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DATUM 08. März 2018
BETREFF ATLAS – Info 1561/18
BEZUG
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GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 1561/2018 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr
Umstellung der Zolllagerbewilligungen LC, LD und LE auf CWP (LC)
1. Allgemeines
Die Zolllagerbewilligungen werden zum Stichtag 01.05.2019 neubewertet und auf den UZK
umgestellt:
Die Zolllagerbewilligung LC wird als CWP (LC) unter der alten Bewilligungsnummer im neu-
en Format fortgeführt.
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Die Zolllagerbewilligungen LD und LE werden vss. mit Wirkung zum 01.05.2019 widerrufen
und ggf. eine neue Bewilligung CWP (LC) erteilt.
Die Bewilligungen A9 des Überlassungstyps A und B sowie die Bewilligungen S9 zur verein-
fachten Überführung in ein Zolllager werden nach Abschluss der Neubewertung nicht wider-
rufen, sondern unter der alten Bewilligungsnummer im neuen Format als Bewilligung EIR (=
A9) bzw. SDE (= S9) fortgeführt.
Die Neubewertung einer Zolllagerbewilligung und einer Bewilligung A9 bzw. S9 erfolgt nicht
zwingend zum gleichen Zeitpunkt, so dass die Neubewertung der Bewilligungen A9 bzw. S9
ggf. vor dem Umstellungsstichtag der Zolllagerbewilligungen erfolgen kann.
Die Bewilligungen A9 des Überlassungstyps C werden nicht widerrufen, sondern unter der
alten Bewilligungsnummer im neuen Format als Bewilligung EIR (A9) fortgeführt. Hier erfolgt
die Neubewertung ebenfalls zum Stichtag 01.05.2019.
Hinweis:
In den folgenden Erläuterungen wird der Begriff „neue Bewilligungsnummer“ der Einfachheit
halber auch für bekanntgegebene „alte Bewilligungsnummern im neuen Format“ verwendet.
1.1 Verwendung alte/neue Bewilligungsnummer ZL
Grundsätzlich gilt, dass die Teilnehmer so lange die ihnen bekannten Bewilligungs-
nummern (LC, LD, LE) anmelden, bis die ihnen durch ihr zuständiges Bewilligungs-
hauptzollamt bekanntgegebenen, neubewerteten bzw. neu erteilten Bewilligungen mit
der Bewilligungsnummer (im neuen Format) gültig werden. Die Bekanntgabe erfolgt
frühestens ab Echtbetriebsbeginn des ATLAS Releases 8.9 (vss. Herbst 2018).
Ab diesem Zeitpunkt sind zwei Szenarien möglich:
1. Einem Teilnehmer werden seine neuen Bewilligungsnummern im neuen Format
mitgeteilt, bevor er selbst auf das Release 8.9 umgestellt hat.
In diesem Fall meldet der Teilnehmer wie folgt an:
a) Neue Vorgänge legt der Teilnehmer in seiner Software stets mit der neuen
Bewilligungsnummer an. Die alte Bewilligungsnummer soll für neue Fälle
nicht mehr verwendet werden.
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b) Innerhalb bestehender Vorgänge lässt eine Teilnehmersoftware i.d.R. kei-
nen Wechsel von der alten Bewilligungsnummer auf die neue Bewilli-
gungsnummer zu. Bestehende Vorgänge können in diesem Fall noch mit
der alten Bewilligungsnummer zu Ende geführt werden, d.h. hier meldet der
Teilnehmer in ergänzenden BA, BA-Folgeteilen und Änderungsnachrichten
noch die alte Bewilligungsnummer an.
2. Ein Teilnehmer hat bereits auf Release 8.9 umgestellt, jedoch noch keine Mittei-
lung hinsichtlich der neuen Bewilligungsnummern von seinem Hauptzollamt erhal-
ten.
In diesem Fall verwendet er so lange die bekannten Bewilligungsnummern im al-
ten Format weiter, bis die entsprechende Mitteilung bei ihm eingeht. Erst dann
beginnt er mit den neuen Bewilligungsnummern zu arbeiten (Einschränkungen
s.o. zu 1.b)).
1.2 Verwendung alte/neue Bewilligungsnummer A9/S9
Die Regelungen des Kap. 1.1 gelten analog für die Verwendung der alten Bewilli-
gungsnummern für das Vereinfachte Anmeldeverfahren (S9) sowie für das Verfah-
ren der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (A9).
Hinweis:
Da es sich bei den Bewilligungen A9 und EIR (A9) bzw. S9 und SDE (S9) faktisch
um dieselbe Bewilligung handelt, können sowohl die alte als auch die neue Bewil-
ligungsnummer angemeldet werden. ATLAS erkennt die Bewilligungen zollseitig
als identisch.
Bestehende Vorgänge können also noch mit alter Bewilligungsnummer be-
endet werden, wenn die Teilnehmersoftware dies nicht anders zulässt.
Neue Vorgänge sollen jedoch mit der neuen Bewilligungsnummer angelegt
werden.
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2. Abwicklung Zolllager Typ C
2.1 Umbuchen von Beständen durch LÜGZ
Bewilligungen LC werden zu Bewilligungen CWP (LC), bestehen also fort. Eine Um-
buchung der Bestände ist nicht erforderlich.
2.2 Abgänge mit Referenzierung auf alte Zugänge LC
(vgl. Abb. 2)
Wird bei einem Lagerabgang auf einen Lagerzugang referenziert, der noch mit einer
alten Bewilligungsnummer LC eingelagert wurde, so kann im Lagerabgang trotzdem
bereits die neue Bewilligungsnummer CWP (LC) angemeldet werden. ATLAS erkennt
die Bewilligungen zollseitig als identisch.
Folgende Abgänge sind möglich:
-
BE-Anteile ZL (FV, AV, ZL, Versand, Ausfuhr)
-
SEZ
-
LÜGZ.
Der Lagerübergang ist nach neuem Recht nicht mehr vorgesehen. Es ist jedoch ge-
plant, die Nachricht LÜGZ in gewohnter Form als Servicenachricht zur Umbuchung
von Beständen zu erhalten. Genauere Informationen werden zu gegebener Zeit ver-
öffentlicht.
2.3 Ergänzung von vZA/AZ, Abgabe von BA
(vgl. Abb. 2)
Es wird sichergestellt, dass alle vor dem Neubewertungszeitpunkt mit alter Bewilli-
gungsnummer LC gesendeten Lagerzugänge vZA/AZ-ZL problemlos mit einer BA er-
gänzt werden können.
Für die BA gilt:
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Die darin angemeldete Bewilligungsnummer muss mit der Bewilligungsnummer in der
vZA/AZ-ZL übereinstimmen und zum Beginn des Abrechnungszeitraums, sonst zum
Ende des Abrechnungszeitraums gültig sein.
Da es sich bei den Bewilligungen LC und CWP (LC) faktisch um dieselbe Bewilligung
handelt, können sowohl die alte als auch die neue Bewilligungsnummer angemeldet
werden. ATLAS erkennt die Bewilligungen zollseitig als identisch.
Hinweis:
Bestehende Vorgänge (im Schaubild grau) können also noch mit alter Bewilli-
gungsnummer beendet werden, wenn die Teilnehmersoftware dies nicht anders
zulässt.
Neue Vorgänge sollen jedoch mit der neuen Bewilligungsnummer angelegt wer-
den.
2.4 Teilübermittlungen und Änderungsnachrichten BA
(vgl. Abb. 3)
Ebenfalls werden BA-Teilübermittlungen sowie Änderungsnachrichten nach dem
Neubewertungszeitpunkt möglich sein, wenn der zuvor übermittelte BA-Teil noch mit
der alten Bewilligungsnummer LC übermittelt wurde.
Für die BA gilt:
Die darin angemeldete Bewilligungsnummer muss mit der Bewilligungsnummer der
vorherigen Teile übereinstimmen und zum Beginn des Abrechnungszeitraums, sonst
zum Ende des Abrechnungszeitraums gültig sein.
Da es sich bei den Bewilligungen LC und CWP (LC) faktisch um dieselbe Bewilligung
handelt, können sowohl die alte als auch die neue Bewilligungsnummer angemeldet
werden. ATLAS erkennt die Bewilligungen zollseitig als identisch.
Hinweis:
Bestehende BA-Erstübermittlungen (im Schaubild grau) können also noch durch
BA-Teilübermittlungen und Änderungsnachrichten mit alter Bewilligungsnummer
ergänzt werden, wenn die Teilnehmersoftware dies nicht anders zulässt.
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Neue Vorgänge sollen jedoch mit der neuen Bewilligungsnummer angelegt wer-
den.
3. Abwicklung Zolllager Typ D und Typ E (wie D bewilligt)
3.1 Umbuchen von Beständen durch LÜGZ
Bewilligungen LD/LE bestehen nicht fort, sondern werden widerrufen und ggf. eine
neue Bewilligung CWP (LC) erteilt. Dabei wird vom üHZA eine Abwicklungsfrist
gesetzt, innerhalb derer das Zolllager abzuwickeln ist.
Das alte Zolllagerverfahren LD/LE und das neue Verfahren CWP (LC) müssen als
zwei voneinander unabhängige Bestandsführungen betrachtet werden.
Bis zum Ablauf der gesetzten Abwicklungsfrist müssen die Bestände der Bewilli-
gung LD/LE entweder ausgelagert oder auf die neue Bewilligung CWP (LC) um-
gebucht werden. Dazu kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen die
Nachricht Lagerübergang (LÜGZ) im Sinne einer technischen Servicenachricht
genutzt werden, wenn das aufnehmende Lager (CWP (LC)) mit einer EIR/A9-
Bewilligung verknüpft ist, also im Zugang ein Anschreibeverfahren bewilligt hat.
In der LÜGZ wird zollseitig auch eine gemischte Anmeldung von alten und neuen
Bewilligungen (z.B. LD/LE des abgebenden Lagers; CWP (LC) und EIR/A9- Bewil-
ligung des aufnehmenden Lagers) akzeptiert.
Besitzt das neue (aufnehmende) Zolllager keine Bewilligung für das Anschreibe-
verfahren oder kann die LÜGZ aus technischen Gründen nicht genutzt werden, so
ist alternativ eine Übertragung der Bestände mittels Standardzollanmeldung EZA-
ZL oder vZA/AZ-ZL mit Verfahrenscode 7171 und BE-Anteilen ZL möglich.
Auch in diesem Fall ist innerhalb der Nachrichten EZA-ZL und vZA/AZ-ZL jeweils
eine gemischte Anmeldung von alten und neuen Bewilligungen möglich.
3.2 Abgänge mit Referenzierung auf alte Zugänge LD/LE
(vgl. Abb. 5)
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Wird bei einem Lagerabgang auf einen Lagerzugang referenziert, der noch mit ei-
ner alten Bewilligungsnummer LD/LE eingelagert wurde, so handelt es sich dabei
um Waren, die sich zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits im Zolllagerverfahren be-
fanden und damit noch bis zum Ablauf der Abwicklungsfrist vollumfänglich weiter
behandelt werden dürfen.
Es muss im Lagerabgang noch die alte Bewilligung LD/LE verwendet werden, da
es sich bei der neuen Bewilligungsnummer um ein neues (= anderes) Zolllagerver-
fahren handelt.
Folgende Abgänge sind bis zum Ablauf der Abwicklungsfrist möglich:
-
BE-Anteile ZL
-
EGZ-ZL
-
LÜGZ
-
SEZ.
3.3 Ergänzung von vZA/AZ, Abgabe von BA
(vgl. Abb. 5)
Nach dem Widerruf der Bewilligung LD/LE sind keine Einlagerungen mehr mög-
lich. Es wird jedoch sichergestellt, dass alle vor dem Neubewertungszeitpunkt/ Wi-
derruf mit alter Bewilligungsnummer LD/LE gesendeten und auch angenommenen
Lagerzugänge vZA-ZL sowie AZ-ZL (Überlassungstyp A und B) problemlos mit ei-
ner BA ergänzt werden können. Ebenso wird sichergestellt, dass eine AZ-ZL des
Überlassungstyps C auch nach dem Neubewertungszeitpunkt noch gesendet und
mit einer BA ergänzt werden kann, wenn das Datum der Anschreibung noch vor
dem Neubewertungszeitpunkt lag. Dabei ist stets die alte Bewilligungsnummer
LD/LE anzumelden.
Für die BA gilt:
Die darin angemeldete Bewilligungsnummer muss mit der Bewilligungsnummer
vZA/AZ-ZL übereinstimmen und zum Beginn des Abrechnungszeitraums, sonst
zum Ende des Abrechnungszeitraums gültig sein. Dies ist auch nach dem Widerruf
erfüllt.
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3.4 Teilübermittlungen und Änderungsnachrichten BA
(vgl. Abb. 6)
Ebenfalls werden BA-Teilübermittlungen sowie Änderungsnachrichten nach dem
Neubewertungszeitpunkt/Widerruf möglich sein, wenn der zuvor übermittelte BA-
Teil noch mit der alten Bewilligungsnummer LD/LE übermittelt wurde. In der Teilü-
bermittlung oder der Änderungsnachricht ist stets die alte Bewilligungsnummer
LD/LE anzumelden.
Für die BA gilt:
Die darin angemeldete Bewilligungsnummer muss mit der Bewilligungsnummer
des vorherigen Teils übereinstimmen und zum Beginn des Abrechnungszeitraums,
sonst zum Ende des Abrechnungszeitraums gültig sein. Dies ist auch nach dem
Widerruf erfüllt.
3.5 Nach dem Ablauf der Abwicklungsfrist
(vgl. Abb. 7)
Wichtiger Hinweis:
Nach Ablauf der gesetzten Abwicklungsfrist ist weder die Auslagerung noch eine
Umbuchung mehr möglich!
4. Abwicklung Zolllager Typ D und Typ E (wie D bewilligt)
4.1 Umbuchen von Beständen durch LÜGZ
Auch ein Zolllager Typ E (nicht wie D) besteht nicht fort, sondern wird widerrufen
und ggf. eine neue Bewilligung CWP (LC) erteilt. Dabei wird vom üHZA eine Ab-
wicklungsfrist gesetzt, innerhalb derer das Zolllager abzuwickeln ist.
Die Abläufe bzgl. der Umbuchung von Beständen entsprechen der Beschreibung
im Kap. 3.1 „Umbuchen von Beständen durch LÜGZ“ zu Zolllager Typ D und E
(wie D).
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Besonderheit:
Im Gegensatz zum Zolllager Typ D und E (wie D) umfasste das alte Zolllager Typ
E (nicht wie D) nicht die Auslagerung im Anschreibeverfahren mit Gestellungsbe-
freiung (EGZ-ZL).
4.2 Abgänge mit Referenzierung auf alte Zugänge LE
(vgl. Abb. 9)
Die Abläufe entsprechen der Beschreibung im Kap. 3.2 „Abgänge mit Referenzie-
rung auf alte Zugänge LD/LE“ zu Zolllager Typ D und E (wie D).
Besonderheit:
Im Gegensatz zum Zolllager Typ D und E (wie D) umfasste das alte Zolllager Typ
E (nicht wie D) nicht die Auslagerung im Anschreibeverfahren mit Gestellungsbe-
freiung (EGZ-ZL).
4.3 Ergänzung von vZA/AZ, Abgabe von BA
(vgl. Abb. 9)
Die Abläufe entsprechen der Beschreibung im Kap. 3.3 „Ergänzung von vZA/AZ,
Abgabe von BA“ zu Zolllager Typ D und E (wie D).
Besonderheit:
Im Gegensatz zum Zolllager Typ D und E (wie D) umfasste das alte Zolllager Typ
E (nicht wie D) nicht die Auslagerung im Anschreibeverfahren mit Gestellungsbe-
freiung (EGZ-ZL).
4.4 Teilübermittlungen und Änderungsnachrichten BA
(vgl. Abb. 10)
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Seite 10
Die Abläufe entsprechen der Beschreibung im Kap. 3.4 „Teilübermittlungen und
Änderungsnachrichten BA“ zu Zolllager Typ D und E (wie D).
4.5 Nach dem Ablauf der Abwicklungsfrist
(vgl. Abb. 11)
Die Abläufe entsprechen der Beschreibung im Kap. 3.5 „Nach dem Ablauf der Ab-
wicklungsfrist“ zu Zolllager Typ D und E (wie D).
Besonderheit:
Im Gegensatz zum Zolllager Typ D und E (wie D) umfasste das alte Zolllager Typ
E (nicht wie D) nicht die Auslagerung im Anschreibeverfahren mit Gestellungsbe-
freiung (EGZ-ZL).
5. Abwicklung Zolllager Typ D und Typ E (wie D bewilligt)
(vgl. Abb. 12)
Ab Gültigkeitsbeginn ist das neue Zolllager CWP (LC) für Ein- und Auslagerungen
nutzbar. Hierbei sind sowohl Ein- als auch Auslagerungen stets mit der neuen Bewilli-
gungsnummer CWP (LC) durchzuführen.
Auslagerungen erfolgen auf Grund der rechtlichen Vorgaben für den neuen Lagertyp
CWP (LC) nur noch möglich mittels
-
BE-Anteilen ZL (FV, AV, ZL, Versand, Ausfuhr)
-
SEZ
-
LÜGZ.
Die Nachricht EGZ-ZL ist nach neuem Recht nicht mehr vorgesehen. Die Auslage-
rung im Anschreibeverfahren kann zukünftig nur noch im Rahmen einer Bewilligung
EIR/A1 zum Anschreibeverfahren FV mittels AZ-FV und EGZ-FV abgebildet werden.
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Der Lagerübergang ist nach neuem Recht ebenfalls nicht mehr vorgesehen. Es ist je-
doch geplant, die Nachricht LÜGZ in gewohnter Form als Servicenachricht zur Um-
buchung von Beständen zu erhalten. Genauere Informationen werden zu gegebener
Zeit veröffentlicht.
6. Abbildungen
Diesem Dokument sind nachfolgend 13 Grafiken beigefügt, auf die teilweise im vorstehen-
den Text (vgl. Abb. ..) referenziert wird.
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Abbildung 08:
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Abbildung 10: (zurück zum Text)
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