INHALT
Allgemeine Anmerkungen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
Werkstoffbearbeitung
Allgemeine Elektronik
Rechner
Telekommunikation und „Informationssicherheit“
Sensoren und Laser
Luftfahrtelektronik und Navigation
Meeres- und Schiffstechnik
Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
TEIL I
Allgemeine Anmerkungen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU ANHANG I
1.
Für die Kontrolle von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert sind, gelten die Gemeinsame
Militärgüterliste der Europäischen Union (6) und die entsprechenden Kontrolllisten für militärische Güter, die von
den einzelnen EU-Mitgliedstaaten geführt werden. Bei den in Anhang I verwendeten Verweisen mit dem Hinweis
„SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL“ sind die genannten Listen gemeint.
2.
Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste
Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die)
erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet
werden kann (können).
Ergänzende Anmerkung:
Bei der Beurteilung, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen
Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen
berücksichtigt werden.
3.
Die von diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
ABl. L vom 14.11.2025
DE
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2003/oj
3/251
(1) https://www.australiagroup.net/
(2) http://mtcr.info/
(3) http://www.nuclearsuppliersgroup.org/
(4) http://www.wassenaar.org/
(5) https://www.opcw.org/chemical-weapons-convention.
(6) Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union für Ausrüstungen, die unter den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP
des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern fallen.
4.
Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt.
Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln (einschließlich Hydrate, isotopenmarkierte Formen
oder alle möglichen Stereoisomere) unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden
angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern.
CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer
erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten,
ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.
NUKLEARTECHNOLOGIE-ANMERKUNG (NTA)
(Gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorie 0)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die direkt mit den von Kategorie 0 erfassten Gütern in Verbindung steht,
erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorie 0.
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn
sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der „Technologie“ an denselben Endverwender
genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen
oder „wissenschaftliche Grundlagenforschung“.
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(Gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorien 1 bis 9)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den
Kategorien 1 bis 9 erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorien 1 bis 9.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt
auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur
derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Anmerkung:
Hierdurch werden die von den Unternummern 1E002e, 1E002f, 8E002a und 8E002b erfassten Reparatur-
„Technologien“ nicht freigestellt.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen,
„wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
NUKLEARSOFTWARE-ANMERKUNG (NSA)
(Soweit in Gattung D der Kategorie 0 „Software“ erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen
erfüllt sind.)
Gattung D der Kategorie 0 erfasst nicht „Software“, die den unbedingt notwendigen „Objektcode“ für Aufbau, Betrieb,
Wartung oder Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr des „Objektcodes“, der für Aufbau, Betrieb,
Wartung oder Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist, an denselben Endverwender genehmigt.
Anmerkung:
Die Nuklearsoftware-Anmerkung stellt keine „Software“ frei, die von Kategorie 5, Teil 2 („Informationssicherheit“)
erfasst wird.
DE
ABl. L vom 14.11.2025
4/251
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2003/oj
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
(Soweit in Gattung D der Kategorien 1 bis 9 „Software“ erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind.)
Die Gattungen der Kategorien 1 bis 9 dieser Liste erfassen keine „Software“, auf die eines der Folgenden zutrifft:
a.
sie ist frei erhältlich und
1.
wird im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft:
a.
Barverkauf,
b.
Versandverkauf,
c.
Verkauf über elektronische Medien oder
d.
Telefonverkauf und
2.
sie wurde so konzipiert, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter
installieren kann,
Anmerkung:
Buchstabe a der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine „Software“ frei, die von
Kategorie 5, Teil 2 („Informationssicherheit“) erfasst wird.
b.
sie ist „allgemein zugänglich“ oder
c.
der „Objektcode“ stellt das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen
Güter dar, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Anmerkung:
Buchstabe c der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine „Software“ frei, die von Kategorie 5,
Teil 2 („Informationssicherheit“) erfasst wird.
ALLGEMEINE ANMERKUNG „INFORMATIONSSICHERHEIT“ (AAI)
Güter oder Funktionen der „Informationssicherheit“ sollten vor dem Hintergrund der Vorschriften in Kategorie 5, Teil 2
betrachtet werden, selbst wenn es sich um Komponenten, „Software“ oder Funktionen anderer Güter handelt.
REDAKTIONELLE GEPFLOGENHEITEN IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN UNION
Gemäß den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen gilt für deutsche Texte im Amtsblatt der Europäischen Union:
—
Vielstellige Dezimalzahlen sollten vom Dezimalkomma aus der besseren Übersicht wegen in Dreiergruppen mittels
halbem Festabstand gegliedert werden.
—
Dezimalstellen werden nicht gegliedert.
Der in diesem Anhang enthaltene Text folgt den oben beschriebenen Gepflogenheiten.
VERZEICHNIS DER VERWENDETEN ABKÜRZUNGEN
Für Abkürzungen, die als definierte Begriffe verwendet werden, siehe ‚Begriffsbestimmungen‘.
ABl. L vom 14.11.2025
DE
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2003/oj
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