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18.12.2025

Betreff: ATLAS – Info 0892/2025

Bezug:

GZ: 06010302#0015#0892 – 0892/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr

TARIC/EZT: Einführung des endgültigen Antidumpingzolls

auf Kettenplatten mit Ursprung in der VR China

Bei der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls (ADZ) auf Kettenplatten mit

Ursprung in der VR China (Durchführungsverordnung (EU) 2025/2081 vom 17.10.2025 –

in Kraft getreten am 21.10.2025) hat die EU-Kommission entschieden, dass bei

Kettenplatten, die bereits in Laufketten oder Laufkettenbaugruppen verbaut sind, der

ADZ nur anteilig auf die enthaltenen Kettenplatten zu erheben ist.

Der Anteil, auf den der ADZ zu erheben ist, ist in der Zollanmeldung mit der Maßeinheit

„ENP“ (Je EURO/nationale Währungseinheit eines Mitgliedstaats des Nettopreises der

betroffenen Ware frei Grenze der Union, unverzollt) als Zollmenge anzumelden.

Es gibt drei verschiedene Methoden, diesen zu verzollenden Wertanteil zu ermitteln. Die

zutreffende Variante ist vom Anmelder durch die TARIC-Unterlagencodierung D025,

D027 und D028 in der Zollanmeldung anzugeben.

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Es handelt sich dabei nicht um eine optionale Wahl. Die zutreffende Variante ist durch

die Verordnung vorgegeben. Wird keine der Unterlagencodierungen angemeldet, ist eine

Annahme der Zollanmeldung rechtlich nicht möglich.

Der im EZT hierfür hinterlegte Wortlaut „Die angemeldete Unterposition ist nicht

zugelassen“ ist systemseitig vorgegeben und bedeutet nicht, dass stattdessen eine andere

Unterposition gewählt werden kann.

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Der TARIC/EZT fordert zurzeit in den betroffenen Fällen die Anmeldung eines Wertes

mit der Maßeinheit „ENP“. Dieser wäre als Bemessungsgrundlage des ADZ als Zollmenge

anzumelden. Zur Ermittlung des Wertes gelten folgende Varianten, welche durch Artikel

2 Absatz 1 der DVO vorgegeben sind:

Variante 1 (Wert gleich/ größer als 31 %):

Beträgt der Wert der verbauten Kettenplatten mindestens 31 % des Wertes der Kette,

dann ist der Wert der Kettenplatten 1:1 anzumelden.

Um mitzuteilen, dass diese Variante der Berechnung einschlägig ist, wäre die TARIC-

Unterlagencodierung „D025“ anzumelden.

Variante 2 (Wert kleiner als 31 %):

Beträgt der Wert der verbauten Kettenplatten weniger als 31 % des Wertes der Kette,

dann sind immer pauschal 31 % des Wertes der eingeführten Kette anzumelden.

Um mitzuteilen, dass diese Variante der Berechnung einschlägig ist, wäre die TARIC-

Unterlagencodierung „D027“ anzumelden.

Variante 3 (Wert unbekannt):

Ist dem Anmelder der genaue Wert der verbauten Kettenplatten nicht bekannt, dann

sind ebenfalls pauschal 31 % des Wertes der eingeführten Kette anzumelden.

Um mitzuteilen, dass diese Variante der Berechnung einschlägig ist, wäre die

Unterlagencodierung „D028“ anzumelden.

Im EZT sind die Regelungen wie folgt dargestellt:

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Bösenberg

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