ausführers z. B. verantwortliches Mitglied des Vorstands, ein Geschäftsführer oder ein
verfügungsberechtigter Gesellschafter) sein. Prokura genügt nicht.
Die Benennung des Ausfuhrverantwortlichen erfolgt über das Formular AV1 und bleibt bis zum
Widerruf gegenüber dem BAFA gültig. Bitte fügen Sie dem Formular AV1 eine Kopie des aktuellen
Handelsregisterauszuges (unbeglaubigte Kopie) bei. Das BAFA ist unverzüglich zu informieren, wenn
die zum AV benannte Person aus dem Unternehmen ausscheidet oder auf andere Weise die zur AV-
Tätigkeit berechtigte Stellung im Unternehmen verliert. Dies kann auch durch die Benennung eines
neuen AV erfolgen.
Das Formular AV 1 reichen Sie bitte per E-Mail an ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de ein. Die
Einreichung der Originale ist nicht mehr erforderlich. Diese müssen allerdings für die Dauer von 5
Jahren aufbewahrt und auf Verlangen des BAFA vorgelegt werden.
Grundsätzlich muss der AV alle Anträge auf Erteilung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung
persönlich in das ELAN-K2 Ausfuhr-System einstellen bzw. entsprechende Anträge unterzeichnen. Der
AV kann diese Aufgabe jedoch auf andere Personen delegieren.4 In diesem Fall ist ergänzend zur AV1-
Benennung die „Erklärung der/des Ausfuhrverantwortlichen zur Verantwortungsübernahme“ (AV2)
beim BAFA einzureichen. Der AV behält in jedem Fall die Verantwortung für die Antragsinhalte. Bitte
beachten Sie, dass diese Erklärung, anders als die Benennung des AV, für zwei Jahre gültig ist.
4 Genehmigungsanträge nach dem Kriegswaffenkotrollgesetz (KrWaffKontrG) muss der AV stets
eigenständig unterzeichnen.
5. Inhaltliche Anforderungen
an die Antragstellung
17
Ausschlaggebend sind das Datum der Unterschrift und die Einreichung beim BAFA innerhalb von 14
Tagen nach Unterzeichnung. Alle AV-Dokumente sind dem BAFA grundsätzlich per E-Mail an
ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de zu übermitteln. Sicherzustellen ist, dass stets eine gültige AV1-
Benennung – ergänzt bei Bedarf um eine gültige AV2-Erklärung – beim BAFA vorliegt. Ohne eine
gültige AV1-Benennung kann keine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden und es kommt zu
vermeidbaren Verzögerungen in der Antragsbearbeitung.
5.2
Endverbleibsdokumente
Für die Ausfuhr bzw. Verbringung von gelisteten Gütern sind grundsätzlich Endverbleibsdokumente
(EVE) vorzulegen. Die Endverbleibserklärung enthält die Erklärungen des Empfängers oder
Endverwenders über den Endverbleib und die Verwendung der Güter. Bitte beachten Sie, dass das BAFA
auch bei anderen Ausfuhren oder Rechtsgeschäften Endverbleibserklärungen oder zusätzliche
Erklärungen (sog. Additional Statements) im Einzelfall anfordern kann. Hierüber werden Sie spätestens
im jeweiligen Antragsverfahren informiert. Bei Antragsverfahren zu vorübergehenden Ausfuhren oder
Verbringungen von gelisteten Gütern, z. B. Auslandsmesse, wird hingegen i. d. R. auf die Vorlage von
Endverbleibserklärungen verzichtet. Ebenso ist im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen im
Rüstungsbereich die Vorlage der Konsortialführerzustimmung ausreichend.
Grundsätzlich unterscheiden die Formularmuster nach der Art der betroffenen Güter
(Rüstungsgut/sonstiges Gut). Im Folgenden wird darauf eingegangen, welche EVE zu nutzen ist.
Wo finde ich die Formulare AV1 und AV2?
Die Formulare AV1 und AV2 finden Sie auf unserer Internetseite www.bafa.de/ausfuhr unter
den Reitern „Antragstellung“/„Ausfuhrverantwortlicher“. Auf unserer englischsprachigen
Internetseite finden Sie auch eine unverbindliche englischsprachige Übersetzung der Formulare
sowie ergänzende Erläuterungen. Gültig für die Benennung des Ausfuhrverantwortlichen sind
jedoch ausschließlich die Originale in deutscher Sprache.
Hinweis
Die EVE ist ein Dokument des Ausstellers. Sensibilisieren Sie Ihren Kunden daher dahingehend,
dass er das entsprechende EVE Muster auf sein Briefpapier überträgt, sodass dieses ihm
zugeordnet werden kann.
18
Abbildung: Optimierte Antragstellung – EVE-Nutzungsarten
5.2.1
Rüstungsgüter
Für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern ist
je nach Fallgestaltung – eine der folgenden Endverbleibserklärungen (A 1 – A 4) zu nutzen:
Anlage A 1: EVE für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A
der Ausfuhrl