(6) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, kann dem Ausführer
aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagen, diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für ein in Teil 1
genanntes Gut zu verwenden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten über die Inanspruchnahme dieser Bestimmung.
(7) Der registrierte Ausführer erstattet auf Verlangen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der registrierte
Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die Verwendung dieser Genehmigung Bericht. Auf Verlangen wird der
Bericht über die Verwendung dieser Genehmigung wenigstens einmal im Jahr erstellt und enthält wenigstens folgende
Informationen:
a) die Ausfuhrkontrolleinstufung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck;
b) die Menge und den Wert dieser Güter;
c) den Namen und die Anschrift des Empfängers;
d) soweit bekannt, die Endverwendung und den Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck;
e) einen Verweis auf die letzte Vorlage technischer Daten für die Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
I.
In Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung und in den Abschnitten A, C, D und G des vorliegenden Anhangs genannte
Liste
Die Nummern enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen
Anmerkungen des Anhangs I. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.
Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Allgemeinen Software-Anmerkungen
(ASA) des Anhangs I.
— Alle in Anhang IV aufgeführten Güter,
— 0C001 „Natürliches Uran“ oder „abgereichertes Uran“ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder
Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält,
— 0C002 „Besonders spaltbares Material“, das nicht in Anhang IV genannt ist,
— 0D001 „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „…“ von Gütern, die
von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002
bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen,
— 0E001 „Technologie“ entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „…“
von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der
Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen,
— 1A102 resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste
Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen,
— 1C351 human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“,
— 1C353 genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen,
— 1C354 pflanzenpathogene Erreger,
— 1C450.a.1. Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (78-53-5) sowie die entsprechenden
alkylierten oder protonierten Salze,
— 1C450.a.2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (382-21-8),
— 7E104 „Technologie“ für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem
zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen,
— 9A009a Hybridraketenantriebssysteme mit einem Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs,
— 9A117 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für „Flugkörper“.
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
11.6.2021
L 206/443