Allgemeine Anmerkungen zu Anhang I (PDF, 369KB, Datei ist nicht barrierefrei)

INHALT

Allgemeine Anmerkungen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen

Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung

Werkstoffbearbeitung

Allgemeine Elektronik

Rechner

Telekommunikation und „Informationssicherheit“

Sensoren und Laser

Luftfahrtelektronik und Navigation

Meeres- und Schiffstechnik

Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

TEIL I

Allgemeine Anmerkungen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU ANHANG I

1.

Für die Kontrolle von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert sind, gelten die Gemeinsame

Militärgüterliste der Europäischen Union (6) und die entsprechenden Kontrolllisten für militärische Güter, die von

den einzelnen EU-Mitgliedstaaten geführt werden. Bei den in Anhang I verwendeten Verweisen mit dem Hinweis

„SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL“ sind die genannten Listen gemeint.

2.

Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste

Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die)

erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet

werden kann (können).

Ergänzende Anmerkung:

Bei der Beurteilung, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen

Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen

berücksichtigt werden.

3.

Die von diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

ABl. L vom 14.11.2025

DE

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2003/oj

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(1) https://www.australiagroup.net/

(2) http://mtcr.info/

(3) http://www.nuclearsuppliersgroup.org/

(4) http://www.wassenaar.org/

(5) https://www.opcw.org/chemical-weapons-convention.

(6) Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union für Ausrüstungen, die unter den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP

des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern fallen.

4.

Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt.

Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln (einschließlich Hydrate, isotopenmarkierte Formen

oder alle möglichen Stereoisomere) unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden

angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern.

CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer

erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten,

ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.

NUKLEARTECHNOLOGIE-ANMERKUNG (NTA)

(Gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorie 0)

Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die direkt mit den von Kategorie 0 erfassten Gütern in Verbindung steht,

erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorie 0.

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn

sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der „Technologie“ an denselben Endverwender

genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist.

Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen

oder „wissenschaftliche Grundlagenforschung“.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

(Gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorien 1 bis 9)

Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den

Kategorien 1 bis 9 erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorien 1 bis 9.

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt

auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur

derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Anmerkung:

Hierdurch werden die von den Unternummern 1E002e, 1E002f, 8E002a und 8E002b erfassten Reparatur-

„Technologien“ nicht freigestellt.

Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen,

„wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.

NUKLEARSOFTWARE-ANMERKUNG (NSA)

(Soweit in Gattung D der Kategorie 0 „Software“ erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen

erfüllt sind.)

Gattung D der Kategorie 0 erfasst nicht „Software“, die den unbedingt notwendigen „Objektcode“ für Aufbau, Betrieb,

Wartung oder Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr des „Objektcodes“, der für Aufbau, Betrieb,

Wartung oder Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist, an denselben Endverwender genehmigt.

Anmerkung:

Die Nuklearsoftware-Anmerkung stellt keine „Software“ frei, die von Kategorie 5, Teil 2 („Informationssicherheit“)

erfasst wird.

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ABl. L vom 14.11.2025

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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2003/oj

ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)

(Soweit in Gattung D der Kategorien 1 bis 9 „Software“ erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende

Voraussetzungen erfüllt sind.)

Die Gattungen der Kategorien 1 bis 9 dieser Liste erfassen keine „Software“, auf die eines der Folgenden zutrifft:

a.

sie ist frei erhältlich und

1.

wird im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft:

a.

Barverkauf,

b.

Versandverkauf,

c.

Verkauf über elektronische Medien oder

d.

Telefonverkauf und

2.

sie wurde so konzipiert, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter

installieren kann,

Anmerkung:

Buchstabe a der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine „Software“ frei, die von

Kategorie 5, Teil 2 („Informationssicherheit“) erfasst wird.

b.

sie ist „allgemein zugänglich“ oder

c.

der „Objektcode“ stellt das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen

Güter dar, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Anmerkung:

Buchstabe c der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine „Software“ frei, die von Kategorie 5,

Teil 2 („Informationssicherheit“) erfasst wird.

ALLGEMEINE ANMERKUNG „INFORMATIONSSICHERHEIT“ (AAI)

Güter oder Funktionen der „Informationssicherheit“ sollten vor dem Hintergrund der Vorschriften in Kategorie 5, Teil 2

betrachtet werden, selbst wenn es sich um Komponenten, „Software“ oder Funktionen anderer Güter handelt.

REDAKTIONELLE GEPFLOGENHEITEN IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN UNION

Gemäß den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen gilt für deutsche Texte im Amtsblatt der Europäischen Union:

Vielstellige Dezimalzahlen sollten vom Dezimalkomma aus der besseren Übersicht wegen in Dreiergruppen mittels

halbem Festabstand gegliedert werden.

Dezimalstellen werden nicht gegliedert.

Der in diesem Anhang enthaltene Text folgt den oben beschriebenen Gepflogenheiten.

VERZEICHNIS DER VERWENDETEN ABKÜRZUNGEN

Für Abkürzungen, die als definierte Begriffe verwendet werden, siehe ‚Begriffsbestimmungen‘.

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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2003/oj

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